Beschluss
16 E 1257/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0207.16E1257.12.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Dezember 2012 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Dezember 2012 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Kläger kann nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114, § 115 ZPO). Die "beabsichtigte" Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Zu diesem Ergebnis kommt der Senat, weil die Schlussfolgerung des Beklagten, er habe aus der Weigerung des Klägers, sich der verlangten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, auf dessen mangelnde Fahreignung schließen dürfen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zulässig ist. Aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nur dann auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers geschlossen werden, wenn die Begutachtungsanordnung dem Betroffenen gegenüber wirksam geworden ist und zudem in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 3 C 13.01 , NJW 2002, 78 (zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F.) und vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081; OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2009 16 E 245/09 -, n. v.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 11 FeV Rn. 19, 22, 24. Da eine Gutachtensanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 3 C 13.01 , a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2007 16 B 749/07 , juris, vgl. auch. VGH Bad.Württ., Beschluss vom 30. Juni 2011 10 S 2785/10 -, NJW 2011, 3257. An dieser Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Gutachtensaufforderung fehlt es hier. Die Beibringungsanordnung vom 19. Oktober 2011 hebt bereits nicht auf einen der hier nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV in Betracht kommenden normativ geregelten Fälle ab. Sie enthält zum einen lediglich eine Auflistung der im Führungszeugnis aufgezählten strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers seit dem Jahr 1966, die keinen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen. Die Fahrerlaubnisbehörde schließt hieraus auf mangelnde Rechtstreue des Klägers, was für sich betrachtet eine zutreffende Feststellung ist, im Zusammenhang mit Eignungsbedenken nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV indes nicht beachtlich ist. Zwar heißt es in § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV, dass die Bewerber nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben dürfen, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. In § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bis 7 FeV wird der Charakter der Straftat aber näher bestimmt, wenn es in Nr. 5 heißt, "bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, …", und in Nr. 6 und 7, wo die Straftat im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen muss und etwa eine erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (Nr. 6) oder ein hohes Aggressionspotenzial besteht (Nr. 6 und 7). Diesen Charakter haben die in der Beibringungsanordnung aufgelisteten Straftaten, aus denen der Beklagte die mangelnde Rechtstreue des Klägers zu Recht ableitet, aber nicht, da sie keinen Bezug zum Straßenverkehr gehabt haben. Ihnen lässt sich mangels eines entsprechenden nicht geltend gemachten - Erfahrungssatzes auch nicht entnehmen, dass eine solche Person in besonderer Weise dazu neigt, Straftaten zu begehen, die Verkehrsbezug haben und die Verkehrssicherheit gefährden. Im Weiteren hat der Beklagte zwei Straftaten gelistet, die einen solchen Bezug zum Straßenverkehr zwar haben. Zum einen betrifft dies eine im Jahr 1982 begangene vorsätzliche Trunkenheitsfahrt und das Fahren ohne Fahrerlaubnis und zum anderen die Verurteilung des Klägers im Jahr 2006 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, tateinheitlich begangen mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Dabei muss hier aber dahinstehen und bedarf ggf. weiterer Klärung, ob die im Jahr 1982 begangene Trunkenheitsfahrt etc. im Verkehrszentralregister wegen Tilgung nicht mehr enthalten und deshalb für die Eignungsbeurteilung nicht mehr relevant ist (§ 29 Abs. 8 und § 28 Abs. 2 StVG). Allerdings dürfte möglicherweise die Verurteilung des Klägers im Jahr 2006 wegen einer straßenverkehrsrelevanten Straftat für sich betrachtet geeignet sein, entsprechende Bedenken an der Kraftfahreignung des Klägers zu begründen. Eine Gutachtenanforderung kann bereits dann zulässig sein, wenn eine der § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 FeV genannten Straftaten vorliegt. Im Zusammenspiel mit den zahlreichen weiteren aufgelisteten Straftaten des Klägers ohne jeglichen Bezug zum Straßenverkehr ergibt sich aber nicht nur für den Kläger selbst, sondern auch für den Gutachter die Schwierigkeit einer sachgerechten Bewertung. Es besteht die hinreichende Möglichkeit einer unzulässigen Vermischung von in Bezug auf straßenverkehrsrechtlich relevanten Umständen wie etwa die im Jahr 2006 abgeurteilte Straftat einerseits und unbeachtlichen Faktoren wie die zahlreichen sich gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten des Klägers wie Betrug sowie Unterschlagung und Diebstahl andererseits. Die Aufgabe des Gutachters besteht jedoch nicht darin, einzuschätzen, ob der Fahrerlaubnisinhaber rechtstreu ist, sondern in Rede stehen allein Bedenken an der Kraftfahreignung des Fahrerlaubnisbewerbers. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz sowie auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).