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Beschluss

14 L 409/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0327.14L409.14A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen die Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen die Antragsteller. Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der am 05.02.2014 erhobenen Klage 14 K 1188/14.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.09.2013 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der erhobenen Klage gegen die im Bescheid vom 13.09.2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 AsylVfG entfalten Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Deshalb sind Entscheidungen nach §§ 30, 36 Abs. 1 AsylVfG, mit denen – wie hier – ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Ausländer eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wurde, sofort vollziehbar. In diesen Fällen ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13.09.2013 gilt den Antragstellern gegenüber aufgrund der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG (spätestens) seit dem 24.09.2013 als bekannt gegeben, weil es sich bei der Zustellung – mithin auch bei einer fingierten Zustellung – gemäß § 2 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) um eine besondere Form der Bekanntgabe handelt. Dies folgt aus der Regelungssystematik des § 10 Abs. 2 AsylVfG. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bestimmt insoweit, dass der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gilt das Gleiche, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Sofern ein Fall von § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 2 AsylVfG einschlägig ist, bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG, dass die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, auch wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann und die Sendung als unzustellbar zurückkommt. So liegt der Fall hier. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.09.2013 wurde (spätestens) am 24.09.2013 zur Post gegeben, konnte indes ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 25.09.2013 unter der Anschrift H. Q. Straße 63 (Hotel), E. nicht zugestellt werden, da die Empfänger im Zeitpunkt des Zustellversuches unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln waren. Bei der Wohnanschrift H. Q. Straße 63 (Hotel), E. handelt es sich auch um die letzte Anschrift, die dem Bundesamt am 01.08.2013 durch die Antragsteller schriftlich mitgeteilt worden ist und unter der sie im Zeitpunkt der Mitteilung tatsächlich wohnhaft waren. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG müssen die Antragsteller an diese, dem Bundesamt mitgeteilte Anschrift gerichtete Zustellungen und formlose Mitteilungen gegen sich gelten lassen, weil sie im Zeitpunkt des Zustellversuches am 25.09.2013 keinen Bevollmächtigten bestellt bzw. keinen Empfangsberechtigten benannt hatten. Zudem sind die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 7 AsylVfG schriftlich gegen Empfangsbestätigung in der Sprache Urdu auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG hingewiesen worden. Folglich gilt der Bescheid vom 13.09.2013 aufgrund der Fiktionswirkung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG bereits mit seiner (spätestens) am Dienstag, den 24.09.2013 erfolgten Aufgabe zur Post als zugestellt. Allerdings ist die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gegenüber den Antragstellern trotz entsprechenden Hinweises gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht in Lauf gesetzt worden, weil in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides mit der Benennung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ein örtlich unzuständiges Gericht angegeben worden ist. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO, der mangels abweichender Regelung auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, die sich nach dem Asylverfahrensgesetz richten, beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung indes unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Nach Maßgabe dieser Kriterien gilt vorliegend für die Erhebung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie für die Erhebung der Klage gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist und nicht die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 1 AsylVfG. Denn eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage bzw. einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes belehrt, ist nur dann „richtig“ im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO, wenn das sachlich und örtlich zuständige Gericht benannt wird. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der – wie hier – ein örtlich unzuständiges Gericht angegeben wird, setzt die entsprechende Antrags- bzw. Klagefrist indes nicht in Lauf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.2009 – 5 B 2.09 –, Rn. 4 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 20.06.1958 – VII CB 207.57 –, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 16.11.2007 – 7 E 922/07 –, Rn. 27 f., juris; VG Aachen, Urteil vom 30.01.2003 – 1 K 2081/00 –, Rn. 17 ff., juris; VG Dessau, Urteil vom 16.07.1998 ‑ A 1 K 736/97 –, Rn. 8, juris. Vorliegend ist allein das erkennende Gericht und nicht ‑ wie in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides benannt ‑ das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen für die Klageerhebung und für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 Alt. 1 VwGO, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Nach der Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 17.07.2013 sind die Antragsteller der Stadt E. zugewiesen worden und hatten dort auch im Zeitpunkt der Klageerhebung und Antragstellung ihren Aufenthalt. Dies zugrunde gelegt endet die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gemäß § 57 VwGO, § 222 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erst am Mittwoch, den 24.09.2014 um 24:00 Uhr. Der am 05.02.2014 gestellte Eilantrag und die am gleichen Tag erhobene Klage sind folglich nicht verfristet. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Das Bundesamt hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 13.09.2013 die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 1 des Bescheides) sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2 des Bescheides) zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2000 – 2 BvR 1429/98 –, Rn. 3, juris; BVerfG, Beschluss vom 28.04.1994 – 2 BvR 2709/93 –, Rn. 20, juris. Nach Maßgabe dieser Kriterien begegnet die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller zu 1) bis 6) als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb offensichtlich nicht vor, weil sie nach ihren Angaben mit dem Pkw von Italien aus auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylVfG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG liegen hinsichtlich der Antragsteller zu 1) bis 6) offensichtlich nicht vor. Zu ihrem Verfolgungsschicksal haben sie im Wesentlichen vorgetragen, von den Brüdern der Antragstellerin zu 2) bedroht worden zu sein, nachdem sie im Februar bzw. März 2013 vom sunnitischen zum schiitischen Glauben konvertiert seien. Von der Familie der Antragstellerin zu 2) seien sie aufgefordert worden, den Glaubenswechsel rückgängig zu machen. Nachdem die Antragsteller zu 3) bis 6) angegriffen und bedroht worden seien, seien sie allesamt nach L. umgezogen und hätten sich dort drei Monate aufgehalten. In L. habe es aber andauernd Bedrohungen und Anschläge gegeben, so dass man sich entschlossen habe Pakistan zu verlassen. Ungeachtet der vom Bundesamt dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des dargelegten Verfolgungsschicksals sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein deshalb offensichtlich nicht erfüllt, weil die Antragsteller sich selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens hinsichtlich der von ihnen behaupteten Nachstellungen durch die Familie der Antragstellerin zu 2) gemäß § 3e AsylVfG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müssen. Denn es ist ihnen zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Pakistans zu entziehen. Der Antragsteller zu 1) hat den Lebensunterhalt für sich und die Antragsteller zu 2) bis 6) in der Vergangenheit durch den Betrieb eines Satellitengeschäfts und eines Handyreparaturbetriebes sichergestellt. Es ist folglich davon auszugehen, dass der körperlich gesunde Antragsteller zu 1) durch die Aufnahme einer ähnlichen oder sonstigen Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2007 – AN 3 K 07.30689 –, Rn. 24, juris. Dies ist dem Antragsteller zu 1) bereits in L. gelungen. Denn nach dem Umzug dorthin hat er Arbeit gefunden und konnte den Lebensunterhalt für sich und die Antragsteller zu 2) bis 6) sicherstellen. Es steht auch nicht zu befürchten, dass Familienangehörige der Antragstellerin zu 2) die Antragsteller in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnten. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 20. Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2004 – A 6 K 10917/02 –, juris. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Antragstellern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylVfG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen müssten sich die Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylVfG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, dass ihnen im Falle der Rückkehr nach Pakistan durch die Brüder der Antragstellerin zu 2) erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, müssen sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 4) ausweislich der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Universitätsklinikums E. vom 13.09.2013 und 07.10.2013 an Haarausfall mit Narbenbildung (vernarbende Alopezie) und einer entzündlichen Hauterkrankung im Bereich der behaarten Kopfhaut (lichen ruber follicularis) leidet, führt ebenfalls nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Den ärztlichen Bescheinigungen kann nicht ansatzweise entnommen werden, dass der Antragstellerin zu 4) bei einer Rückkehr nach Pakistan infolge der bestehenden Erkrankung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Im Übrigen geht das Gericht geht davon aus, dass die bestehende Erkrankung auch in Pakistan erfolgreich behandelt, insbesondere die ärztlicherseits empfohlene topische Therapie mit betamethason-haltigen Externa fortgesetzt werden kann. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes zur medizinischen Versorgung erreichen die staatlichen Krankenhäuser in Pakistan zwar in der Regel nicht die europäischen Leistungsstandards. Allerdings kann man sich dort bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Zudem ist die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 28; VG Ansbach, Urteil vom 26.02.2010 – AN 3 K 09.30090 –, juris, Rn. 22 Es ist daher weder ersichtlich noch dargetan, weshalb der Antragstellerin zu 4) die erforderliche medizinische Behandlung in Pakistan nicht zuteilwerden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).