Urteil
9 K 229/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1203.9K229.13.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Wintergarten. 3 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S. , Flur 6, Flurstück 234, O. Straße in O1. . Das Grundstück mit einer Fläche von insgesamt 1.733 m² verläuft auf der Nordseite der O. Straße mit einer durchschnittlichen Breite von ca. 15 m bis zu einer Tiefe von ca. 38 m. Danach weitet es sich auf eine Breite von ca. 28 m und erstreckt sich auf dieser Breite weitere ca. 47 m nach Nordwesten. Das Grundstück ist straßennah bereits mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Im Flächennutzungsplan ist das Flurstück als Wohnbaufläche (W) dargestellt. 4 Am 28.09.2012 stellte der Kläger bei der Beklagten eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Grundfläche von 130,52 m² im Abstand von ca. 41 m zur O. Straße. Grenzständig zum benachbarten Flurstück 112 soll ein Wintergarten mit einer Tiefe von ca. 8 m errichtet werden. Geplant ist, das Vorhaben über eine auf dem Grundstück liegende Zuwegung zu erschließen. Die O. Straße ist auf der nördlichen Seite durchgehend und ausschließlich straßennah mit Einfamilienhäusern bebaut. Das Grundstück des Klägers grenzt im Osten an die Straße Am Dreieck, die von der O. Straße in nordöstliche Richtung führt. Auch diese Straße ist durchgängig straßennah bebaut. An die vorhandene Bebauung schließen sich in Richtung Norden und Nordwesten landwirtschaftlich genutzte Flächen an. 5 Mit Schreiben vom 17.10.2012 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Versagung des beantragten Bauvorbescheides an. 6 Mit Bescheid vom 03.12.2012 lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab. Sie führte zur Begründung aus, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB unzulässig, da es sich hinsichtlich der Bebauungstiefe nicht einfüge. Ausweislich des Kartenmaterials sei in der näheren Umgebung keine vergleichbar tiefe Wohnbebauung vorhanden. Weiterhin würde durch die Genehmigung eines solchen Vorhabens eine negative Vorbildwirkung entstehen. Vergleichbare Bauwünsche auf den Nachbargrundstücken seien zu erwarten und könnten nicht verhindert werden. Es würde eine Entwicklung einsetzen, die mit den Zielen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht mehr vereinbar sei. Letztlich halte der geplante Wintergarten auch die Abstandfläche zum Nachbargrundstück nicht ein, was aber nicht Gegenstand der planungsrechtlichen Bauvoranfrage sei. 7 Der Kläger hat am 11.01.2013 Klage erhoben. Er macht zur Begründung geltend, das Vorhaben füge sich seiner Auffassung nach in die Umgebung ein. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 03.12.2012 zu verpflichten, dem Kläger einen Vorbescheid für das Bauvorhaben Errichtung eines Einfamilienhauses mit Wintergarten auf dem Grundstück O. Straße 18 in O1. zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Ablehnungsbescheid. 13 Mit Beschluss der Kammer vom 18.04.2013 ist das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. 14 Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf das Protokoll des Ortstermins vom 14.08.2013 wird Bezug genommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides entsprechend seiner Bauvoranfrage vom 28.09.2012. Die Ablehnung der Bauvoranfrage mit Bescheid der Beklagten vom 03.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. 20 Nach § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn ihm keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. 21 Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen beurteilt sich nach den §§ 29 ff. BauGB. Im konkreten Fall kann dahinstehen, ob das das Vorhaben des Klägers (jedenfalls teilweise) bereits im Außenbereich (§ 35 BauGB) oder insgesamt noch im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegt. Sofern eine Lage im Außenbereich anzunehmen ist, wäre das nicht privilegierte Vorhaben ersichtlich wegen Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) unzulässig. Daneben wäre auch das Entstehen einer Splittersiedlung zu befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Das Ausufern eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein lässt regelmäßig das Entstehen einer Splittersiedlung oder eine sonst siedlungsstrukturell zu missbilligende Entwicklung befürchten. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.10.1999 - 4 B 77.99 -; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2006 ‑ 10 A 1654/05 -, Juris. 23 Aber auch für den Fall, dass das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich liegt, verstößt es gegen geltende Vorschriften. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist für die Zulässigkeit eines Vorhabens u. a. erforderlich, dass es sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das ist hier nicht der Fall. 24 Die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal soweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, juris. 26 Die wechselseitige Prägung und damit die nähere Umgebung erstreckt sich im Falle des klägerischen Grundstücks auf die nördliche Bebauung entlang der O. Straße sowie der Straße Am E. , wobei der Rahmen auf den Sichtbereich von ca. 250 m in jede Richtung beschränkt werden kann. Insoweit findet nach dem Eindruck, den die Einzelrichterin im Ortstermin gewonnen und der im vorhandenen Luftbild- und Kartenmaterial zum Ausdruck kommt, die erforderliche wechselseitige bodenrechtliche Prägung zwischen Umgebung und Vorhabengrundstück statt. 27 Die Eigenart der so eingegrenzten näheren Umgebung wird hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ausschließlich durch eine straßennahe Wohnbebauung geprägt. So liegen die Wohnhäuser an der O. Straße und auch an der Straße Am E. entweder unmittelbar an der Straße oder halten zu dieser einen Abstand von max. 20 m ein (Grundstücke O. Straße 36 und Am E. 9). Bei den von der Straße weiter entfernten Gebäuden, die aber auch nicht mehr als ca. 38 Meter von der O. Straße entfernt liegen, handelt es sich ausnahmslos um Nebenanlagen, die nicht dem Wohnen dienen. Bei dem auf dem Grundstück O. Straße 50 im hinteren Grundstücksbereich befindlichen Gebäude handelt es sich nach dem Ergebnis des Ortstermins um eine (ehemalige) Reithalle, die aufgrund der abweichenden Nutzung hinsichtlich der Bebauungstiefe ebenfalls nicht als Vorbild für das klägerische Wohnbauvorhaben herangezogen werden kann. Der Umstand, dass sich die Bebauung entlang der Straße Am E. aus Sicht des klägerischen Grundstücks noch weiter nach Norden zieht als das geplante Vorhaben, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, denn dies liegt allein an dem nach Nordosten gerichteten Straßenverlauf und den entsprechend straßennah errichteten Wohnhäusern. 28 Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügt sich das klägerische Bauvorhaben somit nicht in den vorgegebenen "Rahmen" ein. Zwar können sich Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, dennoch dieser Umgebung einfügen. Bei dem "Einfügen" geht es weniger um "Einheitlichkeit" als um "Harmonie". Daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung - überhaupt oder doch in dieser oder jener Beziehung - ohne ein Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es ihm an dem harmonischen Einfügen fehlt. Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gibt. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, juris. 30 Geht jedoch ein Vorhaben über den vorgegebenen Rahmen hinaus, so fügt es sich in seine Umgebung nur ein, wenn die Überschreitung nicht in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, entweder aufgrund des Vorhabens selbst oder infolge der Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet und erhöht, das in diesem Sinne "verschlechtert", "stört", "belastet", bringt die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet Unruhe, die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Soll es zugelassen werden, kann dies sachgerecht nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung geschehen 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - ; Urteil vom 21.11.1980 - 4 C 30.78 - ; Urteil vom 03. 04.1981 - 4 C 61.78 -, juris. 32 Die Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben des Klägers auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil es wegen der von ihm ausgehenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen zu begründen. Das geplante Vorhaben bringt nämlich wegen der Überschreitung des Rahmens gleichsam Bewegung in die vorhandene Situation und ruft somit potenziell ein Planungsbedürfnis hervor. Das Bauvorhaben hätte jedenfalls Vorbildwirkung für die Nachbargrundstücke entlang der Nordseite der O. Straße, auf denen zahlreiche weitere Wohngebäude im Hintergelände errichtet werden könnten. Wegen dieser weitreichenden, sich aus der konkreten Situation ergebenden Folgewirkungen ist das Vorhaben des Klägers unzulässig, weil ein solcher Vorgang nur aufgrund einer Bauleitplanung mit den Grundsätzen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. 35 Beschluss: 36 Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. 37 Gründe: 38 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.