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Beschluss

16 L 1378/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0827.16L1378.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Anträge, 3 dem Antragsgegner aufzugeben, alle Bauarbeiten im Bereich der geplanten Trasse der BAB 44 von Bau-Km 18+973 bis Bau-km 23+708 zu unterlassen, bis er der Planfeststellungsbehörde die geprüften Ausführungsunterlagen vorgelegt und diese eine Entscheidung über die Unbedenklichkeit getroffen hat, 4 hilfsweise, 5 1. die Errichtung von nicht planfestgestellten Nebenwegen zu unterlassen, 6 2. die Errichtung einer Umfahrung der B 227 im Bereich der geplanten Anschlussstelle I. -I1. bei Bau-km 23+708 zu unterlassen, bis er insoweit über eine genehmigte Änderungsplanung verfügt, 7 3. die Errichtung des Regenrückhaltebeckens 3b zu unterlassen, bis die zur ergänzenden Risikoermittlung und ‑beherrschung erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind und die Planfeststellungsbehörde eine Entscheidung über die Unbedenklichkeit der Errichtung getroffen hat, 8 4. die Errichtung der Stützwand bei Bau-km 25+557,5 bis Bau-km 23+661 zu unterlassen, bis er insoweit über eine genehmigte Änderungsplanung verfügt, 9 5. die Errichtung des für die bauzeitliche Entwässerung geplanten provisorischen Regenrückhaltebeckens im Bereich des RRB 3b nebst der Einleitungsstelle zu unterlassen, 10 sind hinsichtlich des Antragstellers zu 2. unzulässig, im Übrigen unbegründet. 11 Die Antragsteller machen Abweichungen der Ausbauplanung für einen Abschnitt der A 44 gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss vom 21. Juli 2007 geltend. 12 Rechte des Antragstellers zu 2. könnten von einer Abweichung nur berührt sein, wenn die Ausführungsplanung Flächen in Anspruch nähme, für die es an einer Enteignung bzw. Besitzeinweisung fehlt. Dies macht der Antragsteller zu 2. jedoch nicht geltend. Er führt vielmehr aus, ohne bestimmte zusätzliche Voraussetzungen (Erfüllung eines Entscheidungsvorbehalts / Erlass weiterer wasserrechtlicher Genehmigungen) dürften bestimmte Baumaßnahmen nicht durchgeführt werden, von denen auch die ihm entzogenen Flächen betroffen seien. Die aus Artikel 14 Abs. 1 GG folgenden Rechte des Antragstellers werden indessen ausschließlich im Enteignungs- und vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren gemäß §§ 18 f, 19 FStrG geprüft. Im Übrigen gibt es keine Norm, die dem betroffenen Grundeigentümer den Anspruch vermittelt, nach Entziehung des Eigentums bzw. des Besitzes die umfassende Rechtmäßigkeit der Baumaßnahmen auf den bislang in seinem Eigentum stehenden Flächen überprüfen zu lassen. Allenfalls kann sich bei unterlassener Inanspruchnahme seiner Grundstücke ein Anspruch auf Rückenteignung ergeben. 13 Die Anträge des Antragstellers zu 1. sind unbegründet. 14 Nach § 123 Abs.1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einen insoweit erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO hat der Antragsteller zu 1. nicht glaubhaft gemacht. 15 Der Hauptantrag bezieht sich auf eine Protokollerklärung, mit der die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzt hat. 16 Ein Anspruch auf Unterlassung von Bauarbeiten bis zur Vorlage der geprüften Ausführungsunterlagen bei der Planfeststellungsbehörde und Erlass der durch diese im Planfeststellungsbeschluss vorbehaltenen Entscheidung ergibt sich weder aus der Unvollständigkeit des Planfeststellungsbeschlusses noch aus einem Anspruch auf Beachtung des Vorbehalts oder aus der Erwägung, mit der Durchführung der Bauarbeiten weiche der Antragsgegner vom Planfeststellungsbeschluss in einer Weise ab, die eine neue Beteiligung erfordere. 17 Der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 ist nicht unvollständig. Der Vorbehalt ist nicht so zu verstehen, dass er die Entscheidung über den Autobahnbau ganz oder teilweise offenhalten sollte, vielmehr sollte er eine abschließende Prüfung ermöglichen, ob die Ausführungsplanung technisch geeignet ist und sich im Rahmen der Planfeststellung hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013, 9 VR 5.13 - juris). 18 Ein Anspruch auf Beachtung des Vorbehalts ergibt sich aus den Verbandsklagebefugnissen gem. §§ 64 BNatSchG, 12 b Abs. 1 LG NRW, 2 Abs. 1 UmwRG nicht. Diese Regelungen betreffen bestimmte Entscheidungen wie Planfeststellungsbeschlüsse, Genehmigungen und Befreiungen. Der Antragsteller zu 1. ist beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses beteiligt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass aus diesem Beteiligungsrecht ein weitergehender allgemeiner Planbefolgungsanspruch abgeleitet werden kann (vgl. zu Abstimmungen unter Planungsträgern BVerwG, Urt. vom 8. März 2006, 9 A 29.05 und vom 21. Mai 2003, 9 A 40.02 - jew. juris). Selbst wenn es einen solchen Anspruch gäbe, könnte er sich allenfalls auf die materiellen Regelungen des Beschlusses beziehen, nicht aber auf einen bestimmten Verfahrensablauf, mit dem die Planfeststellungsbehörde die Einhaltung der materiellen Regelungen sicherstellen will. Um einen solchen Verfahrensschritt handelt es sich aber hier. 19 Der Antragsteller zu 1. kann nach § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) allerdings nicht nur Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, sondern auch gegen deren Unterlassen einlegen. Hierzu rechnen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a des Gesetzes insbesondere Entscheidungen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Erfordert eine Baumaßnahme etwa aufgrund der Abweichung von einer zugrundeliegenden Entscheidung eine neue Prüfung unter Beteiligung des betroffenen Verbandes, ist dies gegebenenfalls geeignet, einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Baumaßnahme zu stützen, solange die Beteiligung unterbleibt. Auch hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Antragsteller zu 1. einen Anspruch auf einstweilige Unterlassung aller Bauarbeiten im genannten Bereich hat. 20 Wie sich aus § 76 Abs. 2 VwVfG NRW ergibt, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens bei Abweichungen von einem festgestellten Plan dann nicht, wenn die Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ist und die Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Zu den Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG zählen Änderungsvorhaben jedoch, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31.10 – juris unter Rdnr. 18). Die ergänzende Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtfertigt nicht die Beurteilung, ohne Einhaltung des Vorbehaltes werde der Anspruch des Antragstellers zu 1. auf Durchführung eines Änderungsverfahrens im Hinblick auf den Planfeststellungsbeschluss verletzt. Denn der maßgebliche Vorbehalt beschränkt sich – wie ausgeführt – auf eine verfahrensmäßige Sicherung der materiell-rechtlichen Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Abweichung von diesem Verfahren begründet keine materielle Änderung und kann deshalb keine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung gebieten. Inwieweit die Missachtung gesetzlicher Verfahrensvorschriften eine Aufhebung nach § 2 Abs. 5 UmwRG rechtfertigen kann, ist nicht erheblich, weil sich der Verfahrensablauf hier nicht aus dem Gesetz, sondern der Verwaltungsentscheidung ergibt. Auf die Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 mit diesem Vorbehalt erlassen werden konnte, kommt es nicht an. Denn er ist gegenüber dem Antragsteller zu 1. jedenfalls insoweit bestandskräftig geworden. 21 Auch die Hilfsanträge sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen unbegründet. 22 Dass die beanstandete Änderung bei Nebenwegen zu Ausgleichsflächen, Bauwerken und landwirtschaftlichen Flächen ein Gewicht hat, das den Erlass eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses erforderlich machen könnte ist fraglich. Das wäre nur dann der Fall, wenn Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens in ihren wesentlichen Grundzügen geändert werden sollen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 76 Rn. 27 m.w.N.). Ebenfalls erscheint fraglich, ob diese Änderungen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG haben können. Die vom Antragsteller zu 1. angeführte Kompensationspflicht könnte jedenfalls nachträglich verwirklicht werden und gebietet keine Unterlassung des Baus. Selbst ein vollständiger Unterlassungsanspruch müsste nicht bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verfolgt werden. Die angesprochenen Wege könnten bei einer entsprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ggfs. wieder beseitigt werden. 23 Die Umfahrung der B 227 im Bereich der geplanten Anschlussstelle I. -I1. , auf deren Unterlassung der Antrag ebenfalls gerichtet ist, ist ausweislich der Angaben des Antragsgegners bereits hergestellt. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Im Übrigen beruhen die Baumaßnahmen nicht auf dem Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007, sondern auf einem Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 1978. Insoweit dürften Ansprüche nach § 2 UmwRG im Hinblick auf die Übergangsvorschriften des § 5 UmwRG ausscheiden. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung der Umfahrung innerhalb des planfestgestellten Baufeldes geeignet sein sollte, eine Pflicht zum Erlass eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses zu begründen. 24 Soweit die endgültige Entwässerung über das Regenrückhaltebecken 3b in Rede steht, hat der Antragsteller keinen Anspruch glaubhaft gemacht, der die vorläufige Unterlassung der Errichtung dieses Beckens gebietet. Selbst wenn man entgegen der anderslautenden Auslegung durch den Antragsgegner den Vorbehalt auch auf den östlichen Teil des Planfeststellungsabschnittes bezieht, also eine Verpflichtung zur Vorlage von Baugrunduntersuchungen vor Beginn der Bauarbeiten annimmt, ist ein Verstoß, wie ausgeführt, für sich genommen nicht geeignet, Rechte des Antragstellers zu 1. zu verletzen. Denn die Realsierung des Regenrückhaltebeckens 3b ist bereits durch den zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss genehmigt. Dass es zu der Realisierung der Maßnahme eines eine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung gebietenden Änderungsverfahrens bedarf, ist nicht glaubhaft gemacht. Soweit auf das Gutachten zum Regenrückhaltebecken 3a verwiesen wird, wonach mit verfüllten und offenen Karstspalten und Hohlräumen zu rechnen sei, ordnet das Gutachten lediglich an, dass diese in Absprache mit dem Gutachter zu verfüllen seien. Es ist nicht erkennbar, dass es für das Regenrückhaltebecken 3b in jedem Fall zu umfangreicheren Untersuchungen kommen muss. Soweit der Leichtflüssigkeitsabscheider nach Angaben des Antragstellers zu 1. in den Ausschreibungsunterlagen des Antragsgegners anders als im Planfeststellungsbeschluss nicht vorgesehen ist, kann offen bleiben, ob insoweit tatsächlich eine abweichende Bauausführung beabsichtigt ist. Ein solcher Abscheider dürfte auch vor Inbetriebnahme noch installiert werden können, ohne dass bereits die Bauausführung insgesamt suspendiert werden müsste. 25 Soweit auf eine Stützwand verwiesen wird, deren Höhe um 5,02 Meter von der ursprünglichen Planung abweiche, ist nicht ersichtlich, dass hierdurch das Landschaftsbild, wie geltend gemacht, erheblich zusätzlich beeinträchtigt wird. Die erhöhte Stützwand ragt nicht etwa in diesem Umfang zusätzlich über das Geländeniveau. Sie dient vielmehr der Verminderung der Inanspruchnahme der angrenzenden Flächen in dem der Böschungsbereich reduziert wird. Die Annahme, eine Vergrößerung der Stützwandhöhe ohne Änderung der Gradiente und ohne Überschreiten der bereits vorher erreichten Geländeoberkante bedeute zwingend, dass die Stützwand weiter in das Erdreich rage, geht von der unrichtigen Annahme aus, dass die Geländeoberkante gegenüber der ursprünglichen Planung unverändert bleiben soll. Die Stützwand dient gerade dazu, wie der Antragsgegner nachvollziehbar geltend gemacht hat, die bestehende Geländehöhe bis näher an die Autobahn heran aufrecht zu erhalten. 26 Hinsichtlich der beanstandeten bauzeitlichen Entwässerung (Regenrückhaltebecken 3b) fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, da nach Angaben des Antragsgegners das provisorische Rückhaltebecken 3b nicht realisiert werden soll, weil ein anderer Bauablauf vorgesehen ist. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 28 Das Gericht bewertet das Interesse der Beteiligten mit jeweils 15.000,00 Euro. Der Gesamtbetrag ermäßigt sich im vorliegenden Rechtsschutzverfahren um die Hälfte.