Beschluss
3 L 961/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0729.3L961.13.0A
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Leitsätze
Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im Fall einer Rücküberstellung nach Polen erheblichen konkreten Gefahren ausgesetzt sieht.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im Fall einer Rücküberstellung nach Polen erheblichen konkreten Gefahren ausgesetzt sieht.(Rn.5) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nach § 34a Abs. 2 AsylVfG unzulässig. Gemäß § 34 a Abs. 1 und 2 AsylVfG darf die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG). Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten kraft Verfassungsrechts als sichere Drittstaaten (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG); sonstige sichere Drittstaaten werden durch Gesetz bestimmt. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf nicht des Schutzes eines anderen Staates1BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49. Bei der Republik Polen handelt es sich um ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit einen sicheren Drittstaat (§ 26 a Abs. 2 AsylVfG). Die Einreise aus einem dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus. Die Regelung in § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist auch gemeinschaftsrechtskonform. Nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1; im Folgenden: Dublin-II-Verordnung) hat ein gegen die Überstellung in einem Mitgliedsstaat eingelegter Rechtsbehelf grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; nach Abs. 2 der Erwägungsgründe zu dieser Verordnung gelten die Mitgliedsstaaten als sichere Staaten. Diese Bestimmungen sind Bestandteil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, welches eine klare und praktikable, auf objektiven und gerechten Kriterien basierende Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates ermöglichen soll, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden (Abs. 3 und 4 der Erwägungsgründe zur Dublin-II-Verordnung). Eine verfassungskonforme Reduktion von § 34a AsylVfG ist vorliegend nicht angezeigt. Rechtsschutz nach § 80 oder § 123 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 Aufenthaltsgesetz infrage stellende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist2vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.9.2009 -2BvQ 56/09-, zitiert nach juris;vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.9.2009 -2BvQ 56/09-, zitiert nach juris;. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen3BVerfG, a.a.O. vom 14.05.1996; vgl. auch EGMR vom 21.1.2011, NVwZ 2011, 413BVerfG, a.a.O. vom 14.05.1996; vgl. auch EGMR vom 21.1.2011, NVwZ 2011, 413. Dies in den Blick nehmend ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im Fall der Rücküberstellung in die Republik Polen erheblichen konkreten Gefahren ausgesetzt sieht. Bei dem Antragsteller handelt es sich schon nicht um eine besonders schutzbedürftige Person4bei schwer kranken Minderjährigen und sonst besonders schutzbedürftigen Personen eine verfassungskonforme Ausnahme annehmend VG Trier, Urteil vom 30.05.2012 -5 K 967/11 TR-; VG Augsburg, Beschluss vom 08.01.2013 -Au 6 S 12.30404-, zit. nach juris.bei schwer kranken Minderjährigen und sonst besonders schutzbedürftigen Personen eine verfassungskonforme Ausnahme annehmend VG Trier, Urteil vom 30.05.2012 -5 K 967/11 TR-; VG Augsburg, Beschluss vom 08.01.2013 -Au 6 S 12.30404-, zit. nach juris.. Sein Vortrag, er sei psychisch krank, begründet eine solche Schutzbedürftigkeit hier nicht. Zunächst ist eine psychische Erkrankung bislang noch nicht festgestellt; aus einer ärztlichen Überweisung vom 20.06.2013 ergeben sich lediglich Anhaltspunkte für den Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die von ihm geschilderten Symptome wiegen mit der Behauptung von Alp- und Angstträumen zudem nicht so schwer, dass Anlass bestünde, von einer schweren Erkrankung auszugehen. Diese Bewertung wird dadurch gestützt, dass sich aus dem gesamten Vortrag des Antragstellers nicht ergibt, dass er in irgendeiner Weise durch die behaupteten Alp- oder Angstträume bislang in seinem Tun beeinträchtigt war oder ist. Hinzu kommt, dass nach wie vor nicht davon auszugehen ist, dass, insbesondere für psychisch kranke Menschen, systemische Mängel im in Polen praktizierten Asylverfahren bestehen. 5Vgl. auch den Beschluss der 6. Kammer des erkennenden Gerichts vom 24.06.2013 – 6 L 839/13 – m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 04.06.2013 – 6 K 732/13.A –, beide bei jurisVgl. auch den Beschluss der 6. Kammer des erkennenden Gerichts vom 24.06.2013 – 6 L 839/13 – m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 04.06.2013 – 6 K 732/13.A –, beide bei juris Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller genannten Publikation der Gesellschaft für bedrohte Völker. Auch aus dieser ergibt sich nämlich, dass in den Aufnahmezentren zumindest Psychologen zur Verfügung stehen. Die geschilderten Sprachbarrieren dürften dagegen in allen Ländern, auch in Deutschland, existieren und führen nicht schon zur Annahme systemischer Mängel. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG zurückzuweisen.