Urteil
9 A 115/21 MD
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0823.9A115.21MD.00
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Leitsätze
Für die Anordnung eines grundstücksentfernten Stellplatzes für Abfallbehälter (hier: 188 m) wird einer Satzungsvorschrift, die darauf abstellt, dass das Grundstück "nicht an einer mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße belegen ist", bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn das Grundstück nur rückwärts ange-fahren werden kann und insoweit die Verletzung von straßenverkehrs- und unfall-verhütungsrechtlichen Vorschriften nicht auszuschließen ist. (Rn.23)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1. zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Anordnung eines grundstücksentfernten Stellplatzes für Abfallbehälter (hier: 188 m) wird einer Satzungsvorschrift, die darauf abstellt, dass das Grundstück "nicht an einer mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße belegen ist", bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn das Grundstück nur rückwärts ange-fahren werden kann und insoweit die Verletzung von straßenverkehrs- und unfall-verhütungsrechtlichen Vorschriften nicht auszuschließen ist. (Rn.23) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1. zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. 1. Das gegen den Beklagten zu 1. geführte Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2022 die diesbezüglich erhobene Klage zurückgenommen hat.2. Die im Übrigen gegen den - allein i. S. v. § 61 VwGO beteiligungsfähigen - Beklagten zu 2. gerichtete Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 23.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2021 (streitiger Bescheid) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Über den in den mündlichen Verhandlungen gestellten Aufhebungsantrag hinaus, war nicht gesondert über die mit klägerischem Schriftsatz vom 07.02.2021 gestellten Anträge zu befinden. Denn dabei handelt es sich offensichtlich nicht um das Klagebegehren konkretisierende, sondern um begründungsbehaftete Anträge.Rechtsgrundlage für die streitbefangene Anordnung des Beklagten ist § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 AbfG LSA in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im D. vom 18.05.2022 (im Folgenden: AES). Denn bei der Anordnung eines grundstücksabweichenden Stellplatzes für Abfallbehälter handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, für dessen Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. W.-R. Schenke/R.P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Aufl., § 113 Rn. 43 ff.). Ungeachtet dessen ist die Vorschrift mit § 10 Abs. 5 Satz 1 der Abfallentsorgungssatzung vom 16.10.2019, die zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bescheides galt und auf die dieser gestützt wurde, mit § 10 Abs. 5 Satz 2 AES identisch.Gemäß § 4 Abs. 1 AbfG LSA regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung muss u. a. Vorschriften darüber enthalten, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. Zudem können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AbfG LSA Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen, und diese Anordnungen zwangsweise durchsetzen.Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Beklagte mit § 10 Abs. 5 Satz 2 AES, wonach der Landkreis zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung dann einen Stellplatz für Abfallbehälter zuweisen kann, wenn Grundstücke nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, Gebrauch gemacht; diese Vorschrift hält sich innerhalb der Ermächtigung des § 4 Abs. 1 AbfG LSA (vgl. BayVGH, U. v. 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 -, juris, zu einer vergleichbaren Rechtslage). Darüber hinaus begegnet auch die Anwendung dieser Vorschrift rechtlichen Bedenken nicht. Denn einerseits liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Satz 2 AES vor (a.); andererseits ist dem Kläger das Verbringen seiner Abfallgefäße zu dem von dem Beklagten zu 1. eingerichteten und in dem streitigen Bescheid bezeichneten Sammelplatz zumutbar (b.).a.) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Satz 2 AES liegen vor. Der auf § 10 Abs. 5 Satz 2 AES gestützte Bescheid ist zu Recht durch den Beklagten zu 1. im Rahmen seiner Befugnisse erlassen worden (aa), da es sich bei dem klägerischen Grundstück um ein solches handelt, welches nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegt und deshalb zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung ein Stellplatz für Abfallbehälter festlegt wurde (bb).aa) Zum Behördencharakter sowie der insoweitigen Befugnis des Beklagten zu 1., Bescheide im Rahmen der ihm unstreitig obliegenden Aufgaben der Abfallentsorgung für den allein prozessfähigen Beklagten zu 2. (dazu OVG LSA, B. v. 18.12.2020, a. a. O.), hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 23.02.2021 - 4 M 154/20 -, zit. nach juris, wie folgt ausgeführt: … 3. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht übereinstimmend mit den Beteiligten zunächst davon aus, dass der Abfallgebührenbescheid vom 27. Februar 2020 die Betriebsleitung des B. als erlassende Behörde erkennen lässt. Bei der Betriebsleitung des B. handelt es sich um eine Behörde i. S. d. § 1 Abs. 2 VwVfG LSA (i. E. ebenso für die Betriebs-/Werkleitung kommunaler Eigenbetriebe nach dem jeweiligen Landesrecht: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2019 - 2 S 929/17 -, juris, Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 9 A 2553/11 -, juris, Rn. 8 f.; jew. m. w. N.). Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs „B.“ ist als erlassende Behörde im Abfallgebührenbescheid vom 27. Februar 2020 auch als solche erkennbar i. S. v. § 13 Abs. 3 Buchst. b) KAG-LSA i. V. m. § 119 Abs. 3 Satz 1 AO. Diese Vorschriften verlangen, dass die erlassende Behörde aus dem die Regelung enthaltenden Schriftstück selbst eindeutig hervorgeht (vgl. zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 37 Rn. 30), wobei es für die Erkennbarkeit genügt, wenn sich diese durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 9 und Rn. 97). Es genügt deshalb, wenn sich die erlassende Behörde etwa aus dem Briefkopf, aus der Absenderbezeichnung im Anschriftenfeld, aus der Regelung oder ihrer Begründung, aus einem beigefügten Stempel, Siegel oder Beglaubigungsvermerk ergibt (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 37 Rn. 30).Gemessen daran geht aus dem Abfallgebührenbescheid vom 27. Februar 2020 die Betriebsleitung des B. als erlassende Behörde hinreichend deutlich hervor. Bereits aus dem Bescheidkopf ergibt sich, dass der Bescheid vom „Betriebsleiter“ des B. erlassen wurde. Zwar ist die Überschrift „B.“ in größerer Schrift gehalten. Aus der unmittelbar darunter platzierten Bezeichnung „“ und der eine Zeile weiter unten platzierten Bezeichnung „Der Betriebsleiter“, die beide in derselben Schriftgröße gehalten sind, ist aber nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont in ausreichender Weise zu schließen, dass der Betriebsleiter den Bescheid erlassen hat. Durch diese Gestaltung wird der Betriebsleiter als handelndes Organ herausgestellt. Zudem wurde der Bescheid vom namentlich benannten Betriebsleiter des B. unterzeichnet. Unerheblich ist, dass dabei stets vom „Betriebsleiter“ statt von der „Betriebsleitung“ (vgl. § 5 ff. des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt – EigBG) die Rede ist, denn gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssatzung des Eigenbetriebs „B.“ vom 7. Dezember 2011 in der Fassung der 3. Änderung vom 6. März 2019 (BS 2019) besteht die Betriebsleitung aus einer Person (Betriebsleiter). Die Formulierung „Betriebsleiter“ im Bescheid ist daher einer korrigierenden Auslegung zugänglich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 9 A 2553/11 -, juris, Rn. 6 f.). Soweit in der Absenderadresse und in der Rechtsbehelfsbelehrung jeweils nur der B. und nicht dessen Betriebsleitung benannt ist, ist dies unschädlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2019 – 2 S 929/17 –, juris, Rn. 34).Auch der Widerspruchsbescheid vom 7. August 2020 lässt im Bescheidkopf die Betriebsleitung des B. als erlassende Behörde erkennen.4. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Betriebsleitung des B. für den Erlass des angefochtenen Gebührenbescheids vom 27. Februar 2020 auch sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 EigBG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 BS 2019, wonach der Betriebsleitung die laufende Betriebsführung des Eigenbetriebs obliegt. Es spricht bereits einiges dafür, dass von dem Begriff der „laufenden Betriebsführung“ nicht nur die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs erfasst ist, sondern nach allgemeinem Begriffsverständnis darunter alle im täglichen Betrieb wiederkehrenden Maßnahmen fallen, die typischerweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind. In diesem Fall dürfte auch der Erlass von Gebührenbescheiden zur „laufenden Betriebsführung“ zählen, ohne dass die Eigenbetriebssatzung eine ausdrückliche Aufgabenübertragung vorsehen müsste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2019 - 2 S 929/17 -, juris, Rn. 39; OVG Sachsen, Urteil vom 30. Juni 2004 - 5 B 369/03 -, juris, Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, juris, Rn. 20; VGH Hessen, Beschluss vom 2. März 1993 - 5 TH 1649/91 -, juris, Rn. 3 und Urteil vom 19. September 2002 - 5 UE 1147/02 -, juris, Rn. 24; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 9 A OVG 2553/11 -, juris, Rn. 19 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 4 EO 736/95 -, juris, Rn. 27; VGH Bayern, Urteil vom 25. Januar 2010 - 20 B 09.1553 -, juris, Rn. 36 und Urteil vom 6. September 2012 - 20 B 11.2171 -, juris, Rn. 25). Doch bedarf dies hier keiner Entscheidung, weil § 1 Abs. 2 Nr. 3 BS 2019 ausdrücklich klarstellt, dass der Eigenbetrieb im Rahmen seines Aufgabenvollzugs „insbesondere für die Kalkulation, die Veranlagung, den Einzug, einschließlich der Mahnung und Vollstreckung der Forderungen aus Gebühren und Entgelten, entsprechend der jeweils geltenden Satzungen, verantwortlich [ist]“. Da zur „Veranlagung“ nach dem allgemeinen abgabenrechtlichen Sprachgebrauch auch die Festsetzung der Abgabe durch den Abgabenbescheid zählt (siehe nur § 155 Abs. 1 AO), gehört zur „laufenden Betriebsführung“ des Eigenbetriebs durch die Betriebsleitung auch die Heranziehung der Pflichtigen zu Abfallgebühren.Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht daraus, dass der „Antragsgegner“ gemäß § 22 seiner Abfallentsorgungssatzung sowie § 1 Abs. 1 seiner Abfallgebührensatzung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Benutzungsgebühren erhebt. Denn dort wird nicht bestimmt, durch welches Organ des Antragsgegners die Gebührenerhebung erfolgt (innerkörperschaftliche Zuständigkeit); dies ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BS 2019 geregelt. Es besteht mithin kein Widerspruch dieser Regelungen zur Abfallentsorgungssatzung und zur Abfallgebührensatzung des Antragsgegners. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BS 2019 ist - wie ausgeführt - die Betriebsleitung des für den Erlass der Gebührenbescheide zuständig. Die Betriebsleitung handelt dabei als Organ für den Antragsgegner, welcher hinter dem B. steht, der selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (§ 1 EigBG). Die allgemeine Zuständigkeit des Landrats für die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA i. V. m. § 12 Abs. 2 der Hauptsatzung des Antragsgegners wird insoweit verdrängt (§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 EigBG; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 4 L 272/07 -, juris, Rn. 3).Es ist auch unerheblich, dass das Eigenbetriebsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, dass die Betriebsleitung des B. in den in ihre Zuständigkeit fallenden Tätigkeitsbereichen Gebührenbescheide erlassen kann. Die Betriebsleitung des B. ist als Behörde grundsätzlich befähigt, sich der Handlungsform des Verwaltungsakts zu bedienen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 26). Ob die Behörde im konkreten Einzelfall durch Verwaltungsakt handeln darf (Verwaltungsaktbefugnis), ergibt sich aus dem materiellen Recht und ist hier unzweifelhaft zu bejahen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbfG LSA, § 1 Abs. 1, § 5, § 11 KAG-LSA).Im Hinblick auf die umfassende Verantwortlichkeit des B. für die Festsetzung, Erhebung und ggf. Vollstreckung der Abfallgebühren (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BS 2019) ist davon auszugehen, dass die Betriebsleitung des B. innerhalb des Antragsgegners auch für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Abfallgebührenbescheide zuständig ist und die entsprechenden Widerspruchsbescheide für den Antragsgegner erlässt.Soweit das Verwaltungsgericht bemängelt, dass aus den angefochtenen Bescheiden nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehe, dass die Betriebsleitung des B. die Bescheide für den Antragsgegner erlässt, ist dies unerheblich. Es handelt sich vorliegend um keine gesetzliche Stellvertretung, bei der der Vertreter in fremdem Namen handelt (§ 164 Abs. 1 BGB), sondern um eine organschaftliche Vertretung (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA, § 12 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 EiBG), bei der das selbst nicht rechtsfähige Organ (hier: die Betriebsleitung des B.) schon deshalb im eigenen Namen handeln darf, weil seine nach außen gerichteten Handlungen kraft Organstellung ohnehin allein der dahinterstehenden Körperschaft (hier: dem Antragsgegner) zugerechnet werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2015 - OVG 9 B 13.13 -, juris, Rn. 20). Eine ausdrückliche Erklärung, für den Vertretenen zu handeln, ist für die aus der organschaftlichen Vertretung folgende Bindungswirkung daher nicht erforderlich (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 12 Rn. 15; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 15 A 2450/08 -, juris, Rn. 13). Dem schließt sich das erkennende Gericht an, zumal die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt einen Abfallgebührenbescheid des Beklagten zu 1. betreffen, der wegen der Verwendung standardisierter Formulare mit dem hier streitigen Bescheid hinsichtlich der insoweit beachtlichen rechtlichen Aspekte identisch ist; gleiches gilt auch für die im Übrigen maßgeblichen Rechtsfragen.bb) Das Grundstück des Klägers ist nicht unmittelbar an einer mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße i. S. v. § 10 Abs. 5 Satz 2 AES belegen.Die Auslegung der in der Vorschrift verwendeten Formulierung „mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße“ hat sich vorrangig an dem bereits oben zu § 4 Abs. 1 AbfG LSA erörterten Sinn und Zweck der Vorschrift zu orientieren. Der so eröffnete Anwendungsbereich wird auch durch die bundesrechtlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht eingeschränkt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten zur Überlassung des Abfalls verpflichtet, die die durch Landesrecht bestimmte öffentlich-rechtliche Körperschaft zu verwerten oder zu beseitigen hat. Aus dieser gesetzlichen Aufgabenverteilung folgt zwar zunächst, dass den Erzeugern und Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach vom Entsorgungspflichtigen vorzunehmen sind. Dies schließt es jedoch nicht aus, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Gegebenheiten eine individuelle Bringepflicht aufzuerlegen. Derartige Regelungen sind Ausdruck einer angemessenen Lastenverteilung. Verursacht die besondere Lage des Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen. Demgemäß darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von diesen eine stärkere Mitwirkung als sonst üblich verlangen (vgl. BVerwG, B. v. 17.03.2011 - 7 B 4.11 -, juris).Legt man der Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 2 AES dieses Verständnis zugrunde (vgl. OVG Bautzen, B. v. 26.07.2022 - 4 B 176/22 -, juris, zum Satzungsmerkmal „nächst befahrbare Straße“), folgt daraus, dass hinsichtlich des Anfahrens eines Grundstücks sowohl tatsächliche als auch rechtliche Gründe beachtlich können. Diese kann der Entsorgungspflichtige zum Anlass nehmen, die im Zusammenhang mit der Abholung der Abfälle verbundenen Lasten anders als üblich zu verteilen.Tatsächliche Hindernisse können sich daraus ergeben, dass eine Straße als Erschließungsanlage z. B. nicht über die erforderliche Tragfähigkeit oder Breite zum Befahren mit Entsorgungsfahrzeugen auf Dauer verfügt. Rechtliche Hindernisse können in Form straßenverkehrsrechtlicher oder auch arbeits- und unfallschutzrechtlicher Bestimmungen beachtlich sein (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 17.03.2004 - 9 ME 1/04 - sowie BayVGH, B. v. 23.03.2015 - 20 ZB 15.391 -, beide juris).Vorliegend sind für die Abfuhr des Abfalls vom klägerischen Grundstück rechtliche Gründe beachtlich, da das Grundstück rückwärts angefahren werden muss (1), was wegen der Erfordernisse des Straßenverkehrsrechts ein erhöhtes Gefahrenpotential in sich birgt (2); zudem ist das Rückwärtsfahren zum Grundstück des Klägers aus unfallverhütungsrechtlicher Sicht nicht zulässig (3). (1) Das Gericht ist vorliegend davon überzeugt, dass das Grundstück des Klägers zum Zwecke des Einsammelns des Abfalls nur in der Weise angefahren werden kann, dass ein Sammelfahrzeug jedenfalls von der Einmündung des Wirtschaftsweges „F.“ ca. 188 m rückwärts zum Grundstück des Klägers fährt oder vorwärts ein- und rückwärts ausfährt. Ein ausnahmsloses Vorwärtsfahren ist deshalb ausgeschlossen, weil für die im Gebrauch befindlichen Sammelfahrzeuge eine geeignete Wendemöglichkeit am, vor bzw. unmittelbar nach dem Grundstück nicht besteht (vgl. zu den insoweitigen Erfordernissen S. 3 des streitigen Bescheides sowie zu den Grundstücks- und Wegeverhältnissen, Bilddokumentation im Gutachten des Dipl.-Ing. F.). Soweit der Kläger darauf verweist, die Fahrzeuge könnten an seinem Grundstück vorbeifahren und sodann wieder in den öffentlichen Straßenraum zurückkehren, muss sich der Entsorgungspflichtige darauf nicht verweisen lassen, weil der Weg nach dem Grundstück unbefestigt und damit für das Befahren mit den Sammelfahrzeugen ersichtlich ungeeignet ist. (2) Das so erforderliche Rückwärtsfahren über eine Strecke von ca. 188 m konnte der Beklagte zu 1. unter Berufung auf die in den Blick genommene Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO zum Anlass für die Festlegung eines grundstücksentfernten Stellplatzes nehmen, um so die Abfälle nicht mehr am Grundstück des Klägers abholen zu müssen. Mit Blick auf §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO besteht beim Rückwärtsfahren eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Denn danach hat sich ein Verkehrsteilnehmer u. a. beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Insoweit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jedem Rückwärtsfahren eine erhöhte Gefahr innewohnt. Zum Ausdruck kommt dies darin, dass ein Rückwärtsfahren nur zulässig ist, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aber auch sonstiger anderer Dritter ausgeschlossen ist. Auch der Einsatz eines gemäß § 9 Abs. 5 StVO erforderlichenfalls notwendigen Einweisers schließt es nicht aus, dass der mit dem Kraftfahrzeug rückwärtsfahrende Fahrzeugführer nicht die nach § 1 Absätze 1 und 2 StVO erforderliche äußerste Sorgfalt nicht zu erbringen vermag, wenn die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse an und um eine Erschließungsstraße dem entgegenstehen (vgl. Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, Anm. 51 zu § 9 StVO; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., Anm. 69 zu § 9). Im Lichte dessen ist hier allein streitentscheidend, ob der Beklagte zu 2. die von § 9 Abs. 5 StVO normierten Verhaltensanforderungen vorliegend im Einzelfall zum Anlass nehmen dürfe, eine Lasten(um)verteilung herbeizuführen. Davon kann er zum Schutz der Mitarbeiter des Beklagten zu 1. und der von § 9 Abs. 5 StVO geschützten Rechtsgüter jedenfalls dann Gebrauch machen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist. Dies ist hier der Fall. Dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. vom 24.01.2023 sind zum Befahren dieses Teils der A-Straße mit einem Abfallsammelfahrzeug des Beklagten zu 1. folgende Aspekte zu entnehmen: Der Beklagte setzt bei der Entsorgung der Abfallarten Restabfall, Bioabfall und Papier freiachsige Müllfahrzeuge mit gelenkter und ungelenker Hinterachse ein, welche eine Länge von 10 bis 11,35 m haben. Die Breite der Fahrzeuge beträgt ohne Spiegel 2,55 m und mit Spiegel 3,00 m. Eine am Heck angebrachte Kamera dient dem Arbeitsschutz, ihr Erfassungsbericht ist auf den Arbeitsbereich der Müllwerker ausgerichtet. Es gibt mehrere Spiegel. Die durch die von den Fahrspuren geprägt Fläche wird von der lichten Breite (Spurbreite und Aufbauweite) des Fahrzeugs ausgefüllt; teilweise kommt es zu Anstreifvorgängen des linken Außenspiegels mit hineinwachsenden Geäst des Buschwerkes. Aus diesem Grunde muss sich ein frontseitig aufhaltender Einweiser zwingend seitlich des Fahrzeuge begeben, um den rückwärtig befindlichen Verkehrsraum genügend einsehen zu können. Auch ein rückwärtig befindlicher Einweiser muss sich zwingend neben die Fahrspuren begeben. Dieser ist wegen der Strecke zu Eigenbewegungen veranlasst, die jedoch wegen der Unbefestigtheit des Randstreifens lediglich vorwärts möglich und wegen einer Stolpergefahr auch nur in einem gebührenden Abstand vom Fahrzeug möglich sind. Aus diesem Grunde werden für die Strecke ca. 225 Sekunden benötigt. Diese Ausführungen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nochmals anschaulich und nachvollziehbar erläutert. Insbesondere hat er ergänzend betont, dass die Wahrnehmung von Vorgängen hinter dem Fahrzeug stets nur über die Spiegel erfolgen kann, was jedenfalls von der ansonsten bestehenden Unmittelbarkeit der Wahrnehmung abweicht, zumal der Fahrzeugführer neben dieser Beobachtung stets auch fahrzeuglenkende Vorgänge durchführen muss. Das sich im Rahmen des Beweisbeschlusses vom 30.05.2022 haltende Gutachten des Sachverständigen ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Dass er, wie vom Kläger gefordert, keine Fahrbewegungen „nachgestellt“ hat, steht dieser Beurteilung deshalb nicht entgegen, weil für die Bewertung nicht der konkrete Fahrvorgang, sondern die allgemein bestehen örtlichen und fahrzeugtechnischen Verhältnisse vorrangig von Bedeutung sind. Daraus ergibt sich für das Gericht, dass Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer beim Anfahren des klägerischen Grundstücks nicht auszuschließen sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Teil der A-Straße von anderen Verkehrsteilnehmern lediglich wenig frequentiert wird, kein Querverkehr stattfindet und in den letzten Jahren auch keine Unfälle zu verzeichnen waren. Denn das Gericht kann sich bei der insoweit gebotenen prognostischen Betrachtung die Benutzung der A-Straße deshalb nicht wegdenken, weil diese unstreitig dem öffentlichen Verkehr dient. Anders gewendet: Kann eine zum Zwecke der Abfuhr von Abfall zwingend zu benutzende Straße auch von anderen Verkehrsteilnehmern genutzt werden, ist das Rückwärtsfahren stets im Lichte einer sich daraus ergebenden Verkehrssituation zu beurteilen. Von besonderem Gewicht für die insoweit gebotene Beurteilung ist die zu überwindende Rückfahrstrecke von 188 m. Diese erfordert zwingend einen Einweiser, weil die Aufbauweite des Entsorgungsfahrzeugs die gesamte Breite der durch die äußeren Begrenzungen der Fahrspuren geprägten Fahrbahn einnimmt und der Fahrzeugführer so den rückwärtigen Bereich nur äußerst bedingt einsehen kann. Darüber hinaus lässt sich der Fotoanlage zum Gutachten entnehmen, dass sich der Bewuchs bis fast an die seitliche Begrenzung der westlichen Fahrspur erstreckt, sodass der Gutachter bereits zu einem bewuchsarmen Zeitpunkt (hier: 13.12.) Ansteifvorgänge festgestellt hat (S. 7 des Gutachtens). Dies führt dazu, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit jedenfalls nicht uneingeschränkt dem Einweiser widmen kann, da er zudem fahrzeugführende Tätigkeiten in einem erhöhten Maße durchführen muss. Insoweit kann auch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Fahrzeugführer stets um einen erfahrenen Mitarbeiter handelt, der diese Prozesse ggf. in der Lage wäre zu bewältigen. Vielmehr hat das Gerichts auf den durchschnittlichen Fahrer abzustellen, von dem in dieser Situation eine besondere Leistung abverlangt wird. Darüber hinaus stehen dem Entsorgungsfahrzeug aufgrund seiner Spurbreite sowie der Ausbildung der Fahrbahn durch Fahrstreifen nur diese Fahrstreifen zum Befahren zur Verfügung, was über die Länge der Strecke eine darüber hinausgehende Aufmerksamkeit erfordert. Kann diese im Einzelfall z. B. wegen der besonderen Konzentration auf den Einweiser bei schlechten Sichtverhältnissen nicht in dem gebotenen Maße an den Tag gelegt werden, ist ein mit Gefahren für Leib und Leben sowie Sachwerten verbundenes Abkommen in den unbefestigten Seitenbereich nicht ausgeschlossen. Ist vorliegend ein Einweiser erforderlich, ist jedoch auch dessen Einsatz nur bedingt geeignet, die Gefahren zu mindern. Denn der Einweiser muss sich zwingend seitlich vom Fahrzeug aufhalten, damit der Fahrzeugführer seine Signale erkennen kann. Dies ist aufgrund des seitlichen Bewuchses sowie des unebenen Geländes kaum möglich bzw. nicht zumutbar. Der Einweiser kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht seine volle Aufmerksamkeit seiner eigentlichen Tätigkeit widmen, sondern hat ständig auch Sorge um seine eigene Unversehrtheit zu tragen. Der Aufenthalt des Einweisers im Bereich der Fahrspuren ist nicht zulässig, da insofern die Gefahr besteht, vom Fahrzeug erfasst zu werden. Zwar könnte der Einweiser insoweit einen gebührenden Abstand halten. In diesem Fall sind seine Signale, die der Fahrzeugführer lediglich im Seitenspiegel wahrnehmen kann, jedoch nur bedingt verwertbar; gleiches gilt bei schlechten Sichtverhältnissen. (3) Dem Anfahren des klägerischen Grundstücks stehen zudem unfallverhütungsrechtliche Vorschriften entgegen. Zwar findet § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 vorliegend keine Anwendung (a); die Gefährdungsbeurteilung steht jedoch einem Rückwärtsfahren entgegen (b). (a) Nach § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung“ (DGUV 43) darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang erforderlich ist, z.B. bei Absetzkippern. Für Sackgassen bedeutet dies, dass die Möglichkeit bestehen muss, am Ende der Straße zu wenden. Diese Vorschrift gilt nach der Übergangsvorschrift des § 32 DGUV 43 für Einrichtungen und Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift (01.10.1979) errichtet oder beschafft wurden, in den neuen Bundesländern jedoch erst seit dem 01.01.1991. Daher ist diese Vorschrift von dem Beklagten zu 1. nicht zu beachten, da es sich auch bei dem hier beachtlichen Teil der A-Straße um eine Straße handelt, die bereits vor 1990 hergestellt wurde. Dies schließt ungeachtet des Zeitpunktes der Anschaffung der Entsorgungsfahrzeuge die Anwendbarkeit von § 16 Nr. 1 DGUV 43 deshalb aus, weil die Überleitungsvorschrift Ausprägung von Vertrauensschutz ist, welche dem Umstand entgegengebracht wird, dass die Vorschrift erst nach dem Schaffen von vollendeten Tatsachen in Kraft getreten ist. Zwar könnten gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass mit der Einführung der DGUV Regel 114-601 "Branche Abfallwirtschaft", Teil I: Abfallsammlung, Kapitel 3.8, Stand [DGVU-R]) die in § 16 Nr. 1 DGUV 43 enthaltene "Nichterforderlichkeit des Rückwärtsfahrens" jedenfalls nicht mehr als "Rückwärtsfahrverbot" anzusehen ist. Denn dieser DGUV Regel ist zu entnehmen, dass Sammelfahrten so organisiert werden sollen, dass möglichst keine Rückwärtsfahrten erforderlich sind (vgl. S. 12). Zwar wird § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 damit nicht außer Kraft gesetzt, da es sich dabei um eine auf § 15 Abs. 1 SGB VII beruhende Vorschrift handelt und insoweit um eine verbindliche autonome Rechtsnorm des Unfallversicherungsträgers (hier: ), die er im Rahmen seines Präventionsauftrages nach § 14 SGB VII erlassen hat. Bei den DGVU Regeln handelt es sich hingegen lediglich um Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften/ Unfallverhütungsvorschriften/ technischen Spezifikationen sowie den Erfahrungen der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger (https://www.dguv.dede/praevention/vorschriften_regeln/regeln_infos/index/.jsp). (b) Ungeachtet dessen geht das Gericht im Lichte der bestehenden Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU-R), die für den zuständigen Unfallversicherungsträger, die, sowie für die versicherten Unternehmen verbindlich sind, davon aus, dass dem Rückwärtsfahren zum klägerischen Grundstück unfallverhütungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dies hat der Unfallversicherungsträger im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gefährdungsabschätzung festgestellt (vgl. zu diesem Ansatz: VG Magdeburg, U. v. 20.11.2019 - 9 A 94/19 MD -). Hinsichtlich der diesbezüglichen Gefährdungsbeurteilung folgt das Gericht den Ausführungen der vom 18.08.2020, ihrer ergänzenden schriftlichen Beurteilung vom 13.06.2022 (Bl. 86 ff. GA) sowie den Einlassungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 23.08.2023 (vgl. Sitzungsniederschrift vom 23.08.2023, S. 2/3). Insoweit ist den Unfallversicherungsträgern im Lichte ihres gesetzlichen Auftrages, Unfälle zu verhüten (vgl. § 1 SGB VII), eine Einschätzungsprärogative nicht zuletzt deshalb zuzubilligen, weil, ausgehend von den abstrakt wirkenden Regeln, stets Sachverhalte zu beurteilen sind, die in der Zukunft liegen und damit von einer Vielzahl von nicht vorhersehbarer Umstände geprägt sein können. Der Sachverständige G. hat zu den unfallverhütungsrechtlichen Aspekten in der mündlichen Verhandlung am 23.08.2023 unter Verweis auf die in Kapitel 3.8 der DGVU-R 114-601 niedergelegten Grundsätze sowie seine Stellungnahmen wiederholend und ergänzend ausgeführt, der Unfallversicherungsträger gehe unter Berücksichtigung der von Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherungsträger aufgestellten Regeln (DGUV-R) davon aus, dass ein Rückwärtsfahren grundsätzlich zu vermieden sei; erst wenn dies gar nicht abwendbar sein sollte, sei dieses hinzunehmen. Aber auch dann dürfe die Strecke nicht länger als 150 m sein. Diese Begrenzung beruhe auf Empfehlung von pluralistisch besetzten Gremien, denen u. a. Arbeitsmediziner und Interessenvertreter angehören. Zudem sei beiderseits des Abfallsammelfahrzeuges ein Sicherheitsabstand zu allen Objekten von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückfallstrecke zu gewährleisten. Der nach § 9 Abs. 5 StVO hinzuzuziehende Einweiser müsse sich im Sichtbereich des Fahrzeugführers aufhalten, er darf sich aber nicht im Gefahrenbereich zwischen dem sich Bewegung befindlichen Fahrzeug und dessen Bewegungsrichtung befinden. Einweiser sollten wegen der Sturz- und Stolpergefahr zudem nicht rückwärtsgehen. Es müsse zudem eine angemessene Beleuchtung der befahrenen Wegstrecke vorliegen. Unter Berücksichtigung dieser speziellen unfallverhütungsrechtlichen Aspekte sowie der in zutreffenden beurteilten tatsächlichen Umstände (siehe oben) gelangt der Unfallversicherungsträger zu der überaus nachvollziehbaren Einschätzung, dass ein Rückwärtsfahren mit den unfallverhütungsrechtlichen Anforderungen nicht zu vereinbaren ist. Dabei ist dem Gericht durchaus bewusst, dass jeder Unfallversicherungsträger dazu tendieren dürfte, Arbeitsvorgänge eher als gefahrengeneigt zu beurteilen. Gleichwohl hält das Gericht vorliegend die Unfallgefahren, denen sich die Mitarbeiter beim Rückwärtsfahren zum Grundstück des Klägers ausgesetzt sehen, für so realistisch, dass sie der Unfallversicherungsträger zum Anlass für Präventionsmaßnahmen - und der Entsorgungsträger zur Anordnung eines grundstücksentfernten Stellplatzes - nehmen kann. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Berücksichtigung der oben erörterten DGUV-Regeln bei der Beurteilung einer auf § 10 Abs. 5 Satz 2 AES gestützten Verfügung rechtlich auch beachtlich (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2018 20 ZB 18.957 sowie OVG Schleswig-Holstein, B. v. 09.02.2022 5 MB 42/21, beide juris). Damit überschreitet der Unfallversicherungsträger weder seine Kompetenzen noch werden ihm insoweit durch die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts Grenzen gesetzt. Wie sich § 1 SGB VII entnehmen lässt, gehört es zu den Aufgaben eines Unfallversicherungsträgers, Arbeitsunfälle zu verhüten bzw. die Folgen eines Arbeitsunfalls zu kompensieren. Sachlich und örtlich ist davon die Gesamtheit der Tätigkeiten eines versicherten Unternehmens in Bezug auf seine Mitarbeiter erfasst. Davon ausgehend schränkt das Straßenverkehrsrecht die dem Unfallversicherungsträger so vermittelten Aufgaben und Befugnisse schon deshalb nicht ein, weil es auf ein gänzlich anderes Schutzgut, nämlich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, gerichtet ist. Soweit der Kläger einwendet, die Verbindlichkeit von derartigen Regeln entfalte Rechtswirkungen allenfalls für die versicherten Unternehmen, jedoch u. a. mangels Bekanntmachung nicht ihm gegenüber, so kann er damit im Ergebnis nicht erfolgreich gehört werden. Zwar trägt das Argument des Klägers hinsichtlich der möglichen Rechtswirkungen dieser Vorschriften. Gleichwohl sind diese Einwendungen unbehelflich. Denn beachtet das versicherte Unternehmen die Maßgaben des Unfallversicherungsträgers, auch ohne dass er eine Anordnung nach § 19 SGB VII erlässt und stützt es darauf einen Bescheid, mit dem er dem Grundstückseigentümer einen grundstücksentfernten Abstellplatz aufgibt, kann er - der Grundstückseigentümer - die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides im vollen Umfang, mithin auch bezüglich des Unfallverhütungsrechts einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen lassen; ihm steht insoweit ein Einwendungsdurchgriff bis hin zu den unfallverhütungsrechtlichen Vorschriften zur Seite. Aus diesen Gründen hat der Beklagte zu 1. dies zu Recht zum Anlass genommen, einen anderen Standort für Abfallgefäße des Klägers festzulegen, da auch in einem solchen Fall das Grundstück nicht an einer mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße i. S. v. § 10 Abs. 5 Satz 2 AES belegen ist. b.) Der Beklagte zu 2. hat ferner das ihm hinsichtlich der Festlegung der Abholplätze sowie hinsichtlich der Durchsetzung dieser Festlegung gegenüber dem Kläger gemäß § 4 Abs. 3 AbfG LSA zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Ermessensentscheidung des Beklagten zu 2. hat das Verwaltungsgericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Gemessen hieran sind Ermessensfehler des Beklagten nicht ersichtlich. Der Beklagte hat insbesondere die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Der Vollzug des § 19 Abs. 6 Satz 1 AWS ist - wie jedes behördliche Handeln - durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt, wobei in diesem Rahmen auch die Frage der Zumutbarkeit Beachtung zu finden hat. Dies ist Ausfluss der Verteilung zwischen Überlassungs- und Entsorgungspflichten. Die durch die oben erörterte erhöhte Mitwirkungspflicht des abfallbesitzenden Klägers als Grundlage der Verpflichtung zum Transport der Abfälle an einen Sammelpunkt steht mithin unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, die sich dabei nach der konkreten örtlichen Situation richtet (vgl. VG Weimar, U. v. 22.05.2015 - 7 K 595/11 We - mit Verweis auf BVerwG, a. a. O. sowie BayVGH, U. v. 11.03.2005 - 20 B 04.2741 -; alle juris). aa) Aus der örtlichen Situation des klägerischen Grundstücks ergibt sich nicht, dass die Verbringung der Abfallbehältnisse zum angeordneten Sammelpunkt aufgrund der insoweit zu überwindenden Entfernung von ca. 188 m nicht zumutbar wäre. Zwar kann das Verbringen von Abfällen nicht über beliebig weite Entfernungen angeordnet werden. Allerdings sind in der Rechtsprechung bisher - soweit ersichtlich - Entfernungen von 80 bis 215 Metern als noch zumutbar angesehen worden (zur Zumutbarkeit einer Wegstrecke von 80 m: VG Düsseldorf, B. v. 16.06.2015 - 17 L 1761/15 -; bestätigt von OVG Münster, B. v. 06.08.2015 - 15 B 803/15 -; 100 m: BayVGH, B. v. 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 -; Nds. OVG, B. v. 17.03.2004 - 9 ME 1/04 -; 110 m: VG Münster, U. v. 19.02.2010 - 7 K 963/06 -; 130 m: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 26.02.2016 - OVG 9 N 179.13 -; 140 m: VG Düsseldorf, B. v. 09.01.2020 - 17 L 2581/19 -; 200 bis 215 m: VG Köln, B. v.15.02.2019 - 14 L 75/19 -; alle zit. nach juris; 130 m: VG Magdeburg, U. v. 22.09.2010 - 9 A 336/09 -). Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die vom Kläger zu überwindende Entfernung von 188 m an der oberen Grenze dessen belegen ist, was die Rechtsprechung einem Grundstückseigentümer zumutet. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Strecke, die der Kläger mit einem gefüllten 120 l Gefäß zurücklegen muss, um 1,5 geneigt ist und die Fahrspuren keine ersichtlichen Schäden aufweisen, was das Verbringen der zu rollenden Abfallgefäße an den Stellplatz erheblich erleichtert. Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit die Lage eines Grundstücks zu berücksichtigen. Einem Grundstückseigentümer, dessen Grundstück sich in einer von der Ortslage entfernten Lage im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB befindet, muss insofern damit rechnen, dass von ihm zu gegebener Zeit auch mehr an Eigenleistung abverlangt wird, als von einem Eigentümer, dessen Grundstück in der bebauten Ortslage belegen ist bzw. aus anderen Gründen einer beschränkten Erreichbarkeit unterliegt. So sind auch die Kosten bei der Erschließung seines Grundstücks mit Elektrizität, Gas oder Wasser deshalb höher, weil die Länge der Erschließungsleitung über die „Standardleitung“ hinausgeht und sind die Kosten danach bemessen (vgl. z. B. § 11 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung). Ist einem Grundstückseigentümer das Verbringen der Abfälle an den zugewiesenen Stellplatz zumutbar, stellt sich z. B. die Anordnung eines Stellplatzes auf der hälftigen Strecke nicht deshalb das mildere Mittel dar, weil auch ein „Herangehen“ der Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens bis zu diesem Stellplatz möglich wäre. Denn ein in nicht üblicher Weise mögliches Einsammeln der Abfälle begründet nicht etwa erhöhte Pflichten für das Entsorgungsunternehmen, sondern allein solche des Abfallbesitzers. Ein grundstücksnäherer Stellplatz kam abweichend von dem festgelegten Stellplatz vorliegend auch nicht deshalb in Betracht, weil die Lastenverschiebung wesentlich durch die rückwärts zu fahrende Strecke von 188 m geprägt wird und ein Stellplatz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf dieser Stecke (z. B. auf der hälftigen Strecke) hätte zugewiesen werden können. Denn auch für diese Strecke wäre zwangsläufig ein Rückwärtsfahren erforderlich gewesen. Dieses scheidet jedenfalls aus unfallverhütungsrechtlicher Sicht deshalb aus, weil, wie der Sachverständige G. in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hat, ein Rückwärtsfahren auch von bis zu 150 m aus der Sicht des Unfallversicherungsträgers nicht gleichsam unbedenklich ist, sondern sich dies allenfalls als ultima ratio dann hingenommen werden muss, wenn keine andere Möglichkeit der Abfuhr besteht. bb) Einem so generell zumutbaren Verbringen der Abfälle kann ein Grundstückseigentümer regelmäßig auch keine individuellen Umstände entgegenhalten. Eine Berücksichtigung solcher Umstände entspricht nicht der Lastenverteilung, wie sie in §§ 17 Abs. 1, 20 KrWG und § 4 Abs. 1 AbfG LSA getroffen wurde. Danach besteht grundsätzlich eine Überlassungspflicht der Erzeuger bzw. Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sowie eine Beseitigungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die gegebenenfalls auftretenden persönlichen Schwierigkeiten bei der Überlassung - etwa die physische Konstitution - fallen nicht in den Verantwortlichkeitsbereich der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Vielmehr ist die Verbringung der Abfälle vom Grundstück an einen anderen Ort den Erzeugern der Abfälle als Ausdruck der in Art. 14 Abs. 2 GG normierten Sozialpflichtigkeit des Eigentums am Grundstück zumutbar, zumal an der Abfallentsorgung ein besonderes Interesse der Allgemeinheit besteht (so bereits VG Magdeburg, U. v. 29.06.2004 - 9 A 373/03 MD -). Auch für den Fall, dass der Grundstückseigentümer dazu nicht persönlich in der Lage sein sollte, kann von ihm verlangt und erwartet werden, dass er z.B. im Rahmen einer organisierten Hilfe z. B. durch einen bezahlten Abholdienst seiner Überlassungspflicht nachzukommt. cc) Auch hat der Beklagte zu 2. zu Recht interne Veränderungen seiner Art und Weise des Abholens von Abfällen nicht in Erwägung gezogen. So ist der Beklagte zu 1. nicht verpflichtet, wendigere Fahrzeuge anzuschaffen und einzusetzen. Für die Anfahrtsmöglichkeit kommt es unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Lastenverteilung auf die Befahrbarkeit der Zuwegung mit den derzeit in diesem Entsorgungsbereich üblichen Entsorgungsfahrzeugen an (vgl. OVG Saarland, B. v. 24.04.2006 - 3 Q 55/05 -; BayVGH, U. v. 14.10.2003 - 20 B 03.637 -; beide juris; OVG Lüneburg, a.a.O.). Ungeachtet dessen, dass es vom Einrichtungsermessen des Entsorgungsträgers gedeckt ist, wenn er bzw. der mit der mit der Entsorgung beauftragte Dritte, solche technischen Anlagen vorhält, die für die Leistungserbringung regelmäßig geeignet sind, würde es einen Mehraufwand für beklagten Entsorgungsträger und eine Kostenerhöhung für die Gemeinschaft der Gebührenpflichtigen bedeuten, für wenige nicht unmittelbar anfahrbare Grundstücke sein System anzupassen und eigens dafür ein anderes Fahrzeug mit Fahrer zur Verfügung zu stellen. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn es eine Vielzahl vergleichbarer Fälle im Entsorgungsgebiet gibt, kann hier dahinstehen, da der Kläger dies weder substantiiert vorgetragen hat noch Anhaltspunkte dafür vorliegen. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die für das Entsorgungsunternehmen bestehenden Schwierigkeiten im Hinblick auf eine - zuvor vorgenommene - Abholung der Müllbehälter direkt an der Grundstücksgrenze des Klägers allein aus der Situationsgebundenheit des klägerischen Grundstücks resultiert. Sind diese Umstände mithin allein seiner Sphäre zuzurechnen, steht der Rechtmäßigkeit einer wie hier streitigen Verbringungsanordnung angesichts der oben bereits erörterten Sozialpflichtigkeit des Eigentums und der grundsätzlichen Überlassungspflicht der Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten aus § 17 Abs. 1 KrWG ein Festhalten an den derzeitigen Fahrzeugen nicht entgegen. Gleiches gilt für ein von dem Beklagten auch nicht in Erwägung zu ziehendes „Herangehen“ der Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens an das Grundstück des Klägers. Denn ein in nicht üblicher Weise mögliches Einsammeln der Abfälle begründet - wie bereits oben dargelegt - nicht etwa erhöhte Pflichten für den zur Abfallentsorgung Verpflichteten, sondern allein solche des Abfallbesitzers. dd) Der Kläger kann sich für die Unverhältnismäßigkeit der vom Beklagten angeordneten Verbringung der Müllgefäße an einen grundstücksfernen Ort auch nicht erfolgreich darauf berufen, sein Grundstück sei in der Vergangenheit stets rückwärts angefahren worden. Ein solches behördliches Verhalten begründet für den Bürger kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass der Entsorgungsträger auch weiterhin an dieser rechtswidrigen Verwaltungspraxis festhält, zumal sich das jetzige Verlangen nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden und bereits endgültig abgeschlossenen Sachverhalt bezieht, sondern allein zukunftsgerichtet ist (vgl. BFH, B. v. 25.01.2005 - I B 79/04 -; VG Düsseldorf, U. v. 13.09.2013 - 18 K 8436/12 -, beide juris). Darüber hinaus hat der Kläger auch keine im Vertrauen auf das bisherige Heranfahren begründete Maßnahmen getroffen, die nunmehr als wertlos erscheinen müssten. Zudem ist das Vorgehen des Beklagten zu 2. gegenüber dem Kläger auch frei von Willkür. Denn er hat die Maßnahmen auf Veranlassung der ergriffen, die ihren Ausdruck in ihrem Orientierungsschreiben vom 18.08.2020 gefunden haben. Zwar ist es rechtlich zu beanstanden, dass das Anfahren bereits vor Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 23.09.2020 eingestellt wurde und auch ein formalisiertes Verfahren nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes danach nicht stattgefunden hat. Dies führt jedoch - ungeachtet ihrer nachfolgend bewirkten Heilung nach - jedoch allenfalls zu Rechtsmängeln, ohne dass dies Ausdruck dessen wäre, vorliegend sei ohne Anlass gegen den Kläger eingeschritten worden. ee) Auch liegen keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG vor. Denn der Kläger hat es nicht vermocht, im Wesentlichen vergleichbare Fälle zu benennen, in denen der Beklagte ein Rückwärtsfahren sehenden Augen duldet. ff) Von dem Kläger wird mit dem Stellen der Abfallgefäße an dem festgelegten Stellplatz auch nicht etwas rechtlich Unmögliches gefordert. Denn die Stadt A-Stadt hat als Träger der Straßenbaulast und Eigentümer des Straßengrundstücks der A-Straße dem Bereitstellen der Abfallgefäße zugestimmt (vgl. Bl. 210 ff. GA). II. Soweit der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1. zurückgenommen hat, ergibt sich die Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG, da ein bezifferbares Interesses des Klägers an der Rechtsverfolgung nicht feststellbar ist. Eine Erhöhung des Streitwertes wegen der (ursprünglichen) Parteimehrheit auf der Beklagtenseite war nicht vorzunehmen, da der Kläger gegen beide Beteiligte ein vergleichbares Begehren verfolgte. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Anordnung, mit der der Kläger verpflichtet ist, seinen Rest- und Bioabfall, Papier und Sperrmüll an einem grundstücksentfernten Ort zur Abholung bereitzustellen. Der Kläger ist Eigentümer des südlich der bebauten Ortslage E. belegenen Grundstücks in A-Stadt, Ortsteil E., A-Straße, im Sinne eines Einzelgehöfts. Die A-Straße verläuft ausgehend von der bebauten Ortslage geradlinig in südlicher Richtung bis jenseits des Grundstücks des Klägers. Cirka 100 m nach der letzten Bebauung der Ortslage ( A-Straße 14) zweigt von der A-Straße in östliche Richtung der unbefestigte Wirtschaftsweg „F.“ ab, nach weiteren ca. 190 m befindet sich das Grundstück des Klägers. Die A-Straße ist bis zu diesem Abzweig als Betonstraße und danach bis zum Grundstück des Klägers als Weg mit zwei betonierten Fahrstreifen, die jeweils ca. 0,9 m breit sind und sich in einem Abstand von ca. 1,1 m zueinander befinden, ohne Einbindung von Querverkehr ausgebaut. Neben den Fahrstreifen befindet sich Unland, welches mit Bäumen und Buschwerk in unterschiedlicher Dichte und Abstand bewachsen ist. Nach dem Grundstück des Klägers verläuft die A-Straße als unbefestigter Weg in die freie Feldmark. Bis Februar 2020 erfolgte die Abholung der Abfälle vom Grundstück des Klägers durch den Beklagten zu 1. in der Weise, dass das Entsorgungsfahrzeug von der bebauten Ortslage kommend vorwärts nach Süden in die A-Straße eingefahren, am Wirtschaftsweg zurückgestoßen und sodann bis zum Grundstück des Klägers rückwärtsgefahren ist. Nachdem der Abfall vom Grundstück nicht mehr regelmäßig abgeholt wurde, wandte sich der Kläger an den Beklagten zu 2. Dieser informierte ihn mit Schreiben vom 29.05.2020 darüber, dass sein Grundstück zum Zwecke des Abholens der Abfälle nicht mehr angefahren werde, weil ein Rückwärtsfahren über eine Strecke von mehr als 150 m strikt verboten sei. Er wies zudem darauf hin, dass der Kläger über diese Umstände bereits mit einem Schreiben vom 10.02.2020 informiert worden sei. Am 17.08.2020 fand eine Begehung der Örtlichkeit statt, an der u. a. ein Vertreter der teilnahm. Diese stellte in einem an den Beklagten zu 1. gerichteten Schreiben vom 18.08.2020 fest, dass die A-Straße die sicherheitstechnischen Anforderungen für das Rückwärtsfahren mit einem Abfallfahrzeug nicht erfülle, weshalb dieses zu unterlassen sei; ein solches sei jedoch notwendig, da eine Wendemöglichkeit nicht bestehe. Beim Rückwärtsfahren könne eine Gefährdung von Personen nicht ausgeschlossen werden, weshalb ein Einweiser notwendig sei. Beim Rückwärtsfahren über Strecken von mehr als 150 m sei das Risiko, den Einweiser mit dem Abfallsammelfahrzeug zu überfahren, hoch. Mit Ziffer 1 des Bescheides vom 23.09.2020 wurde der Kläger aufgefordert, die Bereitstellung seiner Abfälle an dem für ihn zu nutzenden Stellplatz an der nächsten nach dem Grundstück folgenden Einmündung in Richtung G. vorzunehmen; insoweit wurde auf eine dem Bescheid beigefügte bildliche Anlage verwiesen. In Ziffer 2 wurde der Sofortvollzug angeordnet. Der Bescheid trägt in seinem Kopf den Schriftzug: B.. Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf die Vorschriften der Abfallentsorgungssatzung des Beklagten zu 2. vom 16.10.2019 ausgeführt, das Grundstück liege nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße. Denn bei der als Zuwegung zum Grundstück des Antragstellers dienenden A-Straße handele es sich um eine Sackgasse, da diese in der Feldmark ende und eine Wendemöglichkeit nicht vorhanden sei. Aus diesem Grunde sei jedenfalls ein Rückwärtsfahren über eine Strecke von ca. 190 m, nämlich von der Einmündung des nach Osten verlaufenden Wirtschaftsweges auf die A-Straße bis zu seinem Grundstück, erforderlich, was jedoch aus unfallverhütungsrechtlichen Vorschriften nicht zulässig sei. Denn dies gehe immer mit einer Gefährdung sowohl für die Entsorgungsmitarbeiter als auch für andere Personen einher. Ungeachtet dessen, ob im Lichte der unfallverhütungsrechtlichen Vorschriften auch derzeit noch von einem „Rückwärtsfahrverbot“ auszugehen sei, habe die zuständige im Rahmen einer individuellen Gefährdungsabschätzung dem Kreiswirtschaftsbetrieb mit Schreiben vom 18.08.2020 ein Rückwärtsfahren untersagt. Den Entsorgungsfahrzeugen sei es nur möglich, die A-Straße bis zu dem nach Osten abzweigenden Wirtschaftsweg zu befahren; von dort sei die Entsorgung des Abfalls möglich. Dem Antragsteller sei die Verbringung von seinem Grundstück bis zu diesem Standort zumutbar, da insofern lediglich eine Wegstrecke von 190 m zurückzulegen sei. Mit einem an den Beklagten zu 1. gerichteten Schreiben vom 04.10.2020 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 23.09.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung trägt er vor, der Abfall werde von seinem Grundstück bereits seit Anfang 2020 nicht mehr abgeholt. Ein auf die Änderung der bisherigen Abfallentsorgung gerichtetes Verwaltungsverfahren habe jedoch nicht stattgefunden; auch vor Erlass des Bescheides vom 23.09.2020 sei keine Anhörung erfolgt. Vielmehr sei er lediglich mit Schreiben des Beklagten zu 2. vom 29.05.2020 auf seine Beschwerde hin darüber informiert worden, dass das Grundstück, weil es nicht an einer befahrbaren Straße belegen und ein Rückwärtsfahren von mehr als 150 m strikt verboten sei, nicht mehr angefahren werde; das darin erwähnte Schreiben vom Februar 2020 sei ihm nicht zugegangen. In der Sache sei zu bestreiten, dass die Voraussetzungen für die Festlegung eines anderen Stellplatzes vorlägen. Denn sein Grundstück sei an einer befahrbaren Straße belegen. Zudem würden auch Unfallverhütungsvorschriften ein Rückwärtsfahren von mehr als 150 m nicht strikt verbieten. Ein Rückwärtsfahren sei auch nicht strafrechtlich oder ordnungsrechtlich relevant, da § 9 Abs. 5 StVO allenfalls die Zuhilfenahme eines Einweisers vorsehe. Er halte den Sachverhalt für nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Auch wenn ein Rückwärtsfahren zu seinem Grundstück notwendig sei, so wäre dies ohne weiteres zumutbar, da sich Personen auf dem Weg kaum aufhalten würden. Auch für ihn ergäben sich aufgrund des Transports des Restmüllbehälters Unfallgefahren, die bislang völlig unberücksichtigt geblieben seien. Bereits unter dem 25.08.2020 suchte der Antragsteller beim Gericht gegen die Beklagten um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 9 B 227/20 MD) mit dem Ziel nach, die Abholung der Abfälle unmittelbar von seinem Grundstück vorzunehmen. Mit Beschluss vom 04.11.2020 ordnete das Verwaltungsgericht Magdeburg im Verfahren 9 B 227/20 MD die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 23.09.2020 an. Zur Begründung führte es aus, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei offen. Insbesondere gelte es zu klären, ob einem nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt errichteten Eigenbetrieb Behördeneigenschaft zukomme und ob der Bescheid vom 23.09.2020 die erlassene Behörde hinreichend erkennen lasse. Klärungsbedürftig sei auch, inwieweit sich die sachliche Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsakten betreffend die Umsetzung von satzungsrechtlichen Regelungen des Landkreises aus einer gesonderten Zuständigkeitsbestimmung ergeben müsse. Darüber hinaus müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines abweichenden Stellplatzes vorliegen und welche Bedeutung insoweit berufsgenossenschaftlichen Einschätzungen zukomme. Im Lichte dessen ergäbe sich kein überwiegendes Vollzugsinteresse, weshalb dem Antrag zu entsprechen war. Die vom Beklagten zu 1. erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 18.12.2020 (Az.: 4 M 143/20) als unzulässig zurück, da er nicht beteiligungsfähig i. S. v. § 61 VwGO und damit nicht beschwerdebefugt sei. Im Übrigen sei die Beschwerde jedoch auch unbegründet. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht bei dem hier vorliegenden offenen Ausgang des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens kein überwiegendes Vollzugsinteresse angenommen. Am 20.01.2021 hat der Kläger (Untägigkeits-)Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen. Sein Schreiben vom 07.02.2021 enthält mehrere Anträge, mit denen er die Feststellung in Bezug auf das Nichtvorliegen einzelner rechtlicher Aspekte des Streitgegenstandes begehrt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2021 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23.09.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dieser sei in zulässiger Weise von dem als Betriebsleitung fungierenden Betriebsleiter des Kreiswirtschaftsbetriebes erlassen worden; bei dieser handele es sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt um eine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Diese Behörde sei für den Erlass des Bescheides auch sachlich zuständig gewesen. Die Anordnung eines Stellplatzes für die Bereitstellung des Abfallbehälters beruhe auf § 10 Abs. 5 S. 1 der Abfallentsorgungssatzung des Beklagten zu 2. Die darin normierten Voraussetzung lägen vor, da das Grundstück nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße belegen sei. Die mangelnde Befahrbarkeit einer Straße mit Sammelfahrzeugen könne sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Ein rechtliches Hindernis ergebe sich vorliegend aus § 9 Abs. 5 StVO sowie aus arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Dabei könne offenbleiben, welche Rechtsbindungen sich aus Einschätzungen eines Unfallversicherungsträgers erbeben. Jedenfalls habe eine Gefährdungseinschätzung unter Berücksichtigung der konkreten Grundstückssituation ergeben, dass infolge des notwendigen Rückwärtsfahrens eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei dem hier notwendigen Rückwärtsfahren des Sammelfahrzeuges nicht ausgeschlossen werden könne. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sowie einer Breite des Entsorgungsfahrzeuges von 3,00 m sei bereits ein Begegnungsverkehr nicht möglich. Dieser und auch andere Abweichungen im Fahrverhalten beim Rückwärtsfahren könnten zum Verlassen der aus Fahrstreifen bestehenden Fahrbahn führen. Ein Einweiser könne mangels befestigter Randstreifen zur Bewältigung des Rückwärtsfahrens nicht gefahrlos tätig werden. Ein gefahrloses Rückwärtsfahren sei auch aufgrund der Länge der Fahrstrecke von ca. 190 m nicht möglich. Stehen einer Abholung der Abfälle am Grundstück mithin rechtliche Gründe entgegen, ist der Entsorgungsträger insoweit von der grundsätzlich statuierten Pflicht zur Abholung der Abfälle befreit, zumal dem Kläger die Verbringung der Abfälle über eine Strecke von 190 m zumutbar sei. Mit Schreiben vom 21.10.2021 hat der Kläger den Widerspruchsbescheid zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht und führt ergänzend aus: Zu Unrecht gehe der Beklagte zu 1. davon aus, dass ein Rückwärtsfahren strikt verboten sei. Dies könne gar nicht aus den Regelungen zur Unfallverhütung folgen, da maßgeblich das Straßenverkehrsrecht sei. Bislang habe der Unfallversicherungsträger nicht dargelegt, warum ein Rückwärtsfahren von 190 m unter den realen Gegebenheiten gefährlicher sei als ein solches von 150 m. Aber auch eine Gefährdung angenommen, könnte ein Rückwärtsfahren auf einer Strecke von 150 m erfolgen und sodann fußläufig das Grundstück erreicht werden. Von einem Rückwärtsfahren gehe auch keine Gefährdung weder für die Mitarbeiter des Beklagten zu 1. noch für Passanten aus. Die Fahrspuren seien befestigt, der Weg über die gesamte Länge vollständig einsehbar und es bestünde ausreichend Platz für einen Einweiser. Fahrzeugverkehr finde auf dem Weg kaum statt, allenfalls Fahrradfahrer und Fußgänger würden diesen sporadisch nutzen. Der Beklagte habe zudem bislang nicht hinreichend berücksichtigt, dass auch der Transport der Tonnen für ihn mit Gefährdungen einhergehe. In der mündlichen Verhandlung am 22.04.2022 hat der Kläger seine gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage zurückgenommen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 30.05.2022 Beweis zu den näheren Umständen des Befahrens der A-Straße erhoben. Mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens hat es die DEKRA Magdeburg, beauftragt, die das Gutachten unter dem 24.01.2023 gefertigt hat. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis zu den insoweit beachtlichen unfallverhütungsrechtlichen Aspekten durch Vernehmung des Sachverständigen für Arbeitssicherheit G. erhoben. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das erstellte Gutachten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23.08.2023 verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten verteidigen die Anordnung eines grundstücksabweichenden Stellplatzes für die Abholung des Abfalls unter Verweis auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 23.09.2020 sowie im Widerspruchsbescheid vom 08.10.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den zu diesem Verfahren beigezogenen Unterlagen des Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.