Urteil
14 K 5902/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1126.14K5902.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. November 1958 geborene Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum. 3 Mit Schreiben vom 6. März 2013 informierte das Polizeipräsidium C. die Beklagte, dass es auf den Kläger im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit aufmerksam geworden sei. Aus dem Schreiben ergab sich folgender Sachverhalt: Der Kläger habe sich am 28. Februar 2013 gegen 23:15 im Bereich der G.------straße aufgehalten und sei im Begriff gewesen, ein Kleinkraftrad in angetrunkenem Zustand zu starten. Da der Kläger offensichtlich stark alkoholisiert gewesen sei und sich nur mit Mühe auf den Beinen habe halten können, sei ihm die Fahrt mit dem Kleinkraftrad untersagt und die Fahrzeugschlüssel gefahrenabwehrend sichergestellt worden. 4 Daraufhin forderte die Beklagte einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister an. Daraus ergaben sich folgende Verurteilungen: 5 Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Oberhausen vom 10. März 2009‑ 29 Cs 341 Js 258/09 (177/09) - wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§§ 316 Abs.1, 44, 69a StGB) zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Gleichzeitig wurde dem Kläger für die Dauer von 3 Monaten untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Kläger vor Ablauf von 12 Monaten keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 17. Dezember 2008 in Oberhausen um 22.20 Uhr ein Mofa mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,41 0 / 00 führte. 6 Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Oberhausen vom 21. Januar 2010‑ 29 Cs 341 Js 13/10 (32/10) - wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§§ 316 Abs.1, 44, 69a StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Gleichzeitig wurde dem Kläger für die Dauer von 3 Monaten untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Kläger vor Ablauf von 12 Monaten keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 17. November 2009 in Oberhausen um 23:50 Uhr ein Mofa mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,99 0 / 00 führte. 7 Mit Schreiben vom 19. April 2013, zugestellt am 27. April 2013 forderte die Beklagte den Kläger gemäß §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Ziffer 2b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unter Hinweis auf den Ermittlungsbericht der Polizei zur Prüfung seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen auf, binnen 6 Wochen nach Zustellung des Schreibens ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Gemäß § 13 Satz Ziffer 2b) FeV solle aufgrund der wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geklärt werden, ob der Kläger auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, bzw. ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Fahrzeuges (Mofa) in Frage stellen. Die Beklagte wies darauf hin, dass das Schreiben gleichzeitig als Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW gelte. 8 Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Vorlage des Gutachtens bis zum 11. Juni 2013 und wies nochmals darauf hin, dass sie ihm bei Nichtvorlage des Gutachtens das Recht zum Führen von Fahrzeugen (Mofa) untersagen müsse. 9 Darauf hin nahm der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers dahingehend Stellung, als der Kläger an dem fraglichen Abend sein Mofa lediglich in einem angrenzenden Schuppen habe unterstellen wollen, da er sich selbst nicht mehr fahrtüchtig gefühlt habe. Auch sei kein Blutalkoholtest durchgeführt worden. Da der letzte Vorfall bereits 4 Jahre zurückliege, könne kein Gutachten angefordert werden. 10 Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der 2 Eintragungen wegen Trunkenheit im Verkehr die Voraussetzungen des § 13 Satz Ziffer 2b) FeV erfüllt seien und infolgedessen zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen sei. Sie halte daher an ihrer Aufforderung fest und erinnere an die fristgerechte Vorlage des Gutachtens. 11 Die Beklagte untersagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2013, zugestellt am 27. Juni 2013, das Führen jeglicher fahrerlaubnisfreier motorisierter Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger bei der Erstellung des angeordneten ärztlichen Gutachtens nicht mitgewirkt und die entsprechende Einverständniserklärung zur Durchführung der Untersuchung nicht abgegeben habe. Sie könne daher gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Die Beklagte setzte eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro und Auslagen in Höhe von 2,63 Euro fest. 12 Der Kläger hat am 16. Juli 2013 Klage erhoben. 13 Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus, die Voraussetzungen zum Beibringen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung lägen nicht vor. Der Vorfall vom 28. Februar 2013 werde seitens der Beklagten vage und unpräzise geschildert. Die älteren Vergehen aus den Jahre 2008 und 2009 könnten nicht mehr herangezogen werden. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Juni 2013 und den Gebührenbescheid vom 24. Juni 2013 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung nimmt die Beklagte auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung Bezug. 19 Mit Beschluss der Kammer vom 15. Oktober 2013 ist das Verfahren der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Juni 2013 und der Gebührenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit §§ 13 Satz 1 Ziffer 2b, 11 Abs. 8 FeV und § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, der sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist. Dabei sind nach § 3 Abs. 2 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anwendbar. Gleichzeitig gilt der Eignungsbegriff des § 2 Abs. 4 StVG, 24 vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 3 FeV, Rdnr. 7, 25 demzufolge derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. 26 Von einer Ungeeignetheit ist insbesondere auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV (Anl. 4) der Fall, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeug nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, und nach Nr. 8.3. Anl. 4 unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeugs bei Alkoholabhängigkeit der Fall. Außerdem darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein (rechtmäßig) angefordertes Gutachten nicht (rechtzeitig) beibringt. 27 Danach ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. 28 Der Kläger ist der nach §§ 13 Satz 1 Nr. 2b), 11 Abs. 6 FeV rechtmäßigen Begutachtungsaufforderung nicht nachgekommen. 29 Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2b) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Wie lange einem Betroffenen ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden darf, richtet sich grundsätzlich nur nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, also insbesondere § 29 StVG. Zwischen zwei Trunkenheitsfahrten können daher mehrere Jahre liegen, solange keine Tilgungsreife eingetreten ist. 30 Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 13 FeV, Rdnr. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Oktober 2013 (Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der letzten Trunkenheitsfahrt und der Gutachtenanordnung)– 16 B 856/13 – nrwe.de. 31 Es kann dahinstehen, ob der Kläger am 28. Februar 2013 sein Mofa nur unterstellen oder mit dem Mofa am Straßenverkehr teilnehmen wollte. Denn die beiden Entscheidungen des Amtsgerichts Oberhausen erfüllen unabhängig von diesem Vorfall die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Ziffer 2b) FeV. Denn sie sind beide nach den oben stehenden Grundsätzen noch verwertbar. Die beiden Entscheidungen wegen der Straftaten nach § 316 StGB vom 10. März 2009 und vom 21. Januar 2010 unterliegen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 StVG einer Tilgungsfrist von 10 Jahren, wobei die Tilgungsfrist im vorliegenden Fall nach § 29 Abs. 5 Satz 2 StVG erst 5 Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbotes beginnt. Auch wenn nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Beklagte erst anlässlich des Polizeiberichts vom 6. März 2013 tätig geworden ist, steht der hier vorliegende Zeitablauf von etwa 3 Jahren nach der letzten Trunkenheitsfahrt der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung nicht entgegen. Vor dem Hintergrund, dass allein die Tilgungsbestimmungen für die Beurteilung des Zeitablaufs heranzuziehen sind, erscheint der Zeitraum von etwa 3 Jahren im Verhältnis zu den Tilgungsfristen von 10 Jahren auch nicht unverhältnismäßig. 32 Die Gutachtenaufforderung vom 9. Mai 2011 genügt auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Dabei sind an die Gutachtensanordnung im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen. 33 Vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2013– 16 E 1257/12 - m.w.N. – juris. 34 Danach muss die Begutachtungsanordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis- Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Zudem ist der Betroffene nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. HS FeV auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in die Fahrerlaubnisakte hinzuweisen. 35 Die Begutachtungsanordnung erfüllt diese Anforderungen, da sie unter Nennung der Rechtsgrundlage und des vorangegangenen Sachverhalts deutlich macht, aus welchem Grund die Beklagte das Gutachten anfordert. 36 Da der Kläger das geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, hat die Beklagte nach § 11 Abs. 8 FeV zu Recht die fehlende Eignung des Klägers unterstellt und dies zum Anlass der Untersagung des Führens von Fahrzeugen genommen. Denn der Kläger hat sich geweigert sich untersuchen zu lassen, so dass die Vermutung berechtigt ist, der Kläger wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, 37 vgl.: Dauer, in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV, Rdnr. 22. 38 Auch der Gebührenbescheid vom 24. Juni 2013 in Höhe von 62,63 Euro erweist sich als rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Danach werden insbesondere für die Entziehung der Fahrerlaubnis Gebühren zwischen 33,20 Euro und 256,00 Euro erhoben. Ermessensfehler bei Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmes sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 39 Hat die Klage deshalb keinen Erfolg, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 41 Beschluss: 42 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 43 Gründe: 44 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.