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Beschluss

21 K 29/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung wegen fehlender Mitwirkung genügt nicht; die Belehrung muss konkret auf die erforderlichen Mitwirkungshandlungen bezogen und formgerecht erfolgt sein (§ 66 Abs. 3 SGB I). • Fehlen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 SGB I, ist ein Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I rechtswidrig und aufzuheben. • Eine Verpflichtungsklage auf Bewilligung der Leistung scheitert, wenn die Leistungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bereits nachgewiesen sind; bei Aufhebung des Versagungsbescheids hat die Behörde erneut über den Antrag nach Aufklärung oder nach materieller Darlegungslast zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Versagungsbe‑scheid wegen angeblich fehlender Mitwirkung: ungenügende Belehrung führt zur Aufhebung • Ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung wegen fehlender Mitwirkung genügt nicht; die Belehrung muss konkret auf die erforderlichen Mitwirkungshandlungen bezogen und formgerecht erfolgt sein (§ 66 Abs. 3 SGB I). • Fehlen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 SGB I, ist ein Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I rechtswidrig und aufzuheben. • Eine Verpflichtungsklage auf Bewilligung der Leistung scheitert, wenn die Leistungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bereits nachgewiesen sind; bei Aufhebung des Versagungsbescheids hat die Behörde erneut über den Antrag nach Aufklärung oder nach materieller Darlegungslast zu entscheiden. Die Klägerin beantragte Wohngeld und übersandte der Wohngeldstelle Unterlagen; Bezug wurde auf einen früheren gerichtlichen Vergleich genommen. Die Wohngeldstelle forderte mit Schreiben vom 13.09.2012 konkret bestimmte Unterlagen bis zum 30.09.2012 nach, kreuzte im Vordruck aber die Rubrik für die formelle Belehrung nach § 66 Abs. 3 SGB I nicht an. Mit Bescheid vom 03.12.2012 lehnte die Beklagte den Antrag wegen mangelnder Mitwirkung ab. Die Klägerin erhob Klage; sie rügte, sie habe die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Voraussetzungen des früheren Vergleichs erfüllt. Die Verwaltungsbehörde verteidigte den Versagungsbescheid. Das Gericht prüfte ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage auf Aufhebung des Bescheids ist zulässig; eine Verpflichtungsklage auf Bewilligung ist nur insoweit zulässig, als die Aufhebung begehrt wird. • Zu § 66 SGB I: Versagung wegen fehlender Mitwirkung setzt materielle und formelle Voraussetzungen voraus; insbesondere muss der Leistungsberechtigte gemäß § 66 Abs. 3 SGB I zuvor konkret schriftlich auf die Rechtsfolge der unterbliebenen Mitwirkung hingewiesen worden sein. • Konkrete Belehrungsanforderung: Ein allgemeiner Hinweis reicht nicht; der Hinweis muss den Antragsteller unmissverständlich und konkret darüber informieren, welche Mitwirkungshandlungen noch erforderlich sind. • Anwendung auf den Fall: Zwar wurden die nachzuweisenden Unterlagen konkret benannt und eine Frist gesetzt, die für § 66 Abs. 3 SGB I erforderliche besondere Belehrung fehlte aber, weil die entsprechende Rubrik im Vordruck nicht angekreuzt war; eine nachträgliche Belehrung erfolgte nicht. • Rechtsfolge: Fehlen die formellen Voraussetzungen, ist der Versagungsbescheid rechtswidrig; das Gericht hebt den Bescheid auf, kann die Behörde jedoch nicht verpflichtet werden, Wohngeld zu bewilligen, solange die tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bereits nachgewiesen waren. • Weiteres Vorgehen: Nach Aufhebung hat die Behörde erneut über den Anspruch zu entscheiden; kann sie die Voraussetzungen nicht abschließend klären, ist über den Antrag nach den Grundsätzen der materiellen Darlegungslast zu entscheiden. Bei Zweifeln an der Wahrheit der Angaben darf die Behörde nicht allein mit Verweis auf § 66 SGB I versagen, sondern muss die Angaben würdigen. Der Wohngeldversagungsbescheid vom 03.12.2012 wurde aufgehoben, weil die für eine Versagung nach § 66 SGB I erforderliche konkrete schriftliche Belehrung gemäß § 66 Abs. 3 SGB I nicht wirksam erteilt worden war. Eine weitergehende Verpflichtung zur Bewilligung von Wohngeld wurde nicht ausgesprochen, da die Leistungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung noch nicht abschließend nachgewiesen waren. Die Sache ist damit an die Behörde zurückverwiesen, die nach Aufklärung oder Anwendung der materiellen Darlegungslast erneut über den Anspruch zu entscheiden hat. Klägerin und Beklagte tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; der Kostenentscheid ist vorläufig vollstreckbar.