OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 5372/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0304.17K5372.13.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des in N. gelegenen Grundstücks Gemarkung E. , Flur 7, Flurstück 1043 (Grundbuch von E. , Blatt 662a). Die Kläger sind zudem Miteigentümer des an die nördliche Seite des Flurstücks 1043 angrenzenden Flurstücks 551, welches auf den Blättern 2268 und 2269 im Grundbuch von E. eingetragen ist. Der jeweilige Miteigentumsanteil am Flurstück 551 ist verbunden mit Sondereigentum an zwei Wohnungen (Erdgeschoss bzw. Obergeschoss) in dem Wohnhaus mit der postalischen Anschrift E1. I. 156a. Die Klägerin zu 1. ist außerdem Alleineigentümerin der nördlich an das Flurstück 551 grenzenden Flurstücke 549 und 550. Zu Lasten des Flurstücks 549 ist eine Grunddienstbarkeit (Recht zum Gehen, Fahren und Schieben) für den jeweiligen Eigentümer des im Grundbuch von E. Blatt 2268 und 2269 unter der laufenden Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Wohnungseigentums eingetragen. Die Flurstücke 549 und 550 grenzen direkt an die Straße E1. I. . Das 199 m² große Flurstück 1043 liegt in ca. 28,00 Meter Entfernung von der Straße E1. I. hinter den Flurstücken 551, 550 und 549 und wird von den Klägern als Garten genutzt. Die nördliche Seite des Flurstücks 1043 hat eine Länge von 19,20 Meter. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 31. Mai 2013 zog die Beklagte die Kläger zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von 441,37 Euro für den Zeitraum Januar 2009 bis Dezember 2013 hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 7, Flurstück 1043 unter Zugrundelegung von 19,00 der Straße E1. I. zugewandten Meter, Klasse B1/ 1 HL und W 1 Winterdienst Hauptstraße vorrangig heran. Am 25. Juni 2013 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, das Eigentum der Kläger an den angrenzenden Flurstücken reiche nicht für die Annahme eines rechtlich gesicherten Zugangs von der Straße E1. I. auf das Flurstück 1043 aus. Das Flurstück 1043 sei als wirtschaftliche Einheit mit den anderen Grundstücken zu betrachten. Zumindest sei die Zugrundelegung von 19,00 Metern fehlerhaft. Unter dem 11. Juli 2013 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid. Anstelle der Winterdienstklasse W 1 legte die Beklagte nunmehr der Berechnung die Klasse W2 (Winterdienst nachrangig) zu Grunde und brachte mit dem Bescheid Gebühren in Höhe von 27,93 Euro in Abgang. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen, den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten über Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren vom 31. Mai 2013 in der Fassung vom 11. Juli 2013 betreffend das Grundstück Gemarkung E. , Flur 7, Flurstück 1043 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. II. Hinsichtlich des noch zur Entscheidung verbleibenden Streitgegenstandes ist die zulässige Klage unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet seine Grundlage in § 5 Satz 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt N. (Straßenreinigungssatzung - StrRS). Die Beklagte erhebt nach § 5 Satz 1 StrRS für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land NRW (KAG NRW) in Verbindung mit § 3 des Straßenreinigungsgesetzes für das Land NRW (StrReinG NRW). Nach § 3 StrReinG NRW darf die Stadt von Grundstückseigentümern Gebühren für die Reinigung einer öffentlichen Straße erheben, wenn das Grundstück durch die öffentliche Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen wird. Bei dem im Eigentum der Kläger stehenden Flurstück 1043 handelt es sich um ein selbstständig zu veranlagendes Grundstück (1.), welches im straßenreinigungsrechtlichen Sinn durch eine von der Beklagten gereinigte öffentliche Straße erschlossen wird (2.). Die Gebühren für das Flurstück 1043 wurden schließlich auch der Höhe nach zutreffend berechnet (3.). 1. Richtiger Veranlagungsgegenstand ist das Flurstück 1043. Eine gemeinsame Veranlagung des Flurstücks zusammen mit dem Flurstück 551 ist nicht angezeigt. § 4 Abs. 1 StrRS stellt in grundsätzlich zulässiger Weise, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, juris Rn. 7, für die Bestimmung des Veranlagungsgegenstandes auf das einzelne Buchgrundstück ab. Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist. Diese Voraussetzungen erfüllt das Flurstück 1043, da es im Grundbuch der Beklagten auf einem besonderen Grundbuchblatt geführt wird. Das Flurstück 1043 ist auch nicht ausnahmsweise mit dem Flurstück 551 zu einem Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes zusammenzufassen. Aus Gründen der Gebührengerechtigkeit kann es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), die in § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StrRS Eingang gefunden hat, geboten sein, mehrere Buchgrundstücke desselben Eigentümers als „wirtschaftliche Einheit“ zu einem Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes zusammenzufassen. Ausreichend für die Bildung einer „wirtschaftliche Einheit“ von Buchgrundstücken ist dabei nicht, wenn diese in tatsächlicher Hinsicht einheitlich genutzt werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sie wegen ihres Zuschnitts, ihrer Lage oder Größe bzw. sonstigen Beschaffenheit jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar sind. Die Zusammenfassung kommt auch dann in Betracht, wenn ein bestimmtes einzelnes Buchgrundstück nicht selbstständig nutzbar, indessen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise einem angrenzenden (selbstständig) wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2010 - 17 K 5972/08 -, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013 – 17 K 3920/13 –, juris Rn. 16. Insoweit kommt es entscheidend auf die Frage der selbstständigen Nutzbarkeit und nicht auf die tatsächlich bestehende Nutzung der einzeln veranlagten Flurstücke an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 1997 – 9 B 3017/96 –, n.v. U.A Seite 6. Ein Grundstück ist dann selbstständig nutzbar, wenn es von einer anderen Person als dem Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks – also von einem objektiven Dritten – wirtschaftlich nutzbar ist. Diese Frage ist anhand des vorliegenden Flurkartenauszuges, des eingereichten Luftbildes und der konkreten Belegenheit (Lage, Beschaffenheit und Umgebung der einzelnen Flurstücke) zu beantworten. Dies zugrunde gelegt, ist das Flurstück 1043 – eine bauliche Nutzung außen vor gelassen – jedenfalls als Gartenland selbstständig wirtschaftlich nutzbar. Mit einer Größe von ca. 200 qm und einem nahezu rechteckigen Zuschnitt weist das Flurstück 1043 sowohl was Größe als auch Zuschnitt anbelangt eine als Gartenland günstige Beschaffenheit auf, zur Ungeeignetheit von Grundstücken zur Gartennutzung von deutlich unter 100 qm und sonstigen Beschaffenheitskriterien vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 – 17 K 5488/11 -, juris Rn. 33. Ein lagebedingter Nachteil, der gegen die selbstständige Nutzungsmöglichkeit des Flurstücks 1043 sprechen würde, ergibt sich zudem nicht daraus, dass es sich bei dem Flurstück um ein Hinterliegerflurstück handelt. Bei im Hinterland liegenden Grundstücksflächen wirkt sich die Lage dahingehend aus, dass für eine selbstständige Nutzung durch einen Dritten der Eigentümer des an der Straße gelegenen Grundstücks ein Wegerecht dorthin einräumen müsste. Da dies regelmäßig nicht ohne Entgelt bzw. Einpreisung beim Verkauf des Grundstücks geschehen wird, schmälert es schon rein wirtschaftlich realistische Nutzungsinteressen an dem Hinterliegerflurstück, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 – 17 K 5488/11 -, juris Rn. 35. Für einen Dritten ist die Nutzung dann ggf. nicht mehr sinnvoll; ebenso deren Einräumung für den Eigentümer, der zwar die selbstständige Nutzung des Hinterliegerflurstücks eröffnen kann, durch die Zuwegung aber sein Vorderliegerflurstück gleichzeitig entwerten würde. Das Gericht hat deshalb etwa eine über 100 qm große Gartenfläche im Hinterland jedenfalls dann nicht als eigenständig nutzbar angesehen, wenn ein wirtschaftlich denkender Dritter aller Voraussicht nach von der Zuwegung absehen würde, weil der Aufwand der Zuwegung außer Verhältnis zum Nutzen der dadurch erschlossenen Fläche steht. Im Interesse einer einfacheren und rechtssicheren Handhabung der einschlägigen Rechtsvorschriften im Straßenreinigungsrecht sieht es das Gericht als überzeugend an, dass der Aufwand der Zuwegung in der Regel dann außer Verhältnis zum Nutzen am hinterliegenden Grundstück steht, wenn nach Abzug der für die erforderliche Zuwegung benötigte Fläche von dem hinterliegenden Grundstück die verbleibende Fläche deutlich unter 100 qm sinkt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 – 17 K 5488/11 -, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013 – 17 K 3920/13 –, juris Rn. 23. Gemessen an diesen Maßstäben sieht das Gericht für das Flurstück 1043 einen der selbstständigen Nutzung durch einen Dritten entgegenstehenden Lagenachteil nicht als gegeben an. Die für eine vom Flurstück 551 unabhängige eigenständige Nutzung erforderliche – zumindest fußläufige, 1,20 m breite – Zuwegung wäre für den Dritten zum Beispiel über die Flurstücke 551, 550 bzw. 549 möglich und stünde auch was den Umfang betrifft nach den oben dargestellten Kriterien nicht derart außer Verhältnis zum möglichen Nutzen des hinterliegenden Flurstücks, dass sie ein wirtschaftlich denkender Dritter nicht vornehmen würde. Denn erforderlich wäre – bei einem ca. 28,00 m langen Fußweg von der Straße E1. I. aus – eine Fläche von ca. 33 qm. Zu den Anforderungen an einen die Erschließung im straßenrechtlichen Sinne sichernden Fußweg vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 –, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 9 A 2929/08 -, juris Rn. 23 ff. 2. Das Flurstück 1043 wird auch im straßenreinigungsrechtlichen Sinn durch eine von der Beklagten gereinigte öffentliche Straße erschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Straße E1. I. nicht um eine öffentliche Straße handelt, sind nicht gegeben und wurden auch nicht vorgetragen. Die Straße E1. I. wird ausweislich des Straßenverzeichnisses einmal in der Woche durch die von der Beklagten beauftragte N1. Entsorgungsgesellschaft mbH gereinigt. Die Rechtfertigung, Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 41. Dieser Vorteil wird dann angenommen, wenn das Grundstück – wie hier – durch die gereinigte Straße erschlossen wird. Erschlossen wird ein Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne durch eine Straße dann, wenn der Grundstückseigentümer von der Straße eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit auf das Grundstück hat, die rechtlich abgesichert ist und wenn dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks vermittelt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 27; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, S. 269 ff. Das Flurstück 1043 grenzt zwar nicht unmittelbar an die Straße E1. I. an, ist aber über die Flurstücke 551, 550 bzw. 549 von der Straße aus zu erreichen und damit von dieser aus tatsächlich zugänglich. Da zu Gunsten der Kläger als Miteigentümer des Flurstücks 551 bzw. als Wohnungseigentümer eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch für das Flurstück 549 eingetragen ist und die Klägerin zu 1. Zudem Eigentümerin der Flurstücke 549 und 550 ist, ist diese tatsächliche Zugangsmöglichkeit auch in rechtlicher Hinsicht abgesichert. Dabei kommt es für die Bestimmung der für die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erforderliche Zugangsmöglichkeit nur auf die derzeit vorhandene Rechtslage und nicht auf die hypothetische Zugangsmöglichkeit eines Dritten an. Denn der im Falle der Erschließung eines Grundstücks anzunehmende, die Gebührenerhebung rechtfertigende Vorteil durch die Straßenreinigung, ist konsequenterweise in Bezug auf den zur Zeit der Gebührenerhebung aktuellen Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner festzustellen. Durch die Zugangsmöglichkeit wird schließlich eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks vermittelt. Dafür muss nämlich nicht die Möglichkeit einer speziellen baulichen oder gewerblichen Nutzung eröffnet sein. Die Nutzung als Gartenland stellt eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle Nutzung dar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 -, juris Rn. 42 m.w.N. 3. Auch hinsichtlich der Höhe der erhobenen Gebühren bestehen keine Bedenken. Die Zugrundelegung der nördlichen, 19,20 m langen Seite des Flurstücks 1043, die parallel zur Straße E1. I. verläuft, ist nicht zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 1 lit a) StrRS ist Maßstab für die Benutzungsgebühr (u.a.) die Grundstücksseite entlang der öffentlichen Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein Grundstück nicht an diese Straße, so wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 StrRS anstelle der Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandte Grundstücksseiten gelten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 StrRS diejenigen Grundstücksseiten, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen. Bei der Festlegung der Frontlängen werden gemäß § 6 Abs. 4 StrRS die Längenmaße jeweils auf volle Meter nach unten abgerundet. Dafür, dass die sich aus den vorgelegten Karten ergebende Länge von 19,20 Meter fehlerhaft sein sollte, ist nichts ersichtlich. Die Kläger haben die Richtigkeit der von der Beklagten zugrunde gelegten Meteranzahl nicht (hinreichend) substantiiert in Frage gestellt. 4. Es bestehen schließlich keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Kläger nachträglich zu Gebühren für die Jahre 2009 bis 2013 herangezogen wurden. Insbesondere ist die Festsetzung der Gebühren für jedes Veranlagungsjahr innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren ab dem Ablauf des Jahres, in dem die Gebühr entstanden ist, § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. B) KAG NRW in Verbindung mit §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 Abgabenordnung, erfolgt. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils folgt die Entscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO, wonach es eigentlich billigem Ermessen entspräche, insoweit der Beklagten die Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Kläger insoweit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand obsiegt hätten. Da der erledigte Teil des Verfahrens jedoch nur einen geringen Teil des gesamten Streitgegenstands ausmacht, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO diesen bei der Bestimmung der Kostenquote unberücksichtigt gelassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.