Beschluss
17 L 225/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0226.17L225.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 22. Januar 2018 sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 718/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist bereits unzulässig. I. Ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nur statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der entweder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 VwGO kraft Gesetzes oder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kraft behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist. Ist der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung in Rede steht, bereits unanfechtbar geworden, ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 14 B 391/11 –, juris Rn. 4 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 2013 – 14 L 1661/13 –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2013 – 14 L 1483/13 –, juris Rn. 9 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 18. März 2013 – 9 B 19/13 –, juris Rn. 13; VG München, Beschluss vom 11. März 2013 – M 5 S 13.37 –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2012 – 18 L 873/12 –, juris Rn. 5; Puttler , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 80 VwGO, Rn. 129; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage 2015, § 80 VwGO, Rn. 130; Schmidt , in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 80 VwGO, Rn. 65. So liegt der Fall hier. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2017, mit der die mit Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2017 angedrohte Ersatzvornahme mit vorheriger Kostenanforderung festgesetzt und die Antragsteller aufgefordert werden, einen Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro auf eines der Konten der Kreiskasse X. einzuzahlen, ist mangels rechtzeitiger Klageerhebung bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden. Denn die Antragsteller haben diesbezüglich die für Anfechtungsklagen nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltende einmonatige Klagefrist versäumt. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Für die Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2017 hat sich der Antragsgegner der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 Landeszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) bedient. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Zustellungsurkunde erfolgte die ordnungsgemäße Zustellung und damit die Bekanntgabe (§ 2 Abs. 1 LZG NRW) der Ordnungsverfügung am Dienstag, den 19. Dezember 2017 gemäß § 3 LZG NRW i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) mittels Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung der Antragsteller gehörenden Briefkasten. Die einmonatige Klagefrist endete folglich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Freitag, den 19. Januar 2018 um 24:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Antragsteller jedoch keine Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben. Die erst am Montag, den 22. Januar 2018 nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist per Telefax erhobene Anfechtungsklage ist verfristet und damit – ebenso wie der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – unzulässig. II. Hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist kann den Antragstellern auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Einen Wiedereinsetzungsantrag haben die Antragsteller nicht gestellt. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen würden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 25.06 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41.00 –, juris Rn. 8. Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41.00 –, juris Rn. 8. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn weder aus der Klageschrift noch aus sonstigen Umständen lassen sich Tatsachen entnehmen, aus denen ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch hergeleitet werden könnte. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war der Streitwertfestsetzung der Betrag der geschätzten Kosten für die festgesetzte Ersatzvornahme (20.000,00 Euro) zugrunde zu legen. Dieser Betrag ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, vgl. zu dieser Streitwertpraxis: VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 29 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2017 – 17 L 3475/17 –, juris Rn. 35.