Urteil
14 K 2904/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:1203.14K2904.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid nach einer durchgeführten Abschleppmaßnahme. Das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen T. -H. 28, Typ VW Passat, parkte am 07.01.2013 in der Zeit von 20:15 Uhr bis 21:05 Uhr auf der X.----straße in T1. . Ausweislich der Wegschleppmeldung des Beklagten, parkte das Fahrzeug des Klägers auf der X.----straße in Höhe der Hausnummer 310 im Bereich einer Grundstücksein- und -ausfahrt. Andere Kraftfahrzeuge hätten die Grundstücksein- und ‑ausfahrt nicht passieren können. Der Halter habe telefonisch nicht erreicht werden können. Das Fahrzeug sei auf Veranlassung der Polizeibeamten des Beklagten durch das Abschleppunternehmen G. GmbH um 7 m neben die Grundstücksein- und ‑ausfahrt versetzt worden. Als Abstellort der Versetzung wird die X.----straße 102 angegeben. Die Polizeibeamtin L. , die die Abschleppmaßnahme veranlasst hat, teilte am 14.01.2013 und 16.01.2013 mit, dass das Fahrzeug des Klägers auf der X.----straße 310 um 7 m versetzt worden sei. Die Polizeibeamten seien um 20:30 Uhr am Einsatzort eingetroffen. Mit Schreiben vom 16.01.2013 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Leistungs- und Gebührenbescheides an. Das Fahrzeug des Klägers sei am 07.01.2013 in der Zeit von 20:15 Uhr bis 21:05 Uhr auf der Weiherstraße 310 in Solingen im Bereich einer Grundstücksein- und -ausfahrt verbotswidrig abgestellt worden und habe andere Verkehrsteilnehmer behindert. Das Fahrzeug sei daher um 7 m versetzt worden. Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 06.02.2013 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger Abschleppkosten in Höhe von 98,77 Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 90,00 Euro fest. Zur Begründung führt er aus, das Kraftfahrzeug des Klägers sei am 07.01.2013 in der Zeit von 20:15 Uhr bis 21:05 Uhr in T1 auf der X.----straße 310 im Bereich einer Grundstücksein- und -ausfahrt abgestellt gewesen und habe andere Verkehrsteilnehmer behindert. Das Fahrzeug sei daraufhin durch ein vom Beklagten beauftragtes Abschleppunternehmen um ca. 7 m versetzt worden. Unter dem 20.02.2013 teilte der Kläger mit, er halte den erlassenen Leistungs- und Gebührenbescheid vom 06.02.2013 für rechtswidrig. Er habe sich verkehrsgerecht verhalten. Es sei zwar zutreffend, dass er sein Fahrzeug am 07.01.2013 auf der X.----straße geparkt habe. Allerdings habe er sein Fahrzeug nicht vor der Grundstücksein- und -ausfahrt des Hauses X.----straße 310 geparkt. Vielmehr habe er das Fahrzeug deutlich hinter der Grundstücksein- und -ausfahrt im Bereich der Grundstücksgrenze zum Aldi-Markt in Höhe der X.----straße 306 vor die dortige Zaunanlage gestellt. Hierdurch habe er andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert. Im Übrigen müsse es sich um eine Verwechslung handeln. Aus der Wegschleppmeldung ergebe sich, dass das Fahrzeug zur X.----straße 102 versetzt worden sei. Dies sei nicht zutreffend. Sein Fahrzeug habe am Abend des 07.01.2013 noch immer auf der Grundstücksgrenze X.----straße 310/306 gestanden. Er habe das Fahrzeug nicht an der X.----straße 102 vorgefunden. Zudem bestünden Differenzen zwischen den Zeitangaben auf der Zahlkarte und der Wegschleppmeldung. Mit Email vom 25.02.2013 bat der Beklagte die Polizeibeamtin L. zum Schreiben des Klägers vom 20.02.2013 Stellung zu nehmen. Daraufhin äußerte sich die Polizeibeamtin unter dem 02.03.2013 wie folgt: Am 07.01.2013 sei die Polizei T1 gegen 20:15 Uhr bezüglich einer Verkehrsbehinderung angefordert worden. Sie und die Polizeibeamtin van T2. seien gegen 20:30 Uhr an der X.----straße 310 eingetroffen. Vor Ort seien sie von dem Zeugen U. sowie dem Geschädigten Vogel und dessen Ehefrau erwartet worden. Der Zeuge U. wohne im Haus X.----straße 310. Er habe am Abend Besuch von der Familie W. gehabt. Diese hätte ihr Kraftfahrzeug auf dem Hinterhof des Hauses geparkt. Zu diesem Hinterhof gelange man über eine gut sichtbare Durchfahrt, die sich in der Mitte des Hauses X.----straße 310/312 befinde. Der Gehweg im Bereich dieser Grundstücksein- und -ausfahrt sei abgesenkt. Rechts der Durchfahrt befinde sich ein Hinweisschild „Parken verboten“. Links der Durchfahrt befinde sich ein Hinweisschild „Haltverbot und die Möglichkeit des Abschleppens bei Zuwiderhandlung“. Als die Familie W. gegen 20:00 Uhr mit ihrem Fahrzeug die Örtlichkeit habe verlassen wollen, hätten sie festgestellt, dass ein blauer VW Passat mit dem Kennzeichen T. -H. 28 vor der Zufahrt geparkt habe. Eine Ausfahrt aus dem Grundstück sei nicht möglich gewesen. Nachdem mehrere Versuche, den Halter des Fahrzeuges zu ermitteln, erfolglos geblieben seien, habe man die Firma G. zwecks Versetzung des Fahrzeuges angefordert. Da sich zur Einsatzzeit genügend Parkraum vor und hinter der Zufahrt befunden habe, sei das Kraftfahrzeug als mildeste Maßnahme ca. 5 – 7 m nach vorne in Richtung des Aldi-Marktes versetzt worden. Nach der Versetzung habe das Fahrzeug ordnungsgemäß auf dem Parkstreifen mit der Front vor dem Zaun des Aldi-Geländes und dem Heck vor dem Haus X.----straße 310 gestanden. Eine Zahlkarte für den Verkehrsverstoß sei am Kraftfahrzeug hinterlassen worden. Auf der Wegschleppmeldung sei versehentlich eine Versetzung zur X.----straße 102 vermerkt worden. Hierbei handele es sich um einen Schreibfehler. Laut Angaben der Zeugen habe das Fahrzeug bereits erhebliche Zeit vor Benachrichtigung der Polizei vor der Grundstücksein- und -ausfahrt geparkt. Demnach sei die angegebene Uhrzeit auf der Zahlkarte laut Zeugenaussage zutreffend. Der Kläger hat am 06.03.2013 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, der Leistungs- und Gebührenbescheid sei rechtswidrig. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Polizeibeamtinnen van T2. und L. gegen 20:30 Uhr an der X.----straße 310 in T1 eingetroffen und vor Ort der Zeuge U. sowie der Geschädigte W. und dessen Ehefrau anwesend gewesen seien. Ferner werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Geschädigte W. sein Kraftfahrzeug auf dem Hinterhof des Hauses X.----straße 310 geparkt habe. Mit Nichtwissen werde weiter bestritten, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug die Ausfahrt der Geschädigten W. verhindert habe. Außerdem werde mit Nichtwissen bestritten, dass das Fahrzeug ca. 5 – 7 m nach vorne in Richtung des Aldi-Marktes versetzt worden sei und sodann mit der Front vor dem Zaun des Aldi-Geländes und dem Heck vor dem Haus X.----straße 310 gestanden habe. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht vor der Grundstückseinfahrt des Hauses X.----straße 310, sondern vielmehr im Bereich der Grundstücksgrenze zum Aldi-Markt und dem Haus X.----straße 306 vor der dortigen Zaunanlage geparkt habe. Der von der Polizeibeamtin L. behauptete Schreibfehler auf der Wegschleppmeldung sei eine Schutzbehauptung. Zudem seien Fotos der Örtlichkeit erst im Nachhinein gefertigt worden. Eine Verwechslung sei daher nicht ausgeschlossen. Es werde ferner mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei den Kosten für die Abschleppmaßnahme um vertraglich vereinbarte und ortsübliche Preise handele. Der Kläger beantragt, den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 06.02.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen den Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie die Stellungnahme der Polizeibeamtin L. vom 02.03.2013. Ergänzend führt er aus, eine Verwechslung sei aufgrund der Angaben der Polizeibeamtin L. ausgeschlossen. Die Abschleppmaßnahme sei verhältnismäßig gewesen. Das abgestellte Fahrzeug habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt. Demnach sei die Maßnahme recht- und zweckmäßig gewesen und der Kläger zur Erstattung der entstandenen Kosten verpflichtet. Die Kosten für die Sicherstellung seien vertraglich vereinbart und entsprächen den ortsüblichen Preisen. Auch gegen die Verwaltungsgebühr bestünden weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtliche Bedenken. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U. und L. . Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1.) Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die für die durchgeführte Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Höhe von 98,77 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Der Leistungs- und Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig. Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist seitens des Beklagten mit Schreiben vom 16.01.2013 durchgeführt worden. Der Kläger hat von seinem Anhörungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Der Leistungs- und Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt entstandenen Kosten zu tragen. Die insoweit vorausgesetzte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor. Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, wonach das Parken vor Grundstücksein- und ‑ausfahrten verboten ist. Entgegen der Ausführungen des Klägers steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Kraftfahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten in T1 auf der X.----straße in Höhe des Hauses mit der Hausnummer 310 / 312 unmittelbar vor der dort befindlichen Grundstücksein- und -ausfahrt geparkt war. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Bekundungen der Zeugen U. und L. . Die Zeugen haben übereinstimmend und unabhängig voneinander ausgesagt, dass das Fahrzeug des Klägers direkt vor der Grundstücksein- und -ausfahrt abgestellt und ein Passieren der Zufahrt durch andere Fahrzeuge infolgedessen nicht mehr möglich war. Der Zeuge U. hat insoweit schlüssig und ohne Belastungstendenzen bekundet, dass das Fahrzeug des Klägers nach seiner Erinnerung derart vor der Grundstückszufahrt abgestellt war, dass weder ein Pkw noch ein Motorrad die Zufahrt hätten benutzen können. Die Zeugin L. , die die Abschleppmaßnahme unmittelbar veranlasste, hat ebenfalls nachvollziehbar und ohne Belastungstendenzen bekundet, sich sicher zu sein, dass das Fahrzeug des Klägers genau vor der Grundstückszufahrt geparkt war. Sie könne sich sogar daran erinnern, dass rechts und links vom Fahrzeug des Klägers keine anderen Fahrzeuge abgestellt waren. Ferner sei die Grundstückszufahrt eindeutig als solche erkennbar gewesen. Sie habe in die Zufahrt hineingeschaut und hinter dem Haus deutlich vorhandene Parkplätze erkennen können. Überdies hat sie zur Eintragung in der Wegschleppmeldung, wonach das Fahrzeug zur Hausnummer 102 versetzt worden sei, überzeugend klargestellt, sich insoweit verschrieben zu haben. Das Fahrzeug sei lediglich wenige Meter nach vorne versetzt worden, nicht jedoch bis zur Hausnummer 102. Insbesondere könne sie eine Verwechslung definitiv ausschließen, weil es sich um ihren letzten Einsatz an diesem Tag gehandelt habe und sie kein Fahrzeug zur Hausnummer 102 habe versetzen lassen. Der Kläger vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, die Grundstückszufahrt sei für andere Verkehrsteilnehmer nicht als solche zu erkennen gewesen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Zweifel daran, dass die Grundstückzufahrt für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer als Ein- und Ausfahrt erkennbar war. Auch wenn im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme an der Zufahrt keine kennzeichnenden Schilder angebracht waren, war auf Grundlage der vorliegenden Lichtbilder und der glaubhaften Bekundungen der Zeugin L. eindeutig zu erkennen, dass es sich bei dem in der Mitte des Hauses 310/312 befindlichen Durchgang nicht nur um einen Hauseingang, sondern gleichfalls um eine Grundstückszufahrt handelt. Auf den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern ist deutlich zu sehen, dass sich hinter dem Haus Parkmöglichkeiten befinden, die nach den Angaben der Zeugin L. auch bei abendlichen Lichtverhältnissen gut zu erkennen waren. Ferner zeigen die vorhandenen Lichtbilder, dass der Gehweg im Bereich der Grundstückszufahrt eine andere Pflasterung aufweist, aus der für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres zu erkennen ist, dass es sich bei dem Hausdurchgang um eine Grundstücksein- und -ausfahrt handelt. Der Bescheid richtet sich gegen den richtigen Adressaten. Der Kläger selbst hat die Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht, indem er sein Fahrzeug vor der Grundstücksein- und -ausfahrt geparkt hat. Er ist mithin als Fahrer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug zutreffend als Verhaltens- und Zustandsstörer gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW in Anspruch genommen worden. Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Der Beklagte hat in fehlerfreier Weise von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Versetzung des verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Zufahrt wieder uneingeschränkt für den Verkehr freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Die einschreitenden Polizeibeamten wären nicht einmal gehalten gewesen, den Kläger vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer – wie hier – von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 – 3 Bf 25/02 –, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 –, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95 –, Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 ‑ 20 K 2162/06 ‑, Rn. 22, juris. Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris. Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den Kosten für die Versetzung in Höhe von 98,77 Euro und mit der Verwaltungsgebühr in Höhe von 90,00 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, die Grundstücksein- und -ausfahrt für andere Kraftfahrzeuge freizugeben, in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist jedenfalls dann regelmäßig geboten, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Eine derartige Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51.00 –, Rn. 3 f., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012 ‑ 5 A 2802/11 ‑, Rn. 3 ff., juris. Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers war die Benutzung der Grundstücksein- und -ausfahrt für andere Fahrzeuge ausgeschlossen, denn die Zufahrt zum Grundstück war nicht mehr passierbar. Hinzu kommt, dass das klägerische Fahrzeug nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen U. und L. auch die Ausfahrt der Familie W. , die ihren Pkw auf dem Hinterhof des Hauses X.----straße 310/312 abgestellt hatte, konkret behinderte. Die Kosten der rechtmäßigen Abschleppmaßnahme wurden folglich rechtsfehlerfrei dem Kläger als Verhaltens- und Zustandsstörer auferlegt, da er durch sein Handeln eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit herbeigeführt hat und somit als Kostenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 VwVG NRW anzusehen ist. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Rechnung des Abschleppdienstes G. GmbH vom 07.01.2013 sind die Abschleppkosten in der geltend gemachten Höhe tatsächlich angefallen. 2.) Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 90,00 Euro begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 PolG NRW. Hiernach kann der Beklagte als Vollstreckungsgläubiger von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Ersatzvornahme eine Verwaltungsgebühr erheben. Die durchgeführte Abschleppmaßnahme war – wie unter Ziffer 1.) dargelegt – rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder – wie in der VO VwVG NRW – durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. Diese Vorgaben hat der Beklagte beachtet. Die erhobene Verwaltungsgebühr bewegt sich im mittleren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro und begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).