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Gerichtsbescheid

14 K 1421/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:0727.14K1421.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger, wohnhaft B.-straße 0 in F., ist Halter des PKW, Marke Mitsubishi, amtliches Kennzeichen N01. Am 00.00.0000 parkte das Fahrzeug des Klägers in der B.-straße in Höhe der Hausnummer 0 auf einem Parkplatz, dessen Nutzung seit dem 05.11.2008 durch eine entsprechende Beschilderung (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen 1044-11) einem Schwerbehinderten mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinden mit dem Parkausweis Nr. N02 vorbehalten war. Ein entsprechender Parkausweis war nicht ausgelegt. Die Stellfläche des Parkplatzes wurde zu einem späteren Zeitpunkt im November 2008 markiert und ein dem Zusatzzeichen 1044-10 entsprechendes Piktogramm auf dem Boden aufgebracht. Nachdem die schwerbehinderte Inhaberin des Parkausweises Nr. N02, Frau S., eine Mitarbeiterin des Beklagten telefonisch informiert hatte, dass auf dem von ihr benötigten Parkplatz ein Fahrzeug stünde und darum gebeten hatte, den Parkplatz räumen zu lassen, machte sich die Mitarbeiterin des Beklagten um 13:00 Uhr vor Ort ein Bild von der Situation und stellte zunächst eine Verwarnung aus. Um 13:35 Uhr beauftragte sie ein Abschleppunternehmen. Das Abschleppunternehmen traf um 14:00 Uhr vor Ort ein und begann mit der Verladung des Fahrzeugs. Um 14:20 Uhr erschien der Kläger an seinem Fahrzeug, so dass die Verladung abgebrochen wurde. Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 13.01.2009 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme in Höhe von 58,91 Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 63,84 Euro fest. Der Kläger hat am 02.02.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Beschilderung, die erst 3 Tage vor Abstellen seines Fahrzeugs angebracht worden sei, sei nicht erkennbar gewesen. Erst am 25.11.2008 sei der Schwerbehindertenparkplatz durch eine entsprechende Markierung der Parkfläche kenntlich gemacht worden. Darüber hinaus hätte sein Anwalt mitgeteilt, dass erst zwei Wochen nach Aufstellen eines Schildes Maßnahmen durch die Ordnungsbehörden ergriffen werden könnten. Schließlich sei die öffentliche Sicherheit zu keinem Zeitpunkt gefährdet worden, so dass das Abschleppunternehmen nicht hätte beauftragt werden müssen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 13.01.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Leistungs- und Gebührenbescheid und trägt ergänzend wie folgt vor: Die verkehrsrechtliche Anordnung und Ausweisung des personenbezogenen Sonderparkplatzes für Schwerbehinderte mit der Parkausweis-Nr. N02 sei nicht durch das Aufbringen eines Piktogramms bzw. einer Parkflächenmarkierung erfolgt, sondern bereits durch die angebrachte Beschilderung. Da die berechtigte schwerbehinderte Person den eigens für sie eingerichteten Sonderparkplatz nicht habe nutzen können und gezwungen gewesen sei, einen anderen Stellplatz anzufahren, sei eine Störung der öffentlichen Ordnung eingetreten, die durch die Ausstellung einer kostenpflichtigen Verwarnung und durch die Einleitung der Abschleppmaßnahme hätte beseitigt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 13.01.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Aufforderung an den Kläger, die Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme in Höhe von 58,91 Euro zu begleichen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 11 Abs. 2 Nr. 8 Kostenordnung zum VwVG NRW (KostO NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) und § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. i.V.m. § 14 OBG, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige – auch nur begonnene – Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu ersetzen. Die Abschleppmaßnahme war rechtmäßig. Voraussetzung für ein Eingreifen ist nach den genannten Vorschriften eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand hier eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil das Fahrzeug auf einem für Schwerbehindertenparkplatz ohne Nachweis der Parkberechtigung abgestellt wurde und somit ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit. e Straßenverkehrsordnung (StVO) vorlag. Entgegen der Ansicht des Klägers war das den personenbezogenen Sonderparkplatz für Schwerbehinderte ausweisende Verkehrszeichen am 00.00.0000 auch bereits wirksam bekannt gemacht. Die Bekanntgabe von Verkehrszeichen erfolgt durch die Aufstellung des Zeichens derart, dass der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer das Zeichen unschwer zur Kenntnis nehmen kann, grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15/95, juris. Die Beschilderung des Schwerbehindertenparkplatzes wurde nach Angaben des Beklagten am 05.11.2008, nach Vortrag des Klägers jedenfalls am 07.11.2008, angebracht. Ausweislich der im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos ist die Beschilderung auch für jeden Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres erkennbar. Eine entsprechende Markierung der Stellfläche und/oder das Auftragen eines Piktogramms ist hingegen kein Wirksamkeitserfordernis. Dass die Stellfläche erst Ende November markiert und ein Piktogramm aufgetragen wurde, ist daher nicht von Bedeutung. Die – begonnene – Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Sie war geeignet und erforderlich, den Verstoß gegen die Parkregelung zu beseitigen. Eine den Kläger weniger beeinträchtigende, aber ebenso erfolgsversprechende Maßnahme kam nicht in Betracht. Insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, vor Beauftragung des Abschleppunternehmens den Kläger aufzusuchen oder anzurufen. Hat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und steht er deshalb nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.2.2002 – 3 B 149/01, NJW 2002, 2122; Hamburgisches OVG, Urteil vom 22.05.2005 – 3 Bf 25/02, NJW 2005, 2247; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06, juris. Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier – der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt. Entscheidend ist, dass keine erkennbaren Umstände vorlagen, die darauf hindeuteten, dass sich der Kläger tatsächlich in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befand und dort auch mit Sicherheit erreichbar war. Einem Nachforschungsversuch standen daher die ungewissen Erfolgsaussichten und die nicht abzusehenden Verzögerungen, die mit einem Aufsuchen oder Anrufen des Klägers verbunden gewesen wären, entgegen, vgl. VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06, juris. Die Abschleppmaßnahme war darüber hinaus auch angemessen. Die für den Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten und Kosten stehen zu dem bezweckten Ziel nicht außer Verhältnis. Insbesondere bestand zum Zeitpunkt des Abschleppens bereits eine konkrete Behinderungslage, denn der Schwerbehindertenparkplatz wurde von der Frau S., zu deren Gunsten der Parkplatz eingerichtet worden war, benötigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Regelungen zur Parkraumbewirtschaftung nur dann ihren Zweck erreichen, wenn es gelingt, eine regelungswidrige Nutzung zu verhindern oder kurzfristig zu beseitigen. Ziel der Einrichtung von Schwerbehindertenparkplätzen ist es, für die parkbevorrechtigte Personengruppe eine ausreichende Anzahl von Parkplätzen vorzuhalten, auf deren Nutzbarkeit diese vertrauen kann. An der Freihaltung von Schwerbehindertenparkplätzen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das regelmäßig das sofortige Abschleppen eines unberechtigt auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellten Fahrzeugs rechtfertigt. Das Einschreiten des Klägers war schließlich auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Beschilderung für den Schwerbehindertenparkplatz erst am 05.11.2008 angebracht worden war. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW steht selbst der Umstand, dass das Verkehrszeichen, aus dem sich ein Halteverbot ergibt, erst nach dem Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden ist, der Verhältnismäßigkeit des Abschleppens regelmäßig nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.05.1995 – 5 A 2092/93, NVwZ-RR 1996, 59. Entgegen der Informationen des Klägers war der Beklagte mithin berechtigt, drei bzw. fünf Tage nach Anbringen der Beschilderung gegen das verbotswidrig geparkte Fahrzeug des Klägers vorzugehen. Der Beklagte hat den Kläger auch zu Recht als Halter des Fahrzeugs, also Zustandsstörer im Sinne von § 18 OBG NRW, in Anspruch genommen. Als Störer ist der Kläger zugleich Kostenverantwortlicher im Sinne von § 77 Abs. 1 VwVG. Auch gegen die Verwaltungsgebühr bestehen weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtliche Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 VwVG NRW i.V.m. § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in § 77 VwVG NRW i.V.m. § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 14 OBG, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Nach diesen Bestimmungen kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen für eine (rechtmäßige) Sicherstellung bzw. das rechtmäßige Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Abschleppmaßnahme war, wie dargelegt, rechtmäßig. Gemäß § 7a Abs. 2 KostO NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwanges (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat. Daher durfte der Beklagte auch für den abgebrochenen Abschleppvorgang eine Gebühr erheben. Bezüglich der Höhe der Gebühr bestehen keine Bedenken. Nach § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder – wie in der KostO NRW geschehen – durch Rahmensätze zu bestimmen. Da die Anwendung des Verwaltungszwangs für den Betroffenen in der Regel keinen Vorteil mit sich bringt, orientieren sich die Rahmensätze gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW abweichend von der sonst im Gebührenrecht geltenden Vorteilsausgleichung an dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. Der Beklagte ist diesen gesetzlichen Vorgaben gefolgt. Er hat unter Hinweis auf § 7a KostO NRW die Verwaltungsgebühr vorliegend in Höhe von 63,84 Euro angesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte liegt damit im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von 25,00 bis 150,00 Euro und unterschreitet dabei die in vergleichbaren Fällen von anderen Behörden festgesetzten Gebühren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 122,75 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt und entspricht dem in dem Leistungs- und Gebührenbescheid festgesetzten Gesamtkostenbetrag. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde muss durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.