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Beschluss

3 L 1943/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1104.3L1943.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der (sinngemäß) gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7663/13 gegen die Ordnungsverfügung des Landrats des Antragsgegners vom 13. September 2013 hinsichtlich der Unterlassungsanordnung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, 4 ist unbegründet. 5 Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß der §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und 112 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 112 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 6 Die angefochtene Ordnungsverfügung des Landrats des Antragsgegners ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Verfügung Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 7 Diese durfte gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erlassen werden. Danach soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet bzw. betrieben wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Der Landrat des Antragsgegners hat durch seine Anordnung des sofortigen Unterlassens der weiteren Anlieferung und Lagerung von Abfällen eine solche Stilllegung (und noch keine Beseitigung) verfügt. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm liegen vor. 8 Der Antragsteller betreibt nach der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung bzw. zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr gemäß Nr. 8.12.2 der Anlage zur 4. BImSchV (ehemals Nr. 8.12 lit. b) Spalte 2) und damit eine genehmigungspflichtige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Aufgrund der Feststellungen des Antragsgegners ausweislich seiner Angaben bezüglich der auf dem Grundstück des Antragstellers vorgefundenen Stoffe bzw. Gegenständen sowie der geschätzten Mengen und entsprechend gefertigter Fotos (vgl. Blatt 1‑4 und Blatt 14‑19 sowie Blatt 47‑51 Beiakte Heft 2) geht das Gericht von deponieartig gelagerten Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. D 1 Anlage 1 (Beseitigungsverfahren) aus. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Gemäß § 3 Abs. 2 KrWG ist eine Entledigung im Sinne des vorgenannten Absatzes 1 dann anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände u.a. einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt. Nach D 1 dieser Anlage 1 werden Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien) ausdrücklich genannt. Schließlich ist gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG der Wille zur Entledigung anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände dann anzunehmen, wenn deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Hier ist bei einer sachgerechten und lebensnahen Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten von der Abfalleigenschaft auszugehen. Zunächst hat der Antragsteller das Vorhandensein entsprechender Aufschüttungen oder Anhäufungen nicht bestritten, sondern lediglich im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass er auf seinem Grundstück tun und lassen könne, was er wolle, was in dieser Absolutheit allerdings nicht zutrifft. Zwar hat er auch die Einstufung als Abfall verneint. Aufgrund der Gesamtumstände ist allerdings insbesondere davon auszugehen, dass er keine neue Halle auf dem fraglichen Grundstück errichten will, weswegen er bereits erste Bodenarbeiten ausgeführt haben will. Denn er hat weder einen entsprechenden Antrag gestellt noch entsprechende objektivierbare und belastbare Angaben gemacht bzw. Unterlagen vorlegt, aus denen sich ergeben könnte, dass es sich bei den aufgefundenen Stoffen und Gegenständen nicht um für eine gewisse Zeit oder dauerhaft gelagerte und somit entledigte Stoffe oder Gegenstände handelt. Dabei kommt es auf die Gefährlichkeit und die Art der Stoffe nicht an, was sich bereits daraus ergibt, dass die vorgenannte Nr. 8.12.2 der Anlage zur 4. BImSchV eine Genehmigungspflicht einerseits schon bei nicht gefährlichen Abfällen und andererseits bei einer Gesamtmenge von 100 Tonnen oder mehr gesetzlich normiert. Aufgrund der diese Grenze nach den Feststellungen des Antragsgegners bei Weitem übersteigenden Menge auf dem Grundstück des Antragstellers und aufgrund des seit Monaten beobachteten und dokumentierten dortigen Zustandes ist insgesamt nicht von einer genehmigungsfreien bloß bauvorbereitenden Tätigkeit auszugehen. Vielmehr liegt wiederum bei einer sachnahen Betrachtung aufgrund des sich in unmittelbarer Nähe dieses Grundstücks befindenden Betriebs des Antragstellers (Bauschuttaufbereitungs-anlage) durchaus die Vermutung nahe, dass die vorgefundenen Stoffe mit dieser in einem Sachzusammenhang stehen. Die umfangreichen Ausführungen des Antragstellers im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, da sie lediglich nicht objektiv belegbare Ansichten darstellen. 9 Es würde sich nur dann um kein rechtlich relevantes Lagern handeln, wenn die entsprechenden Stoffe auf dem Grundstück lediglich für eine kurze Zeit in Verbindung mit einem Weitertransport bereitgestellt oder aufbewahrt werden würden bzw. worden wären. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen An- und Abtransport ist allerdings nicht erkennbar. 10 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2000 ‑ 21 B 1468/00 ‑, u.a. NVwZ-RR 2001, 231‑233 und juris. 11 Insbesondere liegt eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu beurteilende Anlage bei einem Grundstück vor, auf dem Stoffe gelagert oder abgelagert werden, sei es zur Aufbewahrung zwecks einer späteren Verwendung oder mit dem Ziel einer dauernden Entledigung (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 5 BImSchG). 12 Vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 7. Auflage 2007, § 3 Rdnr. 71 und 74 ff. 13 Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung des angegriffenen Bescheides besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Denn die (sofortige) Unterbindung des weiteren Betriebs einer nicht genehmigten immissionsschutzrechtlichen Anlage sowie deren negative Vorbildwirkung überwiegen das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers. 14 In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 JustG NRW abzuweichen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Der Streitwert ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.