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Gerichtsbescheid

3 K 1216/16.F

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2016:0816.3K1216.16.F.0A
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. In diesem Zusammenhang vermag der Einwand des Beklagten, dass der Kläger bis heute keine einzige Mitwirkungshandlung vorgenommen habe, nicht durchzugreifen, da der Kläger gerade der Auffassung ist, dass die Vorschrift des § 66 Abs.1 SGB I auf ihn als überörtlichen Träger der Sozialhilfe keine Anwendung finden könne. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 22.04.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.03.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S.1 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob dem Beklagten die in § 66 Abs. 1 SGB I eingeräumte Befugnisse, eine Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung zu versagen, im Verhältnis zu einem anderen Leistungsträger - hier dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe - überhaupt Anwendung findet. Auch wenn man mit dem Beklagten die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 66 Abs. 1 SGB I auch für Fälle wie den vorliegenden bejahrt, liegen hier die Voraussetzungen für eine Versagung nicht vor. § 66 Abs. 1 SGB I ermächtigt den Sozialleistungsträger, soweit die Voraussetzungen oder einer beantragten Sozialleistung nicht nachgewiesen sind, die Leistung ganz oder teilweise zu versagen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den § 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Neben diesen in § 66 Abs.1 SGB I geregelten materiellen Voraussetzungen für die Versagung der beantragten Leistungen müssen auch die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.01.1985 - 5 C 133/81 - NVwZ 1985, 490). Nach dieser Vorschrift dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkungen nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seine Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Dieser von § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene vorherige Hinweis soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung nach § 66 SGB I nicht überrascht wird. Dieser Hinweis darf sich daher nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 - Juris. Rn. 19; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15.10.2013 - 21 K 29/13 - Juris. Rn. 18 ff.). Dieser Hinweis muss unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (vgl. BSG a.a.O.; BayLSG, Urteil vom 24.06.2010 - L 14 R 975/09 - Juris. Rn. 31). Daran gemessen ist der Hinweis des Beklagten in seinem Schreiben vom 18.03.2015 auf die "Folgen fehlender Mitwirkung gem. der §§ 60, 66 SGB I" nicht ausreichend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 S. 2 VwGO. Das Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII stellt keine Erstattungsstreitigkeit S. d § 188 S. 2 Halbs. 2 VwGO dar (VGH Baden - Württemberg, B. v. 07.02.2006 - 7 S 2426/05 - juris Rn 5f.). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - wegen fehlender Mitwirkung. Der Kläger ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe Kostenträger für die Betreuung des am XX.XX.XXXX geborenen A. im Internat B. GmbH in C. im Rahmen der Hilfe zur Schulbildung nach § 54 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB XII. Mit Schreiben vom 15.08.2014 meldete der Kläger beim Beklagten einen Erstattungsanspruch gem. § 102 ff. SGB X auf die Zahlung von Ausbildungsförderung an. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Feststellung der Leistung nach § 95 SGB XII. Beigefügt war ein Schreiben ebenfalls vom 15.08.2014 an die Mutter des Auszubildenden mit der Bitte, bei dem Beklagten einen Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen. Mit Schreiben vom 23.01.2015 forderte der Beklagte die Mutter des Auszubildenden auf, einen Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen sowie die im Einzelnen genannten Unterlagen einzureichen. Eine Reaktion erfolgte darauf nicht. Mit Schreiben vom 18.03.2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass weder ein formeller Antrag gestellt worden sei noch die entscheidungsrelevanten Unterlagen eingegangen seien. In diesem Schreiben heißt es weiter: "Daher bitten wir Sie, für die Erledigung gemäß unseres o. g. Schreibens bis zum 17.04.2015 Sorge zu tragen, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen nach dem BAföG gegeben sind und somit eine Prüfung Ihres formlosen Antrages auf Ausbildungsförderung erfolgen kann. Auf die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß der §§ 60, 66 SGB I wird hingewiesen." Nach Ablauf dieser Frist lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.04.2015 die beantragten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung gem. §§ 60, 66 SGB I ab, da ein Leistungsanspruch des Auszubildenden nicht festgestellt werden könne. Dagegen legte der Kläger am 22.05.2015 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2016, zugestellt am 16.03.2016, zurückwies. Zur Begründung wurde die Begründung des Ausgangsbescheides, dass der Kläger trotz mehrfachen schriftlichen Hinweises seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, vertieft. Dagegen hat der Kläger am 15.04.2016 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach seiner Auffassung der in § 66 Abs. 1 SGB I geregelte Versagungsgrund ihm gegenüber als überörtlichem Träger der Sozialhilfe in Hessen nicht anwendbar sei. Handlungspflichten des Klägers könnten sich allenfalls aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und evtl. aus den §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 SGB I, sowie den §§ 3 ff., 86 SGB X ergeben. Im Übrigen bezögen sich die Mitwirkungspflichten aus dem SGB I schon ausweislich der Überschrift des entsprechenden Titels - "Mitwirkung des Leistungsberechtigten" - nicht auf etwaige Handlungspflichten eines Leistungsträgers im Sinne des § 12 SGB I. Im Übrigen habe er - der Kläger - den Leistungsberechtigten bzw. seine Mutter regelmäßig dazu aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen beim Beklagten einzureichen. Lediglich klarstellend werde unter Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Ausbildungsförderung nicht davon abhänge, dass Leistungen der Ausbildungsförderung beantragt worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22.04.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass bereits zweifelhaft sei, ob im konkreten Fall ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage gegeben sei. Denn weder der Kläger noch die Mutter des Auszubildenden habe eine einzige der im Schreiben vom 23.01.2015 ausgelisteten Unterlagen bislang vorgelegt. Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten keinerlei Mitwirkungshandlung vorgenommen. Wenn aber auf Seiten des Klägers von vornherein gar nicht die Absicht bestehe, Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und die materiellen Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG durch entsprechende Belege nachzuweisen, bestehe für einen gegen den Versagungsbescheid gerichtetes Anfechtungsbegehren kein schützenswertes Interesse. In jedem Fall sei die Klage jedoch unbegründet. Insoweit werde Bezug genommen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Der Auffassung des Klägers, § 66 SGB I sei nicht anwendbar, wenn ein Sozialhilfeträger gem. § 95 SGB XII die Feststellung einer Sozialleistung betreibe, könne nicht gefolgt werden. "Feststellung einer Sozialleistung" im Sinne des § 95 SGB XII bedeute, dass der Sozialhilfeträger an die Stelle der leistungsberechtigten Person trete, um deren Anspruch auf Sozialleistungen durchzusetzen. Dabei bleibe die Rechtsnatur des Anspruchs unverändert. Insbesondere die Vorschrift des § 95 S.3 SGB XII, wonach sich der Sozialhilfeträger, soweit er das Verfahren selbst betreibt, an alle geltenden Verfahrensfristen halten müsse, spreche dafür, dass der Sozialhilfeträger nach dem Willen des Gesetzgebers so behandelt werden solle wie die leistungsberechtigte Person selbst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.