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Urteil

16 K 3174/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0918.16K3174.13.00
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Tenor

Der Bescheid vom 19. November 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 19. November 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2013 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist eine durch Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 2. November 2011 geschlossene gesetzliche Krankenkasse. Die Schließung wurde gemäß § 153 Satz 2 SGB V mit Ablauf des 31. Dezember 2011 wirksam. Zur Begründung führte das Bundesversicherungsamt aus, eine Betriebskrankenkasse sei nach § 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu schließen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert sei. Das sei dann der Fall, wenn die Einnahmen auch unter Einsatz der Rücklage die Ausgaben der Krankenkasse auf längere Sicht nicht mehr deckten. Der BKK-Bundesverband habe erklärt, dass ein Expertengremium einen Überschuss der Ausgaben in Höhe von 13,7 Mio. Euro und mit einem Vermögen von – 1,7 Mio. Euro eine bilanzielle Überschuldung zum Jahresende 2011 erwarte. Mit Bescheid vom 19. November 2012 setzte der Beklagte, der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, aufgrund der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2012 einen Beitrag von 14.041,99 Euro fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2013 zurück. Die Klägerin macht geltend, sie sei gegenüber dem Beklagten nicht beitragspflichtig im Sinne des § 10 BetrAVG. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen als geschlossene Krankenkasse sei nicht zulässig. Deshalb könne auch der Beklagte nicht mehr für nicht erfüllbare Betriebsrentenansprüche einstandspflichtig werden. Zumindest aufgrund einer analogen Anwendung des § 17 Abs. 2 BetrAVG entfalle eine Beitragspflicht. Trotz Vorliegens von Insolvenzgründen sei unter Abwendung eines Insolvenzverfahrens eine Schließung nach den vorrangigen Vorschriften des SGB V erfolgt. Dementsprechend greife nunmehr die sog. „Haftungskaskade“ nach § 155 SGB V ein, wonach andere Krankenkassen die Betriebsrentenverpflichtungen übernähmen. Eine Leistungspflicht des Beklagten sei dagegen von vornherein ausgeschlossen. Deshalb fehle eine Grundlage für die Erhebung von Beiträgen. Anders als bei Vermögenslosigkeit privater Arbeitgeber stünden bei der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer gesetzlichen Krankenkasse zwei Abwicklungswege zur Verfügung. Zum einen könne die Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 153 SGB V geschlossen werden, zum anderen könne nach §§ 171b ff SGB V in Verbindung mit der Insolvenzordnung ein reguläres Insolvenzverfahren durchgeführt werden. Im Fall der Schließung hafteten die übrigen Betriebskrankenkassen, hilfsweise der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die Forderungen, die sich gegen die geschlossene Krankenkasse richteten. Im Fall der Durchführung eines Insolvenzverfahrens könnten die Gläubiger dagegen nur mit der Befriedigung ihrer Forderungen in Höhe einer bestimmten Quote rechnen. Hinsichtlich der Betriebsrenten werde dann der Beklagte einstandspflichtig, durch die Insolvenz entfalle zugleich die Mitgliedschaft. Im Fall der Schließung werde der Beklagte dagegen nicht einstandspflichtig und erspare insoweit Aufwendungen in beträchtlichem Umfang. Es könne nicht richtig sein, dass in einem solchen Fall gleichwohl weiterhin Beiträge an ihn entrichtet werden müssten. Dies sei mit dem versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzip nicht vereinbar. Nach Schließung sei mangels gesetzlicher Grundlage eine Insolvenz nicht mehr möglich. Vielmehr ergebe sich aus §§ 155 Abs. 4 Satz 4, 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V ein „entweder-oder-Prinzip“. Dabei stehe die Insolvenz der Schließung im Rang ausdrücklich nach. Denn nach § 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V solle die Aufsichtsbehörde die Krankenkasse anstelle eines Insolvenzantrages schließen, wenn die Voraussetzungen für die Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vorlägen. Etwaige Sanierungsmaßnahmen seien nur bis zum Wirksamwerden der Schließung möglich, danach bestehe die Krankenkasse nur noch fort, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordere. Wenn der Gesetzgeber eine Insolvenz auch noch nach Schließung für möglich gehalten hätte, hätte er hierauf explizit hinweisen müssen. Denn dann wäre die Haftungskaskade, die eine volle Befriedung der Gläubiger herbeiführen solle, nicht mehr wirksam. Die Insolvenz würde damit zugleich gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen. Zumindest müsse § 17 Abs. 2 BetrAVG analog angewandt werden, der für bestimmte Körperschaften des öffentlichen Rechts den Sicherungsfall nach § 7 BetrAVG ausschließe. Da die Voraussetzungen zur Schließung einer Krankenkasse schwerer zu erfüllen seien als die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, lägen im Fall der Schließung zugleich immer auch die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vor. Durch den Akt der Schließung sei der Beklagte auf Dauer aus der Haftung befreit. Dass ein Ausschluss der Beitragspflicht zum Beklagten keine ausdrückliche Regelung des Gesetzes voraussetze, ergebe sich etwa aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides sprächen im Übrigen verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Artikel 14, 12, 3 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG. Weiterhin bestünden europarechtliche Bedenken im Hinblick auf Artikel 102 und Artikel 56 AEUV. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 19. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, mit der Schließung der Klägerin sei diese noch nicht liquidiert. Es bedürfe vielmehr der Abwicklung. Mithin bestehe keine neue Abwicklungskörperschaft, es ändere sich lediglich der Zweck der aufgelösten Krankenkasse. Weder vor noch nach der Schließung ergebe sich aus einer gesetzlichen Bestimmung, dass die Insolvenz der Betriebskrankenkasse ausgeschlossen sei. Zwar ordne § 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V einen Vorrang des Schließungsverfahrens vor dem Insolvenzverfahren an. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um eine Soll-Vorschrift. Im Übrigen werde bei Ablauf der Antragsfrist von drei Monaten nach § 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V ein Insolvenzantrag nur solange ausgeschlossen, wie der angezeigte Insolvenzgrund fortbestehe. Spätere Insolvenzanträge aufgrund neu eingetretener Insolvenzgründe seien mithin nicht ausgeschlossen. Die „Haftungskaskade“ des § 155 Abs. 4 SGB V führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Weder die übrigen Betriebskrankenkassen noch alle andern Krankenkassen stellten eine Gebietskörperschaft dar, die nach § 17 Abs. 2 BetrAVG die Insolvenzunfähigkeit begründen könnte. Eine Analogie komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke fehle. Bei § 17 Abs. 2 BetrAVG handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich nicht analog auf andere Sachverhalte angewandt werden dürfe. Das Äquivalenzprinzip stehe einer Insolvenz nicht entgegen, insbesondere schließe es eine Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht nicht aus, dass zusätzliche Sicherungsmittel für unverfallbare Versorgungsanwartschaften oder Betriebsrenten vorhanden seien. Würde man solche Gesichtspunkte einbeziehen, werde ein Einfallstor für die Berücksichtigung vielfältiger Unwägbarkeiten bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage eröffnet. Auch die Ausschlussfrist des § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V stütze die Klage nicht. Er, der Beklagte, sei ein Gläubiger, der der Klägerin bekannt gewesen sei und somit unter Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumnis zur Anmeldung besonders habe aufgefordert werden müssen. Bedenken gegen die Beitragserhebung dem Grunde nach bestünden weder im Hinblick auf Artikel 12, 14 und 3 des Grundgesetzes noch im Hinblick auf die Vorschriften des Europäischen Unionsrechts. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Bescheid kann sich nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG stützen. Nach dieser Vorschrift werden die Mittel für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine bestimmte Direktversicherung oder einen Pensionsfonds durchführen. Die Klägerin hat unmittelbare Versorgungszusagen gegeben, wie sich aus den Kurztestaten für die Jahre 2004 bis 2009 (Blatt 153 ff. Beiakte Heft 2) und 2011 (Blatt 131 Beiakte Heft 2) sowie dem Erhebungsbogen 2012 (Bl. 130 Beiakte Heft 2) ergibt. Die Klägerin ist auch nicht nach § 17 Abs. 2 BetrAVG von der Beitragspflicht befreit. Danach gelten die §§ 7 bis 15 BetrAVG nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist oder bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. Die Klägerin ist als gesetzliche Krankenkasse insolvenzfähig. Nach § 171b Abs. 1 SGB V findet § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO, der ein Insolvenzverfahren über das Vermögen bestimmter juristischer Personen des öffentlichen Rechts für unzulässig erklärt, auf Krankenkassen keine Anwendung. Hintergrund der Neuregelung, die die Insolvenzfähigkeit mit sich brachte, war u.a. der Umstand, dass die Insolvenzfähigkeit der bundesunmittelbaren Krankenkassen einerseits und der – mögliche – Ausschluss des Insolvenzrechts für landesunmittelbare Krankenkassen andererseits zu unterschiedlichen finanziellen Rahmenbedingungen führte, weil Umlagepflichten für das Insolvenzgeld nach dem SGB III und Insolvenzsicherungsbeiträge wie die hier streitigen nur für bundesunmittelbare Krankenkassen entstanden. (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG), BT-Drs 16/9559 S. 15). Ist mithin eine gesetzliche Krankenkasse seit Inkrafttreten des § 171b ff. SGB V grundsätzlich insolvenzfähig, erfährt diese Neuregelung gleichwohl in den Vorschriften der §§ 171b ff. SGB V eine besondere Ausgestaltung. Besondere Regelungen gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Insolvenzrechts enthält das Gesetz zur Antragsbefugnis, die alleine der Aufsichtsbehörde zugewiesen wird (§ 171b Abs. 3 SGB V) und in Gestalt einer besonderen Haftungsregelung (§ 171d SGB V). Für bestimmte Ansprüche, nämlich solche der Leistungserbringer, die Ansprüche aus der Versicherung sowie Forderungen aufgrund zwischen- und überstaatlichen Rechts haften nach § 171d Abs. 5 SGB V im Insolvenzfall die übrigen Krankenkassen der betroffenen Kassenart, im Fall, dass die Forderungen einen bestimmten Satz übersteigen, auch die Krankenkassen der anderen Kassenarten. Für bestimmte Schulden der insolventen Krankenkasse haftet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, u.a. für Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen, soweit diese bis zum 31. Dezember 2009 entstanden sind. Ansprüche nach dem Betriebsrentengesetz, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind, werden dagegen gemäß § 171d Abs. 3 SGB V durch den Beklagten gedeckt. Anders verhält es sich bei der Schließung nach § 155 SGB V. Nach § 155 Abs. 4 SGB V müssen die übrigen Betriebskrankenkassen die Verpflichtungen der geschlossenen Betriebskrankenkasse erfüllen, wenn deren Vermögen hierzu nach Auflösung oder Schließung nicht ausreicht, gegebenenfalls muss der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den nicht gedeckten Betrag bei allen anderen Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen geltend machen. Für das Verhältnis zwischen Schließung einerseits und Insolvenzantrag andererseits sieht § 171b Abs. 3 SGB V vor, dass die Aufsichtsbehörde anstelle des Insolvenzantrages die Krankenkasse schließen soll, wenn neben den Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren auch die Voraussetzungen für die Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vorliegen. Diesen Vorrang des Schließungsrechts begründet der Gesetzgeber (vgl. a.a.O., BT-Drs 16/9559 S.16) wie folgt: „Das Verhältnis beider Abwicklungswege zueinander wird dahingehend geregelt, dass die Aufsichtsbehörde vorrangig vom Schließungsrecht Gebrauch machen soll. Dies ist sachgerecht, da die Abwicklung einer leistungsunfähigen Krankenkasse insbesondere wegen ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigten und die Versicherten der Krankenkasse nur ultima ratio sein soll. Da die Aufsichtsbehörde bei einer Schließung nach den Regelungen des SGB V die Verfahrenshoheit behält, hat sie die Möglichkeit, bis zum Wirksamwerden der Schließung, zusammen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch die Organisation finanzieller Hilfen oder die Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse die Abwicklung der betroffenen Krankenkasse zu verhindern.“ Entsprechende Hilfen bzw. Rettungen durch Fusion von Krankenkassen sieht das Gesetz in §§ 172, 265a und 265b SGB V vor. Aus dem Vorrang des Schließungsrechts kann nun nicht geschlossen werden, dass – da ja die Schließung der Insolvenz grundsätzlich vorgehen soll – kein praktisch relevantes Insolvenzrisiko für gesetzliche Krankenkassen mehr besteht und deshalb eine Beitragspflicht generell ausscheiden muss. Die Beitragspflicht trägt unterschiedlichen Risiken nur im Hinblick auf die Differenzierung bezüglich bestimmter Versorgungswege Rechnung. Dagegen differenziert das Gesetz bewusst nicht im Hinblick auf das Insolvenzrisiko der einzelnen Beitragspflichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 8 C 19.10 – juris, Rdnr. 29 m.w.N.). Der mit dem Beitrag abgegoltene Vorteil liegt vielmehr in der Übernahme der Insolvenzsicherung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung; insoweit erfüllt der Beklagte eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Auf die Wahrscheinlichkeit der Insolvenz kommt es also nicht an. Deshalb kann auch offenbleiben, ob die in der Literatur geäußerte Befürchtung zu Recht besteht, entgegen der gesetzlichen Regelung werde tatsächlich die Insolvenz vorrangig sein, um bestimmte Haftungsfolgen zu vermeiden (vgl. Bultmann, Die Insolvenzfähigkeit der gesetzlichen Krankenkassen nach dem GKV-OrgWG, MedR 2009, 25 (32), Vöcking, Beiträge zur Insolvenzproblematik – aus der Sicht der Beteiligten und Betroffenen, GesR 2009, 138 (140)). Die Vorteile aus der Insolvenzsicherung bestehen so lange, solange das Insolvenzrisiko der betroffenen Körperschaft besteht. Jedoch endete die Insolvenzfähigkeit der Klägerin jedenfalls mit der Wirksamkeit des Schließungsbeschlusses. Die Auflösung einer Körperschaft führt zunächst regelmäßig lediglich dazu, dass sich ihr Zweck in den einer Abwicklungskörperschaft wandelt. Dies ist auch bei einer gem. § 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V geschlossenen Betriebskrankenkasse der Fall. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt die Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert, bis die Geschäfte abgewickelt sind. (Vgl. Gesetzesbegründung a.a.O., BT-Drs. 16/9559 S. 20; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. September 2011 – PB 15 S 1026/11 – juris; ArbG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 20 Ca 115/11 – juris, Rdnr. 30; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2012 – 4 Ca 5507/11 – juris, Rdnr. 45). Da die Klägerin auch nach Wirksamwerden der Schließung Arbeitnehmer i.S.d. Betriebsrentengesetzes beschäftigt, sind auch insoweit die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht erfüllt. Jedoch steht einer Beitragspflicht entgegen, dass sich Insolvenzverfahren und Schließung gegenseitig ausschließen. Bei einer aufgelösten Gesellschaft ist eine Insolvenz gem. § 11 Abs. 3 InsO weiterhin möglich. Im Fall der Schließung einer gesetzlichen Krankenkasse ist dies nicht der Fall. Zwar ist in § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V vorgesehen, dass die Behörde, wenn sie den Insolvenzantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige gestellt hat, (nur) insoweit an der späteren Stellung eines Insolvenzantrages gehindert ist, solange der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige geführt hat, fortbesteht. Dies zeigt, dass grundsätzlich ein weiterer Insolvenzgrund geeignet ist, ein Insolvenzverfahren zu ermöglichen, wenn die Aufsichtsbehörde zuvor von einem entsprechenden Antrag abgesehen hat, etwa weil sie den vorrangigen Weg der Schließung beschreiten und/oder finanzielle Hilfen organisieren wollte. Der Weg eines Insolvenzantrages ist aber in dem Moment versperrt, in dem eine Schließungsanordnung Wirksamkeit erlangt hat. Der Gesetzgeber hat den Vorrang des Schließungsverfahrens insbesondere angeordnet, um der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit zu erhalten, durch Organisation finanzieller Hilfen oder durch die Vereinigung der leistungsunfähigen Kasse mit einer anderen Krankenkasse die Abwicklung zu vermeiden (vgl. BT-Drs 16/9559, a.a.O.). Solange diese Sanierungsbemühungen möglich sind und der Betrieb der Krankenkasse weitergeführt wird, besteht – vorbehaltlich der Sperre des § 171b Abs. 3 Satz 3 SGB V – auch die Möglichkeit eines Insolvenzantrages, falls sich herausstellen sollte, dass die Sanierung nicht zum Erfolg führt. Solche Sanierungsmaßnahmen sind aber ausgeschlossen, sobald die Schließung der Krankenkasse wirksam geworden ist. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, die die Sanierungsmöglichkeiten ausdrücklich nur „bis zum Wirksamwerden der Schließung“ erkennt (vgl. VGH Baden-Württemberg aaO. Rdnr. 23). In diesem Moment ist nicht nur die vom Gesetzgeber bevorzugte Sanierung ausgeschlossen, es besteht zugleich auch kein Raum mehr für ein Insolvenzverfahren. Im Unterschied etwa zu einer privatrechtlichen Körperschaft, die sich im Liquidationsstadium befindet, kann im Laufe der Abwicklung nach § 155 SGB V kein Insolvenzverfahren mehr eingeleitet werden. Stellt die Aufsichtsbehörde einen Insolvenzgrund erst nachträglich – also erst nach Wirksamwerden der Schließung – fest, befindet sie sich nicht mehr in der Situation, entscheiden zu müssen, ob ein Insolvenzverfahren oder das zugleich mögliche Schließungsverfahren sachgerechter ist. Sie hat vielmehr bereits die Entscheidung für das Schließungsverfahren getroffen, so dass kein Raum für ein Insolvenzverfahren mehr bleibt. Während auch im Abwicklungsstadium einer privatrechtlichen Körperschaft die Feststellung der Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit noch ein Insolvenzverfahren erforderlich machen kann, besteht hierfür im Rahmen einer geschlossenen Krankenkasse weder ein Bedürfnis noch eine Möglichkeit. Das Abwicklungsverfahren der privatrechtlichen Gesellschaft stellt anders als das Schließungsverfahren mit der Bestimmung der anstelle der Krankenkasse Haftenden (sog. Haftungskaskade) kein Verfahren dar, das dem Schutz der Gläubiger dient. Diesen Schutz verfolgt bei einer Körperschaft des Privatrechts erst das Insolvenzverfahren. Dagegen stellen sowohl Schließungs- als auch Insolvenzverfahren bei notleidenden Krankenkassen Instrumente der Gläubigerbefriedigung dar. Dafür, dass sich beide Verfahren ausschließen, spricht bereits die Vorrangregelung zugunsten der Schließung für den Fall, dass die Voraussetzungen beider Verfahren erfüllt sind. Läge dem nicht die Annahme der Alternativität zugrunde, wäre eine gesetzliche Regelung zu erwarten gewesen, unter welchen Voraussetzungen später trotz erfolgter Schließung doch noch ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden kann. Es wäre auch mit dem Abwicklungszweck des § 155 SGB V nicht vereinbar, die Krankenkasse nach ihrer Schließung gleichsam wieder aufleben zu lassen, nur um sie alsbald durch den Beschluss der Insolvenzeröffnung erneut zu „schließen“. Vor allem aber regelt § 155 Abs. 4 SGB V die Haftung für die ungedeckten Schulden abschließend, sobald die Schließung endgültig wirksam geworden ist. Im Unterschied zu § 171 SGB V entsteht im Fall der Schließung keine Haftung des Beklagten für ab dem 1. Januar 2010 entstandene Altersversorgungsverpflichtungen. Vielmehr müssen die Krankenkassen für diese Verpflichtungen einstehen (vgl. Engelhard, in: Hauck/Noftz SGB V, Kommentar, § 171b Rdnr. 36). Da mithin anders als im Fall einer GmbH im Liquidationsstadium für die Krankenkasse in der Schließungsphase keine Belastung der Versichertengemeinschaft der betrieblichen Altersversorgung mehr eintreten kann, widerspräche es Sinn und Zweck des Gesetzes, gleichwohl eine Beitragspflicht zum Beklagten aufrecht zu erhalten (Vgl. für eine wechselseitige Ausschlusswirkung von Schließung und Insolvenz einer Krankenkasse im Gegensatz zur GmbH: Bultmann, a.a.O., GesR, 2009, 25 (32) Fn. 69). Eine fortdauernde Konkurrenz von Schließung und Insolvenz hätte überdies bei einem Insolvenzverfahren nach Wirksamwerden der Schließung zur Folge, dass nicht besonders gesicherte Gläubiger ihre bereits nach § 155 SGB V entstandenen Ansprüche in der Insolvenz teilweise wieder verlören bzw. auf die Quote verwiesen wären. Dies aber wiederum widerspräche dem Schutzzweck, der den Gesetzgeber dazu bewogen hat, die Aufsichtsbehörde zu zwingen, innerhalb von drei Monaten den Insolvenzantrag zu stellen oder andernfalls das Schließungsverfahren durchzuführen. (Eine völlige Untätigkeit der Aufsichtsbehörde dürfte bei Vorliegen sowohl der Insolvenz- als auch der Schließungsvoraussetzungen nicht in Betracht kommen.) Der Gesetzgeber befürchtete, eine Antragstellung später als drei Monate nach Eingang der Anzeige könne die Gläubiger benachteiligen, deren Ansprüche nach den Regeln des Insolvenzverfahrens nur nach der Quote befriedigt würden, während bei der Schließung alle Ansprüche befriedigt würden. (Vgl. Gesetzesbegründung, a.a.O., BT-Drs. 16/9559 S. 20 zu Abs. 3, 3. Abs.). Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe der Aufsichtsbehörde sogar die Möglichkeit geben wollen, bereits entstandene Ansprüche nach der Haftungskaskade durch einen Insolvenzantrag wieder zu entwerten. Selbst wenn man eine solche nachträgliche Gläubigerbelastung überhaupt für zulässig hielte, hätte sie zumindest einer gesetzlichen Regelung bedurft. Ist ein Haftungsrisiko des Beklagten im Fall einer Schließung ausgeschlossen, fehlt es zugleich an einer Rechtfertigung der Beitragspflicht. Der Wortlaut des Gesetzes steht der gebotenen restriktiven Auslegung der Regelungen zur Beitragspflicht nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.