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Beschluss

14 K 104/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0805.14K104.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die Klage nicht die nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 30. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) u.a. voraus, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen „geeignet“ ist. Geeignet in diesem Sinne ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Konkretisierend bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV, dass ein Bewerber die vorgenannten Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn er erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat, so dass dadurch seine Eignung ausgeschlossen wird. Vorliegend steht die Nichteignung des Klägers zwar nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest, jedoch durfte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV mangels Vorlage eines von ihm zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig war und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte. Dies zugrundegelegt, begegnet die maßgebliche Begutachtungsanordnung vom 30. August 2012 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Begutachtungsanordnung ist formell rechtmäßig. Die Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV und § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV wurden eingehalten. Die Beklagte hat die durch das Gutachten zu beantwortende Frage nach der Kraftfahreignung des Klägers unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festgelegt, § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Zudem genügt die Begutachtungsanordnung den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV, wonach der Betroffene in zureichender Weise über die Gründe für die aufgetretenen Fahreignungszweifel zu unterrichten ist. Insoweit muss die Begutachtungsanordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, Rn. 24 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Februar 2013 – 16 E 1257/12 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2007 – 16 B 749/07 –, Rn. 10, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 10 S 2785/10 –, Rn. 4 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. September 2004 – 10 S 1283/04 –, Rn. 19, juris. Diesen Vorgaben wird die Begutachtungsanordnung gerecht. Mit der Angabe der rechtskräftigen Verurteilung wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Oberhausen vom 22. Dezember 2011 (62 Ds-205 Js 988/11-96/11) und der durch das Gutachten zu beantwortenden Fragestellung, mit der die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers hat, wurde der konkrete Anlass für die Begutachtungsanordnung in ausreichendem Maße deutlich gemacht. Die Beklagte hat die Gründe, die sie zum Anlass genommen hat, am Bestehen der Kraftfahreignung des Klägers zu zweifeln, damit erkennbar und hinreichend verständlich dargelegt. Auch hat die Beklagte auf die Möglichkeit hingewiesen, Einsicht in die Fahrerlaubnisakte zu nehmen. Auf die Kostentragungspflicht für die Gutachtenerstellung wurde der Kläger gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV hingewiesen. Auch die festgelegte Frist von 12 Wochen begegnet keinen Bedenken. Die in Betracht kommenden Untersuchungsstellen wurden gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV angegeben. Schließlich hat die Beklagte den Kläger auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV für den Fall der Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der bestimmten Frist hingewiesen, § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV. Die Begutachtungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Anforderungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV sind erfüllt. Die von der Beklagten getroffene Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wird von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV getragen. Bei den vom Kläger begangenen Taten (mehrfaches Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) handelt es sich nämlich um im „Zusammenhang mit dem Straßenverkehr“ stehende Straftaten. Der Einwand des Klägers, die Feststellungen des Strafurteils seien falsch, da er Beifahrer und nicht Fahrer gewesen sei und er deshalb mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 an den Zeugen U herangetreten sei, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen, vermag die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung nicht in Zweifel zu ziehen. Denn zum einen genügt für die Rechtfertigung einer Gutachtenanordnung die rechtskräftige Schuldfeststellung wegen einer Straftat, vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 11 FeV, Rdnr. 35 m.w.N. Zum anderen hat die Beklagte ihre Gutachtenanordnung vom 30. August 2012 nicht ausdrücklich auf die Verurteilung wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gestützt, sondern nur auf die Verurteilung wegen des mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, was der Kläger zugegeben hat. Insofern hätte eine eventuelle Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ohnehin keine Auswirkung. Zudem erscheint die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt als wenig wahrscheinlich, nachdem sich ‑ nach den Angaben des Klägers ‑ der Zeuge auf das Schreiben vom 18. Dezember 2012 hin bis heute nicht gemeldet hat. Da der Kläger das von der Beklagten angeforderte Gutachten nicht beigebracht hat, musste die Beklagte nach § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass dem Kläger die erforderliche Fahreignung fehlt. Die Vorlage des Gutachtens ist nach wie vor nicht erfolgt und somit bestehende Eignungszweifel weiterhin nicht ausgeräumt. Bisher hat der Kläger daher seine Eignung nicht nachgewiesen. Rechtliche Bedenken gegen die im Bescheid vom 30. November 2012 getroffene Kostenentscheidung besteht nicht. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,60 Euro entsprach den gesetzlichen Vorschriften.