Urteil
11 LB 417/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind nach § 81b 2. Alt. StPO dann zulässig, wenn sie für die künftige Aufklärung von Straftaten notwendig erscheinen; maßgeblich sind Umstände zum Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahmen.
• Die Erneute Abnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken kann auch bei bereits früher erfolgter erkennungsdienstlicher Behandlung gerechtfertigt sein, wenn seit der letzten Abnahme erhebliche Zeit (maßgeblich fünf Jahre) verstrichen ist oder Qualitätsmängel bzw. Veränderungen der Haut die Verwendbarkeit älterer Abdrücke beeinträchtigen.
• Berufungsgerichte dürfen im Rahmen der zweiten Tatsacheninstanz auch neues Tatsachenvorbringen und Gutachten berücksichtigen; Verwaltungsvorschriften wie die erkennungsdienstlichen Richtlinien des BKA können als Orientierung für Zeitabstände dienen, binden die Gerichte aber nicht.
• Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Gewicht des öffentlichen Interesses an effektiver Kriminalitätsaufklärung gegen den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen; eine Aktualisierung daktyloskopischer Daten nach längerer Zeit ist nicht außer Verhältnis.
Entscheidungsgründe
Erneute Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken nach Ablauf von fünf Jahren zulässig • Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind nach § 81b 2. Alt. StPO dann zulässig, wenn sie für die künftige Aufklärung von Straftaten notwendig erscheinen; maßgeblich sind Umstände zum Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahmen. • Die Erneute Abnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken kann auch bei bereits früher erfolgter erkennungsdienstlicher Behandlung gerechtfertigt sein, wenn seit der letzten Abnahme erhebliche Zeit (maßgeblich fünf Jahre) verstrichen ist oder Qualitätsmängel bzw. Veränderungen der Haut die Verwendbarkeit älterer Abdrücke beeinträchtigen. • Berufungsgerichte dürfen im Rahmen der zweiten Tatsacheninstanz auch neues Tatsachenvorbringen und Gutachten berücksichtigen; Verwaltungsvorschriften wie die erkennungsdienstlichen Richtlinien des BKA können als Orientierung für Zeitabstände dienen, binden die Gerichte aber nicht. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Gewicht des öffentlichen Interesses an effektiver Kriminalitätsaufklärung gegen den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen; eine Aktualisierung daktyloskopischer Daten nach längerer Zeit ist nicht außer Verhältnis. Der Kläger, mehrfach wegen besonders schweren Diebstahls verurteilt, war bereits mehrfach erkennungsdienstlich behandelt worden, zuletzt am 3. Februar 1999 einschließlich Zehnfinger- und Handflächenabdrücken. Die Polizeiinspektion H./I. ordnete am 22. Juli 2005 erneut erkennungsdienstliche Maßnahmen an, darunter die Abnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken, weil gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren lief und Wiederholungsgefahr angenommen wurde. Der Kläger legte Widerspruch ein und klagte, er machte Unverhältnismäßigkeit geltend, insbesondere weil Abdrücke schon vorlägen und Fingerabdrücke unveränderlich seien. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und hob die Anordnung der Abnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken auf. Die Behörde legte Berufung ein und trug unter Vorlage eines daktyloskopischen Gutachtens vor, dass Alters- und Verletzungsfolgen sowie Qualitätsmängel ältere Abdrücke untauglich machen können; ferner verwies sie auf BKA-Richtlinien, die fünf Jahre als Orientierung vorsehen. Der Senat entschied zu Gunsten der Behörde. • Rechtliche Grundlage ist § 81b 2. Alt. StPO: Lichtbilder und Fingerabdrücke dürfen zur Erfassung für das Erkennungswesen gegen den Willen aufgenommen werden, soweit sie notwendig sind. • Notwendigkeit bemisst sich nach kriminalistischer Prognose, Art und Schwere der Taten, Persönlichkeit des Täters und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten; maßgeblich ist die Sachlage bei tatsächlicher Vornahme der Maßnahme bzw. bei entscheidender Verhandlung. • Die Vielzahl und Schwere der vom Kläger begangenen Diebstahlsdelikte sowie seine wiederholten Rückfälle rechtfertigen die Annahme einer Wiederholungsgefahr; die einst eingestellte Ermittlung steht der Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse nicht entgegen. • Finger- und Handflächenabdrücke können durch Verletzungen, Narben, mechanische oder chemische Beanspruchung, krankhafte Veränderungen oder Alterung in ihrer Vergleichbarkeit beeinträchtigt werden; fragmentarische Tatortspuren verstärken die Bedeutung aktueller, qualitativ verwertbarer Abdrücke. • Das vorgelegte daktyloskopische Gutachten und die Begründung der Behörde stellen neue tatsachen- und beweiserhebliche Umstände dar, die im Berufungsverfahren berücksichtigt werden dürfen; die Berufung ist Tatsacheninstanz und darf neues Vorbringen prüfen. • Die erkennungsdienstlichen BKA-Richtlinien, wonach ein Zeitabstand von fünf Jahren für eine erneute vollständige Behandlung angemessen ist, können als sachliche Orientierung herangezogen werden; Gerichte sind daran nicht gebunden, doch ist die Fünfjahresfrist aus kriminalistischer Erfahrung vertretbar. • Vor dem Hintergrund, dass die letzte Abnahme der Abdrücke des Klägers mehr als fünf (hier neun) Jahre zurücklag, ist die Aktualisierung der Daten verhältnismäßig: das öffentliche Interesse an wirksamer Strafverfolgung überwiegt den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. • Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben; die Anordnung der erneuten Abnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken ist rechtmäßig. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage des Klägers wird insgesamt abgewiesen. Das OVG hält die Anordnung der erneuten Abnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken für erforderlich und verhältnismäßig, weil die zahlreichen und schwerwiegenden Vorstrafen des Klägers sowie die tatsächliche Rückfälligkeit eine begründete Wiederholungsgefahr nahelegen. Zudem können Alterungs- oder Verletzungsfolgen sowie Qualitätsmängel älterer Abdrücke ihren verlässlichen Einsatz in Tatortvergleichen beeinträchtigen, so dass eine Aktualisierung der daktyloskopischen Unterlagen nach Ablauf von fünf Jahren gerechtfertigt ist. Die im Berufungsverfahren vorgelegten daktyloskopischen Feststellungen waren zu berücksichtigen; das öffentliche Interesse an effektiver Aufklärung künftiger Straftaten überwiegt hier das durch die Maßnahme betroffene Persönlichkeitsrecht. Damit bleibt die Anordnung der Polizei vom 22. Juli 2005 in vollem Umfang in Kraft.