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Urteil

13 K 7542/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1119.13K7542.13.00
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Leitsätze

1. Der Entzug der Leitungsfunktion innerhalb der Justizwachtmeisterei stellt eine Umsetzung dar.

2. Die Abordnung in eine unterwertige Verwendung (A 6 anstatt A 7) kann dadurch gerechtfertigt sein, dass es der Dienstherr wegen laufender Disziplinarverfahren und wegen eines angenommenen Spannungsverhältnisses für erforderlich hält, den bisherigen Leiter der Justizwachtmeisterei bei einem anderen Gericht und ohne Leitungsfunktion zu verwenden.

Tenor

Soweit die Beteiligten die Hauptsache hinsichtlich der mit Verfügung vom 15. Juli 2013 erfolgten Abordnung des Klägers übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Bestellung des Klägers zum Leiter der Justizwachmeisterei des Land- und Amtsgerichts X.         mit Verfügung vom 15. Juli 2013 rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu drei Achteln, der Kläger zu fünf Achteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Entzug der Leitungsfunktion innerhalb der Justizwachtmeisterei stellt eine Umsetzung dar. 2. Die Abordnung in eine unterwertige Verwendung (A 6 anstatt A 7) kann dadurch gerechtfertigt sein, dass es der Dienstherr wegen laufender Disziplinarverfahren und wegen eines angenommenen Spannungsverhältnisses für erforderlich hält, den bisherigen Leiter der Justizwachtmeisterei bei einem anderen Gericht und ohne Leitungsfunktion zu verwenden. Soweit die Beteiligten die Hauptsache hinsichtlich der mit Verfügung vom 15. Juli 2013 erfolgten Abordnung des Klägers übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Bestellung des Klägers zum Leiter der Justizwachmeisterei des Land- und Amtsgerichts X. mit Verfügung vom 15. Juli 2013 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu drei Achteln, der Kläger zu fünf Achteln. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Erster Justizhauptwachtmeister (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) in Diensten des Beklagten. Nach seiner Ernennung in das vorgenannte Amt am 27. September 2011 nahm er die Aufgabe der Leitung der Justizwachtmeisterei des Land- und Amtsgerichts X. wahr. Am 28. Juni 2013 fand ein Personalgespräch zwischen dem Kläger, Oberregierungsrätin O. und Justizamtsrätin C. statt. Ausweislich des von den beiden Letztgenannten unterschriebenen Gesprächsprotokolls habe der Kläger in dem Gespräch zum Ausdruck gebracht, dass er die genannte Funktion zu den „derzeitigen Rahmenbedingungen“ nicht mehr ausüben wolle. Die Zusammenarbeit mit Justizoberinspektorin X1. sei nicht mehr tragbar, was weiter ausgeführt wurde. Ebenso war danach Gegenstand des Gesprächs die Frage, ob sich der Kläger an bestehende Dienstanweisungen halte. Ausweislich des Gesprächsprotokolls wurde abschließend festgehalten, dass die vom Kläger geäußerte Absicht, sein Amt nicht mehr ausüben zu wollen, zur Kenntnis genommen worden sei. Mit gemeinsamem Schreiben vom 15. Juli 2013 widerriefen der Direktor des Amtsgerichts X. und der Präsident des Landgerichts X. „zugleich auch Ihrem Wunsch entsprechend“ die Bestellung des Klägers zum Leiter der Justizwachtmeisterei des Land- und Amtsgerichts X. . Zugleich ordneten sie den Kläger mit Wirkung vom 17. Juli 2013 zur Dienstleistung im Justizwachtmeisterdienst an das Amtsgericht S. ab. Diese Maßnahme sei mit Blick auf das hinsichtlich der Abordnung noch durchzuführende Mitbestimmungsverfahren auf drei Monate befristet. Unter dem 29. Juli 2013 teilte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihn an das Amtsgericht S. zu versetzen. Zugleich bat sie um Zustimmung, dem Kläger aus dienstlichen Gründen erneut das Amt eines Ersten Justizhauptwachtmeisters der Besoldungsgruppe A 6 BBesO zu übertragen. Eine finanzielle Schlechterstellung sei mit der Rückstufung nicht verbunden, da ihm eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt werde. Der Kläger erhob gegen die „Verfügung vom 15. Juli 2013“ unter dem 29. Juli 2013 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er aus, dass es nicht zutreffe, dass er seine Abberufung oder seine Verwendung beim Amtsgericht S. gewünscht habe. Er habe lediglich gegenüber Frau O. zum Ausdruck gebracht und sinngemäß geäußert, er wolle „am liebsten alles hinwerfen“. Dabei habe er auf die unbefriedigende Situation im Wachdienst hingewiesen. Er habe aber im Laufe des Gesprächs zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Dienstposten über alles liebe und nur unglücklich über gewisse konkrete Umstände sei. Er sei vor der Verfügung nicht angehört worden, eine Beteiligung des Personalrats sei unterblieben. Ein dienstliches Bedürfnis für die Maßnahme sei weder dargetan noch ersichtlich. Am 2. August 2013 stellte der Kläger beim erkennenden Gericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Juli 2013 gegen die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts X. und des Direktors des Amtsgerichts X. vom 15. Juli 2013 anzuordnen (13 L 1420/13). Unter dem 20. August 2013 teilte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. dem Kläger mit, dass sie – nachdem er der Versetzung an das Amtsgericht S. nicht zugestimmt habe – beabsichtige, ihn über den 16. Oktober 2013 hinaus bis zum 16. Juli 2015 dorthin abzuordnen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (13 L 1420/13) wurde mit Beschluss vom 24. September 2013 als unzulässig abgelehnt. Zugleich wies die Kammer darauf hin, dass die Abordnung des Klägers mangels Beteiligung des Personalrats rechtswidrig sein dürfte. Der Kläger hat am 25. September 2013 Klage erhoben und einen weiteren Eilantrag gestellt (13 L 1899/13). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. die Abordnung des Klägers an das Amtsgericht S. mit sofortiger Wirkung widerrufen. Unter dem 15. Oktober 2013 hat der Präsident des Landgerichts X. gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Kläger ist unter dem 21. August 2014 mit einer Geldbuße von 500,00 Euro belegt worden; hiergegen ist Klage erhoben worden, über die noch nicht entschieden worden ist. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Abordnung an das Amtsgericht S. betroffen sei. Dem hat sich der Beklagte am 21. Oktober 2013 angeschlossen. Unter dem 25. März 2013 bat die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. den Bezirkspersonalrat um Zustimmung, den Kläger vorübergehend weiter mit den Aufgaben eines Justizwachtmeisters beim Landgericht X. zu betrauen. Die Maßnahme sei auf ein Jahr befristet. Die damit einhergehende Wahrnehmung eines Amtes, das mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden sei, habe für den Kläger keine finanziellen Auswirkungen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Präsident des Landgerichts X. die Vorwürfe, die zur Entbindung des Klägers von den Leitungsaufgaben in der Justizwachtmeisterei geführt hätten, derzeit in einem Disziplinarverfahren prüfe. Die Entscheidung, ob der Kläger in Führungsaufgaben zurückkehren könne und ob seine weitere Verwendung beim Landgericht X. opportun sei, sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens zurückzustellen. Der Bezirkspersonalrat stimmte der beabsichtigten Maßnahme unter dem 17. April 2014 „für die Dauer von sechs Monaten“ zu. Unter dem 17. April 2014 hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er für die Dauer von sechs Monaten in seiner „derzeitigen“ Tätigkeit verbleibe. Zugleich hat der Beklagte dem Kläger für diesen Zeitraum die Aufgaben eines Justizwachtmeisters bei dem Landgericht X. übertragen und darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme keinen Einfluss auf die Höhe seiner Dienstbezüge habe, er mithin weiterhin aus dem Amt der Besoldungsgruppe A 7 BBesO besoldet werde. Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 auf die Verfügung vom 17. April 2014 erweitert. Mit Schreiben vom 16. September 2014 hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. dem Kläger mitgeteilt, dass sie nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen zur Herstellung des Betriebsfriedens eine Rückkehr in Führungsaufgaben bei dem Land- und Amtsgericht X. ausschließe. Sie werde ihn daher in Kürze zu einer Verwendung in einer anderen, amtsangemessenen Tätigkeit anhören. Dies sei gegenwärtig noch nicht möglich, weil sie hierfür zunächst die Leiter der in Frage kommenden Gerichte beteiligen und den Qualifizierungsbedarf spezifizieren müsse. Um hierbei nicht unter Zeitdruck zu geraten, habe sie den Bezirkspersonalrat gebeten, dem Einsatz des Klägers im Amt eines Justizwachtmeisters der Besoldungsgruppe A 6 zuzustimmen. Da zwischenzeitlich sogar neue Vorwürfe der Gehorsamsverweigerung im Raum stehen sollten, beabsichtige sie, den Kläger für diesen Zeitraum aus dienstlichen Gründen an das Amtsgericht T. abzuordnen. Auch dieser Aspekt sei Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens. Unter demselben Datum hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. den Bezirkspersonalrat um Zustimmung zu der geplanten Maßnahme gebeten. Dabei hat sie ausgeführt, dass sich die Vorwürfe, welcher der Verfügung vom 17. April 2014 zugrunde gelegen hätten, bestätigt hätten. Der Präsident des Landgerichts X. habe diese mit noch nicht bestandskräftiger Verfügung festgestellt. Mittlerweile stünden sogar noch weitere Vorwürfe im Raum, die sich nach Erlass dieser Verfügung ergeben hätten. Die Gesamtumstände gäben Anlass, den Kläger auf Dauer nicht in seiner bisherigen Funktion zu belassen und ihm eine andere Tätigkeit zu übertragen. Aus Zeitgründen solle zunächst die bestehende Verwendung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 6 um sechs Monate verlängert werden. Die erneute Gehorsamspflichtverletzung, die im Raume stehe, zeige, dass ein Verbleib des Klägers in X. zur Befriedung der Gesamtsituation nicht mehr förderlich sei. Es sei daher eine Abordnung an das Amtsgericht T. beabsichtigt. Die Fahrtstrecke zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Amtsgericht T. sei um wenige Kilometer kürzer als die Strecke zum Land- und Amtsgericht X. . Auswirkungen auf die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 7 habe die Abordnung nicht. Die Gleichstellungsbeauftragte beim Oberlandesgericht E. hat am 17. September 2014 billigend Kenntnis genommen. Mit Schriftsatz vom 24. September 2014 hat der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 16. September 2014 darauf hingewiesen, dass er gegen die Verhängung einer Geldbuße im Disziplinarverfahren Klage erhoben habe. Von neuen Vorwürfen der Gehorsamsverweigerung sei nichts bekannt. Der Betriebsfrieden sei allenfalls dadurch gestört, dass die willkürlich erscheinenden Maßnahmen gegen den Kläger von der Mehrzahl der Vorsitzenden Richter und der Justizbediensteten nicht nachvollzogen werden könnten, wie die bereits zu den Akten gereichten „Petitionen“ zeigten. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 hat der Bezirkspersonalrat der beabsichtigten Maßnahme zugestimmt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. den Kläger mit Wirkung vom 15. Oktober 2014 für die Dauer von 6 Monaten in das Amt eines Justizwachtmeisters (Besoldungsgruppe A 6) an das Amtsgericht T. abgeordnet. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 hat der Kläger die Klage auf die Verfügung vom 7. Oktober 2014 erweitert. Zur Begründung führt er aus, dass es an einem sachlichen Grund für die Abordnung fehle. Er störe den Betriebsfrieden nicht, die Abordnung beinhalte vielmehr eine versteckte Disziplinarmaßnahme. Es sei ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte gegenüber dem Personalrat tragend auf das „Gerücht“ einer weiteren Gehorsamspflichtverletzung abstelle. Deswegen sei die Beteiligung des Personalrats auch fehlerhaft erfolgt. Auch eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei nicht erfolgt. Der Einsatz des Klägers sei auch nicht amtsangemessen. Es bestünden Bedenken, ob § 24 Abs. 2 LBG NRW verfassungsgemäß sei. Es fehle auch an tragfähigen dienstlichen Gründen. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass ein Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Das Argument, der Kläger könne im Interesse des Betriebsfriedens kein Leitungsamt ausüben, gehe fehl, weil er überhaupt kein Leitungsamt mehr ausgeübt habe. Deswegen sei eine Maßnahme mit Ortswechsel nicht zu rechtfertigen. Es sei zudem nichts dafür ersichtlich, dass es zu irgendeinem Spannungsverhältnis gekommen sei, das nur durch die Entfernung des Klägers aus der Dienststelle gelöst werden könne. Im Übrigen seien an die Fragen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Abordnung verschärfte Anforderungen zu stellen, weil es sich um eine versetzungsgleiche Abordnung handele; der Beklagte habe nämlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Rückkehr in die bisherige Funktion für ausgeschlossen halte. Das Vorgehen des Beklagten sei eine Zermürbungstaktik, die inzwischen dazu geführt habe, dass der Kläger einen Facharzt für Nervenheilkunde habe aufsuchen müssen. Der Personalrat sei auch nicht richtig informiert worden. Es treffe nicht zu, dass sich die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe bestätigt hätten. Die weitere Begründung, der Kläger habe eine erneute Gehorsamspflichtverletzung begangen, verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Die Wahrung des Betriebsfriedens werde erst sehr spät im Verfahren als Grund eingebracht und sei „vorgeschoben“. Unter dem 28. Oktober 2014 hat der Präsident des Landgerichts X. ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, den Widerruf der Bestellung zum Leiter der Justizwachtmeisterei beim Landgericht X. und Amtsgericht X. vom 15. Juli 2013 rückgängig zu machen, hilfsweise festzustellen, dass der Widerruf der Bestellung zum Leiter der Justizwachtmeisterei beim Landgericht X. und Amtsgericht X. vom 15. Juli 2013 rechtswidrig war, 2. festzustellen, dass die Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 17. April 2014 rechtswidrig war, 3. den Abordnungsbescheid vom 7. Oktober 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Entscheidung vom 17. April 2014 stütze sich allein auf beamtenrechtliche Regelungen. Es sei zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich gewesen, dass der Kläger für die Dauer des Disziplinarverfahrens keine Leitungsfunktion ausübe. Denn es stünden Vorwürfe im Raum, welche es fraglich erscheinen ließen, ob der Kläger seinen Leitungsaufgaben in der Vergangenheit gerecht geworden sei bzw. in Zukunft gerecht werden würde. Finanzielle Einbußen erleide der Kläger insoweit nicht. Bezüglich der Verfügung vom 7. Oktober 2014 äußert der Beklagte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erweiterung der Klage. Die Abordnung sei jedenfalls rechtmäßig. Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Abordnung beruhe auf der Vorschrift des § 24 Abs. 2 LBG NRW. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestünden nicht. Die Abordnung könne auch nicht als versteckte Disziplinarmaßnahme verstanden werden, denn Abordnungen auch gegen den Willen des Beamten sehe das Gesetz unabhängig von Disziplinarmaßnahmen vor. Die Abordnung sei aus dienstlichen Gründen geboten. Der Kläger habe durch die wiederholte Verletzung von Dienstpflichten ein dauerhaft angespanntes Betriebsklima sowie einen Vertrauensverlust bezogen auf die Integrität und Verlässlichkeit seiner Person für die Vergangenheit und die absehbare Zukunft geschaffen, welche sowohl die Wiedereinräumung seiner ehemaligen Leitungsfunktion als auch seine fortgesetzte Verwendung in der gemeinsamen Wachtmeisterei des Land- und Amtsgerichts X. für die Dauer der nächsten sechs Monate ausschließe. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 31. Oktober 2014, S. 5 bis 8 (Blatt 139 bis 142 der Gerichtsakte) sowie den dort in Bezug genommenen Schriftsatz vom 26. August 2013 im Verfahren 13 L 1420/13 Bezug genommenen. Die Abordnungsverfügung sei auch frei von Ermessensfehlern und genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei zur Befriedung bestehender Konflikte und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Wachtmeisterei geeignet. Sie gebe dem Kläger die Möglichkeit, sich in ein neues Arbeitsumfeld ohne Vorbelastungen einzufinden. Die Abordnung sei auch erforderlich, weil mildere Mittel wie etwa der Abschluss einer Zielvereinbarung oder der Befolgung von Dienstanweisungen in der Vergangenheit nicht gefruchtet hätten. Sie sei auch zur dringend erforderlichen Befriedung des Betriebsklimas erforderlich. Die Abordnung belaste den Kläger auch nicht in persönlicher oder beruflicher Hinsicht. Er werde weiter Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 7 BBesO erhalten. Das Amtsgericht T. und das Land- und Amtsgericht X. seien zudem nahezu gleich weit vom Wohnort des Klägers entfernt. Es seien auch keine gesteigerten Anforderungen an die Abordnung zu stellen; selbst wenn dies der Fall wäre, seien diese erfüllt. Die Beteiligten haben jeweils nach der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz eingereicht (Kläger: 20. November 2014; Beklagter: 24. November 2014). Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten der Verfahren 13 L 1420/13 und 13 L 1899/13 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. September 2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Soweit die Beteiligten die Hauptsache betreffend die durch Verfügung vom 15. Juli 2013 erfolgte Abordnung des Klägers an das Amtsgericht S. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen hat die Klage nur teilweise, nämlich betreffend den Hilfsantrag zu 1. Erfolg (A. II.). Der Hauptantrag zu 1. ist unzulässig (A. I.). Die Anträge zu 2. und zu 3. sind zulässig, aber unbegründet (B. und C.). A.I. Der auf die Aufhebung des durch Verfügung vom 15. Juli 2013 erfolgten Widerrufs der Bestellung des Klägers zum Leiter der Justizwachtmeisterei des Land- und Amtsgerichts X. gerichtete Antrag ist unzulässig. Der Kläger genießt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, nachdem von dieser Verfügung keine Beschwer mehr ausgeht. Die Verfügung hat sich mit Erlass der Verfügung vom 17. April 2014 erledigt. Die Verfügung vom 17. April 2014, die aus Sicht des Empfängerhorizonts entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen ist, ersetzt die Verfügung vom 15 Juli 2013, soweit diese den Widerruf der Bestellung zum Leiter der Justizwachtmeisterei des Land- und Amtsgerichts X. betraf, vollständig. Sie regelt inhaltlich ihrerseits die weitere Verwendung des Klägers als Justizwachtmeister ohne Leitungsfunktion. Indem sie diese Regelung – anders als die Verfügung vom 15. Juli 2013 – befristet trifft, wird auch klar, dass die Verfügung vom 15. Juli 2013 daneben keinen Bestand haben soll. Es wäre widersinnig, eine unbefristete Regelung aufrecht erhalten zu wollen, wenn in der jüngeren, im Übrigen inhaltsgleichen Regelung eine Befristung enthalten ist. Dies bestätigt sich auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte die Verfügung vom 17. April 2014 gerade deswegen getroffen hat, weil das Gericht mit Hinweis vom 13. März 2014 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung vom 15. Juli 2013 geäußert hatte, weil seinerzeit der Personalrat nicht beteiligt worden war. Im Vorfeld der Verfügung vom 17. April 2014 ist die Beteiligung des Personalrats „nachgeholt“ worden. Das Ergebnis der Beteiligung war, dass die Verfügung – anders als im Beteiligungsschreiben an den Personalrat als Absicht geäußert – auf sechs Monate begrenzt wurde. Wenn aber die Verfügung vom 17. April 2014 vor dem Hintergrund erging, dass die bei der vorhergehenden Regelung vom 15. Juli 2013 unterbliebene Beteiligung des Personalrats nachzuholen war und das Ergebnis des Mitbestimmungsverfahrens die Begrenzung der Maßnahme auf sechs Monate war, bleibt daneben kein Raum für die Annahme, dass die – unbefristet erfolgte – Regelung vom 15. Juli 2013 weiterhin Bestand haben sollte. Das deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung des Beklagten, der mit Schriftsatz vom 2. Mai 2014 geäußert hat, „dass die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts X. vom 15. Juli 2013, mit der die Bestellung des Antragstellers zum Leiter der gemeinsamen Wachtmeisterei des Land- und Amtsgerichts X. unbefristet widerrufen wurde, überholt ist“. Auch insoweit ist es ausgeschlossen, dass sich der Beklagte noch auf diese Verfügung stützen kann. A.II. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die Klage ist insoweit als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Feststellungsklage ermöglicht grundsätzlich auch die Feststellung eines in der Vergangenheit bestehenden Rechtsverhältnisses. Da es sich bei dem Entzug der Leitungsfunktion um eine Umsetzung und damit nicht um einen Verwaltungsakt handelt (s. unten), kann der Kläger seine Rechte auch nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Dem Kläger kommt ein hinreichendes Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 HS 2 VwGO gerade an dem Bestehen bzw. Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses in der Vergangenheit zu. Es besteht Wiederholungsgefahr. Dies resultiert daraus, dass der Beklagte auch zuletzt in der Verfügung vom 7. Oktober 2014 zu erkennen gegeben hat, dass der Kläger dauerhaft nicht als Leiter der Justizwachtmeisterei des Land- und Amtsgerichts X. zum Einsatz kommen soll. Die gegenwärtig laufende Abordnung an das Amtsgericht T. endet aber im Frühjahr 2015. Will der Beklagte dann erreichen, dass der Kläger nicht auf seinen bisherigen Dienstposten des Leiters der Justizwachtmeisterei des Land- und Amtsgerichts zurückfällt, muss er bis dahin eine neue Maßnahme ergreifen. Da es ihm auch bislang Schwierigkeiten bereitet hat, eine dauerhafte Verwendungsmöglichkeit für den Kläger zu finden, bleibt es also im Bereich des Möglichen und nicht Unwahrscheinlichen, das in einigen Monaten eine der Verfügung vom 15. Juli 2013 vergleichbare Verfügung ergeht. Das genügt für die Annahme eines Feststellungsinteresses. Die Verfügung vom 15. Juli 2013 war betreffend den Entzug der Leitungsfunktion rechtswidrig. Dies folgt schon allein daraus, dass der Personalrat der Maßnahme nicht zugestimmt hat. Die Maßnahme unterfiel gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) der Mitbestimmung durch den Personalrat. Nr. 4 der genannten Vorschrift kommt hier zur Anwendung, weil dem Kläger durch den Entzug der Leitungsposition eine niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen worden ist. In der Stellenbewertung kommt nach den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 16. Juli 2014 allein dem Leiter der Justizwachtmeisterei beim Land- und Amtsgericht X. die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 zu. Die Tätigkeit als „einfacher“ Justizwachtmeister ist hingegen in den Bereich der Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 eingestuft. Die Maßnahme ist auch als Umsetzung zu qualifizieren und somit nach Nr. 5 der genannten Vorschrift mitbestimmungspflichtig. Eine Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Dessen Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. Dem Beamten wird ein anderer, bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 2 B 23.12 –, NVwZ 2012, 1481 = juris, Rn. 7. Der Kläger war nach dem Entzug der Leitungsfunktion zwar in demselben Aufgabenbereich tätig, sein Aufgabenzuschnitt hat sich jedoch erheblich gewandelt. Insbesondere die Veränderung der personellen Bedingungen – namentlich der Umstand, dass er nicht mehr die Leitungsfunktion, sondern unter fremder Leitung nunmehr die Aufgaben eines „einfachen“ Justizwachtmeisters wahrgenommen hat – begründet den Charakter der Maßnahme als Umsetzung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 – 1 A 498/98.PVL –, juris Rn. 31. Da ein Mitbestimmungsverfahren erst gar nicht eingeleitet worden ist, war die Maßnahme schon deswegen rechtswidrig. B. Die Feststellungsklage betreffend die Verfügung vom 17. April 2014 ist zulässig, aber unbegründet. Mit Blick auf die Zulässigkeit gilt das oben (A. II.) Ausgeführte entsprechend. Die Klage ist aber unbegründet, weil die Verfügung vom 17. April 2014 rechtmäßig gewesen ist. Inhaltlich ist durch die Verfügung erneut eine Umsetzung des Klägers unter gleichzeitiger Aufhebung der durch Verfügung vom 15. Juli 2013 erfolgten Umsetzung erfolgt (vgl. oben, A. I. und II.). Bei der Umsetzung handelt es sich um eine innerbehördliche Maßnahme, durch die der Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Seine Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne bleiben dadurch unberührt. Es wird ihm lediglich ein anderes Amt im konkret-funktionellen Sinne zugewiesen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 2 B 23.12 –, NVwZ 2012, 1481 = juris, Rn. 7. Mit Verfügung vom 17. April 2014 ist zwar nicht der unmittelbar zuvor bestehende Aufgabenbereich des Klägers verändert worden. Der Kläger ist vielmehr ausdrücklich in der seinerzeitigen Tätigkeit verblieben. Allerdings ist diese Verfügung so zu verstehen, dass mit ihr die ursprünglich unter dem 15. Juli 2013 verfügte Umsetzung inzident widerrufen wurde (s. o., A. I.). Der Verbleib in der „derzeitigen Tätigkeit“ ist mithin als erneute Umsetzung weg von der Leitungsfunktion, hin in den Aufgabenbereich eines „einfachen“ Wachtmeisters ohne Leitungsfunktion zu verstehen. Die Befugnis des Dienstherrn zur Umsetzung eines Beamten folgt aus dem allgemeinen Weisungsrecht nach § 35 Satz 2 BeamtStG. Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, dessen Ausübung im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO, der für die allgemeine Leistungsklage und respektive für die hier nach Erledigung der Maßnahme zu prüfende Feststellungsklage entsprechend Anwendung findet, verwaltungsgerichtlich daraufhin zu überprüfen ist, ob sich der Dienstherr an die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze gehalten hat. Der Dienstherr hat ein dienstliches Interesse an der Umsetzung festzustellen und dieses mit den entgegenstehenden Belangen des Betroffenen abzuwägen und zu gewichten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2014 – 2 B 33.14 –, juris, Rn. 8, und vom 21. Juni 2012– 2 B 23.12 –, NVwZ 2012, 1481 = juris, Rn. 8, m.w.N. Die Ausübung des Ermessens findet darüber hinaus grundsätzlich eine Grenze im Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 2 B 23.12 –, NVwZ 2012, 1481 = juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2013 – 1 B 1373/12 –, juris, Rn. 14. Allerdings kann in Ausnahmefällen für einen begrenzten Zeitraum auch die Umsetzung auf einen Dienstposten erfolgen, der nicht dem Statusamt des Beamten entspricht. Dies folgt schon daraus, dass § 24 Abs. 2 LBG NRW Entsprechendes selbst für den Fall der Abordnung vorsieht. Die Vorschrift ermöglicht einen unterwertigen Einsatz bei einer anderen Behörde gegen den Willen des Beamten. Es wäre ein Wertungswiderspruch, den weniger belastenden, vorübergehenden unterwertigen Einsatz des Beamten dann nicht durch Umsetzung herbeiführen zu können, obwohl dies im Rahmen einer Abordnung möglich ist Hierin liegt auch kein Verstoß gegen den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung. Denn für einen entsprechenden unterwertigen Einsatz des Beamten gelten im Rahmen der Ermessensausübung verschärfte Anforderungen. Die unterwertige Beschäftigung muss etwa zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung erforderlich sein. Sie muss sich sachlich und zeitlich als unabweisbar aufdrängen. OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2011 – 2 A 11114/10 –, ZBR 2012, 59 = juris, Rn. 32 ff.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4, Rn. 67. Bei Anlegung dieses Maßstabs erweist sich die unter dem 17. April 2014 getroffene Entscheidung des Beklagten, den Kläger für weitere sechs Monate im Aufgabenbereich eines „einfachen“ Justizwachtmeisters zu verwenden, nicht als ermessensfehlerhaft. Zwar sind der Verfügung vom 17. April 2014 selbst keine Ermessenserwägungen zu entnehmen. Dies stellt allerdings noch nicht zwingend einen Ermessensnichtgebrauch dar, der die Entscheidung ermessensfehlerhaft machte. Steht dem Dienstherrn bei einer Maßnahme Ermessen zu und übt er dieses nicht aus, so handelt er ermessensfehlerhaft. Die Ermessensausübung kann nicht nachgeholt werden. § 114 Satz 2 VwGO erlaubt zwar das Nachschieben von Gründen, also die Ergänzung und Vertiefung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Er ermöglicht es aber nicht, Ermessenserwägungen erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzustellen. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2013, § 114 Rn. 207 f. Lässt sich aber außerhalb der eigentlichen Verfügung feststellen, dass der Dienstherr bei Erlass des Verwaltungsaktes tatsächlich Ermessenserwägungen angestellt hat, so liegt kein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Der Beklagte hat in seinem Schreiben an die Vorsitzende des Personalrats vom 25. März 2014 zu erkennen gegeben, dass er vor Erlass der Verfügung vom 17. April 2014 insoweit Ermessenserwägungen angestellt hat. So hat der Beklagte in diesem Schreiben zunächst ein aus seiner Sicht bestehendes dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung beschrieben, indem er darauf hingewiesen hat, dass aufgrund von Vorwürfen gegen den Kläger, die zu einem Disziplinarverfahren geführt hätten, eine Entbindung von der Leitungsfunktion für erforderlich erachtet werde. Die Belange des Klägers wurden insoweit mit in die Überlegung eingestellt. Der Beklagte hat sich zunächst den unterwertigen Einsatz bewusst gemacht und darauf verwiesen, dass dieser nur vorübergehend erfolgen solle und der Kläger hierdurch keine finanziellen Einbußen erfahre. Die Entscheidung ist, insbesondere unter Einbeziehung der zulässigerweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) durch Schriftsatz vom 18. Juni 2014 auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat deutlich gemacht, dass er aufgrund der im Raume stehenden Vorwürfe ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung sehe. Während ihrer Klärung im anhängigen Disziplinarverfahren sei es erforderlich den Kläger von der Leitungsfunktion zu entbinden, ohne dabei seine persönliche wirtschaftliche Situation zu beeinträchtigen. Dies ist im Rahmen der gerichtlichen Prüfung der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. C. Die gegen die Abordnungsverfügung vom 7. Oktober 2014 gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Abordnung stellt einen Verwaltungsakt dar. Ein Vorverfahren ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW entbehrlich. Die Klagefrist ist gewahrt. Der Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Der Kläger hat gleichwohl den Bescheid innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Abordnungsverfügung ist § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW. Danach kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist gemäß S. 2 dieser Vorschrift auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Norm bestehen nicht. Dem Umstand, dass sie mit der in Satz 2 vorgesehenen Abordnung in ein Amt niedrigeren Endgrundgehalts Eingriffe in den Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ermöglicht, ist im Rahmen der Ermessensausübung durch Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen (vgl. oben, B.). Der Kläger ist mit Schreiben vom 16. September 2014 zu der beabsichtigten Abordnung angehört worden. Die Gleichstellungsbeauftragte hat der Maßnahme unter dem 17. September 2014, der Bezirkspersonalrat unter dem 2. Oktober 2014 zugestimmt. Der Zustimmung des Personalrats liegt auch keine bewusste Fehlinformation durch den Beklagten zu Grunde, wie dies der Kläger behauptet. Der Beklagte schildert in seinem an den Personalrat gerichteten Schreiben vom 16. September 2014 zutreffend, dass die schon früher gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung geführt haben. Dabei hat der Beklagte auch darauf hingewiesen, dass diese noch nicht bestandskräftig ist. Mit Blick auf neue Vorwürfe, also solche, die nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung vom 21. August 2014 sind, hat der Beklagte lediglich formuliert, dass diese im Raume stehen „sollen“. Mit dieser eher vagen Formulierung wird gegenüber dem Adressaten zutreffend und hinreichend über den noch ungewissen Stand etwaiger weiterer disziplinarrechtlicher Ermittlungen und auf die somit allein bestehende subjektive Sichtweise des Beklagten hingewiesen. Vgl. BAG, Urteil vom 11. März 1999 – 2 AZR 427/98 –, NVwZ-RR 2000, 38 = juris, Rn. 36. Sollte sich der Personalrat durch das Schreiben vom 16. September 2014 nicht hinreichend informiert gefühlt haben, hätte es an ihm gelegen, weitere Informationen einzuholen. Jedenfalls ist er durch den Beklagten nicht falsch informiert worden. Die schriftliche Abordnungsverfügung enthält zwar entgegen § 39 VwVfG NRW keine Begründung. Diese ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nachholbar und mit Schriftsatz vom 11. November 2014 auch tatsächlich nachgeholt worden. Die Abordnung ist auch materiell rechtmäßig. Unstreitig erfolgt die Abordnung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt. Dies ist – inzwischen – unstreitig und ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung. Die Tätigkeit ist dem Kläger auch aufgrund seiner Vorbildung und seiner Berufsausbildung zumutbar. Er arbeitet weiterhin im Bereich der seiner Laufbahn entsprechenden Justizwachtmeistertätigkeit, die nach den Angaben des Beklagten in Teilen identische Aufgaben mit denjenigen seiner früheren Leitungstätigkeit beinhaltet und seiner Laufbahnbefähigung und Berufsausbildung entspricht. Bei § 24 Abs. 2 LGB NRW handelt es sich im Übrigen um eine Koppelungsvorschrift, die im Tatbestand mit dem Erfordernis der dienstlichen Gründe einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet und in der Rechtsfolge Ermessen vorsieht. Während die Ermessensausübung nur in dem durch § 114 Satz 1 VwGO begrenzten Rahmen der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ist die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Behörde voll gerichtlich überprüfbar. Der Begriff der dienstlichen Gründe umfasst die personellen Erfordernisse, die aus dem generellen Organisationsziel der öffentlichen Verwaltung und dem besonderen Organisationszweck des konkreten Verwaltungsbereichs folgen. Solche können namentlich in erheblichen Spannungen zwischen Bediensteten begründet liegen, die auf andere Weise als durch Herauslösen einer an dem Spannungsverhältnis beteiligten Person nicht gelöst werden können. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob dem Beamten ein Schuldvorwurf an den vorhandenen Spannungen zu machen ist. Entscheidend für die Annahme dienstlicher Gründe für die Abordnung eines Beamten ist vielmehr die Frage, ob vorhandenen Spannungen mit der Maßnahme effektiv begegnet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2003 – 1 B 1785/03 –, ZBR 2004, 397 = juris, Rn. 20 ff. Die Fragen, ob ein Spannungsverhältnis besteht und den reibungslosen Dienstbetrieb stört und mit welcher Maßnahme diesem Umstand effektiv zu begegnen ist, stehen im Organisationsermessen des Dienstherrn, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 6 B 2354/03 –, juris, Rn. 4. Die Grenzen dieses Spielraums sind nicht überschritten. Unzweifelhaft ist die Leitung der Justizwachtmeisterei unter der Leitung des Klägers nicht reibungslos verlaufen. Exemplarisch stehen hierfür die Spannungen, die zwischen dem Kläger und Justizoberinspektorin X1. , mit der der Kläger unmittelbar zusammen zu arbeiten hatte, bestanden haben und offenbar noch immer bestehen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem mit Schriftsatz vom 12. November 2014 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegten Gesprächsprotokoll. Auch die zu Gunsten des Klägers gesammelten Unterschriften von Mitarbeitern der Justizwachtmeisterei einerseits und die vorgetragene Unterstützung durch zahlreiche Vorsitzende Richter des Landgerichts X. andererseits sprechen für sich betrachtet schon für eine Belastung des Dienstbetriebs in einem für die Justiz sehr ungewöhnlichem Ausmaß. Der reibungslose Ablauf der Geschäfte der Justizwachtmeisterei ist aber für die Arbeitsorganisation im Gericht und die zu gewährleistende Sicherheit unerlässlich. Ebenso ist es vertretbar, dass der Beklagte zur Annahme dienstlicher Gründe auf die anhängigen Disziplinarverfahren gegen den Kläger abstellt. Vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Januar 2010 – 13 L 1736/09 –, juris, Rn. 46. Es ist zwar richtig, dass in disziplinarrechtlicher Hinsicht bis zur Rechtskraft der anhängigen Verfahren die Unschuldsvermutung zu Gunsten des Klägers greift. Dies nimmt dem Dienstherrn aber nicht die Möglichkeit schon zuvor mit Mitteln des Dienstrechts auf die Situation zu reagieren. Das wird besonders deutlich durch die Vorschrift des § 39 BeamtStG, nach der einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen – sogar – die Führung der Dienstgeschäfte ganz untersagt werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme, die – unabhängig von einem feststehenden Verschulden des Beamten – im Vorfeld von Disziplinarverfahren verhängt werden kann. Vgl. hierzu ausführlich VG Gera, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 1 E 411/11 Ge –, juris, Rn. 27 ff. In beiden Fällen geht es nicht darum, das vermeintliche Fehlverhalten des Beamten zu sanktionieren, was außerhalb des Disziplinarverfahrens tatsächlich unzulässig wäre. Sondern der Dienstherr reagiert mit der Maßnahme darauf, dass die Dienstausübung durch den Beamten durch die im Raume stehenden Vorwürfe belastet ist. In diesem Zusammenhang ist es nicht sachwidrig, einen dienstlichen Grund für eine Abordnung insbesondere dann zu sehen, wenn dem durch die Vorwürfe belasteten Beamten eine Leitungsfunktion zukommt. Die von den Vorwürfen ausgehenden Belastungen für den reibungslosen Dienstbetrieb wiegen in einem solchen Fall besonders schwer. Die Abordnungsentscheidung ist auch frei von Ermessensfehlern ergangen. Es liegt zunächst kein Fall von Ermessensnichtgebrauch vor, auch wenn der Beklagte – erneut – wie schon bei der Verfügung vom 17. April 2014 auf die Angabe von Ermessenserwägungen in der Abordnungsverfügung vom 7. Oktober 2014 verzichtet hat. Es lässt sich gleichwohl feststellen, dass der Beklagte bei dieser Verfügung Ermessenserwägungen angestellt hat, die gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise im gerichtlichen Verfahren noch ergänzt und vertieft worden sind. Die Ausübung von Ermessen wird einerseits durch die Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 16. September 2014 und andererseits in dem Anschreiben an den Bezirkspersonalrat vom selben Tag belegt. Aus dem Anhörungsschreiben geht hervor, dass der Beklagte keine andere Möglichkeit zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens sieht, nachdem dieser auch bei einem Verbleib des Klägers in der Justizwachtmeisterei des Land- und Amtsgerichts X. ohne Leitungsfunktion noch nicht wiederhergestellt sei. Ebenso beschreibt der Beklagte die Notwendigkeit einer vorübergehenden unterwertigen Beschäftigung bei einer anderen Behörde, weil er mehr Zeit benötige, um eine dauerhafte Lösung des Konflikts herbeizuführen. Entsprechendes ergibt sich aus dem Schreiben an den Bezirkspersonalrat. In diesem Schreiben ist zudem niedergelegt, dass die persönlichen Belastungen des Klägers dadurch versucht worden seien, gering zu halten, dass die Fahrtstrecke zu dem neuen Dienstort sogar etwas kürzer als bisher sei und dass sich die Maßnahme nicht auf die Besoldung des Klägers auswirke. Die Ermessenserwägungen verletzen auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es erscheint vertretbar, dass sich der Beklagte zu einem Einsatz des Klägers außerhalb des Land- und Amtsgerichts X. veranlasst sieht, nachdem auch neuerliche Umstände Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahren gegeben haben. Dass der Präsident des Landgerichts X. hierbei von sachfremden Erwägungen ausgegangen sein soll, was der Vortrag des Klägers andeutet, kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Immerhin steht ein konkreter Vorwurf der Gehorsamsverweigerung im Raum. Ob dieser Vorwurf am Ende Anlass zu einer Disziplinarmaßnahme geben kann, ist hier nicht zu prüfen. Jedenfalls belegt das neuerliche Disziplinarverfahren, dass es nicht sachwidrig ist, dem Kläger an anderem Ort auch die Möglichkeit eines unbelasteten Neuanfangs zu bieten. Auch mit Blick auf die unterwertige Verwendung des Klägers am Amtsgericht T. sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Denn die Abordnung ist auf einen überschaubaren Zeitraum von sechs Monaten begrenzt; § 24 Abs. 2 LBG NRW gestattet einen maximalen Zeitraum von zwei Jahren. Der Beklagte hat zudem deutlich gemacht, dass er Schwierigkeiten hat, schon jetzt eine andere amtsangemessene Beschäftigung für den Kläger zu finden. Dies erscheint vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass das vom Kläger innegehabte Amt der Besoldungsgruppe A 7 innerhalb der Laufbahn der Justizwachtmeister nach der Darstellung des Beklagten allein dem Leiter einer Justizwachtmeisterei vorbehalten ist. Die Leitungsfunktion erscheint aber aus dienstlichen Gründen (s.o.) gerade ausgeschlossen. Die unterwertige Abordnung drängt sich mithin zeitlich und sachlich auf. Unschädlich ist es insoweit, dass es das Ziel des Beklagten ist, den Kläger dauerhaft nicht in die Leitung der Justizwachtmeisterei des Land- und Amtsgerichts X. zurückkehren zu lassen. Hier ist allein die auf sechs Monate begrenzte Maßnahme in ihrer Rechtmäßigkeit zu beurteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraums fällt der Kläger in sein altes Amt als Leiter der Justizwachtmeisterei zurück. Sollte der Beklagte vor Ablauf dieses Zeitraums eine erneute Maßnahme den Kläger betreffend ergreifen, ist diese an den für sie geltenden rechtlichen Vorgaben zu messen. Mit der wohnortnäheren Verwendung des Klägers noch zudem im Bereich der ihm geläufigen Tätigkeit eines Justizwachtmeisters hat der Beklagte im Übrigen eine nur gering belastende Veränderung der Verwendung des Klägers vorgenommen. Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da die Abordnung vom 15. Juli 2013 aus den im Beschluss vom 24. September 2013 im Verfahren 13 L 1420/13 (S. 3 f.) niedergelegten Gründen rechtswidrig gewesen sein dürfte. Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 155 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Klage betreffend den Antrag zu 1. allein mit dem Hilfsantrag Erfolg gehabt hat. Bezogen auf den Antrag zu 1. sind die Kosten damit hälftig zu verteilen. Mit den weiteren Anträgen hat die Klage keinen Erfolg. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 2 GKG erfolgt. Dabei ist jedem einzelnen Verfahrensgegenstand der Regelstreitwert zugeordnet worden. Das gilt für die mit Verfügung vom 15. Juli 2013 erfolgte Abordnung, für den mit Verfügung vom 15. Juli 2013 erfolgten Entzug der Leitungsfunktion, für den unter dem 17. April 2014 erfolgten Entzug der Leitungsfunktion sowie für die Abordnung vom 7. Oktober 2014. Dem Entzug der Leitungsfunktion mit Verfügung vom 15. Juli 2013 kam entgegen einer früheren vorläufigen Einschätzung eine eigenständige Bedeutung zu, weil diese auch unabhängig vom Bestand der gleichzeitig ausgesprochenen Abordnung Geltung entfaltete. Betreffend den Hilfsantrag innerhalb des Antrags zu 1. erscheint es nicht angemessen, einen eigenständigen Streitwert festzusetzen, weil das mit ihm verfolgte Interesse bereits vollständig im Hauptantrag enthalten ist.