Urteil
14 K 6044/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0401.14K6044.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1984 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 17.07.2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Am 29.07.2010 beantragte der Kläger erstmals seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei den am 28.07.2010 und 10.08.2010 durchgeführten Anhörungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er im Wesentlichen folgende Begründung für seinen Asylantrag: 4 Er sei Ahmadiyya und werde in Pakistan wegen seiner religiösen Überzeugung verfolgt. Wie jeder wisse, hätten die Ahmadiyya in Pakistan Probleme. Die Ahmadiyya würden von anderen Pakistanis überfallen und geschlagen. Er habe Angst gehabt und sein Leben sei bedroht gewesen. Er sei mit Stöcken auf den Kopf geschlagen worden. Zudem seien seine Hände und Füße verletzt worden. Er sei mehrmals geschlagen worden. Seitdem er auf den Kopf geschlagen worden sei, könne er sich schlecht erinnern und fühle sich nicht mehr wohl. Nachdem er vor zwei Jahren Ahmadiyya geworden sei, hätten seine Eltern nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Er sei zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft übergetreten, indem er mit seinem Freund und damaligen Geschäftspartner zur Zentrale der Ahmadiyya nach Rabwah gegangen und sich dem Religionsführer vorgestellt habe. Das was ihm sein Freund über die Ahmadiyya erzählt habe, habe ihm gut gefallen. Er sei seinerzeit 10 bis 15 Tage in Rabwah gewesen und dann übergetreten. Eine Zeremonie habe es nicht gegeben, sondern er habe nur auf mehreren Papieren unterschreiben müssen. Nachweisen könne er dies nicht, da er unterwegs alle Papiere und Dokumente verloren habe. Seinen Glauben habe er nicht ausgeübt, sondern sich nur versteckt. Seitdem die Leute wüssten, dass er Ahmadiyya sei, würden sie ihn schlagen. Welche Unterschiede zwischen den Moslems und den Ahmadiyya bestünden wisse er nicht, da er erst neu Ahmadiyya geworden sei. In den 10 bis 15 Tagen in Rabwah habe er nicht mehr über die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya erfahren können. Es habe ihm einfach nur gefallen Ahmadiyya zu werden, weil die Ahmadiyya gute Leute seien. Mehr wisse er darüber nicht. Der einzige Grund für seine Ausreise bestehe darin, dass er Ahmadiyya geworden sei und die Leute ihn schlagen würden. Er habe keine Geschäfte mehr machen und nicht gut leben können. 5 Mit Bescheid vom 04.03.2011, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 12.03.2011, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. nicht bestehen (Ziffer 3). Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung nach Pakistan bzw. den Staat an, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 4). 6 Gegen den Bescheid vom 04.03.2011 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. 7 Am 12.11.2012 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag mit dem er erneut die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG a.F. und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. begehrt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei am 04.11.2012 erneut nach Deutschland eingereist. Als er nach Ablehnung des ersten Asylantrages nach Pakistan zurückgekehrt sei habe er erfahren, dass seine Freundin Selbstmord begangen habe. Die Familie seiner Freundin sei gegen ihn gewesen. Wegen seiner Religion könne er ohnehin nicht mehr in Pakistan leben. Weil seine Freundin gestorben sei habe er sich entschlossen erneut nach Deutschland zu kommen. 8 Mit Bescheid vom 10.07.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 13.07.2013, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Ziffer 1) und auf Abänderung des Bescheides vom 04.03.2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. (Ziffer 2) ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Ebenso seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. nicht gegeben. 9 Gegen den Bescheid vom 10.07.2013 hat der Kläger am 23.07.2013 Klage erhoben. 10 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei Angehöriger einer religiösen Minderheit, die in Pakistan diskriminiert und verfolgt werde. Die Menschenrechtslage habe sich in Pakistan insbesondere für religiöse Minderheiten erheblich verschlechtert. Staatliche Sicherheitskräfte und Polizeibeamte schauten bei Anschlägen auf religiöse Minderheiten weg und nähmen Strafanzeigen nicht auf. Das Klima der Straffreiheit werde zudem durch das Blasphemiegesetz gefördert. Er – der Kläger – könne sich den Verfolgungen durch Muslime innerhalb Pakistans nicht entziehen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.07.2013 zu verpflichten, ihn gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, 13 hilfsweise, 14 die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 21 Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. 22 Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. 23 Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) noch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (vormals § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F.) i.V.m. § 51 VwVfG. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 24 1.) 25 Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht erfüllt. 26 Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist vom Bundesamt auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 VwVfG setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens u.a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 15, juris; BVerwG, Urteil vom 25.11.2008– 10 C 25.07 –, Rn. 11, juris. 28 Eine Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Antragstellers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für ihn günstigere Entscheidung möglich erscheint. Eine Änderung ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt und möglich erscheint. 29 Vgl. Bergmann , in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 71 AsylVfG, Rn. 24. 30 Eine Änderung der Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG kann durch eine Gesetzesänderung sowie unter Umständen durch eine mit Bindungswirkung gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausgestattete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eintreten. Änderungen der Rechtsprechung stehen einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG nicht gleich. Dies gilt auch für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 1 C 26.08 –, Rn. 16, juris; Bergmann , in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 71 AsylVfG, Rn. 25. 32 Vom Vorliegen eines neuen Beweismittels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist auszugehen, wenn es während des vorangegangenen Verfahrens entweder noch nicht existierte oder dem Antragsteller nicht bekannt oder von ihm ohne Verschulden nicht beizubringen war. 33 Vgl. Bergmann , in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 71 AsylVfG, Rn. 26. 34 Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG können freilich nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG). 35 Der Prüfung des Folgeantrages sind nur solche Wiederaufgreifensgründe zugrunde zu legen, auf die sich der jeweilige Antragsteller auch berufen hat. Denn weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 – 10 C 13.09 –, Rn. 28, juris. 37 Nach Maßgabe dieser Kriterien hat der Kläger einen Wiederaufgreifensgrund und die Geeignetheit desselben hinsichtlich einer für ihn günstigeren Entscheidung schon nicht schlüssig dargelegt. 38 a) 39 In der Sache wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem unanfechtbar abgeschlossenen Asylerstverfahren und macht insoweit geltend, er sei Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und infolgedessen in Pakistan einer Bedrohung ausgesetzt. Die Menschenrechtslage habe sich in Pakistan insbesondere für religiöse Minderheiten erheblich verschlechtert. Zudem habe er Pakistan nach erneuter Einreise wieder verlassen, weil seine Freundin verstorben sei. 40 Damit beruft sich der Kläger – wovon auch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgegangen ist – ausschließlich auf den Wiederaufgreifensgrund der geänderten Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG. Eine gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG beachtliche Änderung der Sachlage gegenüber der Sachlage im Zeitpunkt der unanfechtbaren Ablehnung des Asylerstantrages des Klägers wird hierdurch jedoch nicht ansatzweise schlüssig dargelegt. Denn die tatsächliche Situation der Ahmadis in Pakistan hat sich innerhalb des Zeitraumes zwischen der unanfechtbaren Ablehnung des Asylerstantrages des Klägers und der gerichtlichen Entscheidung in qualitativer Hinsicht nicht wesentlich verändert. Vielmehr sind in Pakistan lebende Ahmadis schon seit Mitte der achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts staatlichen Diskriminierungen und Verfolgungsakten nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt. 41 Vgl. hierzu eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 – A 11 S 757/13 –, Rn. 65 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 65 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008 – A 10 S 3032/07 –, Rn. 83 ff., juris. 42 Eine erhebliche Veränderung dieser Sachlage innerhalb der vergangenen drei Jahre ist demnach nicht feststellbar. 43 Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2013 – 14 K 5850/12.A –, Rn. 62, juris; VG Köln, Urteil vom 13.03.2013 – 23 K 4999/12.A –, Rn. 64, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013– A 12 K 2890/12 –. 44 Im Übrigen ist die schlichte Behauptung, der Kläger gehöre der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya an, schon im Ansatz nicht geeignet darzulegen, inwieweit auf Grundlage dieses Vorbringens eine für ihn günstigere Entscheidung möglich erscheint. Denn der Kläger hat die von ihm behauptete Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis nicht ansatzweise durch Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat, Frankfurt am Main (AMJ) glaubhaft gemacht. Darüber hinausgehend enthält das Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren keinen substantiierten Vortrag, mit dem das Vorliegen des Wiederaufgreifensgrundes einer geänderten Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG schlüssig und konkret auf die Person der Kläger bezogen dargelegt wird. 45 b) 46 Ohne das es darauf noch entscheidungserheblich ankommt weist das Gericht darauf hin, dass das Begehren des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) auch in der Sache keinen Erfolg hätte. 47 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen nicht vor. 48 Die lediglich behauptete Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya begründet für den Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan keine asylerhebliche politische Verfolgung. Insoweit ist zu beachten, dass das Asylgrundrecht nur vor Verfolgung wegen der Religionsausübung in ihrem Kernbereich im Sinne des sog. religiösen Existenzminimums, das die Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen umfasst (sog. forum internum), schützt. 49 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 – 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 –, BVerfGE 76, 143 (158 f.); BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 – 1 C 9.03 –, BVerwGE 120, 16 (19 f.). 50 Hinsichtlich dieser nicht öffentlichen Formen der Glaubensausübung sind in Pakistan lebende Ahmadis jedoch grundsätzlich keinen asylerheblichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Insbesondere die bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya führt zu keinen asylerheblichen Beeinträchtigungen. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 21, 33 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 22.12 –, Rn. 15, 20 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013– A 11 S 757/13 –, Rn. 100, 122, juris. 52 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG sind ebenfalls nicht gegeben. 53 Bezogen auf Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft kommt eine Flüchtlingsanerkennung nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nur in Betracht, sofern es sich bei den jeweiligen Antragstellern um bekennende Ahmadis handelt, die es nach ihrem Glaubensverständnis für sich als identitätsbestimmend und unverzichtbar ansehen, ihren Glauben – auch werbend – in die Öffentlichkeit zu tragen. 54 Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 70, juris; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 26 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 22.12 –, Rn. 24 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 129, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 – A 11 S 757/13 –, Rn. 57 ff., juris. 55 Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Bei Ahmadis aus Pakistan ist zunächst festzustellen, ob und seit wann sie der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angehören. Um insoweit das Risiko einer objektiv unzutreffenden Zuordnung zu einer Glaubensgemeinschaft zu vermeiden, bedarf es zum Nachweis der Religionszugehörigkeit regelmäßig der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Zentrale der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis in Deutschland, die ihrerseits auf die Erkenntnisse des Welt-Headquarters in London – insbesondere zur religiösen Betätigung des Betroffenen in Pakistan – zurückgreifen kann. Zusätzlich kommt die Befragung eines Vertreters der lokalen deutschen Ahmadi-Gemeinde in Betracht, der der Asylbewerber angehört. Schließlich erscheint im gerichtlichen Verfahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013– 10 C 22.12 –, Rn. 26, juris. 57 Demgegenüber führt die bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya, ohne im vorgenannten Sinne „bekennender Ahmadi“ zu sein, für sich genommen in Pakistan grundsätzlich zu keinen flüchtlingsrechtlich beachtlichen Beeinträchtigungen. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 21, 33 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 22.12 –, Rn. 15, 20 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013– A 11 S 757/13 –, Rn. 100, 122, juris. 59 Nach Maßgabe dieser Kriterien kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. 60 Der Kläger hat – wie bereits ausgeführt – schon die von ihm behauptete Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya nicht durch Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung der AMJ glaubhaft gemacht. Die Vorlage einer von der Zentrale der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis in Deutschland erhältlichen Mitgliedsbescheinigung ist indes erforderlich, um das Risiko einer objektiv unzutreffenden Zuordnung zu dieser Glaubensgemeinschaft vermeiden zu können. 61 Dessen ungeachtet ist auf Grundlage des klägerischen Vorbringens im Verwaltungs- und Klageverfahren nicht ansatzweise feststellbar, dass der Kläger seinem Glauben in dem vorbeschriebenen Sinne eng verbunden ist und es nach seinem Glaubensverständnis für sich als identitätsbestimmend und unverzichtbar ansieht, den Glauben – auch werbend – in die Öffentlichkeit zu tragen. Bei den am 28.07.2010 und 10.08.2010 durchgeführten Anhörungen hat er – auch auf ausdrückliche Nachfrage – ganz im Gegenteil angegeben, nur deswegen zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis konvertiert zu sein, weil ihm das, was sein Freund ihm über die Ahmadis erzählt habe, gut gefallen habe. Im Übrigen habe er seinen Glauben nie ausgeübt. Welche Unterschiede zwischen den Moslems und den Ahmadis bestünden wisse er nicht. Er sei erst vor einiger Zeit zu den Ahmadis konvertiert und habe in den 10 bis 15 Tagen, die er sich seinerzeit in Rabwah aufgehalten habe, nicht mehr über die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya erfahren können. Es habe ihm einfach nur gefallen Ahmadi zu werden, weil die Ahmadis gute Leute seien. Mehr wisse er darüber nicht. 62 Unter Berücksichtigung des fehlenden Nachweises über die tatsächliche Zugehörigkeit des Klägers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis und seiner Angaben zum Glaubensverständnis und zur Religionsausübung kann das Gericht indes nicht die Überzeugung gewinnen, dass die öffentlichkeitswirksame Glaubensbetätigung ein zentrales Element seiner religiösen Identität darstellt und für ihn in diesem Sinne unverzichtbar ist. Denn der Kläger hat sich ausweislich seiner Schilderungen bislang in keiner Weise vertieft mit dem Glauben der Ahmadis auseinandergesetzt, sondern scheint sich nur deshalb diesem Glauben zugewandt zu haben, weil er an den Erzählungen seines Freundes Gefallen gefunden hat. Dass von einer ernsthaften Glaubensausübung keine Rede sein kann zeigt sich bereits daran, dass der Kläger sich seinen Angaben zufolge nach dem Kurzaufenthalt in Rabwah weder mit den Grundsätzen und den Glaubensinhalten der ahmadischen Religion auseinandergesetzt noch in anderer Weise über die Religionsgemeinschaft der Ahmadis informiert hat. Auch hat er seinen Glauben weder in Pakistan noch in Deutschland in einer in die Öffentlichkeit wirkenden Weise praktiziert hat, die ihn in Pakistan einer Verfolgung aussetzen würde. An überregionalen und öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft hat er zu keinem Zeitpunkt nachweislich teilgenommen. 63 2.) 64 Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG sowie hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 51 VwVfG (vormals § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. i.V.m. § 51 VwVfG) liegen ebenfalls nicht vor. 65 Bei einem Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich der Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG sowie hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, ob also die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist, ein Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 VwVfG hinreichend geltend gemacht worden ist und der Ausländer ohne grobes Verschulden außerstande war, diesen Grund bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. 66 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 – 9 C 41.99 –, Rn. 10, juris; BVerwG, Beschluss vom 15.01.2001 – 9 B 475.00 –, Rn. 5, juris, jeweils zu § 53 AuslG a.F. 67 Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 4 AsylVfG, § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. 68 Der Kläger hat sich in der Sache ausschließlich auf den Wiederaufgreifensgrund einer Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG berufen. Im Hinblick auf die Situation der Ahmadis in Pakistan ist eine Sachlagenänderung gegenüber der Sachlage im Zeitpunkt der unanfechtbaren Ablehnung des Asylerstantrages des Klägers indes nicht eingetreten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.) a) Bezug genommen. Darüber hinaus ist das Vorliegen weiterer Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Änderung der Rechtslage) oder § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (neue Beweismittel) weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich. Es bestand daher seitens des Bundesamtes keine Veranlassung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. 69 Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. § 49 Abs. 1 VwVfG. 70 Da dem Kläger insoweit nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zukommt, ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Etwaige Ermessensfehler sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass dem Vorbringen des Klägers keinerlei konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote rechtfertigen könnte, lässt die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes keine Ermessensfehler erkennen. Das Bundesamt hat das ihm im Hinblick auf die allgemeinen Vorschriften zustehende Ermessen ausdrücklich erkannt und eine ablehnende Ermessensentscheidung getroffen. 71 Ungeachtet dessen weist das Gericht darauf hin, dass auch in der Sache keine Anhaltspunkte für die Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG sowie die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ersichtlich sind. 72 Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger allein wegen der behaupteten Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylVfG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 73 Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. 74 Vor dem Hintergrund, dass der Kläger – wie unter Ziffer 1.) b) dargelegt – nicht glaubhaft machen konnte bekennender Ahmadi zu sein, kann das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht festgestellt werden. Hinzu kommt, dass er mangels Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung der AMJ nicht glaubhaft gemacht hat, der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya überhaupt anzugehören. Dies kann jedoch dahinstehen, denn die bloße Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand eines nationalen Abschiebungsverbotes. 75 3.) 76 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 77 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).