Urteil
26 K 5876/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0401.26K5876.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Stadtobersekretär im Dienst der Stadt E. . 3 Er nahm zum 01.09.2010 das Bachelor-Studium Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) – Zweigstelle E. - für den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst auf. Im Rahmen der Abschlussprüfung wurde am 21.12.2011 eine Klausur im Modul 6.5, Rechnungswesen II geschrieben, die als nicht ausreichend bewertet wurde. Am 22.02.2012 erhielt der Kläger die Gelegenheit, an einer landesweit gestellten Wiederholungsklausur teilzunehmen. Mit Bescheid vom 04.04.2012 teilte das Prüfungsamt der FHöV dem Kläger mit, dass auch die Wiederholerprüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sei. Gemäß § 4 der einschlägigen Studienordnung könne einmalig eine nach dem Modulverteilungsplan im 2. oder 3. Studienjahr zu erbringende Klausur ein zweites Mal wiederholt werden. Am 25.04.2012 erhielt der Kläger die Gelegenheit, an einer weiteren landesweit gestellten Wiederholungsklausur teilzunehmen. Mit Bescheid vom 06.06.2012 teilte das Prüfungsamt der FHöV dem Kläger mit, dass auch die Wiederholungsklausur mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden sei. Damit habe er das Teilmodul Theorie und mithin die Bachelor Prüfung endgültig nicht bestanden. 4 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13.06.2012 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 17.07.2012 wie folgt begründete: Aus der Bewertung der Prüfung ergebe sich, dass nach Auffassung der Korrektoren bei der Aufgabe 5 die Deckungsspanne richtig bestimmt worden sei, während die übrigen Lösungen (5.1 und 5.2) falsch seien bzw. fehlen würden (5.3 und 5.5). Die diesbezügliche Aufgabenstellung sei jedoch fehlerhaft bzw. unvollständig und somit für ihn, den Kläger, verwirrend gewesen. In Tabelle 1 der Aufgabe 5 sei ein Ausschnitt aus der Betriebsabrechnung mit den Kostenstellen Material, Fertigung, Verwaltung und Vertrieb dargestellt. Anschließend seien die Primärkosten der einzelnen Kostenstellen aufgeführt. Diese wiederum seien aufgeteilt in Einzel- und Gemeinkosten. Weitere Angaben, z.B. über die Verteilung der sekundären Kosten, seien jedoch nicht gemacht worden. Eine Berechnung der Zuschlagssätze im Rahmen der differenzierten Zuschlagskalkulation sei allein anhand der angegebenen Primärkosten nicht möglich. Hierfür werde mindestens die Summe der primären und sekundären Kosten benötigt. Diese Angabe fehle jedoch in der Aufgabenstellung, was ihn, den Kläger, zeitaufwändig zu einem längeren Lösungsweg geführt habe. Im Ergebnis habe er im Rahmen der Zuschlagskalkulation die ausgewiesenen Gemeinkosten aus Tabelle 1 auf die Einzelkosten der Tabelle 2 aufgeschlagen. Dadurch habe das Prüfungsziel im Rahmen der Bewertung nicht erreicht werden können. Da die Prüfungsaufgabe mit 30% in die Beurteilung eingeflossen sei, müsse ihm, dem Kläger, die Möglichkeit gegeben werden, ihn zur Wiederholungsklausur im Modul 6.5, Rechnungswesen II, zuzulassen. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger sei mit dem behaupteten Mangel des Prüfungsverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt präkludiert, weil er die behaupteten Mängel der Aufgabenstellung nicht unverzüglich der Prüfungsbehörde vorgetragen habe, wozu er jedoch verpflichtet gewesen sei, damit die Prüfungsbehörde die Möglichkeit zur Abhilfe habe. Der Kläger habe erstmals im Rahmen der Widerspruchsbegründung – also fast 3 Monate, nachdem die Klausur geschrieben worden sei - dem Prüfungsamt die Rüge vorgetragen. Ferner sei auch nicht erkennbar, dass die Prüfer den ihnen eingeräumten prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum überschritten hätten, dass sie allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze außer Acht gelassen hätten oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. 6 Der Kläger hat am 21.08.2012 Klage erhoben. 7 Er trägt vor: Beanstandet werde, dass die Aufgabenstellung in der 5. Aufgabe der Klausur missverständlich und daher verwirrend gewesen sei. Laut Aufgabenstellung sei eine Betriebsabrechnung die Grundlage für die Kalkulation. Die Betriebsabrechnung erfolge auf einem bestimmten Vordruck, dem Betriebsabrechnungsbogen (BAB). Es gebe 2 Arten von BAB, den einfachen BAB und den erweiterten BAB. Tabelle 1 der Aufgabe 5 stelle somit einen Ausschnitt aus einem einfachen BAB dar. In der Klausuraufgabe werde nicht klar differenziert zwischen dem einfachen und dem erweiterten Betriebsabrechnungsbogen, so wie dies im Lehrstoff und in den Lehrbüchern erfolge. Es könne zwar sein, dass ein der Aufgabenstellung entsprechender Betriebsabrechnungsbogen in der Praxis verwendet werde, jedoch sei dies mit dem entsprechenden Lehrstoff nicht vermittelt worden. Grundlage des Prüfungsstoffs sei der vermittelte Lehrstoff und nicht etwaiges Praxiswissen. Diese unklare Aufgabenstellung, die sich vielleicht für einen erfahreneren Praktiker logisch darstelle, sei bei der Bewertung der Klausur nicht berücksichtigt worden. Erst bei Einsichtnahme in die Prüfungsakte habe er die unklare Aufgabenstellung erkennen können. Die Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, dass eine unverzügliche Rüge erforderlich gewesen sei. Im Übrigen sei er mit seiner Rüge auch deshalb nicht präkludiert, weil in der Studienordnung der Bachelor-Studiengänge an der FHÖV NRW keine Verpflichtung zur unverzüglichen Mängelrüge festgeschrieben sei. Des Weiteren sei die Aufgabenstellung nicht so offensichtlich falsch, dass der Fehler dort erkennbar gewesen sei, um die fehlerhafte Aufgabenstellung noch während der Prüfung zu rügen. Eine Berechnung der Zuschlagssätze im Rahmen der differenzierten Zuschlagskalkulation sei allein auf Angabe der Primärkosten nicht möglich. Hierfür werde mindestens die Summe der primären und sekundären Kosten benötigt. Diese Angaben fehlten in der Aufgabenstellung. Es sei davon auszugehen, dass die Prüfer bei ihrer Entscheidung dies nicht berücksichtigt hätten und eine Bewertung vorgenommen hätten, obwohl mit den Angaben der Aufgabenstellung ein entsprechendes Ergebnis nicht habe erzielt werden können. Bei der Bewertung durch den Prüfer sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass die Bearbeitung der wichtigen 5. Aufgabe fast völlig misslungen sei und besonders negativ auffalle, dass die differenzierende Zuschlagskalkulation völlig undurchsichtig ausgeführt werde und letztlich mit falschem Ergebnis ende. 8 Es bestünden ferner Zweifel daran, dass die Regelungen über das Nichtbestehen des Studiums rechtskonform seien. Durch die Regelungen in der Prüfungsordnung werde in das Grundrecht aus Art. 12 GG eingegriffen. Er, der Kläger, habe die von dem Beklagten angeführten Module mit entsprechenden Prüfungen ganz überwiegend bestanden. Lediglich Modul 6.5, Rechnungswesen II, also einen Teilausschnitt des Studiums, habe er nicht bestanden. Hieraus könne jedoch nicht konkret auf mangelnde Berufseignung des Klägers geschlossen werden. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides seines Prüfungsamtes vom 06.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2012 zu verpflichten, ihn – den Kläger – zur Wiederholungsklausur im Modul 6.5-Rechnungswesen II zuzulassen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er wendet unter Vorlage einer Stellungnahme der Klausurerstellerinnen Dipl.-Volkswirt X. und Prof. Dr. C. N. vom 28.08.2012 ein: Dem Kläger hätte bekannt sein müssen, dass die Unterscheidung Primär- und Sekundärkosten bei der differenzierenden Zuschlagskalkulation keine Rolle spiele. Dieses Kalkulationsverfahren könne man auch dann durchführen, wenn keine Sekundärkosten angefallen seien. Sekundärkosten fielen an, wenn bei der Betriebsabrechnung die Kosten der Vorkostenstellen auf die Endkostenstellen verrechnet würden. Bräuchte man immer Sekundärkosten, um eine differenzierende Zuschlagskalkulation durchführen zu können, hieße das, dass die privaten und öffentlichen Unternehmen, die keine Vorkostenstellen eingerichtet hätten, auch keine Zuschlagskalkulation vornehmen könnten. Dies sei falsch. Ausschlaggebend für die geforderte differenzierende Zuschlagskalkulation sei das Vorliegen von Einzel- und Gemeinkosten. Alle Angaben, die für die Lösung der Aufgabe erforderlich seien, seien in der Aufgabenstellung enthalten. Vom Studierenden könne erwartet werden, dass er derartige Aufgaben lösen könne. Im Übrigen beziehe sich die Beschwerde nur auf die erste von 5 Aufgabenteilen der Aufgabe 5. Die Aufgabenteile 3 bis 5 seien davon völlig unabhängig und hätten problemlos bearbeitet werden können, da sie nicht die differenzierende Zuschlagskalkulation zum Gegenstand hätten. Aufgabenteil 2 hinge zwar mit Aufgabenteil 1 zusammen, allerdings hätte – so der Beklagte - auch hier eine Teillösung erfolgen können. Einzige Voraussetzung für die Lösbarkeit des Aufgabenteils 2 sei die Kenntnis vom Prinzip der differenzierenden Zuschlagskalkulation. Festzuhalten sei, dass kein anderer Prüfungsteilnehmer die Aufgabenstellung 5 oder eine andere Aufgabe gerügt hätte. Soweit erstmals geltend gemacht werde, dass durch die Regelungen in der Prüfungsordnung rechtswidrig in das Grundrecht aus Art. 12 GG eingegriffen werde, sei zu berücksichtigen, dass der Modul Aufbau des Bachelorstudiums vorsehe, dass jede zu erbringende Prüfungsleistung zu bestehen ist. Durch die Möglichkeit, eine nicht bestandene Prüfung zu wiederholen, werde gewährleistet, dass das Grundrecht auf freie Berufswahl nicht übermäßig eingeschränkt werde. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Rubrum war von Amts wegen hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu berichtigen. 17 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 06.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Der Beklagte hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger die Modulprüfung Rechnungswesen II – und mithin die Bachelorprüfung insgesamt - nicht bestanden hat. Ein endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung ist (auch dann) gegeben, wenn eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist. 18 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. August 2009 – 6 B 948/09 – juris. 19 Maßgeblich für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes (Bachelor) im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor - VAPgD BA) vom 5. August 2008 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. Juli 2010 (GV. NRW. S. 502). 20 Gemäß § 12 Abs. 1 VAPgD BA besteht die Bachelorprüfung aus Modulprüfungen während des Studiums und der Bachelorarbeit einschließlich eines Kolloquiums. Das Studium ist nach Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungsleistungen gemäß Abs. 1 jeweils mit der Note ausreichend (4,0) bewertet wurden und die ordnungsgemäße Teilnahme an den Studienleistungen ohne Leistungsnachweis erfolgt ist. Nach § 8 Abs. 1 VAPgD BA kann eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden. Einmalig kann eine im zweiten oder dritten Studienjahr als Klausur zu erbringende Prüfungsleistung, die auch in der Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden. 21 Ergänzend hierzu regelt § 13 Abs. 2 S. 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung–Bachelor - StudO-BA) i.d.F. des Änderungsbeschlusses vom 14.06.2011, genehmigt durch Erlass vom 12.08.2011, dass Prüfungsleistungen in Modulen, die schlechter als ausreichend (4,0) bewertet wurden, nicht bestanden sind und einmal wiederholt werden können, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Wird in einer Modulprüfung auch in der Wiederholungsprüfung eine Bewertung von mindestens ausreichend (4,0) nicht erreicht, so ist nach Abs. 2 S. 3 der Vorschrift die Prüfung endgültig nicht bestanden. Die Fortsetzung des Studiums ist ausgeschlossen (Abs. 2 S. 4). 22 Die nach der VAPgD BA sowie der StudO BA vorgesehene Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf grundsätzlich eine Wiederholung, ausnahmsweise zwei Wiederholungen, ist mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar und verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 23 Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, greifen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein. 24 BVerwG, Beschuss. vom 7. März 1991 - 7 B 178/90 - juris. 25 Für ihre Rechtfertigung gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip in dem Sinne, dass die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen dürfen. 26 BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - juris. 27 Durch die Gewährung jeweils nur einer Wiederholungsmöglichkeit im Falle des Nichtbestehens wird nicht übermäßig in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen. 28 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 - juris; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 6 B 1059/13 – juris mit weiteren Nachweisen und Beschluss vom 8. Juli 2010 - 6 B 743/10 – juris. 29 Für diese Beschränkung der (Einzelfach-)Wiederholungsmöglichkeiten streitet das ausgeprägte öffentliche Interesse an einer zeitlich straffen Durchführung des Studiums. 30 OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 – juris und Beschluss vom 10. März 2014 – 6 B 1420/13 – juris, jeweils zur VAPPol II Bachelor. 31 Da auch die Zahl der Prüfungsversuche geeignet ist, Aufschluss über die Qualifikation des Bewerbers für einen Beruf zu geben, darf die Prüfungsordnung dieser Einsicht Rechnung tragen, indem sie die Wiederholungsmöglichkeiten beschränkt. Zudem steht dem individuellen Interesse des Prüflings an einer zweiten oder gar unbeschränkten Widerholungsmöglichkeit das höher zu bewertende Allgemeininteresse gegenüber, die beschränkten Ausbildungskapazitäten für die Studierenden zu nutzen, die ihre Qualifikation spätestens in der Wiederholungsprüfung nachweisen konnten. 32 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2012 – 2 K 1376/11 – juris, m.w.N. 33 Es trifft auch auf keine durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken, dass beim wiederholten Nichtbestehen lediglich eines (Teil-)Moduls die Bachelorprüfung insgesamt als nicht bestanden zu bewerten ist. Dazu hat das OVG NRW ausgeführt, dass derartige Regelungen von Verfassung wegen nicht zu beanstanden sind. 34 OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2014 a.a.O. und Beschluss vom 6. September 2013 a.a.O.. 35 Eine Unvereinbarkeit mit Art. 12 GG ist hiernach im Allgemeinen nur gegeben, wenn die Einschätzung, gerade durch die nicht bestandene Prüfung werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, offenkundig sachlich nicht vertretbar erscheint, 36 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2013 - 6 B 808/13 – juris. 37 Durch die hier in Rede stehende Teilprüfung (Rechnungswesen II, Kosten- und Leistungsrechnung) soll eine Fähigkeit nachgewiesen werden, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil der mit der Prüfung insgesamt nachzuweisenden Qualifikation für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst anzusehen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 StudO-BA ist die „Verwaltungsbetriebswirtschaft“ ein Schwerpunkt innerhalb des Mindestinhalts „Wirtschaftswissenschaften“ der Ausbildung zur Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst. Dass das Rechnungswesen eine unerlässliche Fähigkeit im Rahmen der angestrebten Qualifikation ist, bedarf keiner weiteren Ausführung. Die Modulbeschreibung 6.5 zum Bachelor-Studiengang Kommunaler Verwaltungsdienst -Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre (B.A.) – nennt als Kompetenzziele: 38 „Die Studierenden 39 1. kennen die Grundbegriffe der Kosten- und Leistungsrechnung, können sie beschreiben und voneinander abgrenzen 40 2. kennen die Ziele des internen und externen Rechnungswesens und können Gemeinsamkeiten und Unterschiede beschreiben 41 3. unterscheiden den Aufbau- und die Funktionsweise der Kosten- und Leistungsrechnung und können diese beispielhaft erläutern 42 4. sind in der Lage, die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung durchzuführen und deren verschiedenen Methoden anzuwenden, können sie auf Praxisbeispiele anwenden und die Ergebnisse bewerten 43 5. können die verschiedenen Kostenrechnungssysteme beschreiben, können sie im Hinblick auf ihren geeigneten Einsatz Berechnungen durchführen sowie für Zwecke der Steuerung und des Controllings und zur Gebührenermittlung anwenden“ 44 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen soll und daher ein positives Befähigungsurteil überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt ist. 45 Der Kläger hat keinen Anspruch nach der mithin verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift des § 8 Abs. 1 S. 2 VAPgD BA auf nochmalige Wiederholung der Modulklausur Rechnungswesen II, weil die Bewertung der in Rede stehenden Klausur weder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, noch an einem materiellen Bewertungsfehler leidet. 46 Mit seiner Rüge, die Aufgabenstellung sei unklar bzw. verwirrend gewesen, ist der Kläger schon deshalb ausgeschlossen, weil er diesen angeblichen Mangel nicht rechtzeitig gerügt hat. 47 Vgl. zur Obliegenheit unverzüglicher Rüge von Mängeln des Prüfungsverfahrens OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 14 E 995/12 – juris, m.w.N. 48 Bei der Forderung einer zeitnahen Rüge ist zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren einerseits und materiellen Beurteilungsfehlern andererseits zu unterscheiden: Mängel des Prüfungsverfahrens muss ein Prüfling grundsätzlich - auch wenn dies nicht normativ bestimmt ist - unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge bei einem unerwünschten Prüfungsergebnis eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren. 49 BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37/92 – BVerwGE 96, 126. 50 Hingegen kann der Prüfling eine fachlich unrichtige und deshalb rechtswidrige Bewertung seiner Prüfungsleistung - bei rechtzeitiger Klageerhebung - bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltend machen. 51 BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 – 2 C 30/98 – juris. 52 Die dargestellten zwei Kategorien von Rechtsverstößen lösen unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Mängel im Prüfungsverfahren ziehen in der Regel eine Prüfungswiederholung nach sich, während materielle/inhaltliche Bewertungsfehler mit der regelmäßigen Folge der Neubewertung der ursprünglichen Prüfungsleistung verbunden sind. 53 BVerwG vom 22. Juni 1994 a.a.O.; BayVGH vom 8. September 1999 - 7 B 99.292 - BayVBl 2000, 529 und vom 20. Januar 1999 - 7 B 98.2357 - juris. 54 Verfahrensmängel werden dahingehend charakterisiert, dass durch solche Verstöße ein Prüfling überhaupt gehindert wird, seine tatsächliche Leistungsfähigkeit in entsprechende Prüfungsleistungen umzusetzen, während es bei materiellen Bewertungsfehlern um die Anwendung materiellen Prüfungsrechts auf eine verfahrensfehlerfrei ermittelte Leistung geht. 55 VG Ansbach, Beschluss vom 24. Februar 2005 – AN 2 K 04.01309 – juris, m.w.N.. 56 Das BVerwG unterscheidet zudem zwischen materiellen Beurteilungsfehlern im engeren Sinne und im weiteren Sinne. Letztere sind diejenigen Fälle, in denen als Folge eines Mangels im Prüfungsverfahren die Leistungsfähigkeit des Prüflings entweder als solche oder aber in ihren Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird, so dass die Leistungsfähigkeit schon deshalb nicht zutreffend materiell beurteilt werden kann. Wird der Prüfling bereits im Stadium der Erbringung der Prüfungsleistungen durch Mängel im Prüfungsverfahren hieran gehindert, so bilden seine - derart beeinträchtigten - Prüfungsleistungen schon deshalb, bevor sie von den Prüfern materiell beurteilt werden (und dabei materielle Beurteilungsfehler im engeren Sinne unterlaufen können), keine hinreichende und geeignete Grundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit. Insofern führen Mängel im Prüfungsverfahren typischerweise zu einer unzutreffenden materiellen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des betroffenen Prüflings, "schlagen auf diese durch", und zwar unabhängig davon, ob die in diesem fehlerhaften Verfahren erbrachten Prüfungsleistungen ihrerseits materiell richtig oder fehlerhaft beurteilt werden. Zu beheben sind solche Mängel nur durch eine Wiederholung des Prüfungsverfahrens. 57 BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 a.a.O. 58 Im vorliegenden Fall macht der Kläger keinen materiellen Bewertungsfehler im engeren Sinne geltend, sondern einen Verfahrensfehler, der auf die Bewertung seiner Leistungsfähigkeit durchschlägt. Der Kläger hat eingeräumt, bei Aufgabe 5 zu einem nicht zutreffenden Ergebnis gelangt zu sein. Damit wendet er sich bei genauer Betrachtung nicht gegen die Beurteilung seiner Lösung der Klausuraufgabe 5 durch die Prüfer, auch wenn er geltend macht, die Prüfer hätten bei der Beurteilung die ungeeignete Aufgabenstellung nicht berücksichtigt. Der Kläger rügt vielmehr die Aufgabenstellung selbst, die seiner Ansicht nach einerseits unvollständige und daher irreführende Angaben enthalten habe, andererseits eine Prüfungsleistung erfordert habe, die vom Lernstoff der einschlägigen Lehrbücher nicht erfasst sei. Wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, beruft er sich mit dem zweiten Teil seiner Rüge darauf, dass der Prüfungsstoff über den Lehrstoff hinausgegangen sei. Dies verdeutlicht, dass es nicht um die Anwendung materiellen Beurteilungsrechts geht, sondern darum, dass dem Kläger eine korrekte und nachvollziehbare Lösung der gestellten Aufgabe wegen deren Unvollständigkeit bzw. Missverständlichkeit und aufgrund der Überschreitung des Prüfungsstoffes nicht möglich gewesen sei. Der geltend gemachte Fehler – sein Vorliegen unterstellt - betrifft damit nicht allein und im Speziellen die Bewertung der klägerischen Klausur, sondern hätte ungeachtet der Frage, ob andere Klausurbearbeiter diese Rüge erhoben haben, das Prüfungsverfahren insgesamt beeinträchtigt, weil der Fehler die Klausurbearbeiter an der Erarbeitung einer ordnungsgemäßen Lösung gehindert hätte. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2007 – 14 A 2873/06 – juris. 60 Folglich wäre auch in der vorliegenden Fallgestaltung, in der die Ungeeignetheit der Aufgabenstellung bzw. eine Überschreitung des Prüfungsstoffes gerügt wird, 61 vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 24. Februar 2005 a.a.O. und VG Mainz, Urteil vom 21. März 2013 – 1 K 919/12.MZ – juris, jeweils zur Überschreitung des Prüfungsstoffs, 62 der Kläger gehalten gewesen, den vermeintlichen Mangel unverzüglich nach der Prüfung, zumindest aber noch vor Bekanntgabe des Ergebnisses, gegenüber der zuständigen Stelle zu rügen. Auch eine verwirrende Aufgabenstellung, die die Aufgabe für die konkrete Prüfung als ungeeignet erscheinen lässt, hat einen Anspruch auf Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils zur Folge. 63 OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 14 A 2604/07 – juris 64 Sie stellt mithin einen Verfahrensfehler dar, der rechtzeitig gerügt werden muss. 65 Dem Ausschluss des Rügerechts steht nicht entgegen, dass der Kläger einwendet, er sei unmittelbar nach Ableistung der Klausur innerhalb der Ausschlussfrist – noch – nicht in der Lage gewesen, den in Frage stehenden Mangel im Prüfungsverfahren zu erkennen, weshalb er eine entsprechende substantiierte Rüge nicht hätte erheben können. Zur Geltendmachung des Verfahrensmangels zwecks Vermeidung eines Rügeausschlusses hätte es keiner detaillierten und umfänglich rechtlichen Ausführung oder gar der Kenntnis der Lösung bedurft. Es hätten vielmehr schon Hinweise auf die Problematik genügt, insbesondere, dass der Kläger der Meinung war, dass bei Aufgabe 5 notwendige Angaben gefehlt hätten bzw. dass die Aufgabenlösung im Studium nicht erlernte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert habe. Von einem verantwortungsbewussten Prüfling muss verlangt werden, dass er sich im Anschluss an die Prüfungsablegung darüber bewusst wird, ob er sich vorschriftswidrig gehindert gesehen hat, eine adäquate Leistung zu erbringen, um sich sodann mit einer entsprechenden Rüge jedenfalls noch vor Ergebnisbekanntgabe an das Prüfungsamt zu wenden. 66 Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 24. Februar 2005, a.a.O. 67 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass ihn die Tabelle in Aufgabe 5 völlig verwirrt hätte, weil er „so etwas im Leben noch nicht gesehen habe“. Ein solcher Betriebsabrechnungsbogen sei in keinem ihm bekannten Lehrbuch dargestellt. Mithin war ihm schon während der Prüfung bewusst, dass hier möglicherweise eine Überschreitung des Prüfungsstoffes vorlag. Jedenfalls hätte er den notwendigen Abgleich mit den Lehrbüchern unmittelbar nach Beendigung der Klausur vornehmen können. 68 Ungeachtet dessen besteht ein Anspruch auf Wiederholung der Klausur für den Kläger auch deshalb nicht, weil die Prüfungsentscheidung der Beklagten keine Rechtsfehler erkennen lässt. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger die Klausur Rechnungswesen II-Kosten- und Leistungsrechnung nicht bestanden hat. 69 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 70 Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81, 213.83 - NJW 1991, 2005, 71 der die Verwaltungsgerichte gefolgt sind, 72 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - NVwZ 1993, 677; OVG NRW, Urteil vom 30. März 1998 - 22 A 4551/95 - NWVBl 1998, 40 und Urteil vom 16. Januar 1998 - 22 A 4677/95 - m.w.N., 73 sind berufsbezogene Prüfungsentscheidungen mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei "prüfungsspezifischen" Wertungen, 74 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 - DVBl 1998, 404, 75 ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt hat. Angesichts dieses Entscheidungsspielraums der Prüfungsbehörde ist das Gericht abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden bloßen rechnerischen Korrekturen nicht befugt, Prüfungsleistungen selbst zu bewerten und als Folge dieser eigenen Bewertung die Prüfungsbehörde zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären. 76 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328, sowie Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 - DVBl. 1996, 997 und Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - a.a.O. 77 Eine tatsächlich wirksame Kontrolle durch das Gericht setzt voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt. 78 Vgl. zur Mitwirkungspflicht des Prüflings im Prüfungsverfahren und im Prüfungsrechtsstreit: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - DVBl. 1993, 842; OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 ‑ 22 A 201/93 - NVwZ-RR 1994, 585 m.w.N. 79 Der Prüfling muss seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welche Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) ‑ notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ‑ (weiter) aufzuklären ist. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt, 80 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 - DÖV 1994, 392 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - a.a.O. 81 Zudem haben die Gerichte auch nach der Feststellung materieller Prüfungsfehler in der Gestalt von Korrektur- oder Bewertungsfehlern zu prüfen, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden können. Sind solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folgt - wie auch bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt. 82 BVerwG, Beschluss vom 13. März 1998 – 6 B 28/98 – juris, m.w.N. 83 Gemessen an diesen Anforderungen ist die Durchführung und Bewertung der Klausur vom 25.04.2012 rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei der Aufgabenstellung der allein gerügten Prüfungsaufgabe 5 zu keinen rechtsrelevanten Fehlern seitens der Beklagten gekommen ist. 84 Die konkrete Ausgestaltung der Aufgabenstellung liegt unter Beachtung der Lehr-/ und Lerninhalte im freien Ermessen der Beklagten. Die gerügte Aufgabe 5 bewegt sich im Rahmen der durch die Modulbeschreibung vorgegebenen Kompetenzziele und der Lehr-/und Lerninhalte. Hiernach kennen die Studierenden die Grundbegriffe der Kosten- und Leistungsrechnung, unterscheiden den Aufbau und die Funktionsweise der Kosten- und Leistungsrechnung und können diese beispielhaft erläutern, sind in der Lage, die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung durchzuführen und deren verschiedene Methoden anzuwenden, können sie auf Praxisbeispiele anwenden und die Ergebnisse bewerten und können die verschiedenen Kostenrechnungssysteme beschreiben und im Hinblick auf ihren geeigneten Einsatz Berechnungen durchführen. 85 Dass die Aufgabe 5 wegen der fehlenden Angabe und daher wegen fehlender Kenntnis von den Sekundärkosten nicht lösbar gewesen sei, hat der Kläger substantiiert nicht dargetan. Vielmehr wird dem von Seiten der Klausurerstellerinnen durch die Stellungnahme und den darin enthaltenen Verweis auf die einschlägige Fachliteratur entgegen getreten. Ausdrücklich heißt es in der schriftlichen Stellungnahme vom 28.08.2012, dass die Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärkosten bei der differenzierenden Zuschlagskalkulation keine Rolle spiele. Die Aufgabenerstellerin, Frau Prof. Dr. N. , hat dies in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert und schlüssig dargelegt. Diese Sichtweise stimmt auch mit den übrigen, dem Gericht zugänglichen Erkenntnissen überein. 86 Hiernach ist die Kostenträgerrechnung eine besondere Art der Kalkulation im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung eines Unternehmens. Die Kostenträgerrechnung steht am Ende der Kostenrechnung und soll klären, wofür die Kosten entstanden sind. Für die Durchführung dieser Kostenträgerrechnung gibt es verschiedene Verfahren, wobei in Mehrproduktunternehmen mit heterogenem Produktionsprogramm die Zuschlagskalkulation anwendbar ist. 87 http://de.wikipedia.org/wiki/Zuschlagskalkulation, http://de.wikipedia.org/wiki/Kostentr%C3%A4gerrechnung. 88 Das Prinzip der Zuschlagskalkulation besteht darin, die Einzelkosten den Erzeugnissen direkt zu belasten und die Gemeinkosten mit Hilfe prozentualer wertorientierter Zuschlagssätze zu verrechnen. Dies setzt zunächst voraus, dass in der Kostenartenrechnung eine Trennung in (Kostenträger)Einzelkosten und (Kostenträger)Gemeinkosten vorgenommen wird. Als summarische Zuschlagskalkulation wird ein Verfahren bezeichnet, bei der die gesamten Gemeinkosten mit einem Zuschlag auf eine Einzelkostenbasis verrechnet werden. Wird der Gemeinkostenblock aufgespalten und mit Hilfe mehrerer Zuschlagssätze verrechnet, kann von einer differenzierten Zuschlagskalkulation gesprochen werden. Bei dieser Methode werden die Gemeinkosten in Teilbeträge aufgebrochen und mit gesonderten Zuschlagssätzen auf die Erzeugnisse verrechnet. 89 Vgl. z.B. http://www.gaechter.cc/uploads/media/Zsfg_Joos-Sachse.pdf. 90 Genau ein solcher Rechenweg ist durch Aufgabe 5 in der Klausur Rechnungswesen II vorgegeben worden. 91 Soweit der Kläger geltend macht, er habe einen solchen Betriebsabrechnungsbogen, wie in Aufgabe 5 dargestellt, noch nie gesehen, hat sich im Verlauf der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen von Frau Prof. Dr. N. herausgestellt, dass der Kläger die abgebildete Tabelle offenbar missverstanden hat. Denn es handelte sich hier nicht etwa um einen Betriebsabrechnungsbogen, sondern um die Darstellung der Kosten auf Kostenstellen mit Unterteilungen in Einzel- und Gemeinkosten. Dies wäre aber für den Kläger auch unter Berücksichtigung der in Aufgabe 5 gewählten Formulierung erkennbar gewesen, wenn es dort heißt: „Grundlage für die Kalkulation des Betriebes soll die Betriebsabrechnung des vergangenen Jahres sein.“ 92 Der Betriebsabrechnungsbogen ist ein Instrument der Kostenrechnung in Form einer Tabelle, die in den Zeilen die verschiedenen (Gemein-)Kostenarten und in den Spalten die Kostenstellen auflistet. Er ist das Bindeglied zwischen der Kostenartenrechnung, die die Kosten z.B. in primäre und sekundäre Kosten trennt, und der Kostenträgerrechnung, welche speziell in der differenzierenden Zuschlagskalkulation Kostenträger kalkuliert. 93 https://www.wiwiweb.de/kostenrechnung/kostenstelle/betriebsabre/bindeglied.html. 94 Die Betriebsabrechnung kann tabellarisch-statistisch mit Hilfe eines Betriebsabrechnungsbogens durchgeführt werden. Sie kann aber auch nach den traditionellen Prinzipien der Buchführung erstellt werden. 95 http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/betriebsabrechnung/betriebsabrechnung.htm 96 Diese unterschiedlichen Begrifflichkeiten, insbesondere Betriebsabrechnung und Betriebsabrechnungsbogen, hätten dem Kläger gewärtig sein müssen, denn sie gehören zum Grundlagenwissen des Rechnungswesens bzw. der Kosten- Leistungsrechnung. Deshalb geht auch der Einwand ins Leere, die gestellte Aufgabenform – also die Durchführung einer Kostenträgerrechnung ohne Betriebsabrechnungsbogen - sei vom Prüfungsstoff nicht erfasst gewesen. Denn nach der zur Studienordnung gehörenden Modulbeschreibung ist es gerade Lehr- und Lernziel, dass die Studenten in der Lage sind, die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung durchzuführen und deren verschiedene Methoden anzuwenden, sie auf Praxisbeispiele anzuwenden, die Ergebnisse bewerten zu können und die verschiedenen Kostenrechnungssysteme beschreiben und im Hinblick auf ihren geeigneten Einsatz Berechnungen durchführen zu können. 97 Schließlich ist nicht substantiiert dargelegt, dass sich der behauptete Fehler bei der Aufgabenstellung überhaupt auf das Bestehen der Prüfung ausgewirkt hätte. In den Prüfervermerken wird ausgeführt: 98 „Die Bearbeitung der 1. Aufgabe ist ebenfalls misslungen. (…) auch bei der 3. Aufgabe ist die Bearbeiterin bzw. der Bearbeiter der Klausur eindeutig gescheitert. (…) Damit wird der überwiegende Teil der Klausur nicht gelöst. Zu den Aufgaben 2 und 4 finden sich Lösungsanteile. Zufriedenstellend wir allerdings auch bei diesen beiden Aufgaben nicht gearbeitet. Auch hier unterlaufen (…) gravierende Fehler. (…) Es handelt sich damit eindeutig um eine nicht ausreichende Leistung“ 99 „In Aufgabe 1 wird der bilanzielle Gewinn zwar richtig ermittelt, das Betriebsergebnis aber nicht ansatzweise festgestellt. In Aufgabe 2 wird bei richtiger Berechnung des Endbestands und der jeweiligen Durchschnittspreise der Verbrauch falsch bewertet. Die geforderten Erläuterungen Primär- und Sekundärkostenverrechnung fehlen in Aufgabe 3. Nur die Gleichung im mathematischen Verfahren zur Berechnung der Verrechnungspreise wird richtig aufgestellt. Aufgabe 4 gelingt mit Einschränkungen. In Aufgabe 5 wird die Deckungsspanne (5.4) richtig bestimmt. Die übrigen Lösungen sind falsch (5.1, 5.2) oder fehlen (5.3, 5.5)“ 100 Nach der diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme der Klausurerstellerinnen waren weite Teile der Aufgabe 5 unabhängig von der vom Kläger erhobenen Rüge, es hätte die Angabe der Primär- und Sekundärkosten gefehlt, lösbar. Insoweit sei es nicht auf die Unterscheidung Primär/- Sekundärkosten angekommen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klausur ohne Bewertung der Aufgabenteile 5.1 und 5.2. mit ausreichend bewertet werden könnte, obwohl die Aufgaben 1 (15% Anteil), 2 (15%) und 3 (20%) ganz überwiegend nicht gelöst worden sind und die Bearbeitung der mit 20% bewertete Aufgabe 4 nur „Lösungsanteile“ enthielt bzw. nur „mit Einschränkungen“ gelungen ist. 101 Die streitbefangene Prüfung unterliegt – ungeachtet dessen, dass keine weiteren Rügen erhoben sind - auch keinen sonstigen Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit. Insbesondere haben die Prüfer ihrer Bewertung der streitbefangenen Klausur eine im Sinne der Rechtsprechung, 102 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 22 A 3876/93 - NWVBl 1995, 480, m.w.N., 103 genügende Begründung beigefügt. Beide Korrektoren bewerteten die streitbefangene Klausur in der Gesamtleistung im Rahmen des Bachelorbewertungssystems eindeutig mit 5,0 "nicht ausreichend" und haben diese Beurteilung unter Berücksichtigung der vorgegebenen Gewichtung der Leistungen verständlich begründet. 104 Schließlich ist auch das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, 105 BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 137 und Beschluss vom 23.03.1994 - 6 B 84/93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 331, 106 unmittelbar nach Art. 12 Abs. 1 GG gebotene verwaltungsinterne Kontrollverfahren bei substantiierten Einwendungen gegen die Prüfungsentscheidung durchgeführt worden. In seiner in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehenen, typischen Form ermöglicht das Widerspruchsverfahren eine umfassende "Richtigkeitskontrolle" der vorangegangenen Verwaltungsentscheidung, weil die Überprüfung sich nicht nur auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern auch auf ihre "Zweckmäßigkeit" erstreckt. Das Widerspruchsverfahren lässt daher auch Raum für das "Überdenken" der prüfungsspezifischen Wertung durch die betroffenen Prüfer mit dem Ziel einer größtmöglichen Bewertungsgerechtigkeit und ermöglicht damit den unerlässlichen Ausgleich für den bei Prüfungsentscheidungen nur unvollkommenen gerichtlichen Rechtsschutz. Damit das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass die Prüfer jedenfalls ihre Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen hinreichend begründen und der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen zu den schriftlichen Arbeiten einsehen kann. Macht der Prüfling substantiierte Einwände gegen die Bewertung seiner Leistungen geltend, hat die Prüfungsbehörde die Einwände unverzüglich den Prüfern zum Zwecke des Überdenkens ihrer Bewertung zuzuleiten. Sodann haben die Prüfer die gerügten Bewertungen unverzüglich zu überdenken, ggfls. zu korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden. 107 BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 a.a.O. 108 Ein Vorverfahren hat der Beklagte durchgeführt. Einer Beteiligung der Prüfer hieran bedurfte es allerdings nicht, weil der Kläger sich mit seinem Widerspruch nicht gegen die Bewertung der Lösung durch die Prüfer, sondern gegen die – nicht von den Prüfern entworfene - Aufgabenstellung wendete. Bei Fragen der Aufgabenstellung geht es gerade nicht um Bewertungsgrundsätze und um das Überdenken der Klausurbewertung seitens der Prüfer. 109 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 110 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.