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Urteil

18 K 5188/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0207.18K5188.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Ausweislich einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist der am 17. Januar 1980 geborene Kläger am 23. März 1999 vom Amtsgericht Leverkusen wegen gemeinschaftlicher Nötigung, schwerem Raub, vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahl in drei Fällen zu 10 Monaten Jugendstrafe mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren verurteilt worden. Am 28. März 2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Leverkusen wegen Diebstahls in zwei Fällen und Betrug in 11 Fällen zu zwei Jahren Jugendstrafe mit einer Bewährungszeit von drei Jahren. Am 18. Januar 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Bergheim wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 19 Fällen, Betrugs in acht Fällen und fahrlässiger Körperverletzung zu drei Jahren Jugendstrafe. Am 4. Juli 2005 wurde der Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Am 20. Dezember 2005 verurteilte das Amtsgericht Leverkusen den Kläger wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Datum der letzten Tat war der 29. September 2005. Am 1. April 2008 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. In dem Ermittlungsverfahren 177 Js 304/13 der Staatsanwaltschaft Köln (Anlassverfahren) wurde der Kläger einer gefährlichen Körperverletzung beschuldigt, die er am 19. März 2013 in M. begangen haben sollte. Der Kläger habe auf der Straße den Geschädigten angehalten und ihm mit schwarzen Lederhandschuhen mit Sandfüllungen ins Gesicht geschlagen, sodass dieser einen Nasenbeinbruch erlitt. Er habe gesagt, dass dies aus Rache für die Körperverletzung an seinem Bruder U. geschehe. Der Geschädigte habe dem Kläger gesagt, dass er mit der im Dezember 2012 erfolgten Körperverletzung seines Bruders nichts zu tun habe. Er habe aber dieselbe Schule wie der Bruder des Klägers besucht und sei bei der Körperverletzung des Bruders des Klägers als Täter beschuldigt worden. Der Bruder des Klägers hatte vor der Polizei angegeben, dass im Dezember 2012 vier Personen auf dem Schulhof auf ihn eingeschlagen hätten. Einer dieser Personen soll der Geschädigte im Ermittlungsverfahren 177 Js 304/12 gewesen sein. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen habe eine Tatbeteiligung des Geschädigten nicht verifiziert werden können. Der zu diesem Zeitpunkt sechzehnjährige Bruder des Klägers wurde bei diesem Vorfall leicht an der linken Gesichtshälfte verletzt. Ursächlich für die körperlichen Übergriffe zu seinem Nachteil seien nach den polizeilichen Ermittlungen andauernde fremdenfeindliche Äußerungen gegen zwei thailändische Mitschüler gewesen. Bei einer im Rahmen der Ermittlung im Anlassverfahren am 23. April 2013 erfolgten Gefährderansprache, um den Kläger vor weiteren Aktivitäten gegen den Geschädigten abzuhalten, gab der Kläger nach Angabe des Beamten, der die Gefährderansprache durchgeführt hat, folgendes an: „Ich lasse das von meinem Anwalt regeln, ich streite nichts ab, ich gehe auch mit erhobenen Armen in den Gerichtssaal und gebe alles zu, ich zahle die Strafe und Schmerzensgeld ‑ kein Problem, für mich ist die Sache erledigt, Problem ist gelöst, die lassen meinen Bruder jetzt in Ruhe, keine Sorge, ich halte mich von denen fern, klar ist Selbstjustiz scheiße, aber wenn andere nichts tun, muss ich meinem Bruder helfen. Die Lehrer hat das ja nicht interessiert.“ Der Kläger ließ sich über seinen Anwalt dahingehend ein, dass sein Bruder seit Monaten Opfer einer Mobbing-Aktion mehrerer Jungen aus seiner ehemaligen Schule geworden sei. Dabei sei dieser mehrfach Opfer von Übergriffen geworden, bei denen er im einen Fall ‑ am 21. Dezember 2012 ‑ eine schwere Schädelprellung erlitten habe. Es sei nicht zutreffend, dass der Bruder andere Mitschüler als „Mongos“ u.ähnl. bezeichnet habe, sondern eine Schutzbehauptung derjenigen, die den Bruder angegriffen hätten. Diese Mobbing-Aktionen seien so heftig gewesen, dass seine Mutter den Bruder habe von der Schule nehmen müssen. Wortführer, Anführer und Initiator der Aktionen gegen seinen Bruder sei der Geschädigte als Anführer einer Gruppe von Jungen gewesen. Sein Bruder sei auch nach seinem Schulwechsel von dem Geschädigten bedroht worden. Dies habe er ‑ der Kläger ‑ im März 2013 erfahren und seinem Bruder versprochen, dass er mit dem Geschädigten reden wolle, damit dieser ihn in Ruhe lassen solle. Er, der in seiner Jugend bekanntermaßen mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, habe kein Interesse an Konflikten mit dem Gesetz, führe seit 2005 ein geregeltes Leben, sei verheiratet und arbeite im elterlichen Betrieb. Bei seinem Zusammentreffen mit dem Geschädigten habe er diesen erst geschlagen, nachdem dieser ihn am Jackenkragen gepackt habe, also in Notwehr gehandelt. Er habe bei diesem Schlag auch keine „Handschuhe mit Sandfüllungen“ getragen, die er gar nicht besitze. Die Staatsanwältin teilte dem Kläger über seinen Anwalt mit Schreiben vom 19. Juni 2013 mit, dass sie eine Notwehrsituation des Klägers nicht erkennen könne. Es sei verständlich, dass der Kläger Groll gegen den Geschädigten im Hinblick auf dessen Körperverletzung zum Nachteil seines Bruders hege. Selbstjustizhandlungen seien in unserem Rechtssystem jedoch nicht gestattet. Im Hinblick auf das strafrechtlich bedeutsame Vorlegen des Klägers könne eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO nicht erfolgen. Sie sei ‑ dem Hintergrund des Falles Rechnung tragend ‑ bereit, das Verfahren gegen den Kläger gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 300 Euro binnen zwei Monaten an die Staatskasse einzustellen, wenn der Kläger zustimme. Nachdem dies der Fall war, stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren gegen den Kläger am 23. Juli 2013 nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 300 Euro ein. Nach den bisherigen Ermittlungen sei der Kläger der gefährlichen Körperverletzung hinreichend verdächtig. Es handele sich jedoch um eine Auseinandersetzung vor dem Hintergrund der Übergriffe auf den Bruder des Klägers, sodass die Auflage geeignet sei, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Mit Schreiben vom 9. April 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn erkennungsdienstlich zu behandeln. Die Anordnung sollte aus präventiv‑polizeilichen Gründen erfolgen und folgende Maßnahmen umfassen: Aufnahme von Zehnfingerabdrücken,Aufnahme eines dreiteiligen Lichtbildes (Profil, Portrait und Halbprofil),Fertigung einer Ganzaufnahme,Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,Aufnahme von Handflächenabdrücken. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der Kläger sei bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei auch bereits rechtskräftig wegen schwerem Raub, Nötigung, Körperverletzung, Diebstahl und Betrug verurteilt worden. Im Anlassverfahren habe er eine andere Person geschlagen und dieser das Nasenbein gebrochen. Der Kläger sei zuletzt 2005 erkennungsdienstlich behandelt worden. Aufgrund der bei ihm vorliegenden kriminellen Energie müsse davon ausgegangen werden, dass er auch zukünftig in Erscheinung trete. Da insbesondere die Lichtbilder nicht mehr auf dem neuesten Stand seien, sei die erneute erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich. Deshalb habe er sich in Abwägung der widerstreitenden Interessen entschlossen, den Kläger erkennungsdienstlich zu behandeln. Nach Anhörung des Klägers ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2013 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers zum Zwecke des Erkennungsdienstes gemäß § 81b 2. Alt. StPO unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 Euro an. Der Kläger hat am 17. Juni 2013 Klage erhoben. Diese begründet er im Wesentlichen wie folgt: Eingestellte Ermittlungsverfahren seien nicht geeignet, die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu begründen. Zudem habe es sich bei der Anlasstat ausweislich des polizeilichen Anschreibens nur um eine einfache Körperverletzung gehandelt; eine solche sei auf Grund des vorgesehenen Strafrahmens als eher leichte Straftat einzustufen. Zudem sei er 2005, vor acht Jahren letztmals straffällig geworden. Im Vollzug sei er beanstandungsfrei gewesen und der Leiter der JVA habe ihm attestiert, dass er sich in Gesprächen aufgeschlossen und auskunftsbereit gebe und seine Äußerungen von Schuld‑ und Strafeinsicht zeugten. Es sei davon auszugehen, dass bei ihm ein Nachreifungsprozess stattgefunden habe, der eine positive Sozial‑ und Legalprognose zulasse. Er habe im Nachgang seinem Leben eine positive Wende gegeben, lebe seit langem in gefestigten Verhältnissen, habe geheiratet und sei berufstätig. Aus all diesen Erwägungen heraus ergebe sich keinesfalls die begründete Annahme, dass er auch in Zukunft als Verdächtiger einer Straftat in Betracht komme. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2013 über die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Der Kläger sei einschlägig vorbestraft. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei durch ein gegen den Kläger als Beschuldigten gerichtetes Strafverfahren veranlasst worden. Es bestehe vorliegend ein besonderes kriminalistisches Interesse, weil der Kläger als Rückfalltäter anzusehen und ungeachtet des seit der letzten Tat verstrichenen Zeitraumes eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Dies werde auch dadurch unterstützt, dass es sich bei der Anlasstat nicht um eine spontane Aktion gehandelt habe, sondern der Kläger an ein Ereignis angeknüpft habe, das Monate zurücklag und planvoll gehandelt habe. Es handele sich bei der Anlasstat angesichts des betroffenen Rechtsgutes auch nicht um eine eher leichte Straftat. Das ältere erkennungsdienstliche Material sei für Zwecke des Erkennungsdienstes nicht mehr geeignet, sodass eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung unabdingbar sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und den Inhalt der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Köln 177 Js 304/13. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Kläger zuvor gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 81b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Vorschrift dient der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten als Mittel der Kriminalitätsbekämpfung. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ‑ insbesondere von Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass er in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen ‑ den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend ‑ fördern könnten. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 ‑ 6 C 2.05 ‑, NJW 2006, 1225 f. m. w. Nachw..; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 ‑, juris, und vom 6. Februar 2007 ‑ 5 A 1217/06 ‑; ferner Urteil vom 28. März 1995 - 5 A 1171/94 ‑. Dabei verlangen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung kommt es insbesondere darauf an, in welchem Umfang konkrete Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. In diesem Zusammenhang ist zum einen maßgeblich, welcher Art das Delikt ist, auf das sie sich beziehen. Je schwerer das Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und ggfs. auch je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 1999 – 5 B 2562/98 ‑, DÖV 1999, 522 f., vom 14. Juli 1994 ‑ 5 B 2686/93 ‑ und vom 16. Oktober 1996 – 5 B 2205/96 ‑, Urteile vom 25. Juni 1991 ‑ 5 A 1257/90 ‑ und vom 29. November 1994 - 5 A 2234/93 ‑. Ferner darf die erkennungsdienstliche Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen. Vielmehr muss sich ihre Notwendigkeit jedenfalls auch aus den Ergebnissen des gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahrens herleiten lassen, auch wenn der gesetzliche Zweck der Anordnung außerhalb des betreffenden Strafverfahrens liegt. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erkennungsdienstlich zu behandelnde Person zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde und in einem solchen Falle die anzufertigenden Unterlagen für die polizeilichen Ermittlungen förderlich sein können. Eine derartige Prognose kann auch allein aus Art und Begehung der Anlasstat(en) zu rechtfertigen sein, sofern der Sachverhalt bereits in zureichendem Maße ermittelt ist. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 ‑ a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 11 ME 309/07 ‑, juris. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügt die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 14. Mai 2013 den Anforderungen des § 81 b 2. Alt. StPO. Zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung war der Kläger Beschuldigter in dem Ermittlungsverfahren 177 Js 304/13. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2/05 ‑,a.a.O. Angesichts der Art der dem Kläger in der Vergangenheit vorgeworfenen Straftaten kann nicht zweifelhaft sein, dass die erkennungsdienstliche Behandlung zur Förderung möglicher künftiger Ermittlungen für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Prognose des Beklagten, angesichts der bisherigen strafrechtlichen Auffälligkeiten sei damit zu rechnen, dass der Kläger auch zukünftig im Fokus polizeilicher Ermittlungsverfahren stehen werde, ist nicht zu beanstanden. Der durch die beigezogene staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten vermittelte Sachverhalt stützt die auf kriminalistischen Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Beklagten, der Kläger könnte zukünftig erneut in den Verdacht einer Straftat geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen – sei es für den Kläger be- oder entlastend – förderlich sein könnten. Dabei ist ausschlaggebend, dass die bisherigen polizeilichen Auffälligkeiten des Klägers belegen, dass der erheblich vorbestrafte Kläger u.a. bei Konflikten dazu neigt, seine Interessen unangemessen aggressiv in Form von strafbaren Handlungen gegenüber seinen Mitmenschen zu vertreten. Dabei ist aus seinem Verhalten bei der Anlasstat ersichtlich, dass den bei seiner letzten strafbaren Handlung bereits 25 Jahre alten Kläger auch die absolvierte Strafhaft und Änderung seiner Lebensweise nicht davon abhält erneut eine strafbare Handlung begehen, in dem er in Form von Selbstjustiz einem anderen Menschen eine erhebliche Körperverletzung (Bruch des Nasenbeins) zufügte, damit dieser seinen jüngeren Bruder nicht mehr belästigte. Aus den Ermittlungsakten ist nicht ersichtlich, dass der Kläger hierbei in Notwehr gehandelt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der nunmehr 33 Jahre alte Kläger den zur Tatzeit sechzehn Jahre alten Geschädigten zielgerichtet Monate nach dem Vorfall mit seinem Bruder, für den er den Geschädigten für verantwortlich hielt, nachdem sein Bruder bereits die Schule verlassen hatte, aufsuchte und dem Geschädigten keine Möglichkeit der Verteidigung ließ. Auch der Verdacht der gefährlichen Körperverletzung ist nach den Ermittlungen nicht ausgeräumt. Aus seinen Äußerungen im Rahmen der Gefährderansprache ist zudem ersichtlich, dass der Kläger keinerlei Unrechtsbewusstsein an den Tag legte und sein Verhalten zu Gunsten seines Bruders als gerechtfertigt empfand, da er sein Ziel erreicht zu haben glaubte. Der Umstand, dass das Anlassverfahren von der Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO eingestellt worden sind, entzieht der Prognose, dass der Kläger künftig mit guten Gründen erneut in den Verdacht einer strafbaren Handlung geraten werde, nicht die Grundlage. Die Prognose kann sich auch auf nach § 170 Abs. 2 StPO oder anderen Vorschriften abgeschlossene Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren Verdachtsmomente nicht ausgeräumt worden sind, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 ‑ und 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 ‑ beide in juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2008 - 5 E 63//08 ‑ m.w.Nachw. wie es hier der Fall ist. Denn die Weiterführung der Ermittlungen ist nicht wegen erwiesener Unschuld des Klägers unterlassen worden, sondern im Hinblick auf die vorherigen Übergriffe auf den Bruder des Klägers. Dabei hat die Staatsanwaltschaft deutlich gemacht, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Körperverletzung begangen hat und nicht durch eine Notwehrsituation gerechtfertigt war. Mithin bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger auch künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Kläger überführen oder entlasten. Sollte der Kläger in Zukunft nicht wegen weiterer Straftaten auffällig werden, kann er zum gegebenen Zeitpunkt einen Antrag auf Vernichtung der erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen stellen. Die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger bereits im Jahr 2005 erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Gemäß Ziffer 4.2.4 Satz 1 der Erkennungsdienstlichen Richtlinien des Bundeskriminalamtes (Ed-Richtlinien), Stand: 15.06.2010 (Bundeskriminalblatt Nr. 097), kann eine erkennungsdienstliche Behandlung unter Beachtung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nach jeder neuen Anlasstat angeordnet werden. Ziffer 4.2.5 der Ed-Richtlinien sieht vor, dass Lichtbilder neu aufzunehmen sind, wenn sich das Aussehen der Person verändert hat. Hiervon ist im Fall des Klägers, dessen letzte erkennungsdienstliche Behandlung inzwischen acht Jahre zurückliegt, auszugehen. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Fingerabdrücke. Gemäß Ziffer 4.2.4 Satz 2 der Ed-Richtlinien sind Finger‑ und Handflächenabdrücke spätestens dann neu aufzunehmen, wenn die letzte erkennungsdienstliche Behandlung – wie hier – mehr als fünf Jahre zurückliegt. Zwar handelt es sich bei Richtlinien um bloße Verwaltungsvorschriften, denen eine Bindungswirkung für die Verwaltungsgerichte nicht zukommt. Dies hindert das Gericht aber nicht, die in Verwaltungsvorschriften vorgesehene Handhabung aus eigener Überzeugung für sachgerecht und mit der Rechtslage vereinbar zu halten. So liegt der Fall hier. Der in den Richtlinien des Bundeskriminalamtes für die Erneuerung von Finger‑ und Handflächenabdrücken bestimmte Zeitraum berücksichtigt in der polizeilichen Praxis gewonnene Erfahrungswerte über die Wahrscheinlichkeit des zwischenzeitlichen Eintritts von Veränderungen der Haut. Abgesehen davon, dass jeder Mensch dem natürlichen Alterungsprozess unterliegt, können Verletzungen der Fingerflächen schon bei alltäglichen Verrichtungen eintreten. Da bereits kleine Veränderungen der Haut die Brauchbarkeit vorhandenen Abdruckmaterials zur Identitätsfeststellung beeinträchtigen können, ist die Aktualisierung von Fingerabdrücken auf Grund eines neuen Anlassverfahrens jedenfalls nach fünf Jahren grundsätzlich – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls, für die hier nichts ersichtlich ist – nicht zu beanstanden. So OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. Februar 2008 ‑ 11 LB 417/07 ‑, juris; vgl. ferner VG Köln, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 20 L 478/07 ‑ und VG Augsburg, Urteil vom 27. November 2008 ‑ Au 5 K 08.547 ‑, jeweils juris. Auch im Übrigen verstößt die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht gegen die Unschuldsvermutung. Die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen enthält keine verbindliche Aussage über Schuld und Unschuld des Betroffenen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008, a.a.O. m.w.Nachw. Bei dieser Sachlage ist die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch im Übrigen angemessen, insbesondere verhältnismäßig. Bei den gegen den Kläger in der Vergangenheit geführten Ermittlungsverfahren handelt sich nicht um Bagatellkriminalität sondern um Delikte, die gegen die körperliche Integrität gerichtet sind bzw. einen hohen finanziellen Schaden bei Dritten auslösen können. Hinter dem so begründeten gewichtigen Gemeinwohlbelang müssen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers zurückstehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die anzufertigenden Unterlagen für den innerdienstlichen Gebrauch der Ermittlungsbehörden bestimmt und der Allgemeinheit grundsätzlich nicht zugänglich sind. Zwar können die Lichtbilder durch ihre Aufnahme in die Lichtbildervorzeigekartei Dritten vorgelegt werden. Die Berechtigung der Polizei zur Aufnahme von Lichtbildern zum internen Dienstgebrauch enthält aber nicht ohne Weiteres die Befugnis, die Lichtbilder Personen zu zeigen, die nicht das Amtsgeheimnis zu wahren haben. Bevor sie über den innerdienstlichen Bereich hinaus einer Privatperson vorgelegt werden, müssen erneut die widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen abgewogen werden. Vgl. BVerwG, u.a. Beschluss vom 18. Mai 1973 - 1 B 39.73 ‑, DÖV 1973, 752. Hinsichtlich der Fingerabdrücke ist zu beachten, dass sie für eine Täteridentifizierung durch Laien ungeeignet sind. Da Privatpersonen den Verdächtigen auf Grund dieser Maßnahmen nicht wiedererkennen können, ist die Möglichkeit, dem Kläger könnten durch ihre Anfertigung Nachteile entstehen, verschwindend gering. Die Androhung von Zwangsgeld ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2, 53 und 56 PolG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 250 Euro hält sich im unteren Bereich des von § 53 Abs. 1 PolG NRW eröffneten Rahmens und ist daher auch sonst verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.