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Beschluss

6 B 971/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Vorwegnahme der Hauptsache gelten erhöhte Anforderungen: Es muss sichergestellt sein, dass im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar ist, dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile drohen und er voraussichtlich obsiegen wird. • § 39 Satz 2 LBG NRW begründet keine absolute Ausschlussfrist für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; es handelt sich um eine Ordnungsvorschrift, die keinen unmittelbaren Anspruch des Beamten schafft. • Aus einer Verwaltungspraxis kann sich für den Beamten ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ergeben, der nicht von der Entscheidung innerhalb der in § 39 Satz 2 LBG NRW genannten Frist abhängig ist. • Zur Anordnung der vorläufigen Freistellung sind glaubhaft gemachte konkrete gesundheitliche Nachteile erforderlich; bloße Gesundheitsbeeinträchtigungen genügen nicht, wenn der Beamte bereits krankheitsbedingt dienstunfähig ist.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (Anordnungsgrund, § 39 LBG NRW) • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Vorwegnahme der Hauptsache gelten erhöhte Anforderungen: Es muss sichergestellt sein, dass im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar ist, dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile drohen und er voraussichtlich obsiegen wird. • § 39 Satz 2 LBG NRW begründet keine absolute Ausschlussfrist für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; es handelt sich um eine Ordnungsvorschrift, die keinen unmittelbaren Anspruch des Beamten schafft. • Aus einer Verwaltungspraxis kann sich für den Beamten ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ergeben, der nicht von der Entscheidung innerhalb der in § 39 Satz 2 LBG NRW genannten Frist abhängig ist. • Zur Anordnung der vorläufigen Freistellung sind glaubhaft gemachte konkrete gesundheitliche Nachteile erforderlich; bloße Gesundheitsbeeinträchtigungen genügen nicht, wenn der Beamte bereits krankheitsbedingt dienstunfähig ist. Der Antragsteller begehrte beim Verwaltungsgericht die einstweilige Verpflichtung des Dienstherrn, ihn gemäß § 39 LBG NRW in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen oder ihn vorläufig unter Fortzahlung der Bezüge von der Dienstleistungspflicht freizustellen. Er berief sich auf eine Verwaltungsübung des Dienstherrn und diverse gesundheitliche Einschränkungen. Der Dienstherr hatte die Versetzung nicht binnen der in § 39 Satz 2 LBG NRW genannten sechs Monate erklärt. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Streitgegenstand war insbesondere, ob ein Anordnungsgrund für die Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt und welche Bedeutung die Frist des § 39 Satz 2 LBG NRW hat. • Die Beschwerde ist zulässig, in der gebotenen Beschränkung aber unbegründet; eine auf die vorgetragenen Gründe beschränkte Überprüfung ändert die Entscheidung nicht. • Für die Anordnung der begehrten vorläufigen Maßnahme gelten verschärfte Anforderungen, weil sie eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt; es muss feststehen, dass im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar ist, dem Antragsteller ohne die Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und er voraussichtlich obsiegen wird (§ 123 Abs.1 Satz2 VwGO in Verbindung mit der Rechtsprechung des OVG NRW). • § 39 Satz 2 LBG NRW ist als Ordnungsvorschrift zu verstehen, die den Dienstherrn zu zügigem Handeln bei Behördenänderungen anhalten soll; sie stellt keine Ausschlussfrist dar, die eine spätere Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gesetzlich verbietet. • Dem Beamten kann jedoch aus einer Selbstbindung des Dienstherrn oder aus einer Verwaltungspraxis ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 3 Abs.1 GG, allgemeines Verwaltungsrecht) zustehen; dieser Anspruch ist nicht an das Einhalten der sechsmonatigen Frist des § 39 Satz 2 LBG NRW gebunden. • Die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes liegen im vorliegenden Fall nicht vor: Die einstweilige Anordnung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) nicht erforderlich, weil der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wirksamen Schutz erlangen kann. • Der Hilfsantrag auf vorläufige Freistellung scheitert, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm ohne Freistellung wesentliche Nachteile drohen; seine gesundheitlichen Beschwerden rechtfertigen die Maßnahme nicht, zumal er aktuell krankheitsbedingt dienstunfähig ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller erhält die begehrte einstweilige Anordnung nicht. Begründend führt das Gericht aus, dass die strengen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfüllt sind, insbesondere fehlt ein dringender Anordnungsgrund, da wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren möglich erscheint und dem Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile drohen. Ferner ist § 39 Satz 2 LBG NRW keine Ausschlussfrist für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, jedoch rechtfertigen weder die dargelegten Gesundheitsbeschwerden noch die Prozesslage die beantragten vorläufigen Maßnahmen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 16.886,22 Euro festgesetzt.