Urteil
15 K 4236/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0904.15K4236.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Dem schriftlichen Teil dieser Prüfung unterzog sie sich erstmals im Herbst 2009. Der Prüfungsversuch blieb erfolglos. Den mündlich‑praktischen Prüfungsteil bestand die Klägerin hingegen im April 2010 mit der Note "befriedigend". Nachdem sie im Frühjahr 2010 erneut an der schriftlichen Prüfung ohne Erfolg teilgenommen hatte, wiederholte sie diesen Prüfungsteil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung Anfang April 2011 ein zweites Mal und bearbeitete dort die Prüfungsaufgaben der Auflage A. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 teilte das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie (Landesprüfungsamt) der Klägerin mit, dass sie den schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung aufgrund mit "nicht ausreichend" bewerteter Leistungen auch in der Frühjahrsprüfung 2011 erneut und damit den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Nach der an die Klägerin gerichteten Ergebnismitteilung des Landesprüfungsamtes vom 4. Mai 2011 hatte diese in der im Antwort-Wahl-Verfahren abgenommenen Prüfung bei 318 gewerteten Prüfungsfragen der Auflage A und einer Bestehensgrenze von 191 zutreffend gelösten Prüfungsaufgaben 188 Aufgabenstellungen und damit 59,1 % der Prüfungsaufgaben zutreffend gelöst. Gegen die Prüfungsentscheidung erhob die Klägerin Widerspruch und bat zunächst um Übersendung der Item‑Analysen und Referenzgruppenzahlen zu den Fragen 65 des ersten Prüfungstages (65/1) und 41 des zweiten Prüfungstages (41/2) unter Hinweis darauf, dass sie diese aus der Wertung genommenen Prüfungsfragen zutreffend beantwortet habe. Nach Erhalt der erbetenen Unterlagen und Akteneinsicht machte sie, ihren Widerspruch begründend, im Wesentlichen geltend, ihr seien die richtigen Antworten auf die beiden eliminierten Prüfungsfragen nachträglich gutzuschreiben. Soweit ihre Lösungen zu den Prüfungsaufgaben 22, 43 und 70 des ersten Prüfungstages (22/1, 43/1, 70/1) sowie zu Prüfungsfrage 1 des dritten Prüfungstages (1/3) als falsch bewertet worden seien, müssten diese Prüfungsfragen, weil unzulässig auf eine "Bestantwort" abzielend, aus der Wertung genommen werden. Jedenfalls seien aber ihre Lösungen der betreffenden Prüfungsaufgaben als fachlich zumindest auch vertretbar zu werten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Oktober 2011 und 29. März 2012 Bezug genommen nebst den ihr jeweils beigefügten Stellungnahmen verschiedener ärztlicher Hochschuldozenten und Auszügen aus der Fachliteratur. Auf Bitten des Landesprüfungsamtes übersandte das beigeladene Institut für pp. (J. ‑ beigeladenes Institut) die erbetenen Item‑Analysen und Referenzgruppenzahlen, nahm zu dem Widerspruchsvorbringen unter dem 15. November 2011 und 30. April 2012 schriftlich Stellung und führte aus, dass die Klägerin die schriftliche Prüfung nach der Vergleichsberechnung auch unter Berücksichtigung ihrer zutreffenden Lösungen zu den beiden eliminierten Prüfungsfragen nicht bestanden habe. Zudem seien die von der Klägerin beanstandeten Prüfungsfragen sämtlich rechtsfehlerfrei gestellt und mit den von der Klägerin gewählten Antwortalternativen fachlich nicht auch vertretbar gelöst. Wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf den Inhalt der vorbezeichneten Stellungnahmen nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Bescheid vom 8. Mai 2012 wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin gegen die Bewertung des im April 2011 im Rahmen ihres Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgelegten schriftlichen Prüfungsteils unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des beigeladenen Instituts zurück. Die Klägerin hat am 31. Mai 2012 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, das Landesprüfungsamt sei verpflichtet, die im April 2011 abgelegte schriftliche Prüfung und damit den Zweiten Abschnitt ihrer Ärztlichen Prüfung für bestanden zu erklären. Ihr Widerspruchsvorbringen wiederholend und ergänzend macht sie im Wesentlichen geltend, die von ihr monierten Prüfungsfragen verlangten eine Bestantwort und seien deshalb prüfungsrechtlich fehlerhaft gestellt. Die Prüfungsaufgabe 70/1 sei zudem unzulässig, weil die als Prüfungsaufgabe zu beurteilende Abbildung ungenau sei und deshalb keine hinreichend verlässliche Grundlage für eine eindeutige Antwort biete. Rechtswidrig sei auch die Prüfungsfrage 22/1, die Facharztwissen zum Gegenstand habe. Abgesehen davon seien ihre als fehlerhaft kritisierten Antworten auf die Prüfungsfragen 22/1, 43/1, 70/1 und 1/3 entgegen der Darstellung des beigeladenen Instituts im Widerspruchsverfahren auch nach den weiter beigefügten Auszügen aus der Ausbildungsliteratur und den vorgelegten Stellungnahmen von Hochschuldozenten fachlich zumindest auch vertretbar. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie vom 4. Mai 2011 und seiner Widerspruchsentscheidung vom 8. Mai 2012 zu verpflichten, ihre im April 2011 zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegte schriftliche Prüfung und den Zweiten Abschnitt ihrer Ärztlichen Prüfung durch das Landesprüfungsamt für bestanden erklären zu lassen. Das beklagte Land und das beigeladene Institut beantragen, die Klage abzuweisen. Das Landesprüfungsamt und das beigeladene Institut sind der Auffassung, die Prüfungsbescheide seien aus den dort genannten Gründen und nach dem Inhalt der zum Klagevortrag ergänzend unter dem 2. Juli 2012 und dem 23. Juli 2012 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahmen rechtlich nicht zu beanstanden. Danach enthalte keine der beanstandeten Prüfungsaufgaben eine unzulässige Frage nach einer "Bestantwort". Auch lasse sich die Prüfungsfrage 70/1 anhand der ihr beigefügten Abbildung eindeutig beantworten. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich schließlich nicht, dass ihre Antworten auf die Prüfungsfragen 22/1, 43/1, 70/1 und 1/3 als fachlich vertretbar anzuerkennen seien. Die Beiladung des J. ist mit Beschluss vom 5. Juni 2012 erfolgt. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 hat die Kammer der Klägerin unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Verfahren in erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesprüfungsamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 4. Mai 2011 und dessen Widerspruchsentscheidung vom 8. Mai 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten; der geltend gemachte Anspruch steht ihr nicht zu (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Die angegriffene Entscheidung des Landesprüfungsamtes über das endgültige Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung der Klägerin findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 14 Abs. 6, 13 Abs. 3, 20 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der hier anzuwendenden, durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geänderten Fassung. Danach ist die Prüfung ohne die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung unter anderem dann nicht bestanden, wenn der schriftliche Teil der Prüfung auch im zweiten Wiederholungsversuch nicht bestanden ist. Dies ist hier der Fall, nachdem die Klägerin an der schriftlichen Prüfung sowohl im Herbst 2009 als auch im Frühjahr 2010 jeweils ohne Erfolg teilgenommen hatte und das Landesprüfungsamt mit Bescheid vom 4. Mai 2011 den im April 2011 unternommenen weiteren Prüfungsversuch der Klägerin ebenfalls für nicht bestanden erklärt hat. Das mit der Note "nicht ausreichend" bewertete Ergebnis der im Frühjahr 2011 abgelegten schriftlichen Prüfung muss die Klägerin gegen sich gelten lassen. Es ist im hier angegriffenen Umfang rechtmäßig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, auch ohne dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt vorab entsprechend den verschiedentlichen Beweisanregungen der Klägerin oder von Amts wegen hätte weiter aufgeklärt werden müssen. Gemäß § 14 Abs. 6 ÄApprO ist der schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach einer Mindeststudienzeit von 6 Jahren erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. Diese Voraussetzungen erfüllen die von der Klägerin in der Frühjahrsprüfung des Jahres 2011 schriftlich erbrachten Leistungen nicht. Von den 318 in die Bewertung einbezogenen Prüfungsfragen sind zu ihren Gunsten 188 als zutreffend beantwortet in die Beurteilung ihrer Prüfungsleistung eingestellt. Die Bestehensgrenze von (318 Prüfungsfragen x 60 % =) 191 richtig zu beantwortenden Prüfungsfragen ist damit nicht erreicht. Ihr persönliches Ergebnis unterschreitet zudem das durchschnittliche Ergebnis der Studierenden mit der Mindeststudienzeit (246,1 richtige Antworten bzw. 77,4 %) um mehr als 22 %. Schließlich hat sich auch die Eliminierung von Prüfungsfragen gemäß § 14 Abs. 4 S. 2 bis S. 4 ÄApprO entsprechend dem Gebot des § 14 Abs. 4 S. 5 ÄApprO nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Nachdem die Klägerin zwei der eliminierten Prüfungsfragen (65/1 und 41/2, jeweils Auflage A) zutreffend beantwortet hat, erhöht sich die Zahl der für sie in die Bewertung einzubeziehenden Prüfungsfragen auf (318 + 2 =) 320. Damit steigt zwar die Zahl der Prüfungsfragen, die zu ihren Gunsten als zutreffend gelöst zu berücksichtigen sind, auf (188 + 2 =) 190. Dieses Prüfungsergebnis unterschreitet indes weiterhin die Bestehensgrenze des § 14 Abs. 6 ÄApprO, die dann bei (320 Prüfungsfragen x 60 % =) 192 richtig zu beantwortenden Prüfungsaufgaben liegt. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sind in entscheidungserheblichem Umfang weitere Prüfungsfragen weder aus der Gesamtbewertung herauszunehmen noch zu ihren Gunsten als zumindest fachlich auch zutreffend beantwortet ihrem Prüfungsergebnis hinzuzurechnen. Anders als die Klägerin meint, enthält keine der von ihr monierten Prüfungsaufgaben eine prüfungsrechtlich unzulässige Fragestellung. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Prüfungskandidaten nach dem Wortlaut der jeweiligen Aufgabenstellung zu entscheiden hatten, welche der zu den einzelnen Prüfungsfragen vorgegebenen Antwortalternativen "in erster Linie" (22/1), "am ehesten" (43/1 und 1/3) bzw. "am wahrscheinlichsten" (70/1) zutraf. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren, die ‑ wie die konkret monierten Aufgabenstellungen ‑ dem "Aufgabentyp A: Einfachauswahl" zuzuordnen sind, ermöglichen im Sinne des § 14 Abs. 2 Hs. 2 ÄApprO zuverlässige Prüfungsergebnisse und genügen damit in ihrer Struktur den rechtlichen Anforderungen, wenn die Fragestellung unzweideutig erkennen lässt, dass nur eine der vorgegebenen Antwortalternativen fachlich zutreffend ist (vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 ÄApprO). Dem entspricht nicht nur eine Prüfungsaufgabe, die bestimmt, dass aus den vorgegebenen Wahlmöglichkeiten die Antwort auszuwählen ist, die "allein zutrifft" oder "allein unzutreffend" ist. Dies gilt vielmehr auch für eine Prüfungsaufgabe, deren Fragestellung ‑ wie hier ‑ durch die Verwendung eines Superlativs vorgibt, dass ausschließlich eine der zur Auswahl gestellten Antwortmöglichkeiten fachlich vertretbar ist. Zu bestimmen ist die im Sinne der Fragestellung einzig richtige Antwortalternative dabei durch ein gegeneinander abwägendes Ordnen der zur Wahl stehenden Antwortmöglichkeiten nach dem durch den Superlativ vorgegebenen Grad der Antwortrelevanz. Rechtlichen Bedenken begegnet eine derart strukturierte schriftliche Prüfungsaufgabe dem Grunde nach nicht. Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 23. September 2005, 15 L 1436/05, sowie bestätigend hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Februar 2006, 14 B 1745/05, beide www.nrwe.de und juris. Namentlich eignet sie sich auch eine solche Gestaltung einer Prüfungsaufgabe zur Überprüfung derjenigen Kenntnisse, die nach § 14 Abs. 2 Hs. 1 ÄApprO für den Arzt allgemein erforderlich sind. Diese umfassen nämlich auch das Wissen, das, wenn und soweit medizinisch relevante Parameter weder für sich genommen noch in der Gesamtschau eindeutig für oder gegen eine bestimmte Diagnose sprechen, erforderlich ist, um aus einer solchen Befundlage gleichwohl fachmedizinisch begründet mehr oder weniger wahrscheinliche Schlussfolgerung zu ziehen. Rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnen die Prüfungsaufgaben auch mit Blick auf den seitens der Klägerin gerügten Schwierigkeitsgrad einzelner Fragestellungen nicht. Dies gilt auch, soweit die Klägerin bemängelt, einzelne Prüfungsaufgaben hätten sich nur mit Hilfe von Facharztwissen richtig beantworten lassen, auf das der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bezogen werden dürfe. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin sowie die von ihr hierzu vorgelegten Aussagen verschiedener habilitierter Klinikärzte erschöpfen sich im Kern in Behauptungen, weil sie sämtlich ohne hinreichenden Bezug auf die konkreten Gegebenheiten der Prüfungsfrage und damit im hier allein interessierenden Zusammenhang ohne substantiierte Begründung geblieben sind. So hat die Klägerin etwa mit ihrem Vortrag zur Prüfungsaufgabe 22/1, die "... Neuromyelitis optica (... [sc.: sei]) eine derart seltene Erkrankung, dass keine soliden Daten zur Inzidenz oder Prävalenz, d. h. Erkrankungshäufigkeit ..." vorlägen, nicht dargelegt, dass und aus welchen fachlichen Gründen die Befunde, die in der Prüfungsaufgabe zur Bestimmung der richtigen Antwortalternative vorgegeben waren, auch und gerade in Abgrenzung zu den übrigen zur Auswahl gestellten Antwortmöglichkeiten den Schluss auf die Antwort "E" als richtig nur mit Hilfe von Facharztwissen erlaubt haben sollen. Abgesehen davon, verlangt die beanstandete Aufgabenstellung entgegen dem ihr von der Klägerin offenbar beigelegten Verständnis auch keine Diagnose (der Neuromyelitis optica), sondern lediglich eine Einschätzung darüber, an "... welche Diagnose ..." aufgrund der Befundlage "... in erster Linie zu denken ..." ist. Nach dem Vortrag der Klägerin spricht indes Nichts dafür, dass es ohne Facharztwissen nicht möglich ist, aufgrund der mit der Prüfungsfrage vorgegebenen Befundlage fachlich begründbar den Verdacht einer Erkrankung der Patientin an einer Neuromyelitis optica zu hegen. Dementsprechend ist auch weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass die vorgenannte Prüfungsaufgabe und / oder andere Prüfungsfragen Themenstellungen einschließen, die § 29 Abs. 3 S. 2 ÄApprO zuwider nicht auf den nach Anlage 15 zur ÄApprO maßgeblichen Prüfungsstoff abgestellt sind. Dass die Lösung einer Prüfungsaufgabe schwierig oder auch mitunter sehr schwierig ist, führt für sich genommen nicht zur prüfungsrechtlichen Unzulässigkeit der Fragestellung. Im Übrigen unterfällt die Bestimmung des Schwierigkeitsgrades der einzelnen Prüfungsaufgabe sowie die Zusammenstellung von Prüfungsfragen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad zu der insgesamt zu erbringenden Prüfungsleistung regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ dem Beurteilungsspielraum der hierfür verantwortlich zeichnenden Stelle. Ebenso wenig rechtsfehlerhaft gestellt ist schließlich die Prüfungsaufgabe 70/1 mit Blick darauf, dass die zugehörige Abbildung nach dem Vortrag der Klägerin, weil "... artefaktüberlagert ...", von schlechter Qualität ist. Weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass ‑ durch den Qualitätsmangel der Abbildung bedingt ‑ das auf dem Bild markierte Objekt entweder überhaupt nicht im Sinne vorgegebene Antwortalternative "E" als Riesentrombozyt zu identifizieren war oder aber anstelle der vorgegebenen Antwortalternative "E" das Objekt im Sinne der Fragestellung "... am wahrscheinlichsten ..." eines der unter den Wahlmöglichkeiten "A" bis "D" genannten Gebilde darstellte. Auch sonst hält die angegriffene Prüfungsentscheidung im hier entscheidungserheblichen Umfang einer Rechtskontrolle Stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 sowie Beschluss vom gleichen Tage, 1 BvR 138/87, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 2005 und 2008; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1992, 9 C 3.92, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1993, 503; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995, 22 A 1834/90, S. 9 des Urteilsabdrucks und Urteil vom 21. April 1998, 22 A 669/96, verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, berufseröffnende Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen", vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, 6 B 55.97, DVBl. 1998, 404 f., verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum. Dies ist der Fall, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen ‑ z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung ‑ im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35.92, DVBl. 1993, 842 (845); OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993, 22 A 1931/91, S. 9 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35.92, S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks. Ohne Erfolg, weil unschlüssig, bleibt damit die Rüge eines Prüflings, die in der Argumentation die Zielrichtung der Prüferkritik verkennt. Als nicht substantiiert und deshalb erfolglos erweist sich hingegen eine Rüge, die zwar inhaltlich die Prüferkritik trifft, der es aber an einer fachlich beachtlichen Argumentation zur Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der eigenen Lösung und / oder fachwissenschaftlichen Belegen hierfür fehlt. Unbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist. Vgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 1999,15 K 4530/98, S. 6 des Urteilsabdrucks. Gemessen an den vorbezeichneten Grundsätzen, die entsprechend auf Prüfungsentscheidungen anzuwenden sind, deren Ergebnis ‑ wie hier ‑ im "multiple-choice-Verfahren" gewonnen werden, erweist sich das zu Lasten der Klägerin festgestellte Prüfungsergebnis auch mit Blick auf die insoweit thematisch einschlägigen Rügen der Klägerin als rechtsfehlerfrei. Dabei sind jedenfalls ihre Einwendungen gegen die Bewertungen der Prüfungsaufgaben 22/1, 70/1 sowie 1/3 rechtlich als unsubstantiiert zu qualifizieren; angesichts der der Klägerin zum Bestehen der Prüfung fehlenden zwei zutreffenden Antworten, kann damit offen bleiben, ob ihre zur Prüfungsfrage 43/1 vorgetragenen Rügen begründet sind. Unsubstantiiert ist das Vorbringen der Klägerin, die von ihr zur Prüfungsfrage 22/1 (Auflage A) gewählte Antwort "C" (Multiple Sklerose mit spinalem Schwerpunkt) sei ebenso fachlich vertretbar wie die als allein zutreffend vorgegebene Antwortalternative "E" (Neuromyelitis optica). Ihr Vortrag hierzu, sämtliche der in der Aufgabenstellung vorgegeben Befunde ließen sich (auch) der von ihr gewählten Diagnose einer Multiplen Sklerose mit spinalem Schwerpunkt zuordnen, als deren "... Sonderform ..." die Neuromyelitis optica "... vielerorts aufgeführt ..." werde, verkennt den Kern der zu bearbeitenden Fragestellung. Danach war es Aufgabe des Prüflings, anhand der textlich vorgegebenen Befunde mit seiner Antwort festzulegen, an "... welche Diagnose (...) bei dieser Patientin in erster Linie zu denken ..." ist. Diese Fragestellung schließt aber gerade die Möglichkeit ein, dass das in der Prüfungsaufgabe niedergelegte Ergebnis der Befunderhebung ‑ auch in der Gesamtschau der Einzelbefunde ‑ auf mehr als nur eine der durch die Antwortalternativen zur Auswahl gestellten Diagnosen zutreffen kann. Demgegenüber hat die Klägerin nicht dargetan, dass und aus welchen fachlich vertretbaren Gründen die von ihr gewählte Antwortalternative die Diagnose bezeichnet, an die im Sinne der Prüfungsfrage unter Berücksichtigung der vorgegebenen Befundlage "... in erster Linie ..." zu denken ist. Für die gegenteilige Annahme spricht vielmehr, dass selbst nach den von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen des Prof. Dr. I. aus E. und PD Dr. U. aus N. als Antwort auf die Prüfungsfrage 22/1 die Neuromyelitis optica und damit die Lösungsalternative "E" "... naheliegend ..." ist bzw. "... am ehesten ..." zutreffen dürfte. Entsprechend den vorbezeichneten Erwägungen erweist sich auch die Rüge der Klägerin als unsubstantiiert, mit der sie sich gegen die Einstufung der von ihr zur Prüfungsfrage 70/1 (Auflage A) gewählten Antwortalternative "D" (Retikulozyten) als fehlerhaft wendet. Dass sich dass Objekt auf der Abbildung ‑ wie die Klägerin geltend macht ‑ nicht "... eindeutig identifizieren ..." lässt, verkennt als Einwand auch hier die Struktur der Fragestellung. Danach war die Auswahlentscheidung gefordert, um welches der in den Antwortmöglichkeiten "A" bis "E" bezeichneten Objekte es sich bei dem auf dem Bild markierten Objekt "... am wahrscheinlichsten ..." handelt. Mithin erforderte die Lösung der Prüfungsaufgabe auch nicht, dass sich das auf der Abbildung markierte Objekt unzweideutig als eines im Sinne der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten bestimmen ließ. Dass und aus welchen fachlichen Gründen die Antwortalternative "E" von den zur Verfügung gestellten Auswahlmöglichkeiten nicht im Sinne der Aufgabenstellung die "wahrscheinlichst richtige" war, hat die Klägerin indes nicht dargelegt. Aus der von ihr vorgelegten Stellungnahme von Prof . Dr. H. aus C. ergibt sich vielmehr, dass die "... mit dem Pfeil markierte Zelle (...) unter den angebotenen Antwortmöglichkeiten am wahrscheinlichsten ein Riesenthrombozyt sein ..." dürfte. Ebenfalls unsubstantiiert sind schließlich die Einwendungen der Klägerin, mit denen sie zu der Prüfungsaufgabe 1/3 (Auflage A) geltend macht, nicht die als richtig festgelegte Antwortmöglichkeit "B" (Bei dem geschilderten Befund handelt es sich um einen Notfall und es muss eine beugeseitige operative Revision erfolgen), sondern die von ihr gewählte Antwortalternative "A" (Die notwendige Therapie besteht aus der Gabe des Antibiotikums und der Ruhigstellung der Hand auf einer Schiene) sei ausschließlich fachlich zutreffend. Dass sie mit ihrer Antwort aus den unter "A" bis "E" vorgegebenen Wahlmöglichkeiten diejenige Feststellung gewählt hat, die im Sinne der Fragestellung "... für die geschilderte Erkrankung am ehesten zu(trifft)... " ist auch hier nicht fachargumentativ nachvollziehbar dargelegt. Soweit sie zur Begründung ihrer Auffassung darauf verweist, der mit 11.000 µL angegebene Leukozytenwert spreche als im Normbereich liegend gegen die Notwendigkeit einer operativen Revision, verkennt die Klägerin, dass der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vorgegeben ist, regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ die im Aufgabenheft zu den Prüfungsfragen enthaltenen Laborparameter-Tabellen zu Grunde zu legen. Diese weisen indes einen Referenzbereich von 4.000 µL bis 10.000 µL aus mit der Folge, dass in die Entscheidung zwischen den zur Auswahl gestellten Lösungsmöglichkeiten als ein Kriterium ein überhöhter Leukozytenwert einzustellen war. Dass und gegebenenfalls aus welchen fachlichen Gründen die in Antwortalternative "B" enthaltene Notwendigkeit einer operativen Revision trotz dieses Laborparameters auch und gerade mit Blick auf die weiter vorgegebenen Befunde gleichwohl nicht die am ehesten zutreffende Feststellung war, ist dem Vortrag der Klägerin und den hierzu vorgelegten Belegen zu entnehmen. Dies gilt auch für die Stellungnahmen des Prof. Dr. C1. aus C. . Namentlich ist dessen Einschätzung in der an die Klägerin gerichteten Mail vom 14. Juni 2011, am " ehesten (...[sc.: treffe]) die Feststellung A zu ..." nicht fachargumentativ schlüssig abgesichert. Zwar rechtfertigt Prof. Dr. C1. seine Auffassung mit dem Hinweis, dass nach der "... Fallschilderung noch von keiner stärkeren Schwellung die Rede (... [sc.: sei]) und der Finger auch noch gut, wenn auch unter Schmerzen, bewegt werden (...[sc.: könne]) sowie offensichtlich kein putrides Sekret aus den Bissstellen (... [sc. austrete]) ...". Die so begründete Priorisierung der Antwortalternative "A" als die allein richtige Lösung im Sinne der Fragestellung erweist sich indes im entscheidungserheblichen Kern als eine nicht belegte Behauptung. Denn unberücksichtigt bleibt danach nicht nur, dass nach der Aufgabenstellung die Bissverletzung an der Hand von einer Katze stammt und als solche ‑ nach der durch Fachliteratur belegten Darstellung des beigeladenen Instituts ‑ mit Blick auf die Gefahr einer Infektion zu den Hochrisikoverletzungen zählt. Nicht erkennbar eingestellt in Einlassung von Prof. Dr. C1. ist vielmehr auch, dass die Bissverletzung im Zeitpunkt der Befunderhebung bereits drei Tage alt war. Dass und aus welchen fachlichen Gründen trotz dieser Umstände und namentlich unter Berücksichtigung der weiter vorgegebenen Befunde (Leukozytenwert, Schmerzen im Zeigefinger bis in das Handgelenk, Rötung des Fingers bis zum Metakarpophalangealgelenk, Bestehen eines pulssynchronen Pochens) die Antwortalternative "A" im Verhältnis zu übrigen Wahlmöglichkeiten die im Sinne der Fragestellung "am ehesten" zutreffende Feststellung enthält, erschließt sich aus der professoralen Stellungnahme nicht. Dies gilt auch, soweit Prof. Dr. C1. als Beleg für seine Auffassung anführt, dass kein putrides Sekret aus den Bissstellen austritt. Diesbezüglich fehlt es an einer Darlegung fachlicher Gründe, die erkennen lassen, dass zwar vorhandenes, aber nicht aus der Wunde austretendes putrides Sekret keine operative Revision indiziert. Soweit die Klägerin darüber hinaus unter Berufung auf verschiedene Belege aus der Fachliteratur geltend macht, dass die dort angeführten und für eine operative Revision sprechenden Befunde teilweise oder vollständig in der Prüfungsaufgabe nicht enthalten sind, erweist sich auch dieser Begründungsansatz ihrer Rüge als unsubstantiiert. Wie schon mit ihren Einwendungen gegen die Bewertung der vorbezeichneten Prüfungsfragen verkennt die Klägerin auch hier, dass es zur Lösung der Aufgabenstellung galt, anhand der vorgegebenen Befunde mittels einer vergleichenden Betrachtung diejenige Antwortalternative aus den vorgegebenen Wahlmöglichkeiten herauszufiltern, die "... am ehesten zutraf ...". Dass die Prüfungsaufgabe nicht alle denkbaren Indikationen für die Antwortalternative "B" beinhaltete, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Nach allem nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob die von der Klägerin zur Prüfungsfrage 43/1 gewählte Antwortalternative "B" rechtsfehlerhaft als fachlich falsch bewertet worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Instituts waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da es einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt hat, im Fall des Unterliegens mit Kosten belastet zu werden (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht in der Höhe dem Betrag, der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 1327 ff., unter Ziffer II. 36.2 für Streitigkeiten um eine abschließende ärztliche Prüfung ausgewiesen ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.