Urteil
18 K 8436/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zulassung zur Externenprüfung ist nur gegeben, wenn die in der APO-BK abschließend geregelten Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind.
• Verwaltungsvorschriften dürfen die bestehenden Zugangsvoraussetzungen ergänzen, aber keine zusätzlichen eigenständigen Zugangsmöglichkeiten schaffen.
• Die Praxis der Bezirksregierung, zugunsten Hochschulzugangsberechtigter durch Einzelfallentscheidungen weitergehende Zugangsmöglichkeiten zu gewähren, ist rechtswidrig und begründet keinen Vertrauensschutz.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Zulassung zur Externenprüfung bei fehlender Fachschulaufnahmevoraussetzung • Zulassung zur Externenprüfung ist nur gegeben, wenn die in der APO-BK abschließend geregelten Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind. • Verwaltungsvorschriften dürfen die bestehenden Zugangsvoraussetzungen ergänzen, aber keine zusätzlichen eigenständigen Zugangsmöglichkeiten schaffen. • Die Praxis der Bezirksregierung, zugunsten Hochschulzugangsberechtigter durch Einzelfallentscheidungen weitergehende Zugangsmöglichkeiten zu gewähren, ist rechtswidrig und begründet keinen Vertrauensschutz. Der Kläger beantragte die Zulassung zur Externenprüfung zum staatlich anerkannten Erzieher und legte u. a. Nachweise über eine ehrenamtliche Kinderbetreuung in einer islamischen Gemeinde (2004–2006), eine Unterrichtstätigkeit an einer deutschen Schule in Ägypten (2007–2009) sowie sein Abitur vor. Die Bezirksregierung lehnte ab, weil die Tätigkeit als Lehrer nicht als sozialpädagogisch anzusehen sei und unklar sei, ob die Gemeinde eine anerkannte Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe betreibe. Sie forderte außerdem Nachweise über eine einjährige sozialpädagogische Tätigkeit bzw. ein 16-wöchiges Praktikum. Der Kläger behauptete, die Verwaltungsvorschriften und die Praxis erlaubten eine Zulassung; die Bezirksregierung bestand auf Nachweisen. Mit Bescheid vom 13.11.2012 wurde der Antrag wegen fehlender Nachweise abgelehnt; der Kläger klagte hiergegen. • Rechtliche Grundlage ist § 6 Abs. 1 PO-Externe-BK in Verbindung mit § 18 APO-BK Anlage E und § 5 APO-BK Anlage E, die die Aufnahmevoraussetzungen regeln. • Nach § 5 Abs. 1 APO-BK Anlage E sind kumulativ Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf, Berufsschulabschluss (soweit vorgeschrieben) und mindestens ein Jahr Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf erforderlich; diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger nicht. • Auch die alternative Möglichkeit des Nachweises einer fünfjährigen einschlägigen Berufstätigkeit (§ 5 Abs. 2) greift nicht, weil weder die Dauer noch die Einordnung der vorgelegten Tätigkeiten als einschlägig vorliegen und ehrenamtliche Betreuung regelmäßig keine Berufstätigkeit darstellt. • Verwaltungsvorschriften nach § 28 Abs. 1 Satz 4 APO-BK Anlage E können vorhandene Zugangsvoraussetzungen ergänzen, aber nicht neue, von § 5 abweichende Zugangsmöglichkeiten schaffen; daher sind Einzelfallentscheidungen, die zusätzliche Zugänge eröffnen, rechtswidrig. • Die Praxis der Bezirksregierung, Hochschulzugangsberechtigten durch Einzelfallentscheidungen trotz Nichterfüllens der Voraussetzungen Zugang zu gewähren, ist nicht schutzwürdig; daraus kann der Kläger keinen Anspruch herleiten. • Mangels Erfüllung der gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen war der ablehnende Bescheid rechtmäßig und verletzt die Rechte des Klägers nicht. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Externenprüfung, weil die in § 5 APO-BK Anlage E abschließend geregelten Aufnahmevoraussetzungen (insbesondere eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder alternativ fünf Jahre einschlägige Berufstätigkeit) nicht erfüllt sind. Die Verwaltung durfte die Zulassung nicht aufgrund einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis gewähren, und ein Vertrauen auf eine solche Praxis ist nicht schutzwürdig. Somit ist der Bescheid der Bezirksregierung vom 13.11.2012 rechtmäßig. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.