OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 5815/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1209.14K5815.13.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin war Halterin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Der auf dem Foto erkennbare männliche Fahrer dieses Fahrzeugs überschritt am 13. Oktober 2012 um 16:51 Uhr auf der BAB 00 in X. , Fahrtrichtung E. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 29 km/h. Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 16. November 2012 zu der Ordnungswidrigkeit an und forderte sie auf, sich schriftlich zu dem Vorfall zu äußern. Er erinnerte an die Beantwortung mit Schreiben vom 7. Dezember 2012. Da Klägerin den Zeugenfragebogen nicht zurücksandte und interne Ermittlungen des Beklagten ohne Erfolg blieben, beauftragte der Beklagte seinen Ermittlungsdienst. Ein Außendienstmitarbeiter suchte darauf hin am 10. Januar 2013 das Geschäftslokal der Klägerin auf. Dort traf er die Angestellte H. an, die zunächst erklärte, dass der Fahrer nicht bekannt sei. Später erklärte sie telefonisch, sie werde nach Überprüfung der Unterlagen den Fahrer benennen. Eine entsprechende Mitteilung der Klägerin ist in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten nicht enthalten. 3 Nachdem bis zum Einritt der Verfolgungsverjährung keine Mitteilung der Klägerin eingegangen war, wurde das Verfahren eingestellt. 4 Mit Schreiben vom 19. April 2013 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. 5 Die Klägerin äußerte sich dahingehend, dass sie am 10. Januar 2013 gegen 20:00 Uhr eine SMS an den Außendienstmitarbeiter gesandt habe, in der Name und Anschrift des Fahrers enthalten gewesen sei. Da sie ihr Handy aufgrund eines Schadens habe wechseln müssen, habe sie die SMS nicht mehr. Auf Wunsch könne sie die Daten des Fahrers nennen. 6 Mit Ordnungsverfügung vom 11. Juni 2013 verpflichtete der Beklagte die Klägerin für das Fahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 für die Dauer von 9 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es habe sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß gehandelt, da der Verstoß mit 3 Punkten zu bewerten gewesen sei. Der Fahrer des Fahrzeugs habe nicht festgestellt werden können. Da die Klägerin das in Rede stehende Fahrzeug veräußert habe, beziehe sich die Fahrtenbuchauflage nun auf das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Bei Firmenfahrzeugen habe die Geschäftsleitung die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, dass bei Verkehrszuwiderhandlungen ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen unzweifelhaft festgestellt werden könne, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug geführt hat. 7 Am 12. Juli 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorträgt, dass sie nicht rechtzeitig, also innerhalb einer 2-Wochenfrist, angehört worden sei. Sie habe erst 4 Wochen nach dem Verstoß den Zeugenfragebogen erhalten. Sie habe auch bei der Ermittlung mitgewirkt, indem sie die SMS abgesandt habe, insofern liege kein Fall der fehlenden Mitwirkung vor. Der Außendienstmitarbeiter hätte die Angestellte H. anrufen müssen, um sie zu fragen, aus welchem Grund die angekündigte Mitteilung nicht eingegangen sei. 8 Das Gericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 2. August 2013 – 14 L 1266/13 – abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 11. September 2013 – 8 B 1003/13 – zurückgewiesen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2013 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid und trägt darüber hinaus vor, dass es sich bei den 2 Wochen lediglich um einen Orientierungswert handele. Auch sei aus dem Umstand, dass der Außendienstmitarbeiter nichts in seinen Ermittlungsergebnissen vermerkt habe, zu schließen, dass die SMS der Klägerin nicht angekommen sei. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 17 Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. 18 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 20 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind hier erfüllt. Zur Begründung wird im Einzelnen zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf den ausführlich begründeten Beschluss des erkennenden Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vom 2. August 2013 – 14 L 1266/13 – sowie auf den zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2013 – 8 B 1003/13 – Bezug genommen. Sämtliche von der Klägerin angeführten Argumente sind in den vorgenannten Beschlüssen eingehend gewürdigt worden. 21 Nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens hat die Klägerin lediglich ergänzend ausgeführt, dass hier kein Fall der fehlenden Mitwirkung vorliege, da sie mit dem Versenden der SMS zur Aufklärung habe beitragen wollen. Es wäre kein großer Ermittlungsaufwand für den Beklagten gewesen, bei Frau H. nachzufragen, aus welchem Grund die angekündigte Stellungnahme nicht erfolgt sei. 22 Dies führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Denn zum einen kann die Führung eines Fahrtenbuches auch angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind. Denn die Auferlegung eines Fahrtenbuches setzt nicht voraus, dass der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers zu vertreten hat, 23 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 – juris. 24 Insofern liegt hier zwar tatsächlich kein Fall der gänzlich fehlenden Mitwirkung vor. Dass diese Mitwirkung indes nicht zur Ermittlung des Fahrers geführt hat, geht nach den oben stehenden Grundsätzen zu Lasten der Klägerin. 25 Denn zum anderen waren über das erfolgte Maß hinaus keine weiteren Ermittlungsbemühungen des Beklagten erforderlich. Insbesondere war der Außendienstmitarbeiter auch nicht verpflichtet, nach den bereits erfolgten Gesprächen nochmals nachzufragen, aus welchem Grund keine Mitteilung eingegangen ist. Denn die Befragung von Mitarbeitern in einer Firma zu dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß stellt regelmäßig eine ausreichende Ermittlungsmaßnahme dar. Es fällt nämlich in den Verantwortungsbereich der Gesellschaft, innerbetrieblich dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsführung bzw. die Mitarbeiter, die zuverlässig Auskunft über den Einsatz der Firmenwagen geben können, informiert werden. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 – juris. 27 Nach diesen Grundsätzen war es dem Beklagten nach seinem Außendienstbesuch nicht mehr zuzumuten, weitere Nachforschungen anzustellen, zumal die SMS nach Angaben der Klägerin am Freitag, dem 10. Januar 2013 gegen 20.00 Uhr versandt wurde und die Verfolgungsverjährungfrist am 13. Januar 2013 ablief. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).