Urteil
2 K 1709/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1210.2K1709.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger trat Anfang Oktober 1980 in den Dienst des beklagten Landes. Mit seiner Ernennung zum Polizeirat und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO am 2. Juli 2004 wechselte er in den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes. In diesem Statusamt versah er seinen Dienst zunächst in der Funktion eines Dezernenten und Projektleiters bei den Zentralen Polizeitechnischen Diensten (ZPD NRW). Zum 1. April 2006 wurde der Kläger im Gesamturteil mit 3 Punkten dienstlich beurteilt. Die ZPD NRW ging mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD NRW) über. Am Aufgabenbereich des Klägers, der nunmehr dem Dezernatsleiter 12 unterstellt war, änderte sich zunächst nichts. Zum Stichtag 1. September 2008 wurde der Kläger im Gesamturteil erneut mit 3 Punkten dienstlich beurteilt. Ab dem 1. August 2009 nahm er die Funktion eines Leiters vom Dienst beim LZPD NRW wahr. Der Einsatz des Klägers erfolgte auf der Landesleitstelle im Wechselschichtdienst. 3 Nachdem am 22. Juni 2011 eine Maßstabsbesprechung unter Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten stattfand, bei der u.a. festgelegt wurde, dass die solide, beanstandungsfreie Aufgabenerfüllung allein noch keine Hervorhebung auf einen Notenwert von mehr als 3 Punkten rechtfertige und die Erstbeurteiler unter dem Blickwinkel der Einhaltung von Richtsätzen Vorschläge für Beurteilungen mit einer Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten mit einer kurzen separaten Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks zu versehen hätten, wurde der Kläger zum Stichtag 1. September 2011 durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK NRW) nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NRW (Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, Gz.: 45.2-26.00.05, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) erneut dienstlich beurteilt. Erstbeurteiler für den gesamten Beurteilungszeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2011 war der Direktor des LZPD NRW N. , der mit dem Kläger unter dem 14. September 2011 ein Beurteilungsgespräch führte. Im Anschluss daran erstellte der Erstbeurteiler unter dem 16. September 2011 seinen Beurteilungsvorschlag, der sowohl in allen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen als auch im Gesamturteil 4 Punkte vorsah. In seiner separaten Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks hob der Erstbeurteiler unter dem 7. Oktober 2010 die sehr gute Reputation des Klägers bei den Behörden des beklagten Landes, seine zielorientierte, strukturierte Arbeitsweise und hervorragenden Arbeitsergebnisse sowie seine Mitwirkung in namentlich aufgezählten Arbeits- und Projektgruppen neben seinem Schichtdienst auf der Landesleitstelle hervor. Im Anschluss an die Beurteilerbesprechung vom 16. November 2011, an der auch die Gleichstellungsbeauftragte teilnahm, senkte der Endbeurteiler, Ministerialrat E. , die Einzelmerkmale 4. und 5. (Leistungsgüte und Leistungsumfang) um einen Punkt auf jeweils 3 Punkte ab und übernahm ansonsten den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers einschließlich des Gesamturteils unverändert. In seiner Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2 BRL Pol stellte der Endbeurteiler auf einen strengen Beurteilungsmaßstab, die Orientierung an vorgegebene Richtsätze und einen einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von hoher Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe A 13 h.D. BBesO ab, die 30 Personen umfasste. Die unter dem 14. Dezember 2011 ausgefertigte Endbeurteilung wurde dem Kläger gegenüber am 28. Dezember 2011 eröffnet. 4 Der Kläger hat am 7. Februar 2012 Klage gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben. 5 Als im März 2013 sieben Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO zur Besetzung angestanden haben, ist der Kläger aufgrund seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht zum Zuge gekommen. Der letzte zur Beförderung vorgesehene Beamte hat in seiner dienstlichen Beurteilung bei allen Merkmalen jeweils 4 Punkte erzielt. Der Kläger hat sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen diese Auswahlentscheidung gewandt, nach seiner Beförderung zum Polizeioberrat im Juli 2013 das Verfahren aber für erledigt erklärt. 6 Zur Begründung trägt der Kläger unter Berücksichtigung seines Vortrags im Eilverfahren 2 L 511/13 vor: Seine dienstliche Beurteilung sei nicht plausibel. Die Herabsenkung der Merkmale „Leistungsumfang“ und „Leistungsgüte“ sei nicht nachvollziehbar. Die im Abschnitt I. der dienstlichen Beurteilung vom 14. Dezember 2011 aufgeführten Tätigkeitsgebiete und Aufgaben seien offensichtlich nicht in die Bewertung eingeflossen. Von Anfang September 2008 bis Ende Juli 2009 habe er als Dezernent des Dezernats 12 zusätzliche wesentliche Kernaufgaben des Dezernats 11 wahrgenommen, und zwar als Verfahrens- und Projektverantwortlicher der Anwendung IGVP, einem Vorgangsbearbeitungssystem der zentralen Anwendung zur Erfassung von Daten und Anzeigen, welches darüber hinaus der Vorgangsverwaltung diene und zudem vielfach auch als Recherche- und Auswertungswerkzeug genutzt werde. Dabei handele es sich gerade nicht, wie vom Endbeurteiler fälschlicherweise angenommen, um einen Vertretungsfall. Ferner sei er Verfahrens-, Projekt- bzw. Budgetverantwortlicher für die Anwendungen PolGIS (Polizeiliches Geo-Informationssystem), KUNO (Kriminalitätsbekämpfung im unbaren Zahlungsverkehr unter Nutzung nicht polizeilicher Organisationsstrukturen) und ZEUS (Zentrale Entwicklung einer universellen Schnittstelle IGVP). Daneben habe ihm auch die Initialisierung und Pflege aller Schnittstellen zu allen anderen Anwendungen oblegen. Dazu gehörten folgende Programme: VUD (Verkehrsunfalldatei), FINDUS (Landesfalldatenbank Fallinformation), DASTA (Datenaustausch mit der Staatsanwaltschaft), PolGIS Case (Computerbasierte Analyse- und Ermittlungsunterstützung), ferner die bereits erwähnten Programme ZEUS und KUNO). Das Vorgangsbearbeitungsmodul „Marktschau“ sei nicht Regelaufgabe seiner Dezernatstätigkeit gewesen. Über 50 v.H. der darauf entfallenen Arbeitszeit sei im Rahmen von mehrtägigen Dienstreisen zu absolvieren gewesen. Auf Kooperations- und Landesebene sei er der einzige Landesbedienstete gewesen, der an allen Veranstaltungen teilgenommen habe. Die Abteilung 1 des LZPD NRW (IT-Anwendungen) habe allgemein festgestellt, dass die dem höheren Dienst übertragenen Aufgaben nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit zu erfüllen seien. Ausgehend von seiner Präsenzpflicht in der Landesleitstelle habe er im Jahre 2010 an 80 Tagen und im folgenden Kalenderjahr nur an 65 Tagen wachdienstfrei gehabt. Damit korrespondiert ein Korridor von 700 bis zu 995 angefallenen Überstunden. Rückmeldungen des MIK NRW über nicht ordnungsgemäß oder nur durchschnittlich oder gar fehlerhaft abgearbeitete Vorgänge habe es nicht gegeben. Außerhalb seiner normalen Dienstzeit habe er aufgrund einer Zielvereinbarung ein IT-Projekt übernommen und ordnungsgemäß abgewickelt, an dem zuvor mehrere Beamte des höheren Dienstes gescheitert seien. Neben seiner Funktion als Leiter vom Dienst habe er bei der Kern-AG Anschlag in der Unterarbeitsgruppe (UAG) VII (Teileinsatz Akte BA Fahndung), der UAG „Kräftesammelstelle“, der Projektgruppe „Geiselnahmen größerer Menschengruppen durch terroristische Gewalttäter“ angehört, sei am Projektneubau des LZPD in E1. beteiligt gewesen und habe die Projektleitung CEKON (Computergestützte landesweite Einsatz- und Kräftelagebilder online) übernommen. Ferner seien seine weiteren Tätigkeiten als Dozent/Lehrbeauftragter an der FHöV NRW sowie als Mitglied der Prüfungskommission beim Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen für Staatsprüfungen des gehobenen nichttechnischen Dienstes nicht berücksichtigt worden. Entsprechendes gelte für seine Bestellung als Gutachter für die Dauer von drei Jahren im Rahmen der neuen Bachelor-Studiengänge. 7 Der Kläger trägt weiter vor, er sei von einem falschen Endbeurteiler beurteilt worden. Dieser sei im Zeitpunkt der Maßstabsbesprechung entweder noch nicht im MIK NRW beschäftigt gewesen oder zumindest noch nicht in seiner Funktion als Endbeurteiler. Ihm dürften daher die Maßstäblichkeiten nicht bekannt gewesen sein. 8 Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Oktober 2012 – 1 K 30/12 –, sei die den Erstbeurteilern auferlegte Begründungspflicht bei der Erstellung von Beurteilungsvorschlägen im Prädikatsbereich rechtswidrig. Die Beurteilerbesprechung unter zwingender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei das vorgesehene Forum, um dem Endbeurteiler die notwendigen Erkenntnisse für das Beurteilungsverfahren zu vermitteln. 9 Schließlich bestehe für die Vergabe der Noten für die einzelnen Merkmale nach Nr. 6.1 BRL Pol ein besonderes Begründungserfordernis. Dazu verweist der Kläger auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. Oktober 2013 – 1 K 1117/12 -. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2011 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er ist den Ausführungen des Klägers im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten: 15 Aus der Anzahl der wachfreien Tage bzw. Anzahl der absolvierten Diensttage ließen sich nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf den Leistungsumfang ziehen. Die Sitzungsteilnahmen an der IT-Fachkoordinierung sowie an der Koordinierungsgruppe KOOP (IGVG), die Mitarbeit bei Marktschauen und die Übernahme von Projektfunktionen im IT-Bereich seien Bestandteile der Hauptaufgaben eines Dezernenten im Dezernat 12 beim LZPD NRW. Diese Tätigkeiten fänden ebenso ihren Niederschlag in der dienstlichen Beurteilung (dort unter Abschnitt I. Tätigkeiten und Aufgaben im Beurteilungszeitraum) wie die sonstigen vom Kläger angeführten und für die Beurteilung wesentlichen Umstände (Abschnitt III. 5.). Sie seien vom Erstbeurteiler in dessen separater Begründung zum Prädikatsvorschlag vom 7. Oktober 2011 ebenso gewürdigt worden wie durch den Endbeurteiler. Letzteres lasse sich der überdurchschnittlichen Bewertung im Gesamturteil und in den Einzelmerkmalen 1. bis 3. (Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz und Arbeitsweise) entnehmen. An dem vom Kläger übernommenen Projekt seien nicht zuvor mehrere Beamte des höheren Dienstes gescheitert. Vielmehr sei die Verlängerung des Projekts durch nachträglich hinzutretende fachliche Anforderungen erforderlich geworden. Die in dieser Zeit erfolgten Personalwechsel hätten ihren Grund nicht in einem Scheitern des Projekts gehabt. Die Tätigkeit als nebenamtlicher Dozent an der FHöV NRW werde vom MIK NRW begrüßt und sei ausweislich der dienstlichen Beurteilung (Abschnitt III Nr. 3: Verwendungsbreite/Teilnahme an Lehrgängen) berücksichtigt worden, stelle aber mit Blick auf die Vielzahl der im Rahmen von Nebentätigkeiten als Dozenten tätigen Polizeivollzugsbeamten keine Besonderheit dar. Dies sei auch im Protokoll der Maßstabsbesprechung vom 22. Juni 2011 so festgehalten worden. Die Wahrnehmung verschiedener Aufgaben in Vertretungsfällen und die Übernahme zusätzlicher Aufgaben im Bereich des höheren Polizeivollzugsdienstes sei zumindest nicht unüblich. Zuständig für die dienstliche Beurteilung der Beamten der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 des höheren Dienstes der Landesoberbehörden sei der Leiter des Referats für die Personalangelegenheiten der Polizei im MIK NRW. Eigene persönliche Eindrücke des Schlusszeichnenden von den zu beurteilenden Beamten seien nicht erforderlich. Im konkreten Fall habe eine Maßstabsverschiebung nicht stattgefunden, weil der Endbeurteiler in der Beurteilerbesprechung vollinhaltlich auf das Protokoll zur Maßstabsbesprechung vom 22. Juni 2011 verwiesen habe. 16 Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Okt. 2012 – 1 K 30/12 – habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Die im vorliegenden landesweiten Beurteilungsverfahren formulierte Bitte, Beurteilungsvorschläge im Prädikatsbereich außerhalb des Beurteilungsvordrucks separat zu begründen, sei nicht mit einem Bewertungsmaßstab in Verbindung zu bringen bzw. als Bewertungskomponente zu interpretieren. Vielmehr habe diese Verfahrensweise der Vorbereitung der Beurteilerbesprechung gedient, um den Endbeurteiler seiner Verantwortung entsprechend vollumfänglich zu informieren. Die Inanspruchnahme administrativer Hilfsmittel zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Endbeurteilers werde durch die BRL Pol nicht untersagt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 2 L 511/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage hat keinen Erfolg. 20 Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 21 Die durch das MIK NRW am 14. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 erstellte dienstliche Regelbeurteilung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Dieser hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (allgemeine Leistungsklage in der Form der Vornahmeklage) auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. 22 Nach ständiger Rechtsprechung, 23 vgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 ‑, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 ‑ 6 B 1281/00 ‑, DÖD 2001, 261, 24 unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. 25 Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14. Dezember 2011 nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. 26 Die nachstehenden Form- und Verfahrensvorschriften wurden eingehalten. 27 Das Beurteilungsverfahren richtet sich im vorliegenden Fall nach den BRL Pol. Das Beurteilungsverfahren nach den BRL Pol ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 3). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 1 und 2). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2). Er ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Merkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u. a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 und 3). Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen (Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1). 28 Das erkennende Gericht vermag auch keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Fehler zu erkennen. 29 Das gilt zunächst für die allgemeinen, außerhalb der Plausibilität anzusiedelnden Angriffe des Klägers gegen seine dienstliche Beurteilung. 30 Das erkennende Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, die seitens des Endbeurteilers an die Erstbeurteiler gerichtete „Bitte“, Vorschläge für Beurteilungen mit einer Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten mit einer kurzen separaten Begründung zu versehen, sei mit den Beurteilungsrichtlinien nicht vereinbar und führe deshalb zur Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung. 31 Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass es sich bei dieser im Protokoll der Maßstabsbesprechung festgehaltenen „Bitte“ nicht lediglich um eine ins Ermessen der Erstbeurteiler gestellte Anregung handelte, diese vielmehr von den Erstbeurteilern als verbindliche Anweisung verstanden werden musste, so dass die Erstbeurteiler insbesondere nicht davon ausgehen konnten, der Endbeurteiler werde ohne eine solche zusätzliche schriftliche Begründung einen auf 4 oder 5 Punkte lautenden Beurteilungsvorschlag ohne Weiteres übernehmen. Zutreffend ist ferner, dass die BRL Pol ein derartiges Begründungserfordernis nicht ausdrücklich vorsehen. Diese Umstände führen aber nicht zur Rechtswidrigkeit der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung. 32 Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es nicht auf den Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie an, die keine (Außen-)Rechtsnorm ist, sondern nur eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen soll. Der Dienstherr muss lediglich aus Gründen der Gleichbehandlung das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten anwenden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen miteinander in Wettbewerb treten können. So können auch Beurteilungsrichtlinien, die eine inhaltlich vorgezeichnete Verwaltungspraxis vorwegnehmend festlegen, durch eine vom Richtliniengeber gebilligte oder zumindest geduldete Verwaltungspraxis geändert werden. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 6 A 210/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 34 Das MIK NRW und damit der Vorschriftengeber selbst hat hier im Verfahren der Regelbeurteilung der Beamten des höheren Dienstes landeseinheitlich ein über den Wortlaut der Beurteilungsrichtlinien hinausgehendes Erfordernis aufgestellt, ist also in diesem Sinne von seiner in den Beurteilungsrichtlinien festgelegten Verwaltungspraxis abgewichen. Da die „Bitte“, Vorschläge für Prädikatsbeurteilungen besonders zu begründen, gleichmäßig alle Angehörigen der Vergleichsgruppe des Klägers betraf, ist dieser hierdurch auch nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung (vgl. Art. 3 GG) verletzt. 35 Abgesehen davon teilt das erkennende Gericht auch nicht die auf das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 26. Oktober 2012 (- 1 K 30/12 -, juris Rn. 4 und 23 ff.) gestützte Einschätzung des Klägers, das Begründungserfordernis passe deshalb nicht in das System der BRL Pol, weil hierdurch die wesentliche Aufgabe der Beurteilerbesprechung durch den Erstbeurteiler vorweggenommen und damit von der Ebene der Endbeurteilung auf die Ebene des Erstbeurteilervorschlags verlagert werde. 36 Vielmehr liefert die Begründung eines Prädikatsvorschlags im Rahmen des Verfahrens zur Regelbeurteilung der Beamten des höheren Dienstes für den Endbeurteiler ein geeignetes, wenn nicht gar unentbehrliches zusätzliches Erkenntnismittel, um der ihm nach Nr. 9.2 BRL Pol übertragenen Verpflichtung, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erstellen, gerecht werden zu können. Im Verfahren zur Beurteilung der Beamten des höheren Dienstes, in dem die Behördenleiter als Erstbeurteiler fungieren, fehlt es an weiteren Beiträgen, wie sie üblicherweise die Vorgesetzten des Erstbeurteilers liefern (vgl. Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 5 BRL Pol). Würde der Leistungsvergleich vollständig in die Beurteilerbesprechung verlagert, wäre er kaum sachgerecht zu leisten. Von einer „Entwertung“ der Beurteilerbesprechung kann im Verfahren zur Beurteilung der Beamten des höheren Dienstes auch deshalb schwerlich die Rede sein, weil bei dieser Gelegenheit - sieht man von wenigen Ausnahmen, wie der Gleichstellungsbeauftragten, ab - neben den Erstbeurteilern weitere personen- und sachkundige Bedienstete nicht zur Verfügung stehen. Nach allem erweist sich angesichts der bei der Beurteilung des Beamten des höheren Dienstes gegebenen besonderen Konstellation die dem Beurteilungsvorschlag beigefügte nähere Darstellung herausgehobener Leistungen nicht nur als ein geeigneter, sondern auch als ein notwendiger Beitrag zur Erstellung leistungsgerecht abgestufter Beurteilungen. 37 Das Begründungserfordernis für Prädikatsbeurteilungen begründet oder erhöht nach Auffassung der Kammer zudem nicht entscheidungserheblich die Gefahr, dass der umfassende Leistungsvergleich, insbesondere auch unter Einbeziehung der lediglich auf 3 Punkte lautenden Beurteilungsvorschläge, unterbleibt. Ausweislich des Protokolls über die am 16. November 2011 durchgeführte Beurteilerbesprechung hatte der Endbeurteiler sich zwar im Vorfeld der Besprechung mit den Begründungen befasst und somit auch bereits eine vorläufige Einschätzung hinsichtlich des Leistungsbildes der einzelnen Angehörigen der Vergleichsgruppe gewinnen können. Er hat aber in der Beurteilerbesprechung sämtliche Beurteilungsvorschläge und die Begründungen ausdrücklich zur Diskussion gestellt. Die teilnehmenden Erstbeurteiler hatten demnach durchaus die Möglichkeit, „ihre“ mit lediglich 3 Punkten vorgeschlagenen Beamten auch für eine Prädikatsbeurteilung ins Spiel zu bringen, wenn sie der Auffassung waren, dass diese im Vergleich zu den mit 4 oder 5 Punkten vorgeschlagenen Beamten anderer Behörden gleichwertige Leistungen erbracht hatten. Mangels - jenseits des Protokolls - weiterer Erkenntnisse über Ablauf und Inhalt der Beurteilerbesprechung vermag daher die Einschätzung des VG Gelsenkirchen (a.a.O.) nicht zu überzeugen, es sei wahrscheinlich, dass die Beurteilungen der mit 3 Punkten vorgeschlagenen Beamten keiner erneuten behördenweiten Prüfung, jedenfalls aber keinem Vergleich mit einem 4 Punkte-Beurteilungsvorschlag unterzogen würden. 38 Vgl. hierzu auch eingehend VG Minden, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 K 991/12 -, juris Rn. 41 ff. 39 Einen Verstoß gegen das Gebot der Beurteilungswahrheit deshalb, weil die Begründungspflicht geeignet sein könnte, einen Abschreckungseffekt im Hinblick auf Prädikatsbeurteilungen auszulösen, vermag die Kammer gleichfalls nicht zu erkennen. Dass sich ein Behördenleiter durch den mit der Begründungspflicht einhergehenden erhöhten Verwaltungsaufwand davon abhalten lässt, für „seine Leute“ Erstbeurteilervorschläge im Prädikatsbereich zu unterbreiten, wenn er dies aufgrund der Leistungen dieser Beamten für gerechtfertigt hält, liegt angesichts der üblichen Bestrebung, besonders qualifizierte Beamte aus dem eigenen Haus möglichst zu fördern, gänzlich fern. Eine solche Gefahr hat sich zudem tatsächlich nicht realisiert. Denn gerade der Kläger ist von seinem Erstbeurteiler unter Beifügung einer gesonderten Begründung mit 4 Punkten vorgeschlagen worden. 40 Das erkennende Gericht teilt ferner nicht den eher spekulativ erscheinenden Ansatz des VG Gelsenkirchen, es liege nahe, dass der Erstbeurteiler in der zusätzlich abzugebenden Begründung unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG auch auf leistungsfremde Aspekte zurückgreife, die über die von ihm vorgeschlagene Leistungs- und Befähigungsbewertung hinausgingen und über die zusätzliche Begründung Eingang in die dienstliche Beurteilung fänden. Gegen die Berechtigung einer derartigen Vermutung spricht auch, dass der Vorschlag und die darin enthaltenen „leistungsfremden Aspekte“, um tatsächlich Eingang in die Beurteilung zu finden, der Aufmerksamkeit des Endbeurteilers entgehen müssten. 41 Die Bestimmung des MR E. zum Endbeurteiler ist von Rechts wegen gleichfalls nicht zu beanstanden. 42 Die durch Nr. 9.4 Absatz 2 Satz 2 BRL Pol vorgenommene generelle Delegation der Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilungen der Beamten des höheren Dienstes im Bereich der Polizei auf den Leiter des Referats für Personalangelegenheiten der Polizei (Referat 403) kann sich auf die grundsätzliche Befugnis des Behördenleiters - hier des Ministers - stützen, auch im Bereich dienstlicher Beurteilungen Aufgaben allgemein zu übertragen. Die Befugnis zur Delegation der Schlusszeichnung muss insbesondere auch nicht durch eine ausdrückliche gesetzliche Legitimation vermittelt werden. 43 VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. April 2013 - 1 K 5349/12 -, zitiert nach VG Minden, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 K 991/12 -, juris Rn. 27. 44 Auch sind keine überzeugenden Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die gerade in Bezug auf die Person des Endbeurteilers ausnahmsweise gegen eine rechtsfehlerfreie Delegation der Schlusszeichnung sprechen könnten. Der Umstand, dass MR E. erst kurz zuvor die Leitung des Referats 403 und somit die Aufgabe des Endbeurteilers für die Beamten des höheren Dienstes der Polizeibehörden übernommen hatte, die Leistung und Befähigung der zu Beurteilenden mithin schon aus diesem Grund nicht aus eigener Anschauung beurteilen konnte, ist unschädlich. Anders als der Erstbeurteiler (vgl. Nr. 9.1 “Erstbeurteilung“ Abs. 3 Satz 2 BRL Pol) muss der Endbeurteiler nicht über derartige unmittelbaren Kenntnisse verfügen. Er kann sich die notwendigen Grundlagen durch die Beurteilungsvorschläge der Erstbeurteiler - hier ggf. ergänzt durch die schriftliche Begründung des Prädikatsvorschlags - und die Beratung in der Beurteilerbesprechung verschaffen (vgl. Nr. 9.2 BRL Pol). Dafür, dass MR E. die für eine sachgerechte Durchführung des Beurteilungsverfahrens nach den BRL Pol erforderlichen Kenntnisse, auch etwa hinsichtlich des Tätigkeitsspektrums der Polizei in fachspezifischer Hinsicht, gefehlt hätten, er sich diese jedenfalls nicht hat aneignen können, fehlt es an jeglichem Anhalt. 45 Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. April 2013 - 1 K 5874/12 -, S. 14 ff. des Urteilsabdrucks. 46 Die dienstliche Beurteilung des Klägers erweist sich auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig, weil sie sich bei der Bewertung der dem Gesamturteil zugrundeliegenden acht Leistungs- und Befähigungsmerkmale (vgl. Nr. 6.1 BRL Pol) gemäß Nr. 6.2 BRL Pol auf die Festsetzung von Punktwerten (3 bzw. 4 Punkte) und entsprechende Notenbeschreibungen („entspricht voll den Anforderungen“ bzw. „übertrifft die Anforderungen“) beschränkt hat. Das erkennende Gericht folgt nicht der auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg 47 - vgl. Beschluss vom 29. November 2010 - 4 S 2416/10 -, VBlBW 2011, 278, sowie Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 - und vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, jeweils juris -; ähnlich VG Darmstadt, Urteil vom 16. März 2012 – 1 K 632/11.DA -, juris - 48 gestützten Auffassung des VG Aachen 49 - vgl. Urteil vom 24. Oktober 2013 - 1 K 1117/12 -, juris -, 50 dass die dienstliche Beurteilung bereits dann rechtsfehlerhaft sei, wenn entgegen Nr. 6.1 Abs. 2 BRL Pol in die Bewertung der acht Leistungs- und Befähigungsmerkmale nicht die den Merkmalen jeweils zugewiesenen Kriterien (z.B. bei dem Merkmal Arbeitsorganisation: „Planung und zielgerichtete Ausrichtung von Arbeitsabläufen“ - „Prioritäten berücksichtigen“ - „Effizienz“) einbezogen worden seien. 51 Das erkennende Gericht verweist insoweit auf die Urteilsgründe früherer Entscheidungen der Kammer, wonach die Bewertung der Merkmale ohne ein ausdrückliches Eingehen auf die zugehörigen Einzelkriterien in der Beurteilung selbst weder den Anspruch des Beurteilten aus Art. 33 Abs. 2 GG noch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. 52 Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 20. März 2013 - 2 K 2090/12 -, juris Rn. 70 ff., und vom 16. April 2013 - 2 K 3074/12 -, juris Rn. 73 ff. 53 Diese Rechtsansicht wird auch durch das OVG NRW vertreten, 54 vgl. Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris, Rn. 11 ff. 55 Die dienstliche Beurteilung leidet schließlich nicht unter einem Plausibilitätsdefizit. 56 Ihr liegt zunächst eine vollständige Aufgabenbeschreibung des Hauptamtes zugrunde. Nach Nr. 5 Abs. 2 BRL Pol sollen in der Regel nicht mehr als fünf Aufgaben benannt werden. Dem ist der Beklagte nachgekommen. In Abschnitt I. der dienstlichen Beurteilung vom 14. Dezember 2011 „Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum“ werden die wesentlichen Tätigkeitsinhalte des Klägers sowohl als Dezernent als auch als Leiter vom Dienst beschrieben. Namentlich die Verfahrensverantwortung für das Vorgangsbearbeitungssystem IGVP mit seiner Rückfallebene und Schnittstellen zu anderen Verfahren stellt ungeachtet ihrer Dezernatszuordnung die notwendige Verknüpfung zu den weiteren vom Kläger im Klageverfahren genannten IT-Anwendungen her. 57 Dem Kläger ist allerdings zuzugestehen, dass seine Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Engagement an der FHöV entgegen den Ausführungen des Beklagten in der dienstlichen Beurteilung selbst keinen Niederschlag gefunden haben. Die Nichtaufnahme dieser Nebentätigkeiten in die Aufgabenbeschreibung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Folgt man der Auffassung, dass eine Aufnahme regelmäßig zu erfolgen hat, wenn der Beamte auf Verlangen des Dienstherrn eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ausübt, wozu er dann auch verpflichtet ist (§ 48 LBG NRW), 58 vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Loseblattsammlung mit Stand: November 2013, Rn. 469, m.w.N. und Bieler/Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 5. Auflage 2012, Rn. 104, 59 so liegt der Fall hier anders, weil der Kläger nach Aktenlage jeweils die Übernahme der Nebentätigkeit beantragt hat. Im Übrigen kommt eine Aufnahme in Betracht, wenn dies in den Beurteilungsrichtlinien selbst vorgesehen ist oder aber ein innerer Zusammenhang mit dem Hauptamt, das Gegenstand der Beurteilung ist, unzweifelhaft erkennbar wird. 60 Vgl. Bieler/Lorse, a.a.O. 61 Die BRL Pol sehen insoweit keine ausdrückliche Aufnahme vor. Ein Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten des Klägers an der FHöV sowie im Landesprüfungsamt und seinem aus dem Abschnitt I. der dienstlichen Beurteilung umschriebenen Hauptamt mag zwar existieren; er drängt sich aber nicht auf. In qualitativer, leistungsbezogener Hinsicht hat der Beklagte die Ausübung üblicher Nebenämter, namentlich eine Prüfungs- oder Lehrtätigkeit an der FHöV, bereits in der Maßstabsbesprechung vom 22. Juni 2011 in den Blick genommen und – bezogen auf den Beurteilungsmaßstab – auch insoweit allein die solide, beanstandungsfreie Aufgabenerfüllung für eine Hervorhebung auf einen Notenwert von mehr als 3 Punkten nicht ausreichen lassen. In seiner Klageerwiderung nimmt der Beklagte darauf Bezug und verweist auf die Vielzahl der im Rahmen von Nebentätigkeiten als Dozenten tätigen Polizeivollzugsbeamten und stellt klar, dass die Ausübung dieser Nebentätigkeiten keine Besonderheit darstelle. Das ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass weder der Erst- noch der Endbeurteiler die bei der Ausübung der Nebentätigkeiten erbrachten Leistungen aus eigener Anschauung bewerten können und Beurteilungsbeiträge nach den BRL Pol insoweit nicht vorgesehen sind. Die Bereitschaft des Beamten als solche, Nebentätigkeiten zu übernehmen, ist schwerpunktmäßig bei den Merkmalen „Arbeitseinsatz“ und „Veränderungskompetenz“ zu verorten. Mit jeweils 4 Punkten ist der Kläger in dieser Beziehung überdurchschnittlich beurteilt worden. 62 Der beim zweiten Leistungs- und Befähigungsmerkmal „Arbeitseinsatz“ erreichte Wert von 4 Punkten zeigt darüber hinaus an, dass sowohl der Erst- als auch der Endbeurteiler den vom Kläger geschilderten zeitlichen Umfang seiner gesamten dienstlichen Inanspruchnahme überdurchschnittlich bewertet haben. Damit sind die vom Kläger angeführten mehrtägigen Dienstreisen, die angefallenen Überstunden, die Zielvereinbarung zur Abwicklung eines IT-Projektes sowie seine Teilnahme an Arbeits- und Projektgruppen angemessen berücksichtigt worden. Es leuchtet ferner unmittelbar ein, wenn der Beklagte in seiner Klageerwiderung darauf abstellt, dass die Wahrnehmung verschiedener Aufgaben in Vertretungsfällen und die Übernahme zusätzlicher Aufgaben im Bereich des höheren Polizeivollzugsdienstes nicht unüblich sei. Das stimmt mit der Einlassung des Klägers zu den Feststellungen der Abteilung 1 des LZPD NRW (IT-Anwendungen) überein, wonach die dem höheren Dienst übertragenen Aufgaben allgemein nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit zu erfüllen seien. Darüber hinaus ist die Mitarbeit in entsprechenden behördeninternen Projektgruppen ebenfalls schon in der Maßstabsbesprechung mit der Maßgabe thematisiert worden, dass eine fehlerfreie Aufgabenerledigung auch in diesem Segment isoliert betrachtet noch nicht die Vergabe eines Punktwertes im Prädikatsbereich rechtfertige. 63 Der Endbeurteiler hat der dienstlichen Beurteilung des Klägers auch eine den Anforderungen der Nr. 9.2 „Schlusszeichnung“ Abs. 3 Satz 1 BRL Pol genügende Abweichungsbegründung beigefügt. Nach dieser Bestimmung hat der Schlusszeichnende seine abweichende Beurteilung zu begründen, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen. Dieses Begründungserfordernis ist eine Ausprägung der allgemein bestehenden Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen. 64 OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 6 B 1158/04 -, DÖD 2005, 61 f. 65 Umfang und Intensität der Abweichungsbegründung haben sich daran auszurichten, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, kann bzw. muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl 2002, 351, und Beschluss vom 28. Juni 2006 ‑ 6 B 618/06 ‑, ZBR 2006, 390. 67 Derartige einzelfallübergreifende Erwägungen können durchaus auch dann Platz greifen, wenn - wie hier die Merkmale Leistungsgüte und Leistungsumfang - nur einzelne und nicht sämtliche Einzelkriterien (Merkmale) abweichend vom Erstbeurteilervorschlag bewertet werden. Die Absenkung muss folglich nicht zwingend „linear“, also bei allen Merkmalen gleichförmig, erfolgen. 68 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2011 - 6 B 35/11 -, juris Rn. 33 ff., und vom 15. Juli 2011 ‑ 6 A 637/11 -, juris Rn. 7 ff. 69 Hiernach erweist sich die der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung beigefügte, auf einzelfallübergreifende Erwägungen abstellende Abweichungsbegründung als tragfähig. Diese Begründung weist aus, dass der Endbeurteiler bei Zugrundelegung eines strengen Beurteilungsmaßstabs, unter Orientierung an den vorgegebenen Richtsätzen und ausgehend von einer hohen Leistungsdichte innerhalb der Vergleichsgruppe zu der Einschätzung gelangt ist, dass Leistungsgüte und Leistungsumfang der Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum nicht das Niveau der Leistungen der in diesen Merkmalen mit 4 oder 5 Punkten beurteilten Beamten erreicht haben. Auch eine derartige Abweichungsbegründung wird ungeachtet dessen, dass sie sich auf allgemeine Erwägungen stützt und der Darstellung individueller, gerade auf die Person des Beurteilten bezogener Gründe enthält, dem Begründungserfordernis der BRL Pol gerecht. Sie wird nicht durch den Vortrag des Klägers erschüttert, es habe keine Rückmeldungen aus dem MIK NRW gegeben, dass die Vorgänge auf der Landesleitstelle durch ihn nicht ordnungsgemäß oder durchschnittlich oder gar fehlerhaft abgearbeitet worden seien. Das folgt aus dem schon mehrfach erwähnten Beurteilungsmaßstab, der bei solider, beanstandungsfreier Aufgabenerfüllung zur Anwendung gelangt. 70 Da sonstige Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung weder (substantiiert) geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 71 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 72 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht. 73 Beschluss: 74 Der Streitwert wird § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.