Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2013 unwirksam. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2013 werden, soweit sie noch anhängig sind, zurückgewiesen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1. zu 1/3, der Antragsgegner zu 1/6 und der Antragsteller zu 2. zu ½, wobei der Antragsteller zu 2. seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 35.312,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die Beschwerden der Antragsteller sind, soweit die Verfahren noch anhängig sind, unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO beschränkt ist, nicht in Frage gestellt. I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers zu 2., die aufschiebende Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die immissionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. März 2013 erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller zu 2. wird durch die angegriffene Ordnungsfügung nicht belastet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Adressat der angefochtenen Ordnungsverfügung lediglich der Antragsteller zu 1., nicht jedoch der Antragsteller zu 2. ist. Zwar könnte die Bezeichnung "Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter" im Adressfeld klarer gefasst sein. Aus der Begründung der Ordnungsverfügung ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass Herr Rechtsanwalt Dr. I. lediglich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. H. GmbH in Anspruch genommen wird. Bereits der Betreff verweist auf das "Insolvenzverfahren C. H. GmbH (...)". Der erste Satz der Verfügung regelt sodann ausdrücklich, dass "mit diesem Bescheid ... für den Betrieb ... C. H. GmbH" Anordnungen getroffen werden. Im Folgenden wird Herr Rechtsanwalt Dr. I. ausdrücklich allein als Insolvenzverwalter angesprochen. So heißt es auf Seite 4 der Ordnungsverfügung: "Als Insolvenzverwalter haben Sie die Betreiberstellung übernommen." Ferner: "Durch das von Ihnen eröffnete Insolvenzverfahren wurden Sie Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 4 BImSchG". Dies wird wiederum auf Seite 5 aufgegriffen: "In meinem Anhörungsschreiben vom 5.12.2012 wurde Ihnen bereits mitgeteilt, dass Sie als Insolvenzverwalter/Betreiber nicht nur ...". Aus der der Ordnungsverfügung vorangegangenen Korrespondenz ergibt sich nichts Abweichendes. Auch die Beschwerdebegründung legt keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte dar. II. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers zu 1., die aufschiebende Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die immissionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. März 2013 erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass die angegriffene Ordnungsverfügung, soweit sie noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, rechtmäßig ist. 1. Die Ordnungsverfügung vom 7. März 2013 ist dem Antragsteller zu 1. wirksam bekannt gegeben worden. Die Bezeichnung "Insolvenzverwalter" im Adressfeld macht deutlich, dass die Verfügung (jedenfalls) an Herrn Rechtsanwalt Dr. I. als Insolvenzverwalter gerichtet ist. Sofern sich Zweifel aus der Adressierung ergeben sollten, ob auch Herr Rechtsanwalt Dr. I. persönlich angesprochen sein könnte, stellt die Begründung des Bescheids klar, dass nur der Antragsteller zu 1. Adressat des Bescheids ist (s.o.). 2. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung ist hinreichend erkennbar, was mit Nr. I. 1. der Ordnungsverfügung vom Antragsteller zu 1. verlangt wird. In der Begründung des Bescheids wird u.a. ausgeführt, dass in einer H. diverse Abfälle während der Produktion anfallen, die regelmäßig, nachweislich und fachlich von zuverlässigen Fachbetrieben zu entsorgen sind. Damit korrespondiert die Anordnung in Nr. I. 1. der Ordnungsverfügung, wonach die gelagerten Abfälle wie Filterstäube, Formsande und sonstige umweltschädliche Materialien innerhalb einer Frist von 3 Wochen nachweislich von Fachfirmen fachgerecht zu entsorgen sind. Für den Betreiber der H. als Adressaten der Verfügung ist damit hinreichend klar, welche Abfälle fachgerecht zu entsorgen sind. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die auf dem Betriebsgrundstück der C. H. GmbH in P. , E. Str. lagernden Abfälle erfasst sind; denn diese Konkretisierung nimmt der Bescheid bereits in seinem ersten Satz auf Seite 1 vor. 3. Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte den Antragsteller zu 1. nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG zur fachgerechten Beseitigung der gelagerten Abfälle heranziehen (Nr. I. 1. und 2. der Ordnungsverfügung), ohne dass das Insolvenzrecht dem entgegenstünde. Der Einwand der Beschwerdebegründung, die Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 15. März 2013 hindere eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Antragstellers zu 1., ist unbegründet. a) Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Zur Erfüllung dieser Pflicht können nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen gegenüber dem Betreiber erlassen werden. Betreiber einer - wie hier - immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Entscheidend ist insoweit, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299 = NJW 1999, 1416 = DÖV 1999, 303; BayVGH, Urteil vom 4. Mai 2005 ‑ 22 B 99.2208 und 99.2209 -, BayVBl. 2006, 217 = UPR 2005, 446; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, UPR 2006, 456. Ein Insolvenzverwalter kann in diesem Sinne Betreiber sein, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortbetrieben hat; es genügt, wenn dies auch nur für kurze Zeit geschehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299 = NJW 1999, 1416 = DÖV 1999, 303; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, UPR 2006, 456; VGH BaWü, Beschluss vom 17. April 2012 - 10 S 3127/11, NVwZ-RR 2012, 460. Hiervon ausgehend hatte der Antragsteller zu 1. eine Betreiberstellung inne, als er nach Insolvenzeröffnung am 1. Oktober 2012 den Betrieb der immissionsschutz-rechtlich genehmigungsbedürftigen H. bis zur endgültigen Betriebseinstellung am 31. Januar 2013 fortführte. Als letzten Betreiber treffen den Antragsteller zu 1. die Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG, ohne dass es darauf ankäme, wann die Abfälle entstanden sind und ob vor Insolvenzeröffnung bereits die Gemeinschuldnerin hätte in Anspruch genommen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75. b) Der ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme des Antragstellers zu 1. als Insolvenzverwalter steht nicht das Vollstreckungsverbot gemäß §§ 210, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entgegen. Das Insolvenzrecht beschränkt das Ordnungsrecht ebenso wenig wie umgekehrt das Ordnungsrecht das Insolvenzrecht. Obwohl bei der rechtlichen Bewältigung von Ordnungspflichten in der Insolvenz beide Rechtskreise ineinander greifen, sind die ordnungsrechtlich und insolvenzrechtlich zu beurteilenden Fragen streng zu trennen. Allein das Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit (Gefahr) vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Deshalb ist unter Anwendung des dafür allein maßgeblichen Ordnungsrechts zu entscheiden, ob den Insolvenzverwalter die Ordnungspflicht für eine Störung trifft, die von einem Massegegenstand ausgeht. Die Bejahung dieser Pflicht beseitigt keine insolvenzrechtlichen Schranken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit beschränkt deshalb nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Anderenfalls könnte, wie der VGH Baden-Württemberg zutreffend ausgeführt hat, die Behörde nicht die erforderliche Grundlage zur Beseitigung der Gefahr im Wege der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme schaffen. Vgl. VGH BaWü, Beschluss vom 7. April 2012 - 10 S 3127/11-, NVwZ-RR 2012, 460. An diesen ordnungsrechtlichen Befund schließt das Insolvenzrecht an, indem es bestimmt, wie die Ordnungspflichten im Insolvenzverfahren einzuordnen sind. Trifft die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit - wie hier - den Insolvenzverwalter, handelt es sich um eine persönliche Pflicht, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeit zu erfüllen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75. 4. Soweit der Antragsteller zu 1. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 625.- Euro begehrt, ist sein Antrag nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unzulässig, weil er keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Zudem fehlt dem Antragsteller zu 1. insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner erklärt hat, er werde aus dem Gebührenbescheid nicht vollstrecken. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller zu 2. hat die auf seinen Verfahrensteil entfallenden Kosten insgesamt zu tragen, also die Hälfte der gesamten Verfahrenskosten und seine gesamten außergerichtlichen Kosten. Es entspricht der Billigkeit, dass er auch insoweit die Verfahrenskosten trägt, als sein Verfahrensteil in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde; denn ohne Erledigung hätte sein Antrag aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg gehabt. Soweit der den Antragsteller zu 1. betreffende Verfahrensteil für erledigt erklärt wurde, entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsgegner die Kosten insoweit trägt, als er die Androhung von Zwangsgeldern aufgehoben und damit dem Begehren des Antragstellers zu 1. entsprochen hat. Im Übrigen trägt der Antragsteller zu 1. die Kosten, weil er mit Befolgung der - rechtmäßigen -Anordnungen in Nr. I. 3. und 4. der Ordnungsverfügung die Erledigung herbeigeführt hat und hinsichtlich der Anordnungen in Nr. I. 1. und 2. der Ordnungsverfügung unterlegen ist. Den auf den Verfahrensteil des Antragstellers zu 1. entfallenden Kostenanteil des Antragsgegners bewertet der Senat mit 1/3; dies entspricht 1/6 der gesamten Verfahrenskosten. Der übrige Kostenanteil von 2/3 (= 1/3 der gesamten Verfahrenskosten) entfällt auf den Antragsteller zu 1. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Anordnung in Nr. I. 1 der Ordnungsverfügung bewertet der Senat mit 20.000,00 Euro (Nr. 19.1.6 des Streitwertkatalogs), den Wert der Anordnungen in Nr. I. 2, 3 und 4 der Ordnungsverfügung mit jeweils 5.000,00 Euro. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens ist der Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtwerts festzusetzen. Hinzuzurechnen ist ein Viertel der angegriffenen Gebühr in Höhe von 156,25 Euro. Der sich danach ergebende Wert in Höhe von 17.656,25 Euro ist für jeden der beiden Antragsteller anzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).