Beschluss
3 L 1811/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1022.3L1811.13.00
5Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7312/13 gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 12. August 2013 wird hinsichtlich der Teilbetriebsuntersagung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldan-drohung angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.250,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7312/13 gegen die Teilbetriebsuntersagung der Bezirksregierung E. vom 12. August 2013 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangs-geldandrohung anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Zwar ist die Vollziehungsanordnung formell rechtmäßig. Einer vorherigen Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW bedurfte es nicht, da es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtlich nicht um einen Verwaltungsakt handelt und die vorgenannte Norm hierauf auch keine entsprechende Anwendung findet. Ferner hat die Bezirksregierung E. die Anordnung in dem erforderlichen Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unter Berufung auf das ihrer Auffassung nach bestehende besondere öffentliche Vollzugsinteresse ordnungsgemäß begründet. Denn es kommt auf die Vollständigkeit und die inhaltliche Richtigkeit der Argumentation nicht an, solange diese keine bloß formelhafte Begründung darstellt. Ob das angenommene besondere Vollzugsinteresse tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Begründung der Vollziehungsanordnung, sondern der von dem Gericht eigenständig zu treffenden Interessenabwägung. 6 Diese Interessenabwägung geht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers aus. 7 Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt (nur), wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Weiterhin hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ein Rechtsbehelf, der sich gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten richtet, keine aufschiebende Wirkung. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. 8 Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht zur Zeit vieles für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. . 9 In formeller Hinsicht hat zwar die Bezirksregierung vor deren Erlass dem Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW schriftlich die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Unabhängig davon wäre im Übrigen eine (unterbliebene) Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholbar. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls im Rahmen des anhängigen gerichtlichen Eil- sowie des Hauptsacheverfahrens ausreichende Gelegenheit gehabt hat, seine Ansichten zur Sach- und Rechtslage umfassend darzustellen. 10 Jedoch hat die Bezirksregierung E. nicht in ausreichendem und dem erforderlich belastbaren und für das Gericht nachvollziehbaren Umfang die Betreibereigenschaft des Antragstellers als Insolvenzverwalter ermittelt und dargelegt, wie es einer Behörde bei Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsverwaltung stets obliegt. Der Akteninhalt (vgl. Beiakte Heft 1 zu 3 K 7312/13), insbesondere das darin enthaltene „Fotoalbum“ (Blätter 87 und 88, „Erstellt am 13.02.2013“ mit Datum vom „02.10.2013“ mit neun kleinformatigen Fotos, 7,7 x 5,8 cm bzw. 4,3 x 5,8 cm, in schwarz-weiß ohne weitere Erläuterungen) vermag keinen verlässlichen Rückschluss auf die Fortführung des Betriebes durch den Antragsteller zu begründen. Das erkennende Gericht ist zudem im Rahmen der summarischen Überprüfung auch vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu einer eigenen Aufklärung und abschließenden Sachverhaltsermittlung verpflichtet, zumal die Antragsgegnerin dies unschwer nachholen könnte und es hier um keine abschließende Sachentscheidung nach Beweislast-grundsätzen geht. 11 Grundsätzlich kann ein Insolvenzverwalter als Betreiber einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage als Adressat einer auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten Ordnungsverfügung in Anspruch genommen werden. 12 Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38/97 -, u.a. BVerwGE 107, 299 ff. und juris. 13 Dies setzt allerdings die objektive Feststellung seiner Betreibereigenschaft voraus. Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der eine solche Anlage in seinem Namen, auf seine Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Entscheidend ist, ob er den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Anlage ausübt. Regelmäßig ist dies derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt zukommt. Bei einem Insolvenzverwalter ist darauf abzustellen, ob er eine solche Anlage entsprechend ihrer behördlichen Genehmigung fortführt bzw. ihren Betrieb aufnimmt. Eine Anlage wird nur dann nicht (mehr) betrieben, wenn sämtliche von der Genehmigung erfassten Handlungen eingestellt werden. Dies bedeutet, dass keine von dem Betriebszweck der Anlage umfassten Handlungen mehr vorgenommen werden und eine Durchführung solcher Handlungen nicht weiter in Betracht zu ziehen ist. Grundsätzlich müssen die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage und die für die Aufrechterhaltung ihrer Prozessabläufe notwendigen Betriebshandlungen vollständig und endgültig aufgegeben worden sein. Allerdings sind reine Wartungsarbeiten, Funktionsprüfungen oder Probeläufe nicht als Betrieb anzusehen. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit sowie der Sicherung der Anlage oder für Maßnahmen, die zur Erfüllung der nach einer Stilllegung bestehenden Nachsorgepflichten bestehen. 14 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, u.a. UPR 2006, 456 ff. und juris (Rdnrn. 52-61); auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 8 B 612/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. April 2012 - 10 S 3127/11 -, u.a. NVwZ - RR 2012, 460 ff. und juris (Rdnrn. 52-64). 15 Hier ist der T. GmbH & Co. KG von der Bezirksregierung E. ein Genehmigungsbescheid vom 14. September 2011 für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Altfetten auf dem Grundstück C. Straße 153 in 00000 P. erteilt worden. Ausweislich von Teil II (Inhaltsbestimmungen) 1. (Gegenstand der Genehmigung) gliedert sich die Anlage in insgesamt 7 Betriebseinheiten; beginnend mit der Entladung BE 01 (Annahme von Fettabfällen). Die Betriebseinheit BE 02 (Tanklager mit Mischstation) besteht unter anderem aus drei unterschiedlich großen Lagertanks bzw. Lagerbehältern von 100 bzw. 300 m³. Die Aufnahme der Produktion (Fettaufbereitung) in der erst Ende 2011 errichteten Anlage ist nicht erfolgt; nach entsprechenden Mitteilungen der T. vom 11. und 19. April 2012 ist auch ein Probebetrieb verneint worden. Dies dürfte sich auch aus den vier größerformatigen Bildern der Anlage des Dipl.-Ing. Schneider vom 3. Mai 2012, dem Prüfbericht der AGU-TSO e.V. Hagen vom 5. Mai 2012 und dem Gutachten sowie der Prüfberichte der GTÜ Anlagensicherheit GmbH, Herzogenrath, vom 24. April und 30. April 2012 ergeben (vgl. Blatt 37 ff. Beiakte). Ausweislich eines Kurzvermerks der Bezirksregierung E. unter Bezugnahme auf eigene Ermittlungen und ein Telefonat mit dem damaligen Geschäftsführer der T. am 11. Juli 2012 war zudem zu diesem Zeitpunkt die Anlage „schon seit mehreren Wochen nicht mehr in Betrieb“; auf Grund finanzieller Schwierigkeiten wurde ein Investor gesucht. Aus einem weiteren Vermerk der Bezirksregierung vom 12. Dezember 2012 ergibt sich letztlich, dass auch ein ursprünglich angedachter Betrieb der Anlage ausschließlich mit einem Produkt nicht aufgenommen worden war. Ausweislich eines weiteren Telefonvermerks vom 19. Dezember 2012 mit dem damaligen Geschäftsführer der T. war bereits im September 2012 „Insolvenz angemeldet“; bisher seien „nur kleinste Probemengen (kein Produkt) erstellt“ worden. Einer der drei (vorgenannten) Tanks sei leer, die beiden anderen Tanks nach dessen Angaben „zu ca. 10-15 Prozent gefüllt“, wobei sich diese Mengenangaben mit den Fotos aus dem „Fotoalbum“ nicht klar in Übereinstimmung bringen lassen. Das Amtsgericht Münster hat schließlich am 4. Februar 2013 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet (71 IN 76/12). Der Antragsteller als Insolvenzverwalter teilte danach mit Schreiben vom 12. März und 22. Juli 2013 im Wesentlichen mit, dass die Fettaufbereitungsanlage veräußert werden solle, was aber bis Juli 2013 nicht erfolgt ist. Die Anlage werde betriebsbereit gehalten, sei jedoch nicht betriebsbereit. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gibt der Antragsteller ergänzend an, dass er keine Handlungen durchgeführt habe, die seine Verhaltensstörereigenschaft begründen könnten, da für die Annahme des Betreibens einer Anlage Wartungsarbeiten, Funktionsprüfungen oder Probeabläufe nicht ausreichend seien. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben eines Rechtsanwalts und Insolvenzverwalters unzutreffend sein könnten, liegen nicht ansatzweise vor. 16 Vor diesem Hintergrund ist das Gericht im jetzigen Zeitpunkt nicht zu der Überzeugung gelangen können, dass die Anlage zur Aufbereitung von Altfetten gemäß des Genehmigungsbescheides im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung in Betrieb genommen worden war oder dass der Antragsteller einen Betrieb fortgeführt bzw. erstmalig aufgenommen hat. Das von diesem angeführte Bereithalten der Anlage für etwaige Investoren oder Käufer im Rahmen des Insolvenzverfahrens und damit lediglich die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit bzw. die Erhaltung eines betriebsbereiten Zustandes ist vielmehr einem Probelauf oder einer Funktionsprüfung gleichzustellen. Es erscheint sachfremd, die tatsächlich vorhandenen Fettmengen nicht (vorübergehend) in den dafür vorgesehenen Tanks zu belassen, sondern letztlich darauf abzustellen, entsprechend benötigte Mengen jeweils zu entfernen und zu entsorgen sowie bei einem Käuferinteresse jeweils wieder neue Altfette anliefern zu lassen. Der Genehmigungs-bescheid der Bezirksregierung E. regelt zwar unter 2. (zugelassene Abfälle) i.V.m. Anhang I und unter 3. (Kapazitätsbeschränkung) bestimmte Kapazitäten und untersagt die Lagerung von Heizfett. Hier kann indes nicht zuverlässig von einer pflichtwidrigen (endgültigen) Lagerung der vorhandenen Fette ausgegangen werden. Insbesondere hat die Bezirksregierung nicht ansatzweise ermittelt und belegt, welche Mengen welcher Abfälle genau in welchem Tank lagern, wann diese von wem angenommen worden sind und dass die angeblich vorhandenen 10-15 Prozent die für einen Probebetrieb oder die Aufrechterhaltung der Funktionsbereitschaft der Anlage erforderliche Menge überschreiten. Selbst wenn die Lagerung in den Tanks als eine Komponente im Rahmen des gesamten vorgesehenen Betriebsablaufs zu werten ist, ist dieser insgesamt zu würdigen und dabei auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass eine Produktion erkennbar zu keinem Zeitpunkt angelaufen war und wegen der fortlaufenden fehlenden Betriebsbereitschaft (Vergleich das Schreiben des Antragstellers vom 21. Juli 2013) auch gar nicht erfolgen konnte. 17 Schließlich führt eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu keiner anderen Bewertung. Denn angesichts der geschilderten Sachlage ergibt sich für das Gericht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der angeordneten Teilbetriebsuntersagung. Insbesondere ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass bzw. welche Beeinträchtigungen für schützenswerte Rechtsgüter entstehen könnten. 18 Wegen der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung ist auch die sich auf diese beziehende Zwangsgeldandrohung rechtswidrig. 19 Gleiches gilt hinsichtlich der vom Antragsteller ebenfalls angegriffenen Gebühren-festsetzung. 20 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG; sie richtet sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 21. August 2013 - 8 B 612/13 -, juris) und der Ziffer 19.1.6. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Untersagungsverfügung: 20.000,00 Euro im Hauptsacheverfahren, hälftiger Ansatz im Eilverfahren, zuzüglich ¼ der Gebührenfestsetzung).