Urteil
23 K 7149/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei bereits anerkannten Dienstunfällen sind Kosten für ärztliche Untersuchungen, verordnete Arzneimittel und diagnostische Maßnahmen zu erstatten, wenn der Beamte diese nach seinem Kenntnisstand vertretbar für notwendig halten durfte (§33 BeamtVG i.V.m. HeilVfV).
• Fehlende Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel kann die Erstattungswürdigkeit in der Unfallfürsorge nicht ohne weiteres ausschließen; maßgeblich bleibt die Notwendigkeit im Sinne der Unfallfürsorge.
• Hilfsmittel ohne Unfallbezug sind aus der Erstattung auszunehmen; zufällig festgestellte, anlagebedingte Befunde (z. B. Spreizfüße) rechtfertigen keine Kostenerstattung für Einlagen.
• Die Behörde darf sich bei Zweifeln an einem Zusammenhang auf fachärztliche Gutachten stützen; die verfahrensrechtliche Mitwirkung des Beamten ist zu würdigen, schließt aber berechtigte Erstattungsansprüche nicht aus.
• Bei zuerkannter Geldforderung sind für die Nachzahlungsbeträge Prozesszinsen ab Klageerhebung zuzusprechen (§§291,288 BGB analog).
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch für Heilbehandlungskosten nach anerkanntem Dienstunfall (Untersuchung, Arzneien, MRT) • Bei bereits anerkannten Dienstunfällen sind Kosten für ärztliche Untersuchungen, verordnete Arzneimittel und diagnostische Maßnahmen zu erstatten, wenn der Beamte diese nach seinem Kenntnisstand vertretbar für notwendig halten durfte (§33 BeamtVG i.V.m. HeilVfV). • Fehlende Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel kann die Erstattungswürdigkeit in der Unfallfürsorge nicht ohne weiteres ausschließen; maßgeblich bleibt die Notwendigkeit im Sinne der Unfallfürsorge. • Hilfsmittel ohne Unfallbezug sind aus der Erstattung auszunehmen; zufällig festgestellte, anlagebedingte Befunde (z. B. Spreizfüße) rechtfertigen keine Kostenerstattung für Einlagen. • Die Behörde darf sich bei Zweifeln an einem Zusammenhang auf fachärztliche Gutachten stützen; die verfahrensrechtliche Mitwirkung des Beamten ist zu würdigen, schließt aber berechtigte Erstattungsansprüche nicht aus. • Bei zuerkannter Geldforderung sind für die Nachzahlungsbeträge Prozesszinsen ab Klageerhebung zuzusprechen (§§291,288 BGB analog). Der Kläger, Beamter und seit 2005 wegen zwei auf dem Arbeitsweg erlittenen Fahrradunfällen verletzt, machte 2009 Erstattungsansprüche für verschiedene Arzt- und Apothekenrechnungen sowie ein MRT geltend. Die Beklagte hatte Teile der Kosten übernommen, andere Posten mit der Begründung abgelehnt, es bestehe kein Zusammenhang mit den Dienstunfällen oder die Medikamente seien nicht beihilfefähig. Der Kläger erhob Widerspruch und klagte gegen die ablehnenden Bescheide. Streitgegenstände waren u.a. orthopädische Untersuchungen, Schuheinlagen, verordnete Arzneimittel (Nasic, Gelomyrtol, Kytta, Tolperison) und ein MRT. Das Gericht berücksichtigte zuvor geführte Begutachtungen zu den Unfallfolgen; der Kläger verweigerte jedoch teilweise Schweigepflichtentbindungen. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die Maßnahmen objektiv unfallbedingt oder zumindest vom Kläger vertretbar für notwendig gehalten werden durften. • Rechtsgrundlagen sind §33 BeamtVG i.V.m. der HeilVfV; Anspruch besteht für notwendige ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittel sowie diagnostische Maßnahmen. • Notwendig ist objektiv (Bezug zu Unfallfolgen, Eignung zur Heilung/Linderung, Angemessenheit) zu unterscheiden von der subjektiven, aber vertretbaren Einschätzung des Beamten beim Inanspruchnehmen von Behandlung; Beweislast hierfür trägt grundsätzlich der Beamte. • Fehlende Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist nicht automatisch auf die Unfallfürsorge übertragbar; die HeilVfV regelt eigenständig Erstattungsfähigkeit verordneter Mittel. • Vorliegende orthopädische Untersuchungen am 22.4.2009 und darauf folgendes MRT waren aus Sicht eines sorgfältigen medizinischen Laien vertretbar zur Abklärung möglicher unfallbedingter Beschwerden; daher erstattungsfähig, abgrenzbar jedoch die Fußabdrücke/Einlagen wegen anlagebedingter Spreizfüße ohne Unfallbezug. • Die Arzneimittelverordnungen durch HNO- und Allgemeinmediziner (7.4., 14.5., 21.4.2009) dienten der Linderung/Aufklärung der vom Kläger vertretbar als unfallbedingt angesehenen Beschwerden und sind daher erstattungsfähig, auch wenn sie nicht beihilfefähig wären. • Die Behörde durfte das Frühjahr 2006 eingeholte MKG-Gutachten und amtsärztliche Stellungnahmen heranziehen, konnte daraus aber die Erstattung berechtigter Folgeaufwendungen nicht ohne Weiteres ableiten; ein früherer Bescheid über Anerkennung des Unfalls schließt spätere, noch nicht als ausgeschlossen erkennbare Heilbehandlungen nicht aus. • Prozesszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung stehen dem Kläger zu, weil die Geldforderung im Urteil eindeutig bestimmt wurde und die Behörde zur Zahlung verpflichtet ist. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Beklagte ist verpflichtet, mehrere streitige Rechnungen aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen (u.a. orthopädische Rechnung abzüglich 20,38 Euro für Fußabdrücke, Apotheke-Rechnungen vom 5.5.2009 und 19.5.2009 für Nasic/Gelomyrtol, Apotheke 5.5.2009 für Kytta/Gelomyrtol nach Verordnung vom 21.4.2009 sowie die MRT-Rechnung vom 15.5.2009). Die Kosten für die Schuheinlagen und die hierfür erforderlichen Fußabdrücke wurden nicht erstattet, da Spreizfüße anlagebedingt sind und kein Unfallbezug besteht. Die Beklagte hat Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 05.11.2009 auf die zugesprochenen Beträge zu zahlen. Die Klage wurde insoweit abgewiesen, als die Erstattung der Einlagen und Fußabdrücke begehrt wurde; die Kosten des Verfahrens wurden zu vier Fünfteln der Beklagten, zu einem Fünftel dem Kläger auferlegt. Insgesamt sind die zugesprochenen Erstattungen und Zinsen dem Kläger zu gewähren, weil die betreffenden Maßnahmen aus Sicht des Klägers vertretbar notwendig waren und nicht durch die von der Beklagten angeführten Bestands- oder Beihilfegründe ausgeschlossen werden konnten.