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Beschluss

25 L 2154/13.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1119.25L2154.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss soll der Ausländerbehörde der Stadt L. per Telefax bekannt gegeben werden. 1 Gründe: 2 Den Antragstellern ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO. 3 Der am 23. Oktober 2013 bei Gericht eingegangene Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage – 25 K 7958/13.A – gegen die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Polen mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2013 (dort Ziffer 2.) anzuordnen, 5 hilfsweise: im Wege einstweiliger Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der Antragsteller nach Polen vorläufig auszusetzen und – soweit bereits eine Abschiebungsanordnung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde – der Antragsgegnerin aufzugeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller nach Polen nicht durchgeführt werden darf, 6 hat keinen Erfolg. 7 1. Der Hauptantrag ist zulässig, aber nicht begründet. 8 Der Antrag ist nach § 34a Abs. 2 AsylVfG in der durch Gesetz vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und insoweit am 6. September 2013 in Kraft getretenen Fassung (n.F.) i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Vorschrift findet auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. August 2013 Anwendung, da dieser – nach zwei erfolglosen Zustellungsversuchen – den Antragstellern am 7. Oktober 2013 – und damit nach Inkrafttreten der neuen Regelung – gegen Empfangsbekenntnis (Beiakte Heft 6 zum Klageverfahren, Bl. 116) zugestellt worden ist. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde dieser fristgerecht gestellt. Zwar erfolgte die Antragstellung nicht innerhalb der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG n.F. vorgesehenen Wochenfrist. Vorliegend kam aber die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO zur Anwendung, da die auf die alte Fassung des § 34a AsylVfG abgestimmte Rechtsbehelfsbelehrung, die dem angefochtenen Bescheid angefügt war, insoweit unrichtig ist. Es fehlt auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere wurde die Klage am 11. Oktober 2013 fristgerecht erhoben, § 74 Abs. 1 AsylVfG. 9 Der Antrag ist unbegründet. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Behörde und dem Suspensivinteresse des Antragstellers, wobei das erstere regelmäßig überwiegt, wenn der eingelegte Rechtsbehelf wegen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, und das letztere regelmäßig überwiegt, wenn der Rechtsbehelf wegen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat. 10 Die Abschiebungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 5. August 2013 ist offensichtlich rechtmäßig. 11 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 12 Das Bundesamt hat die nach der – nach Angaben der Antragsteller am 29. Mai 2013 erfolgten – Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 4. Juni 2013 gestellten Asylanträge zu Recht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig bewertet, da die Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), für die Asylanträge besteht. Die Antragsteller haben vor der Einreise nach Deutschland in Polen einen Asylantrag gestellt. Dies hat der Antragsteller zu 1) bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 5. Juni 2013 bestätigt. Auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) bestehen insoweit keine vernünftigen Zweifel. Sie hat bei ihrer Anhörung am 5. Juni 2013 zwar angegeben, sie wisse nicht, ob sie in Polen einen Asylantrag gestellt habe. Die Antragstellung ergibt sich aber hinreichend daraus, dass sie weiter angegeben hat, sie habe „in Polen irgendwelche Unterlagen unterschrieben“, ihren Pass abgeben müssen, eine grüne Karte bekommen, die ihren Aufenthalt gestattet habe, und sei immer zusammen mit ihrem Mann gereist. Die Republik Polen hat auf die Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 11. Juni 2013 jeweils unter dem 16. Juni 2013 ihre Bereitschaft zur Rückübernahme der Antragsteller erklärt. Die Abschiebung der Antragsteller nach Polen kann tatsächlich durchgeführt werden. 13 Angesichts der gesetzlichen Wertung in §§ 27a, 34a AsylVfG und der Regelungen der Dublin-II-VO kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher liegt hier nicht vor. 14 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), 15 Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs C-411/10 u.a. –, juris, 16 gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts oder jeder geringfügige Verstoß gegen die europäischen Asylrichtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kann angesichts dessen dazu führen, dass der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr an die Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung gebunden wäre. Vielmehr muss ein Mitgliedstaat die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-II-Verordnung nur unterlassen, wenn ihm nicht „unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden“. 17 Vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 94. 18 Der dabei zugrunde zu legende Maßstab ist vor dem Hintergrund der staatlichen Verpflichtungen innerhalb des gemeinsamen europäischen Asylsystems so zu bestimmen, dass der bestehenden unionsrechtlichen Vermutung Raum gegeben wird, innerhalb dessen Missstände durch die betroffenen Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung, sei es auf Veranlassung oder durch Maßnahmen der Organe der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, abzustellen sind. Eine Entlastung von dieser Verpflichtung durch die übrigen Mitgliedstaaten kann nur sinnvoll sein, wenn sie einen solchen Prozess zu fördern und damit die Funktionsfähigkeit des europäischen Asylsystems insgesamt zu gewährleisten geeignet ist. Die Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systembezogene Mängel aufweisen, die unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta oder von Art. 3 Abs. 1 EMRK implizieren, d.h. mangelbedingt zur Folge haben. 19 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2013 – OVG 7 S 58.13 –, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 33 L 450.13 A –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2013 – 1 B 234/12.A –, juris. 20 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34a Abs. 2 AsylVfG a.F., 21 Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris, Rn. 189 f., 234, 22 ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat bzw. auf den zuständigen Staat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. 23 Vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 33 L 450.13 A –, juris, Rn. 10. 24 Die Antragsteller sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen und unter Berücksichtigung ihres Vortrags nicht von einem solchen Sonderfall betroffen. Durchgreifende Anhaltspunkte für mögliche erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen bestehen nicht. 25 Im Februar 2010 bekräftigte der UNHCR seine Empfehlung aus dem Jahr 2008, Asylsuchende nicht mehr auf der Grundlage der Dublin-II-Verordnung nach Griechenland zu überstellen. 26 Vgl. die Fundstelle in VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2011 – 21 K 1313/11.A –, juris. 27 Eine entsprechende Empfehlung des UNHCR bezüglich Polen liegt nicht vor. Dem Gericht liegen auch keine entsprechenden Empfehlungen von Menschenrechtsorganisationen vor. 28 Die Einschätzung, dass in Polen keine systemischen Mängel festzustellen sind, wird durch den „Country Report on Human Rights Practices for 2011“ betreffend Polen des United States Department of State bestätigt. Danach ist die Gewährung des Asylrechts und des Flüchtlingsstatus in Polen auch in der praktischen Durchführung gewährleistet (S. 12 des Country Reports). Nach Angaben des UNHCR seien die Bedingungen in den Flüchtlingseinrichtungen auf niedrigem Niveau, erfüllten aber die Grundbedürfnisse. In dem Bericht heißt es weiter, es habe gelegentlich Berichte über Probleme in den „detention centers for asylum seekers“ gegeben, der UNHCR habe aber nicht über gravierende Probleme in diesen Einrichtungen berichtet (S. 12). 29 Auch der Bericht „Being a refugee – Participatory Assessment 2010 Report“ des UNHCR von 2011 (S. 35 ff.) weist keine gravierenden Missstände der Situation der Flüchtlinge in Polen aus. 30 Solche systemischen Mängel ergeben sich auch nicht aus dem Bericht des HUMA network „Access to healthcare and living conditions of asylum seekers and undocumented migrants in Cyprus, Malta, Poland and Romania“. Die Zusammenfassung betreffend Polen, S. 138-141, entspricht im wesentlichen dem Bericht des UNHCR „Where is my home“, der weiter unten in diesem Beschluss behandelt wird. Gleiches gilt für den weiteren Bericht des Comité Belge d’aide aux refugiés vom 8. Juni 2011 „Polish asylum procedure und refugee status determination – Report following the mission to Poland form 12 to 15 September 2010“. Abgesehen davon, dass die Quelle nahezu drei Jahre alt ist, betont die Zusammenfassung, S. 33, schon für den Zeitpunkt des Besuchs die Gewährung fundamentaler Rechte in Polen und erwähnt die Möglichkeit von Verbesserungen („there is still room for improvement“). 31 Systemische Mängel ergeben sich ferner nicht aus weiteren dem Gericht vorliegenden Quellen. Der Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker GfBV „Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen / Menschenrechtlicher Aspekt“ von Januar 2011 verhält sich zusammengefasst darüber, dass immer mehr Asylsuchenden in Polen der Schutz verweigert werde. Soweit in anderen Verfahren auf unterschiedliche prozentuale Verfahrensergebnisse bei den Anerkennungsquoten in deutschen und polnischen Asylverfahren verwiesen wird, ergibt sich auch hieraus kein systemischer Mangel des polnischen Verfahrens; die Republik Polen unterliegt bei ihren Entscheidungen ebenso den Bindungen und materiellrechtlichen Anforderungen an die Asylgewährung und die Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004), wie dies für die deutschen Entscheidungen gilt. Im übrigen sei angemerkt, dass seit der Zeit der Beendigung der beiden Tschetschenienkriege die Quote der Anerkennung tschetschenischer Asylbewerber auch in der Rechtsprechung der Kammer spürbar zurückgegangen ist, weil sich auch in dem Vortrag der jeweiligen Kläger widerspiegelt, dass sich die Lebensbedingungen in Tschetschenien verbessert haben. 32 Zu den Einwendungen der Antragsteller im Einzelnen: 33 Es liegen keine Erkenntnisse vor, die einen systematische Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips durch die Republik Polen belegen würden. 34 Insbesondere ist – auch aus den von den Antragstellern zitierten Quellen – nicht ersichtlich, dass die polnischen Behörden, wie die Antragsteller meinen, durch eine „exzessive Annahme von inländischen Schutzalternativen“ gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstoßen würden. Zu dieser Frage hat das VG Berlin, 35 Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 33 L 450.13 A –, juris, Rn. 22 f., 36 ausgeführt: 37 „Die Antragsteller machen ferner geltend, in Polen werde in systematischer Weise das Refoulement-Prinzip verletzt. Ein Grund hierfür sei die mangelhafte Umsetzung des Konzepts der inländischen Fluchtalternative, insbesondere bei Asylbewerbern tschetschenischer Herkunft. Die Anwendung des Konzepts erfolge nach einer Studie des UNHCR vom Juni 2012 „The Internal Flight Alternative Practices“ (http://www.refworld.org/docid/ 4ffaabdf2.html.) oft unvollständig und oberflächlich. Die Mängel würden durch die Rechtsprechung oft nicht behoben, sondern die Annahmen einfach übernommen. Diesem Einwand ist bereits entgegen zu halten, dass sich die von den Antragstellern für sich in Anspruch genommene Studie des UNHCR nicht speziell mit der Situation in Polen befasst, sondern eine länderübergreifende Auswertung von 609 asylrechtlichen Entscheidungen aus sieben zentraleuropäischen Ländern darstellt, die ihrerseits eine Bandbreite von 42 Herkunftsländern umfassen. Als Beleg dafür, dass gerade in Polen die Anwendung des nationalen Flüchtlingsrechts für die Gruppe von Asylbewerbern tschetschenischer Herkunft offensichtlich und flächendeckend nicht im Einklang steht mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, ist diese Studie daher gänzlich ungeeignet. Abgesehen davon kommt sie u.a. zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass die rechtliche Verankerung des Konzepts der inländischen Fluchtalternative in den untersuchten Ländern im Ausgangspunkt keinen gravierenden Bedenken begegnet sei („… the legal frameworks for IFA in the countries surveyed do not raise major concerns…“). 38 Aus einer im Einzelfall fragwürdigen Rechtsanwendung, wie sie auch durch drei Fallstudien im Bericht des Halina Nieć Legal Aid Center „Dublin II mechanism versus the non-refoulement principle“ vom 1. Februar 2010 (S. 17 – 19) belegt sein soll, ergeben sich demgegenüber keine Anhaltspunkte für einen systemischen Mangel.“ 39 Diesen überzeugenden Ausführungen, die sich auch auf die beiden von den Antragstellern zitierten Quellen beziehen, schließt sich der Einzelrichter an. 40 Soweit die Antragsteller – unter Bezugnahme insbesondere auf den Bericht des Comité Belge d’aide aux refugiés vom 8. Juni 2011 „Polish asylum procedure und refugee status determination – Report following the mission to Poland form 12 to 15 September 2010“ – geltend machen, in Polen sei nicht gewährleistet, dass den Asylantragstellern hinreichende rechtliche Beratung zuteil werde, mögen insoweit Defizite bestehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass hinsichtlich der rechtlichen Beratung die Vorgaben des Unionsrechts in Polen nicht immer eingehalten werden, handelt es sich um Defizite in Einzelfällen, die gemessen an den oben dargestellten strengen Anforderungen des EuGH aber keine systemischen Mängel darstellen. 41 Vgl. VG Kassel, Beschluss vom 26. August 2013 – 4 L 984/13.KS.A –, juris, Rn. 34. 42 Entgegen der Auffassung der Antragsteller leidet der in Polen gegebene Rechtsschutz gegen die Entscheidung über einen Asylantrag nicht an systemischen Mängeln. Wie die Antragsteller selbst vortragen, besteht die Möglichkeit, die ablehnende Entscheidung in einer Art Widerspruchsverfahren überprüfen zu lassen und gegen die Widerspruchsentscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht in Warschau zu erheben, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel zum „Supreme Court“ zur Verfügung steht. Zwar hat die Klage vor dem Verwaltungsgericht in Warschau keine aufschiebende Wirkung. Auf entsprechenden Antrag setzt das Verwaltungsgericht aber in den meisten Fällen die ablehnende Entscheidung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aus. 43 Vgl. Helsinki Foundation for Human Rights, aida Asylum Information Database, National Country Report, Poland, Stand: 15. April 2013, S. 14; Helsinki Foundation for Human Rights, Asylum system in Poland – right to an effective remedy and fair trial, 29. August 2013, S. 2. 44 Damit ist davon auszugehen, dass in Polen im Grundsatz ein System effektiven Rechtsschutzes gegen ablehnende Entscheidungen im Asylverfahren besteht. Soweit die Helsinki Foundation for Human Rights in dem letztgenannten Bericht Fälle aufführt, in denen Betroffene vor dem Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens abgeschoben worden sein sollen, mögen sich in diesen Einzelfällen Defizite des polnischen Rechtsschutzsystems zeigen, diese stellen aber keine systemischen Mängel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dar. 45 Dieser Bewertung durch den Einzelrichter steht nicht entgegen, dass das niederländische Appelationsgericht in einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 18. Juni 2013 – AWB 13/11314 –, welche die Antragsteller nur in niederländischer Sprache und mit einer – offenbar nicht amtlichen – englischsprachigen Zusammenfassung vorgelegt haben, in anderer Weise entschieden hat. 46 Ein systemischer Mangel des polnischen Asylverfahrens ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht daraus, dass Polen ein Übernahmeabkommen mit der Ukraine geschlossen hat. Ausweislich des von den Antragstellern vorgelegten Berichts migreurop, Eurpean borders – Controls, detention and deportations, Report 2009/2010, S. 63, besteht ein Übernahmeabkommen zwischen der EU und der Ukraine von Juni 2007. Sollte die Republik Polen von den Regelungen dieses Übernahmeabkommens Gebrauch machen, läge darin kein Verstoß gegen EU-Recht und damit kein systemischer Mangel. Für einen Missbrauch des Übernahmeabkommens durch die polnischen Behörden bietet der vorgenannte Bericht keine Anhaltspunkte und solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 47 Es ergeben sich auch keine systemischen Mängel aus dem Hinweis der Antragsteller, nach polnischem Recht werde ein Asylverfahren eingestellt („discontinued“), wenn sich ein Antragsteller nicht länger in Polen aufhalte, mit der Folge, dass er nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland einen Asylfolgeantrag in Polen stellen müsse, der keine aufschiebende Wirkung entfalte und in Bezug auf den nur eingeschränkter Rechtsschutz vorgesehen sei. Denn auch in der Bundesrepublik Deutschland haben Asylfolgeanträge und Rechtsmittel gegen ablehnende Bescheide keinen automatischen Suspensiveffekt. 48 Soweit die Antragsteller der Meinung sind, die in der Republik Polen herrschende Inhaftierungspraxis gegenüber Asylsuchenden und anderen Migranten verstoße im Allgemeinen und speziell im Hinblick auf besonders schutzbedürftige Personen (Angehörige „vulnerabler“ Gruppen) und Kinder systemisch gegen die Vorgaben der EMRK, der Grundrechtecharta und der Aufnahme- und Rückführungsrichtlinie, sind ebenfalls keine systemischen Mängel erkennbar. Aus den zahlreichen von den Antragstellern zitierten Quellen ergibt sich nicht, wie die Antragsteller meinen, dass Inhaftierungen ganz ohne materiellen Rechtsgrund oder aufgrund nicht nachvollziehbarer Erwägungen stattfänden. 49 Das VG Berlin hat zu Recht darauf hingewiesen, 50 „dass mit der Anordnung von (Abschiebungs-)haft das zulässige Ziel verfolgt wird, den Zugriff auf einen Ausländer sicherzustellen, dessen Abschiebung ohne seine Inhaftnahme erschwert oder gar vereitelt würde. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f EMRK lässt ausdrücklich zu, dass die Freiheit einer Person beschränkt wird zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. Soweit dabei bei minderjährigen und damit besonders schutzbedürftigen Ausländern wegen der Schwere des Eingriffs in das Recht der Freiheit der Person dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zukommt, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass in Polen in systematischer und grob unverhältnismäßiger Weise gerade gegen minderjährige Ausländer vorgegangen würde.“ 51 Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 33 L 450.13 A –, juris, Rn. 14. 52 Diesen Ausführungen schließt sich der Einzelrichter an. Aus den von den Antragstellern zitierten Quellen ergeben sich keine abweichenden Erkenntnisse. Soweit die Antragsteller auf statistische Angaben in dem Bericht der Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation for Human Rights „Migration Is Not a Crime. – Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners“ von 2013 (S. 8) verweisen, wonach zwei Drittel der in geschlossenen Einrichtungen („guarded centres“) untergebrachten Ausländer Asylantragsteller seien, ergibt sich daraus kein Verstoß gegen die nach der EMRK zulässige Inhaftierung von Ausländern. Denn aus dem Bericht geht nicht hervor, ob es sich um Asylantragsteller handelt, über deren Anträge noch nicht entschieden ist, oder möglicherweise um solche, deren Anträge bereits abgelehnt sind und denen die Ausweisung oder Auslieferung bevorsteht. 53 Systemische Mängel bestehen des Weiteren nicht hinsichtlich der von den Antragstellern gerügten Lebensbedingungen in den geschlossenen Einrichtungen. Der Bericht der Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation for Human Rights „Migration Is Not a Crime. – Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners“ von 2013 fasst eine Untersuchung der sechs in Polen vorhandenen „guarded centres“ (geschlossene Einrichtungen) zusammen und gelangt zu dem Ergebnis (S. 36), gravierende Rechtsverletzungen durch die in diesen Einrichtungen tätigen Mitarbeiter des Grenzschutzes seien nicht festgestellt worden. Soweit in dem Bericht weiter ausgeführt wird, das Verhalten der Mitarbeiter des Grenzschutzes werde von den Asylsuchenden mitunter als herabwürdigend empfunden, ist zu berücksichtigen, dass in dem Bericht darauf hingewiesen wird, dass die Bedingungen in den sechs untersuchten Einrichtungen sehr unterschiedlich seien. Soweit damit der Bericht auf Defizite in diesen Einrichtungen hindeuten mag, handelt es sich damit nicht um systemische, sondern um Mängel im Einzelfall. 54 Vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 33 L 450.13 A –, juris, Rn. 19-20. 55 Die Antragsteller machen ferner geltend, Dublin-Rückkehrer würden in Polen „in der Regel“ inhaftiert. Auch insoweit sind systemische Mängel nicht ersichtlich. Das VG Berlin hat zu dem insoweit mit dem Vortrag der hiesigen Antragsteller übereinstimmenden Vorbringen und den Quellen, auf die sich auch die hiesigen Antragsteller stützen, ausgeführt: 56 „Die Antragsteller machen ferner geltend, dass es in Polen für Ausländer neben sechs geschlossenen Einrichtungen („Guarded Centers“) zwei Typen von „Detention Centers“, nämlich die geschlossenen Zentren und die sog. „Deportation Centers“, gebe. Der Bericht des Halina Nieć Legal Aid Center „Detention of migrant children in Poland“ vom 25. März 2011, konkretisiert durch weiteren Bericht vom 6. September 2011, zeige eindeutig, dass Dublin-Rückkehrer in der Regel (zwischen 15 % und 77 % je nach zuständigem Posten der Grenzpolizei) inhaftiert würden, da sie die Außengrenze nach Polen illegal überschritten hätten. Dabei gebe es keine ausreichende Unterbringung von Flüchtlingsfamilien mit kleinen Kindern, keine ausreichende Versorgung mit Essen und Trinken (insbesondere dann, wenn eine Überstellung nach 14.00 Uhr erfolge, da es lediglich im Lager Debak auch noch zu später Stunde eine Essensausgabe gebe) und keine ausreichende Anzahl von Dolmetschern. Es sei möglich, dass Familien vorübergehend - bis zu einer Entscheidung des Richters über den Haftantrag der Grenzpolizei - getrennt würden. Seien die Asylverfahren der betreffenden Personen (häufig ohne deren Kenntnis) bereits abgeschlossen, sei die Inhaftierung in einem Detention Center der Regelfall. Hiermit dringen die Antragsteller nicht durch. 57 Dies gilt zunächst mit Blick auf die geltend gemachte mögliche Inhaftierung nach der Überstellung nach Polen. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO haben die Mitgliedstaaten die Pflicht, jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, zu prüfen. Dabei haben sie die durch die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bestimmten einheitlichen Standards zu beachten. Zu diesen Mindestgarantien zählt, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (vgl. EuGH, Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, Rs C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, und Sopropé, Randnr. 50). In dieser Hinsicht sieht die Richtlinie insbesondere vor, dass Asylanträge nicht allein deshalb abgelehnt oder von der Prüfung ausgeschlossen werden, weil die Antragstellung nicht so rasch wie möglich erfolgt ist (Art. 8 Abs. 1), dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a), dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden (Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1) und dass, bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, dem Asylbewerber Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag unter Bedingungen gegeben wird, die ihm eine zusammenhängende Darlegung der Gründe seines Antrags gestatten (Art. 12 und Art. 13 Abs. 3). Diese Verfahrensgarantien umfassen jedoch nicht das Recht, im Falle eines bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat verbleiben zu dürfen und von Maßnahmen verschont zu werden, die der Durchsetzung der Ausreisepflicht dienen. 58 Soweit der jeweilige Antragsteller deshalb nicht in der Lage war, seinen Standpunkt vorzutragen, von einer ablehnenden Entscheidung Kenntnis zu nehmen und hiergegen ggf. einen Rechtsbehelf einzulegen, weil er sich dem in Polen eingeleiteten Verfahren durch Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland entzogen hat, beruht dies auf eigenem Verhalten und nicht auf Defiziten des polnischen Asylsystems. 59 Wie dem Bericht von Migreurop „European Borders: Controls, Detention and Deportations“ vom 1. Oktober 2010 entnommen werden kann, ist demgegenüber im Falle eines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens die Zuständigkeit der polnischen Ausländerbehörden begründet und wird die Unterbringung der jeweiligen Antragsteller in einem Aufnahmezentrum angeordnet (S. 62). Dass – wie es im Anschluss unter pauschale Bezugnahme auf Angaben namentlich nicht genannte Flüchtlingsorganisationen heißt – deren Asylanträge „automatisch abgelehnt“ („automatically rejected“) würden, ist durch nichts belegt.“ 60 Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 33 L 450.13 A –, juris, Rn. 15-18; vgl. ferner VG Potsdam, Urteil vom 4. Juni 2013 – 6 K 732/13.A –, juris. 61 Diesen überzeugenden Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Soweit die Antragsteller ausdrücklich beantragt haben, einen nur in polnischer Sprache vorliegenden Artikel, auf den der oben zitierte Bericht des Halina Nieć Legal Aid Center vom 6. September 2011 verweist, übersetzen zu lassen, ist dies nicht erforderlich, da der von den Antragstellern wiedergegebene Inhalt dieses Berichts als zutreffend übersetzt unterstellt werden kann, ohne dass dadurch eine abweichende Bewertung veranlasst wäre. 62 Die Antragsteller rügen des Weiteren unter Bezugnahme auf zahlreiche Quellen, für Flüchtlinge, insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen (Angehörige „vulnerabler“ Gruppen) sei der Zugang zu medizinischer Versorgung in Polen unzureichend. Die ausreichende Ausstattung der Aufnahmezentren mit Psychologen sei nicht gewährleistet. Besonders schlecht sei die Behandlung von Asylsuchenden, die unter posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) litten. Auch insoweit sind systemische Mängel nicht festzustellen. 63 Das VG Regensburg, 64 Beschluss vom 16. Oktober 2013 – RN 9 S 13.30520 –, juris, Rn. 27, 65 hat zur medizinischen Versorgung der Flüchtlinge in Polen ausgeführt: 66 „Auch in Bezug auf die medizinische Versorgung von Asylbewerbern in Polen gibt die Erkenntnislage keinen konkreten Anlass, diese als grundsätzlich nicht ausreichend anzusehen. Nach dem Bericht „Migration Is Not a Crime“ (vgl. Seite 23 f.) besteht in den jeweiligen Zentren selbst zumindest eine ärztliche Grundversorgung, wenngleich in unterschiedlichem Umfang etwa in Bezug auf Sprechzeiten. Eine fachärztliche und psychologische Versorgung sei zwar nicht in jedem der Zentren unmittelbar vorhanden, wohl aber besteht nach dem Bericht in der Regel die Möglichkeit, gegebenenfalls ein außerhalb der Zentren bestehendes und vertraglich gebundenes Versorgungsangebot zu nutzen. Eventuell erforderliche Transporte seien üblicherweise möglich. Die Informationen über die Möglichkeit, medizinische und psychologische Betreuung zu erhalten, würden den Ausländern in den Regeln über ihren Verbleib sowohl schriftlich als auch mündlich mitgeteilt. Nach allem mag es zwar in Einzelfällen zu Problemen kommen, insgesamt erhalten Ausländer nach der Erkenntnislage aber in allen Zentren medizinische Hilfe, wobei der Zugang in den Zentren unterschiedlich gewährleistet ist; die im Bericht erwähnten sprachlichen Barrieren sind indes auch in der Bundesrepublik Deutschland an der Tagesordnung.“ 67 Diese Einschätzung wird – soweit ersichtlich – von der Rechtsprechung geteilt, 68 vgl. etwa VG Weimar, Urteil vom 20. Mai 2011 – 7 E 20069/11 We –, juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 3 L 961/13 –, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 27. August 2013 – 1 B 43/13 –, juris, 69 und entspricht der Erkenntnislage, 70 vgl. etwa United States Department of State, „Country Report on Human Rights Practices for 2011“, S. 13, 71 sowie der darauf beruhenden Rechtsprechung der Kammer. 72 Diese Rechtsprechung wird von einer Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Polen vom 17. Oktober 2013 bestätigt, die das Bundesamt in einem Bescheid in einem vergleichbaren Fall wiedergegeben hat, der Gegenstand eines anderen bei der Kammer anhängigen Verfahrens ist. Darin heißt es u.a.: 73 „Nach aktueller Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Polen ist die medizinische Versorgung dort für Asylbewerber wie folgt sichergestellt: 74 Die Behandlung von Asylbewerbern, die eine medizinische Versorgung und eine psychologische Betreuung in Anspruch nehmen müssen, ist in Polen kostenlos und erfolgt grundsätzlich durch qualifiziertes Personal. (...) 75 Personen im Flüchtlingsverfahren haben den gleichen Anspruch auf den Umfang der medizinischen Versorgung wie polnische Staatsangehörige (ausgeschlossen sind lediglich Kurfahrten). (...) 76 Laut Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Polen vom April 2013 wird (...) jeder Ausländer, der in seinem Antrag auf Flüchtlingsschutz erklärt hat, dass er Opfer von psychischer oder physischer Gewalt ist, vor seiner Anhörung im Flüchtlingsverfahren an einen Psychologen verwiesen. (...) Nach diesem Gespräch verfasst der Psychologe eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, ob bei dem Antragsteller ein Verdacht auf eine „Posttraumatische Belastungsstörung“ (PTBS) besteht und ob die Teilnahme eines Psychologen an der Anhörung erforderlich ist. (...) Sofern der Psychologe eine PTBS festgestellt hat, informiert er den Antragsteller über die Erforderlichkeit der Behandlung und die Kontaktaufnahme mit dem Psychologen in der Aufnahmeeinrichtung, in der der Antragsteller untergebracht ist. Der Zugang zum Psychologen ist kostenlos und es gibt keine festgelegte Zahl an Gesprächen mit dem Psychologen (jeder Fall wird individuell behandelt). Wenn es erforderlich ist, verweist der Psychologe per Überweisungsschein an einen Psychiater zur weiteren Behandlung. (...)“ 77 Die des Weiteren von den Antragstellern – vor allem anhand eines Fallbeispiels – angesprochene Obdachlosigkeit, die viele Asylsuchende in Polen betreffen soll, begründet keine systemischen Mängel. Solche Mängel lassen sich insbesondere nicht auf den Bericht des UNHCR „Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland“ – Warschau 2013, stützen. 78 Zwar heißt es in dem Bericht, nach Schätzungen der im Rahmen der Studie befragten „Key Persons“ verfügten nur 20 % der Flüchtlinge über eine sichere und adäquate Unterkunft („secure and adequate housing“, S. 11). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, die Unterbringung von Flüchtlingen in Polen sei in keiner Weise adäquat geregelt. Die Daten auf S. 11 der Studie beruhen auf einer vergleichsweise weiten Definition des Begriffs „homelessness“. Es wird unterschieden zwischen „rooflessness“ und „houselessness“ (S. 8). „Rooflessness“ wird definiert als Leben im öffentlichen Raum oder in Nachtunterkünften, ist also wohl mit Obdachlosigkeit zu übersetzen. Der weitere Begriff „houselessness“ umfasst auch die Unterbringung in Wohnheimen, insbesondere in Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende. Ein „Zuhause“ („home“ bzw. „secure and adequate housing“) wird schließlich beschrieben als eine Wohnung, in der eine Person bzw. Familie mit Bestimmungsrecht und rechtlich abgesichert leben kann. 79 Des Weiteren gelangt der Bericht zu dem Ergebnis, dass sich die Lebensbedingungen seit 2010 nicht verschlechtert, sondern nicht wesentlich geändert hätten (S. 19), in manchen Wohnungen müssten vier oder fünf Personen ein Zimmer teilen, in einigen Wohnungen gebe es nur Gemeinschaftstoiletten auf dem Flur, einige Gebäude hätten kein Bad oder Dusche (S. 19). Dies unterscheidet sich nicht wesentlich von manchen deutschen Asylbewerberunterkünften. Der Bericht empfiehlt, die Zahl der Asylsuchenden, die außerhalb der Unterbringungszentren leben, zu steigern (Nr. 1, S. 20), die finanzielle Unterstützung zu steigern und bei der Wohnungssuche zu helfen (Nr. 2, S. 20), ein Aktivierungstraining für Personen durchzuführen, die auf ihre Entscheidung warten (z.B. Bewerbungstraining für Arbeitsplätze und Umgang mit Geld – Nr. 3, S. 21), die Verfahren zur Anerkennung von Zeugnissen und Diplomen zwecks Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu vereinfachen (Nr. 4 – S. 21), die Dauer des Status als IPI zu verlängern, letztlich auch zwecks besserer Vereinbarung mit den Anforderungen des Arbeitsmarktes (Nr. 5 – S. 21), die soziale Unterstützung zu intensivieren (Nr. 6 – S. 22), besondere Zuwendung für Kinder, Heranwachsende und junge Erwachsene zu schaffen (Nr. 7 – S. 22), Frauen und alleinstehende Mütter besonders zu unterstützen (Nr. 8 – S. 23), eine besondere Ausbildung für Sozialarbeiter zwecks Umgang mit Flüchtlingen anzubieten (Nr. 9 – S. 23), schließlich eine Datensammlung zu entwickeln, um letztlich die Flüchtlinge besser unterstützen zu können (Nr. 10 – S. 23). Systemische Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen ergeben sich aus diesem Bericht nicht. 80 Vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 27. August 2013 – 1 B 43/13 –, juris, Rn. 35, das ebenfalls systemische Mängel im Hinblick auf die mögliche Obdachlosigkeit verneint. 81 Die vorstehend dargelegte Einschätzung, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen nicht vorliegen, entspricht der überwiegenden Zahl verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen aus der jüngsten Zeit, 82 vgl. VG Potsdam, Urteil vom 4. Juni 2013 – 6 K 732/13.A –; VG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 7 L 2261/13 F.A –; VG des Saarlandes, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 3 L 961/13 –; VG Kassel, Beschluss vom 26. August 2013 – 4 L 984/13.KS.A –; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 27. August 2013 – 1 B 43/13 –; VG Ansbach, Beschluss vom 30. September 2013 – AN 10 S 13.30742 –; VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 2 B 47/13 –; VG Regensburg, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – RN 9 S 13.30520 –;VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 33 L 450.13 A –, jeweils juris, 83 und der ständigen Rechtsprechung der Kammer. 84 Vgl. Beschluss vom 13. Juli 2013 – 25 L 1165/13.A -, juris; Urteil vom 11. November 2013 – 25 K 6448/13.A –, n.v., sowie zahlreiche weitere Entscheidungen. 85 Der Umstand auch teilweise vereinzelt entgegenstehender erstinstanzlicher Entscheidungen, welche die Antragsteller zitiert haben, ist nicht geeignet, die gesetzgeberische Entscheidung des § 34a Abs. 2 AsylVfG außer Kraft zu setzen. Vielmehr spricht gerade die Tatsache, dass die Situation der Flüchtlinge in Polen von den Verwaltungsgerichten teils unterschiedlich eingeschätzt wird, gegen das Vorliegen eines offensichtlichen Ausnahmefalls und für die Respektierung des in Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1e Satz 5 Dublin-II-VO, Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG und § 34a Abs. 2 AsylVfG zum Ausdruck kommenden Willen des Normgebers. 86 Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 –, juris; vgl. ferner den Nichtannahmebeschluss BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2012 – 2 BvR 285/12 –, juris. 87 Soweit die Antragsteller anführen, das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht und österreichische Gerichte hätten jeweils in mehreren Fällen die Überstellung nach Polen aufgehoben, ist zu unterscheiden zwischen der – zu verneinenden – Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Mängel aufweisen, und der im jeweiligen Einzelfall zu entscheidenden Frage, ob im konkreten Einzelfall gesundheitliche Gründe bestehen, die der Überstellung des Antragstellers nach Polen entgegenstehen. 88 Auch ungeachtet dessen sind die Antragsteller nicht von einem Sonderfall betroffen. Sie haben nicht von selbst erlebten Umständen berichtet, welche die Annahme erheblicher systemischer Mängel begründen würden. In der Antragsschrift werden ausführlich die zuvor behandelten – nicht gegebenen – systemischen Mängel des Verfahrens in Polen dargestellt. Zu ihrer individuellen Situation haben die Antragsteller nichts vorgetragen. 89 Hiernach sind die gesetzlichen Voraussetzungen des angegriffenen Bescheides nach §§ 27a, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt. Weitere Bedenken sind von Amts wegen nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Es bestehen mit Blick auf das Vorbringen der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt verpflichtet wäre, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. 90 2. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gerichtete Hilfsantrag ist nicht statthaft und damit unzulässig. Die begehrte einstweilige Anordnung ist nach § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes ist – wie vorliegend mit dem Hauptantrag geschehen – mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend zu machen. 91 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. 92 Die Mitteilung des Beschlusses an die Ausländerbehörde beruht auf § 83a AsylVfG. 93 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.