Beschluss
13 L 1412/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0925.13L1412.13.00
4mal zitiert
26Zitate
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Den am 1. August 2013 bei Gericht eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz legt die Kammer nach dem Inhalt der Antragsbegründung dahingehend aus, dass die Antragstellerin begehrt, 3 im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass ihr aktives Dienstverhältnis bis zum 31. Juli 2014 fortbesteht, 4 hilfsweise, 5 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Eintritt der Antragstellerin in den Ruhestand über den 31. Oktober 2013 hinaus, längstens bis zum 31. Juli 2014 hinauszuschieben. 6 Der so auszulegende Antrag hat insgesamt keinen Erfolg. 7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 8 Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eine Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten des Antragsgegners, da sowohl mit der Feststellung der Fortsetzung des aktiven Dienstverhältnisses als auch mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über den 31. Oktober 2013 hinaus, längstens bis zum 31. Juli 2014 der im Klageverfahren 13 K 6277/13 verfolgte Anspruch bereits weitestgehend erfüllt würde. 9 Das auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielende Antragsbegehren kann auch unter dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nur in einem besonderen Ausnahmefall Erfolg haben, nämlich dann, wenn eine bestimmte Regelung schlechterdings notwendig ist, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. 10 Ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 -, juris, Rdn. 2; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 2 L 522/13 -, juris, Rdn. 7 m.w.N. 11 Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. 12 Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn ein wirksamer Rechtsschutz im anhängig gemachten Hauptsacheverfahren 13 K 6277/13 dürfte wegen der Kürze der Zeit bis zum Eintritt der Antragstellerin in den gesetzlichen Ruhestand zum 31. Oktober 2013 nicht zu erreichen sein. Im übrigen kann ihrem Begehren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand sowohl im Eil- als auch im Hauptsacheverfahren nur stattgegeben werden, solange der Ruhestand noch nicht eingetreten ist. 13 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 -, juris, Rdn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 1 A 871/09 -, juris, Rdn. 4. 14 Im vorliegenden Fall fehlt es aber an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn die Antragstellerin wird im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach unterliegen. Sie hat weder glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf die Feststellung hat, dass ihr aktives Dienstverhältnis bis zum 31. Juli 2014 fortbesteht, noch dass sie einen Anspruch auf Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand über den 31. Oktober 2013 hinaus, längstens bis zum 31. Juli 2014 hat. 15 Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ihr aktives Dienstverhältnis bis zum 31. Juli 2014 fortbesteht. Für die am 13. August 1948 geborene Antragstellerin gilt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) die Regelaltersgrenze von 65 Jahren und zwei Monaten, d.h. die Antragstellerin tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2013 in den Ruhestand. § 31 Abs. 2 LBG NRW ist anwendbar, denn die Vorschrift verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16) bzw. aus § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). 16 Zwar bewirkt eine allgemeine Altersgrenze wie die Regelaltersgrenze nach nordrhein-westfälischem Beamtenrecht eine weniger günstige Behandlung für die Personen, die ihr unterfallen, gegenüber den Personen, die ihr nicht unterfallen. Die Festlegung einer Altersgrenze, mit deren Erreichen der Beamte zwangsweise in den Ruhestand tritt, führt nämlich dazu, dass dieser Beamte allein wegen seines Alters von der weiteren aktiven Berufstätigkeit bei seinem Dienstherrn ausgeschlossen wird. Sie stellt daher eine Ungleichbehandlung wegen des Alters i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (RL 2000/78/EG) dar. 17 Diese Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt. Gemäß Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EGkönnen die Mitgliedstaaten ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 RL 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. 18 Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 29. März 2010 – 9 K 3854/09.F - zu der Regelung in § 50 Abs. 2 des hessischen Beamtengesetzes entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz, das die zwangsweise Versetzung von Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, nicht entgegen steht, "sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen, und es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenem und erforderlichen Mitteln ermöglicht". 19 Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2011 – C-159/10, C-160/10 -, juris, Ziff. 75. 20 Diese Erwägungen gelten auch für die Regelung des § 31 Abs. 2 LBG NRW. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 3. Februar 2012 im Hinblick auf die in Nordrhein-Westfalen für Richter geltende starre Altersgrenze Folgendes ausgeführt: 21 „Diese vom Europäischen Gerichtshof angeführten Gründe lagen nach seiner Einschätzung dem hessischen Beamtengesetz, welches den Gegenstand des Vorlageverfahrens gebildet hat, zu Grunde. Sie gelten (zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach) gleichermaßen für das nordrhein-westfälische Beamtengesetz und auch für die hier maßgebliche Regelung des § 3 Abs. 1 und 2 LRiG NRW. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob solche ohne Schwierigkeiten aus dem Kontext ableitbare Beweggründe allesamt auch in den vom Kläger in seiner Antragsbegründung zitierten Gesetzesmaterialien zur Novellierung und übergangsweisen Staffelung der besagten Altersgrenze ausdrücklich Erwähnung gefunden haben. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats dient die Altersgrenze der beständigen Einstellung neuer Bewerber im Interesse sowohl der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik als auch einer bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung auf der Grundlage eines ausgewogenen Altersaufbaus der Beamten- bzw. Richterschaft; zugleich werden Schwierigkeiten hinsichtlich der Prüfung und Bewertung, inwieweit die erforderliche Dienstfähigkeit im Einzelfall noch gegeben ist, sowie die ansonsten nach dem System des Beamten- bzw. Richterrechts (Dienstverhältnis auf Lebenszeit) gebotene Durchführung von Zwangspensionierungsverfahren einschließlich entsprechender Rechtsstreitigkeiten vermieden.“ 22 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 A 882/10 –, juris, Rdn. 11 m.w.N. 23 Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber verfolgt mit der in § 31 Abs. 2 LBG NRW festgesetzten gestaffelten Regelaltersgrenze mithin legitime Ziele im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG. 24 Die in § 31 Abs. 2 LBG NRW getroffene Regelung ist zur Erreichung der vorgenannten Ziele auch angemessen und erforderlich. 25 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 6 A 808/10 -, juris, Rdn. 8; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 21. März 2013 – 13 K 208/13 -, juris, Rdn. 42, und vom 8. März 2010 – 13 K 6883/09 -, juris, Rdn. 46 ff., 57; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2010 – 12 K 1310/08 -, juris. 26 Die von der Regelung Betroffenen werden durch die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand nicht übermäßig beeinträchtigt, weil die Regelung nicht nur auf ein bestimmtes Alter abstellt, sondern gleichermaßen den Umstand berücksichtigt, dass die Beamten ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Versorgungsbezüge haben; zudem werden die Betroffenen durch das automatische Ausscheiden nicht gehindert, sich eine neue Beschäftigung zu suchen. 27 Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2007 – C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339, 3341; Urteil vom 28. April 2010 – C-45/09 – [Rosenbladt], NJW 2010, 3767, 3771, Ziff. 75; Urteil vom 18. November 2010 – C-250/09 – [Georgiev], NJW 2011, 42, 45; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 -, juris, Rdn. 47, und vom 25. Februar 2011 – 2 A 11201/10 -, juris, Rdn. 38. 28 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – 2 C 34/07 –, wonach die Einführung einer Altersgrenze für die Einstellung von Lehrern an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Diese Entscheidung ist im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig, denn es ging dort vor allem um die Angemessenheit der Einführung einer Altersgrenze für die Einstellung von Beamten, nicht aber - wie hier - für deren Eintritt in den Ruhestand. Dabei war das Mittel der Altersgrenze insbesondere an Zielen wie dem angemessenen Verhältnis der Dauer des aktiven Beamtenverhältnisses zu späteren Versorgungsansprüchen und dem Lebenszeitprinzip zu messen. Diese Ziele werden von der hier im Streit stehenden Altersgrenze erkennbar nicht verfolgt. 29 Soweit die Antragstellerin des Weiteren geltend macht, der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe von dem ihm zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht, denn er habe die Entscheidung über eine allgemeine Altersgrenze nicht aufgrund von statistischen Daten oder einer auf Tatsachen basierenden Prognose über den Anteil derjenigen Finanzbeamten getroffen, die vorzeitig in den Ruhestand treten, die mit der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten und die gegebenenfalls über die Altersgrenze hinaus tätig sein wollen, verfängt dieses Argument nicht. 30 Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juli 2011 lässt sich weder entnehmen, dass die Vorlage von statistischen Daten als Beweismittel zwingend erforderlich ist, noch dass eine auf Tatsachen basierte Prognose in Bezug auf eine bestimmte Gruppe von Beamten (hier: Finanzbeamte) erforderlich ist. Dies lässt sich im Übrigen auch nicht der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – 2 C 34/07 entnehmen, weil diese hier nicht einschlägig ist (s.o.). 31 Der Europäische Gerichtshof hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 21. Juli 2011 vielmehr darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl einer Maßnahme, die sie für erforderlich halten, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. 32 Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2011 – C-159/10, C-160/10 -, juris, Ziff. 80. 33 Er hat weiter ausgeführt: 34 „81. Diese Wahl kann daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassen, die sich naturgemäß auch als falsch erweisen können und daher eine gewisse Unsicherheit bergen. Die Maßnahme kann außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizieren und es ebenfalls nicht erlauben, das gewünschte Ergebnis als sicher zu betrachten. 35 82. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Beweiskraft der ihm vorgelegten Beweismittel, zu denen insbesondere statistische Daten gehören können, nach den Regeln des innerstaatlichen Rechts zu beurteilen. 36 83. Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme nachgewiesen ist, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat.“ 37 Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn im Gesetzgebungsverfahren auf die Auswertung statistischen Datenmaterials verzichtet worden ist. Die Einführung einer Altersgrenze für die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses ist das Ergebnis eines Ausgleichs divergierender rechtmäßiger Interessen, der sich in einen vielschichtigen Zusammenhang von Beziehungen des Arbeitslebens einfügt und eng mit politischen Entscheidungen im Bereich Ruhestand und Beschäftigung verknüpft ist. Sie bietet den Beamten einen langfristig vorhersehbaren Eintritt in den Ruhestand und ermöglicht gleichzeitig dem Dienstherrn eine gewisse Flexibilität in seiner Personalplanung. 38 Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 28. April 2010 – C-45/09 – [Rosenbladt], NJW 2010, 3767, 3770, Ziff. 68 f.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 -, juris, Rdn. 45, und vom 25. Februar 2011 – 2 A 11201/10 -, juris, Rdn. 36. 39 Zur Feststellung dieses Zusammenhangs bedarf es nicht der Heranziehung statistischen Datenmaterials. 40 Der Gesetzgeber ist aufgrund der notwendigen Befugnis zur Generalisierung auch nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen oder auszugestalten. Der Gesetzgeber kann stattdessen Sonderfällen z.B. durch eine ausnahmsweise Verlängerung der aktiven Dienstzeit – wie in § 32 LBG NRW vorgesehen – Rechnung tragen. Auch muss der Gesetzgeber nicht erst eine schwierige Arbeitsmarktsituation abwarten, sondern kann bereits deren Entstehung entgegenwirken. Zudem erscheint es jedenfalls nicht unvernünftig, mit der Einführung einer Regelaltersgrenze einer Überalterung entgegenzuwirken, innovatives Handeln zu fördern und die Zukunftschancen Jüngerer zu berücksichtigen. 41 Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 -, juris, Rdn. 46, und vom 25. Februar 2011 – 2 A 11201/10 -, juris, Rdn. 37, jeweils m.w.N. 42 Die in § 31 Abs. 2 LBG NRW geregelte gestaffelte Altersgrenze für den Eintritt der Beamten in den Ruhestand verstößt auch nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus § 7 AGG. Mit dem AGG wurden die Vorgaben der RL 2000/78/EG in nationales Recht umgesetzt. § 10 AGG nimmt Art. 6 RL 2000/78/EG auf. Da § 10 AGG unionskonform auszulegen ist, ist sein Inhalt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 6 RL 2000/78/EG geklärt. 43 Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 6. Dezember 2011 – 2 B 85/11 –, juris, Rdn. 8, und vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94/11 -, juris, Rdn. 10. 44 Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen zur Vereinbarkeit von § 31 Abs. 2 LBG NRW für die Frage der Vereinbarkeit von § 10 AGG mit der RL 2000/78/EG entsprechend. 45 Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über den 31. Oktober 2013 hinaus, längstens bis zum 31. Juli 2014 hat. 46 Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der seit dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 233) kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 47 Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zwar schon vor dem Inkrafttreten dieser Regelung gestellt, gleichwohl ist die aktuelle Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW hier anwendbar, denn für das von der Antragstellerin in der Hauptsache verfolgte Verpflichtungsbegehren ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Der Neuregelung des LBG NRW ist aber nichts dafür zu entnehmen, dass auf ein – wie hier – bereits durch Antragstellung eingeleitetes Verfahren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die alte Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW weiter Anwendung finden soll. Eine entsprechende Übergangsregelung ist gerade nicht geschaffen worden. 48 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 -, juris, Rdn. 10 ff. 49 Den gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellenden Antrag hat die Antragstellerin rechtzeitig, nämlich mit Schreiben vom 18. März 2013, gestellt. Sie hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass das Hinausschieben der Altersgrenze längstens bis zum 31. Juli 2014 in ihrem Fall im dienstlichen Interesse liegt. 50 Bei dem Begriff des dienstlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass die dienstlichen Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. 51 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 -, juris, Rdn. 8, und vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 -, juris, Rdn. 20. 52 Das dienstliche Interesse im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW richtet sich insofern ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. 53 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 -, juris, Rdn. 12, und vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 -, juris, Rdn. 20; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04 -, juris, Rdn. 7. Vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. August 2012 – 6 B 898/12 -, juris, Rdn. 13, vom 31. Juli 2012 – 6 B 872/12 -, juris, Rdn. 12, und vom 6. Juni 2012 – 6 B 522/12 -, juris, Rdn. 18, 54 Ein dienstliches Interesse kann insofern z.B. dann anzunehmen sein, wenn das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag etwa dann der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint. Dies kann z.B. bei von dem Beamten (mit-) betreuten Projekten der Fall sein, welche erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können. Im Einzelfall mag sich ein dienstliches Interesse auch daraus ergeben, dass der längere Verbleib des betroffenen Beamten in seiner Behörde deshalb notwendig oder sinnvoll erscheint, weil eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers dies in zeitlicher Hinsicht verlangt. Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen Gründen als sinnvoll erscheint. 55 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 -, juris, Rdn. 12, und vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 -, juris, Rdn. 22. 56 Dies vorausgeschickt hat die Antragstellerin keine Umstände dargelegt, die die Annahme eines dienstlichen Interesses i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW begründen könnten. 57 Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe bereits mit der Bearbeitung von zum Teil gewichtigen Fällen begonnen, die bei einer Versetzung in den Ruhestand zum 31. Oktober 2013 nicht mehr von ihr abgeschlossen werden könnten, ist ein konkretes dienstliches Interesse i.S.v. § 32 Abs. 1 LBG NRW ebenso wenig glaubhaft gemacht wie mit dem Einwand, eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger sei bislang nicht bestellt worden, so dass eine ordnungsgemäße Einarbeitung und Übergabe der begonnenen schwierigen Fälle objektiv unmöglich sei. 58 Es fehlt bereits an einem substantiierten Vortrag der Antragstellerin, warum es geboten oder sinnvoll sein soll, dass gerade sie die von ihr begonnene Bearbeitung von schwierigen Fällen zu Ende führt. Im übrigen hat der Antragsgegner auf dieses pauschale Vorbringen erwidert, das Arbeitsgebiet der Rechtsbehelfsstelle im Finanzamt W. sei durchweg mit leistungsstarken Kräften besetzt, so dass die Fälle, die die Antragstellerin bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr abschließen könne, von den übrigen Kollegen der Stelle übernommen werden könnten. Hierzu genüge es, wenn die Antragstellerin die Kollegen über den jeweiligen Verfahrensstand informiere, was auch mündlich erfolgen könne und keinen größeren Aufwand erfordere. Aufgrund der guten Arbeitsergebnisse und –situation der gesamten Rechtsbehelfsstelle stehe nicht einmal fest, ob die Stelle der Antragstellerin überhaupt nachbesetzt werde, oder ob ihr ohnehin auf einen Teilzeitanteil von 0,59 reduzierter Arbeitsbereich auf die verbleibenden Bearbeiter aufgeteilt werde. Diese Erwägungen, denen die Antragstellerin auch nicht substantiiert entgegen getreten ist, sind durch die dem Dienstherrn zukommende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit gedeckt und insofern nicht zu beanstanden. 59 Ein konkretes dienstliches Interesse i.S.v. § 32 Abs. 1 LBG NRW ergibt sich auch nicht daraus, dass die Vorsteherin des Finanzamts W. das Hinausschieben der Altersgrenze im Falle der Antragstellerin befürwortet hat. In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2013 hat die Vorsteherin des Finanzamts W. zwar ausgeführt, die Antragstellerin stehe aufgrund ihres Fachwissens und ihrer großen Erfahrung den Kolleginnen und Kollegen in der Rechtsbehelfsstelle als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung, sie sei außerdem eng eingebunden in die Einarbeitung neuer Sachbearbeiter/innen. Damit werden aber Umstände geltend gemacht, wie sie regelmäßig mit dem Ausscheiden eines erfahrenen Beamten aus dem Dienst zum Tragen kommen. Der Verlust im Laufe der Dienstzeit erworbener Kenntnisse und Erfahrungen einzelner Beamter ist gerade eine typische Folge der Versetzung dieser Beamten in den Ruhestand und trifft letztlich auf jeden Beamten zu. Umstände, die typischerweise mit dem Eintritt in den Ruhestand einhergehen, begründen aber gerade kein dienstliches Interesse am Hinausschieben der Altersgrenze. 60 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 -, juris, Rdn. 15. 61 Soweit die Vorsteherin des Finanzamts W. in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2013 weiter ausgeführt hat, bei einer Weiterbeschäftigung der Antragstellerin über die Altersgrenze hinaus könne insbesondere der Innendienst gestärkt und eine weiterhin effiziente Arbeitsweise in der Rechtsbehelfsstelle sichergestellt werden, lässt sich dem ebenfalls kein dienstliches Interesse i.S.v. § 32 Abs. 1 LBG NRW entnehmen. Es handelt sich um allgemeine Überlegungen zur Arbeitsorganisation, ohne dass sich hieraus die konkrete Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung der Antragstellerin entnehmen ließe. Die Überlegungen betreffen im Übrigen – ebenso wie die Einschätzung, die Antragstellerin sei derzeit in der Rechtsbehelfsstelle nicht adäquat zu ersetzen – Fragen des Organisationsermessens des Dienstherrn. Die diesbezügliche Einschätzung der Dienststellenleitung ist insofern nicht ausschlaggebend. Der Antragsgegner hat hierzu aber geltend gemacht, der Eintritt der Antragstellerin in den Ruhestand zum 31. Oktober 2013 beeinträchtige nicht die sachgerechte und reibungslose Aufgabenerfüllung der Finanzverwaltung, insbesondere durch die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. . Sofern die Stelle der Antragstellerin überhaupt nachbesetzt würde, gäbe es jedenfalls keine Schwierigkeiten, die Stelle wieder zu besetzen. 62 Die Glaubhaftmachung eines dienstlichen Interesses kann schließlich auch nicht mit dem Vorbringen gelingen, die Antragstellerin habe noch in erheblichem Umfang Anspruch auf Erholungsurlaub bzw. auf Freistellung aufgrund von Überstunden. Hierbei handelt es sich ersichtlich gerade nicht um ein dienstliches Interesse i.S.v. § 32 Abs. 1 LBG NRW, sondern um das persönliche Interesse der Antragstellerin. 63 Hat die Antragstellerin nach den vorstehenden Ausführungen das Vorliegen eines dienstlichen Grundes nicht glaubhaft machen können, so kommt es auf die Ausführungen des Antragsgegners zu entgegenstehenden dienstlichen Gründen nicht mehr an. Es kann insofern dahinstehen, ob die vom Antragsgegner geltend gemachte insgesamt unbefriedigende Beförderungssituation von A 11 nach A 12 ein entgegenstehender dienstlicher Grund ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings ergänzend anzumerken, dass nach der Rechtsprechung, die zu § 32 Abs. 1 LBG NRW in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung entwickelt wurde, als dienstliche Gründe, die dem Hinausschieben der Altersgrenze entgegenstehen, nicht solche Gegebenheiten in Betracht kommen, die mit dem Hinausschieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind. Es hätte insofern der Darlegung konkreter Probleme im Hinblick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung bedurft. 64 Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 –, juris, Rdn. 20 – 22. 65 Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin auf eine positive Bescheidung ihres Antrags auf Hinausschieben der Altersgrenze vertraut hat bzw. vertrauen durfte. Wenn – wie hier - ein dienstliches Interesse i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht besteht und damit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt sind, ist für eine Ermessensausübung des Dienstherrn kein Raum. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hätte aber allenfalls im Rahmen einer solchen Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden können. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 67 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da das Verfahren den Zeitpunkt der Versetzung der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Antragstellerin in den Ruhestand betrifft, ist der Streitwert nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, hier der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen. Dies folgt aus der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 52 Abs. 5 GKG (BGBl. I S. 2586). Danach ergibt sich der Streitwert wie folgt: Grundgehalt: 3.985,47 Euro, zzgl. Zulage in Höhe von 79,02 Euro, multipliziert mit 12,3 (12 Monatsgehälter und Sonderzahlung), dividiert durch 2, entspricht 24.996,61 Euro. Da die Antragstellerin nur mit einem Teilzeitanteil von 0,59 tätig ist, ist dieser Betrag mit dem entsprechenden Faktor zu multiplizieren, so dass sich ein Betrag von 14.748,00 Euro ergibt. Von einer weiteren Reduzierung des Streitwerts hat die Kammer abgesehen, weil mit dem Beschluss im vorliegenden Eilverfahren faktisch die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Der „Hilfsantrag“ wirkt sich nicht erhöhend auf den Streitwert aus, da ihm keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung gegenüber dem „Hauptantrag“ zukommt.