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Beschluss

14 L 1483/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt das Vorliegen einer noch nicht bestandskräftigen Anfechtungsklage voraus. • Ein vor der Klageerhebung gestellter Eilantrag ist nur dann erfolgreich möglich, wenn bis zur gerichtlichen Entscheidung bereits eine Anfechtungsklage erhoben wurde. • Ist die Ordnungsverfügung bereits bestandskräftig geworden, ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig. • Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Zustellung gegen Empfangsbekenntnis begründet die Bekanntgabe.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen fehlender Klage und Bestandskraft der Ordnungsverfügung • Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt das Vorliegen einer noch nicht bestandskräftigen Anfechtungsklage voraus. • Ein vor der Klageerhebung gestellter Eilantrag ist nur dann erfolgreich möglich, wenn bis zur gerichtlichen Entscheidung bereits eine Anfechtungsklage erhoben wurde. • Ist die Ordnungsverfügung bereits bestandskräftig geworden, ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig. • Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Zustellung gegen Empfangsbekenntnis begründet die Bekanntgabe. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Behörde vom 09.07.2013, mit der ihm die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen wurde. Er stellte beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Eilentscheidung hatte der Antragsteller jedoch keine Anfechtungsklage erhoben. Die Verfügung war dergestalt mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen und am 15.07.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO lief daher am 15.08.2013 ab, sodass die Verfügung zwischenzeitlich bestandskräftig geworden ist. Das Gericht prüfte daraufhin die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Zulässigkeitsvoraussetzungen: Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt das Vorliegen eines noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakts voraus, der sofort vollziehbar ist, und erfordert, dass bereits ein Rechtsbehelf (Widerspruch oder Anfechtungsklage) vorliegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann. • Voraussetzung der Klageerhebung: Zwar ist ein vorläufiger Rechtschutzantrag vor Klageerhebung zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO), jedoch kann dieser nur erfolgreich sein, wenn bis zur gerichtlichen Entscheidung die Anfechtungsklage erhoben worden ist. • Fehlende Klage zum Entscheidungszeitpunkt: Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Anfechtungsklage erhoben; damit fehlte die erforderliche Rechtsbehelfslage für eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Bestandskraft der Ordnungsverfügung: Die Ordnungsverfügung vom 09.07.2013 wurde dem Antragsteller am 15.07.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, sodass die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 15.08.2013 endete. Mangels fristgerechter Klageerhebung ist die Verfügung bestandskräftig geworden und eine Anfechtungsklage nunmehr unzulässig. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG NRW angesetzt und im Eilverfahren ermäßigt. Der Antrag wurde abgelehnt, weil zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Anfechtungsklage vorlag und die streitgegenständliche Ordnungsverfügung bereits bestandskräftig geworden ist. Mangels erhobener Klage konnte daher die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO weder angeordnet noch wiederhergestellt werden. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.