Beschluss
13 L 1420/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt das Vorliegen eines statthaften zuvor erhobenen Rechtsbehelfs voraus.
• Gegen eine Abordnungsverfügung ist in Nordrhein-Westfalen unmittelbar die Anfechtungsklage möglich; ein vorgebildetes Widerspruchsverfahren fehlt hier regelmäßig.
• Einwiderruf der Bestellung kann mangels eigenständiger Außenwirkung und bei enger Verknüpfung mit einer Abordnung keinen eigenständigen Verwaltungsakt darstellen.
• Fehlende Zustimmung des Personalrats kann die Abordnung formell rechtswidrig machen und ist gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen fehlenden statthaften Rechtsbehelfs • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt das Vorliegen eines statthaften zuvor erhobenen Rechtsbehelfs voraus. • Gegen eine Abordnungsverfügung ist in Nordrhein-Westfalen unmittelbar die Anfechtungsklage möglich; ein vorgebildetes Widerspruchsverfahren fehlt hier regelmäßig. • Einwiderruf der Bestellung kann mangels eigenständiger Außenwirkung und bei enger Verknüpfung mit einer Abordnung keinen eigenständigen Verwaltungsakt darstellen. • Fehlende Zustimmung des Personalrats kann die Abordnung formell rechtswidrig machen und ist gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Verfügung vom 15. Juli 2013, mit der seine Bestellung zum Leiter der Justizwachtmeisterei widerrufen und er an ein Amtsgericht abgeordnet wurde. Am 29. Juli 2013 legte der Antragsteller einen Widerspruch ein. Mit Eilantrag begehrte er beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs und die Aufhebung der Vollziehung der Verfügung. Die Behörde verteidigte die Verfügung; es besteht Streit darüber, ob ein Vorverfahren erforderlich war und ob der Widerruf der Bestellung selbst Verwaltungsaktcharakter hat. Weiterhin wurde vorgetragen, die Abordnung sei ohne erforderliche Zustimmung des Personalrats erfolgt. • Der Eilantrag ist unzulässig, weil kein statthafter Rechtsbehelf vorliegt, dessen aufschiebende Wirkung das Gericht anordnen könnte. Ein Widerspruch gegen die Abordnungsverfügung war nicht statthaft, weil für Klagen von Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen das Vorverfahren regelmäßig entbehrlich ist; dem Widerspruch kommt daher keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 VwGO i.V.m. § 54 BeamtStG, § 104 LBG NRW). • Die Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen Eilanträge vor Klageerhebung, dies gilt aber nur, wenn bereits ein vorgeschriebener Widerspruch erhoben wurde; systematisch ist die Vorschrift auf Fälle beschränkt, in denen ein Vorverfahren besteht. Ohne statthaften Widerspruch oder Anfechtungsklage fehlt die Rechtsgrundlage für den beantragten Eilrechtsschutz. • Soweit der Widerruf der Bestellung gesondert angeführt wird, ist fraglich, ob dieser neben der Abordnung eigenständige Außenwirkung entfaltet. Ergäbe der Widerruf allein keine Außenwirkung, fehlt es an einem verwaltungsaktlichen Rückgriffsobjekt für die Anordnung aufschiebender Wirkung. • Unabhängig hiervon spricht vieles für die Rechtswidrigkeit der Abordnung aus formellen Gründen: Es fehlt möglicherweise die Zustimmung des Personalrats nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 6 LPVG, da die Abordnung zwar auf drei Monate befristet war, aber offenbart langfristige Fortwirkung bzw. Verlängerungsabsicht. • Der Antrag zu 2. (Aufhebung der Vollziehung) scheitert ebenfalls, weil keine Suspendierung der Verfügung vorliegt, die Voraussetzung für den ersuchten Eilrechtsschutz wäre. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung des Eilverfahrens halbiert. Der Antrag wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hat den Eilantrag als unzulässig verworfen, weil kein statthafter Widerspruch oder keine Anfechtungsklage gegen die Abordnungs- und Widerrufsverfügung vorliegt, deren aufschiebende Wirkung hätte angeordnet werden können. Soweit der Widerruf der Bestellung separat geltend gemacht wird, fehlt es an der erforderlichen Außenwirkung eines eigenständigen Verwaltungsakts. Ergänzend hat die Kammer angezeigt, dass die Abordnung formelle Mängel aufweisen dürfte, weil die erforderliche Personalratszustimmung nach den einschlägigen LPVG-Vorschriften fehlt, was im Hauptsacheverfahren weiter zu prüfen ist.