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Urteil

7 E 922/07

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2007:1116.7E922.07.0A
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Leitsätze
Es bleibt offen, ob eine Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO überhaupt verwirken kann. Wird innerhalb von 5 1/2 Wochen nach Zugang des Bescheides Klage erhoben, so kann nicht von einer Verwirkung des § 58 Abs. 2 VwGO ausgegangen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bleibt offen, ob eine Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO überhaupt verwirken kann. Wird innerhalb von 5 1/2 Wochen nach Zugang des Bescheides Klage erhoben, so kann nicht von einer Verwirkung des § 58 Abs. 2 VwGO ausgegangen werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet. Maßgeblich für die Erhebung der Klage ist die Einjahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, denn die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 20.09.2006 ist unrichtig. Da sowohl zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides als auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Klägerin keinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Justizprüfungsamtes hatte, ist örtlich jedenfalls (es bedarf daher keiner Entscheidung, welche Auswirkungen es in diesem Zusammenhang hat, wenn ein Kläger zwischen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und Klageerhebung seinen Wohnsitz verlegt) zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 3 u. 5, Nr. 5 VwGO) und mithin vorliegend das erkennende Gericht. Der Widerspruchsbescheid vom 20.09.2006 verweist demgegenüber in der Rechtsbehelfsbelehrung auf das Verwaltungsgericht Frankfurt, so dass diese unrichtig ist. Das Gericht lässt offen, ob eine Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO, der auch ohne eine entsprechende Einrede des jeweiligen Klägers zu beachten ist, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) überhaupt verwirken kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 1992, 1108 ) verwirkt ein Recht, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Vorliegend fehlt es schon an dem hiernach erforderlichen Zeitmoment, denn die Klägerin hat bereits 5 1/2 Wochen nach Zugang des Widerspruchsbescheides Klage erhoben, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beklagte habe sich darauf einrichten können, die Klägerin werde sich nicht auf § 58 Abs. 2 VwGO berufen. Der Verwirkung liegt letztlich zugrunde, dass illoyales Verhalten ausgeschlossen werden soll. Vorliegend kann aber nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin habe ihren Wohnungswechsel verschwiegen, um in den Genuss des § 58 Abs. 2 VwGO zu kommen. Hiergegen spricht bereits, dass die Klägerin kurz nach Ablauf der regelmäßig zu beachtenden Klagefrist von 1 Monat (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) die vorliegende Klage erhoben hat. Die Klage ist aber unbegründet, denn der Ausschluss von der weiteren Prüfung ist nicht rechtswidrig. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist § 45 JAG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 19.12.2000 (GVBl. I S. 552). Hiernach ist eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden, wenn sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten angefertigt wurden, die mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewertet wurden oder wenn die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten unter 3,1 Punkten liegt. Die letzte Alternative ist vorliegend gegeben. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe darauf vertraut, es finde noch das JAG in der vor dem 28.12.2000 (an diesem Tag trat das Neunte Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes in Kraft) maßgeblichen Fassung Anwendung, weil in dem von ihr am 28.12.2000 unterschriebenen Anmeldeformular in der Betreffzeile von dem JAG 1996 die Rede ist (nach der zuvor geltenden Fassung des § 45 JAG erfolgte ein Ausschluss von der weiteren Prüfung nur dann, wenn sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten mit der Note mangelhaft oder ungenügend bewertet wurden). Zunächst ist schon nichts dafür ersichtlich, weshalb aus dem Verweis auf das JAG 1996 der Schluss gezogen werden könnte, die am 28.12.2000 in Kraft getretene Änderung des § 45 JAG sei nicht anwendbar. Im Übrigen ist es einer Behörde auch verwehrt, entgegen ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben "Vergünstigungen" zu gewähren, die zu einer Ungleichbehandlung der Betroffenen führten. Auf eine gesetzeswidrige Zusicherung könnte jedenfalls aber nur dann vertraut werden, wenn diese eindeutig (schriftlich) ausgesprochen worden wäre. Dies ist aber durch die Herausgabe des Meldebogens nicht geschehen. Die von der Klägerin angegriffenen Bewertungen der Klausuren sind auch nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34) müssen Prüfungsbescheide, die Einfluss auf die Berufswahl haben, sich am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen. Angesichts des Umstandes, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der zahlreichen Unwägbarkeiten im Bewertungsvorgang an Grenzen stößt, sollen die prüfungsspezifischen Wertungen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sein. Der den Prüfern eingeräumte Bewertungsspielraum soll nur dann überschritten sein, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Soweit es aber um fachspezifische Wertungen geht, also um die Frage, ob die gefundene Lösung zutreffend ist, ist es den jeweiligen Prüfern verwehrt, eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch zu bewerten. Eine gerichtliche Aufhebung der Prüfungsentscheidung soll aber nur dann in Betracht kommen, wenn sich ein Bewertungsfehler - welcher Art auch immer - auf die Notengebung ausgewirkt haben kann. Angesichts der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur eingeschränkten rechtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen fordert das Gericht, dass die Prüflinge ihren Standpunkt wirksam vertreten können. Sie müssen hiernach rechtzeitig über den Verfahrensstand informiert werden und es muss gewährleistet sein, dass die erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt werden (BVerfGE a. a. O.; vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. A., 2004, Rn. 643, 759 f., sog. Überdenkensverfahren). Durch dieses Überdenkensverfahren wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Betroffenen im Prüfungsverfahren grundsätzlich keine Möglichkeit haben, vor Mitteilung des Prüfungsergebnisses hierzu Stellung zu nehmen. Die Korrektoren der Aufsichtsarbeiten haben sich im Verlauf des Widerspruchsverfahrens mit den Einlassungen der Klägerin auseinandergesetzt und keine Veranlassung gesehen, von ihren Bewertungen abzuweichen. Dies ist bei Beachtung des oben genannten Prüfungsrahmens nicht zu beanstanden. Soweit der Erstkorrektor der Z I Klausur unter Hinweis auf den Bundesgerichtshof in den §§ 547a, 581, 258 BGB Sondervorschriften sieht, die sich zunächst als Anspruchsgrundlagen aufdrängen, ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Position verfehlt wäre. Der Bundesgerichtshof spricht in den auch von der Klägerin zitierten beiden Entscheidungen (BGHZ 81, 146; 101, 37) davon, diese Normen seien dinglicher Natur, die weitergehende Befugnisse des Pächters, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschlössen. Ist ein Wegnahmerecht nach diesen Sonderregeln verjährt, so kann dem Herausgabeanspruch eines Eigentümers nach § 985 BGB ein Besitzrecht entgegengestellt werden (vgl. § 986 Abs. 1 BGB), so dass in der Tat davon gesprochen werden kann, es handele sich um Sonderregeln. Etwas anderes folgt auch nicht aus Medicus, Münchener Kommentar zum BGB, 4. A., 2004, § 985 Rn. 29, auf den die Klägerin ausdrücklich verweist. Medicus befasst sich überhaupt nicht mit den Wegnahmevorschriften des Mieters bzw. Pächters. Soweit die Klägerin die Bewertung der Z II Klausur rügt, ist zunächst festzustellen, dass sich die Korrektoren hierbei innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums bewegten. Dieser erstreckt sich u. a. auf die Bewertung der Schwierigkeit der Aufgabe, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler, auf die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis und auf die durchschnittlichen Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe (vgl. Niehues, a. a. O., Rn. 642). Eine Bewertung einer Arbeit als völlig unbrauchbar ist auch nicht erst dann gerechtfertigt, wenn überhaupt keine Leistung oder nur eine Leistung erbracht wird, die keinerlei positive Ansätze zeigt, sondern auch dann, wenn sich die Arbeit trotz einiger Ansätze nach der Einschätzung der Prüfer im Ergebnis als völlig unbrauchbar erweist (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. A., 2007, Rn. 819). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn trotz einiger richtiger Gedanken der Klägerin insgesamt die Z II Klausur gleichwohl als ungenügend gewertet worden ist. Hinsichtlich der Bewertung der S II Klausur ist nicht festzustellen, dass die Einzelkritik in Widerspruch zum Gesamturteil steht, zumal - wie oben ausgeführt - die Gewichtung zum prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum zählt. Der Erstkorrektor der S II Klausur hat auch im Rahmen des Überdenkensverfahrens dargelegt, welche Bedeutung den von ihm am Rand der Klausur angebrachten Haken ("Nothaken") zukommt. Wenn er weiter ausführt, dass trotz der als positiv bewerteten Ausführungen die Klausur insgesamt als nahezu misslungen anzusehen ist, so überschreitet er hierdurch nicht den ihm zustehenden Bewertungsspielraum, denn - wie bereits oben ausgeführt - ist die Frage der Gewichtung Sache der Korrektoren. Dass den Korrektoren der S II Klausur insoweit Missbrauch vorgeworfen werden könnte, hat auch die Klägerin nicht darlegen können. Hinsichtlich der Bewertung der AW Klausur ist erneut festzustellen, dass die Frage der Gewichtung Sache der Korrektoren ist. Dass insoweit von willkürlichem Verhalten der Korrektoren gesprochen werden könnte, ist angesichts der Ausführungen im Rahmen des Überdenkensverfahrens nicht feststellbar. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Justizprüfungsamtes, zur weiteren Prüfung im 2. juristischen Staatsexamen zugelassen zu werden. Durch Bescheid vom 20.06.2001 schloss das Justizprüfungsamt die Klägerin von der weiteren Prüfung aus und erklärte die 2. juristische Staatsprüfung für nicht bestanden, nachdem die schriftlichen Arbeiten wie folgt bewertet worden waren: Klausur Punkte Punkte Z I 5 4 Z II 0 0 Z III 4 4 S I 4 4 S II 1 1 AW 3 3 Ö I 5 4 Ö II 3 3 Hieraus errechnet sich eine Gesamtdurchschnittspunktzahl von 3,0. Gegen den am 21.06.2001 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 16.07.2001 Widerspruch. Nachdem die Klägerin die 2 juristische Staatsprüfung im Dezember 2005 abermals nicht bestanden hatte, wies das Justizprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 20.09.2006 zurück, wobei laut der Rechtsmittelbelehrung die Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt zu erheben sein sollte. Auf den am 25.09.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 01.11.2006 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt erhoben. Durch Beschluss vom 26.07.2007 hat sich das Verwaltungsgericht Frankfurt für örtlich nicht zuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.07.2007 (beiläufig) mitgeteilt hatte, dass sie 3 Monate vor dem 25.10.2006 nach A-Stadt verzogen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, insgesamt 4 der von ihr geschriebenen Klausuren seien fehlerhaft korrigiert worden. So sei hinsichtlich der Z I Klausur die herausgehobene Kritik des Erstkorrektors auf die Entscheidung BGHZ 101, 37 (48) an den von der Klägerin übersehenen Sondervorschriften §§ 581, 547a, 258 BGB als vorrangige Begründung der von ihm vorgenommenen Bewertung überzogen und nicht sachgerecht. Dieser Entscheidung könne nicht entnommen werden, dass das mietvertragliche Wegnahmerecht des § 547a BGB auch den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB ausschließe. Die Bewertung der Z II Klausur mit der Note ungenügend verletze die allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe. Dies folge bereits aus der Einzelkritik des Erstkorrektors bei seiner Bewertung vom 28.03.2001. Dieser führe aus, dass die richtigen Gedanken der Klägerin weitgehend ohne Wert blieben. Dementsprechend könne dies eine mangelhafte Bewertung rechtfertigen, nicht aber eine solche als völlig unbrauchbar. Auch der Zweitkorrektor setze sich mit den Leistungen der Klägerin nicht auseinander, so dass er die allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe zu Ungunsten der Klägerin überschreite. Die Bewertung der S II Klausur mit knapp über ungenügend verletze den allgemein gültigen Bewertungsmaßstab. Die Begründung des Erstkorrektors für die von ihm am Rand der Klausur vorgenommenen positiven Zeichen als "Nothaken" sei nicht sachgerecht. Die Benotung stehe nicht in Einklang mit der Einzelkritik der Korrektoren. Unter Berücksichtigung des überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrades sei die Leistung schlechtestenfalls mit 3 Punkten zu bewerten .Hinsichtlich der AW Klausur hätten die Korrektoren nicht ausreichend die von ihnen selbst herausgestellten zutreffend bearbeiteten Probleme beachtet. So habe der Erstkorrektor eingeräumt, dass der Tatbestand weitgehend gelungen sei und lediglich kleinere Beanstandungen erlaube. Auch die Sachprobleme seien von der Klägerin erkannt worden, so dass eine nur noch in Teilbereichen unzutreffende Bearbeitung der Probleme nicht mehr zu einer mangelhaften Benotung führen könne. Allein die Beanstandung bezüglich des gewählten, nicht ausreichend an § 767 ZPO orientierten Aufbaus sei nicht geeignet, die Arbeit mit mangelhaft zu bewerten. Schließlich habe die Klägerin auch unabhängig davon, ob die Klausuren zutreffend bewertet worden seien, einen Anspruch auf eine weitere Zulassung zur Prüfung, weil alle Voraussetzungen gemäß § 45 JAG in der bis zum 19.12.2000 maßgeblichen Fassung erfüllt gewesen seien. Die Klägerin habe einen Einzeldurchschnitt von 3,0 Punkten erzielt und nicht 6 oder mehr Aufsichtsarbeiten angefertigt, die mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden seien. Aus dem Anmeldeformular vom 28.12.2000 ergebe sich nämlich, dass die juristische Staatsprüfung nach dem JAG 1996 durchgeführt werden solle. Hierauf habe die Klägerin vertrauen dürfen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Hessischen Ministeriums der Justiz, Justizprüfungsamt, vom 20.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zur weiteren Prüfung zuzulassen. Weiterhin beantragt die Klägerin, ihr wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Die einzuhaltende Klagefrist von 1 Monat sei nicht gewahrt; Wiedereinsetzungsgründe seien nicht glaubhaft gemacht. Auf die Klagefrist von 1 Jahr wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese Möglichkeit verwirkt worden sei. Der Klägerin obliege es nämlich, dem Beklagten einen Wohnungswechsel, der Einfluss auf das zuständige Verwaltungsgericht und damit auch auf die Rechtsbehelfsbelehrung habe, mitzuteilen. Dies habe die Klägerin aber unterlassen. Hinsichtlich der Klägerin sei auch das JAG in der Fassung vom 19.12.2000 anzuwenden gewesen, da die Klägerin erst am 08.02.2001 mit der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten begonnen habe. In Bezug auf die Z I Klausur sei festzustellen, dass sich den Entscheidungen BGHZ 81, 146 und 101, 37 eindeutig entnehmen lasse, dass das mietvertragliche Wegnahmerecht des § 547a BGB a. F. auch den Eigentümerherausgabeanspruch des § 985 BGB ausschließe. Hinsichtlich der klägerischen Ausführungen zur Z II und zur AW Klausur könne auf das Ergebnis des sog. Überdenkensverfahrens und den Widerspruchsbescheid verwiesen werden. Die Korrektoren der S II Klausur hätten im Überdenkensverfahren mit nachvollziehbarer Begründung an ihren Bewertungen festgehalten. Der Erstkorrektor habe auch nachvollziehbar dargelegt, welche Bedeutung die von ihm am Rand der Klausur notierten "Haken" hätten. Dem Gericht haben in der mündlichen Verhandlung die Gerichtsakte und 3 Bände Behördenakten vorgelegen.