Urteil
14 A 2873/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1009.14A2873.06.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen das Ergebnis seiner zweiten juristischen Staatsprüfung. In der mündlichen Prüfung am 24. 2. 2005 erzielte er für den Aktenvortrag die Note "mangelhaft" (2 Punkte) und für das Prüfungsgespräch "ausreichend" (6 Punkte). Als Gesamtergebnis der Prüfung stellte der Prüfungsausschuss einen Punktwert von 4,85 fest und erklärte die Prüfung mit "ausreichend" (4,85 Punkte) für bestanden. Dies teilte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 25. 2. 2005 mit. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er die Durchführung seiner mündlichen Prüfung rügte, weil er im Prüfungsgespräch entgegen seiner Wahl nicht im Schwerpunktgebiet "Zivilrechtspflege", sondern im Schwerpunktgebiet "Staat und Verwaltung" geprüft worden sei. Mit Bescheid vom 9. 5. 2005 hob der Beklagte die Prüfungsentscheidung vom 24. 2. 2005 auf, teilte dem Kläger mit, dass er voraussichtlich im Juli 2005 zu einem erneuten Prüfungsgespräch geladen werde und wies darauf hin, dass der Prüfungsausschuss ihn nach der Wiederholung dieser Prüfungsteilleistung unter Berücksichtigung ihrer Bewertung über das Ergebnis seiner zweiten juristischen Staatsprüfung neu bescheiden werde. Die gegen die Beschränkung der Wiederholung auf das Prüfungsgespräch erhobenen Einwände des Klägers wies der Beklagte mit Schreiben vom 3. 6. 2005 zurück. Der Kläger hat Klage erhoben, zunächst mit dem Ziel, ihn im Rahmen der Wiederholung seiner mündlichen Prüfung auch den Aktenvortrag wiederholen zu lassen. Auf seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 13. 7. 2005, Az.: 14 B 1066/05, den Beklagten verpflichtet, den Kläger bei einer Wiederholung der mündlichen Prüfung auch einen Aktenvortrag halten zu lassen und über das Ergebnis der Prüfung vorläufig unter Berücksichtigung der Bewertung dieses Aktenvortrages zu entscheiden. Bei der Wiederholungsprüfung am 26. 8. 2005 bewertete der Prüfungsausschuss den Aktenvortrag des Klägers mit "ausreichend" (6 Punkte) und das Prüfungsgespräch mit "befriedigend" (8 Punkte). Als Ergebnis seiner zweiten juristischen Staatsprüfung setzte der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der für den Aktenvortrag und das Prüfungsgespräch erzielten Punktwerte die Note "ausreichend" (5,85 Punkte) und unter Anrechnung nur des für das Prüfungsgespräch vergebenen Punktwertes die Note "ausreichend" (5,45 Punkte) fest. Mit Bescheid vom 1. 9. 2005 hob der Beklagte die Prüfungsentscheidung vom 24. 2. 2005 erneut auf und gab dem Kläger das Ergebnis seiner zweiten Staatsprüfung mit der Endnote "ausreichend" (5,45 Punkte) bekannt. Mit Bescheid vom gleichen Tage gab der Beklagte dem Kläger als Ergebnis der zweiten Staatsprüfung die Endnote "ausreichend" (5,85 Punkte) unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Klageverfahrens bekannt. Der Kläger hat das Klageverfahren mit geändertem Klageziel fortgeführt. Er ist auf der Grundlage seiner bis dahin - auch im Widerspruchs- und im Eilverfahren - vertretenen Auffassung der Meinung, dass bei der Ermittlung der Gesamtnote seiner zweiten juristischen Staatsprüfung nicht nur das wiederholte Prüfungsgespräch, sondern auch der wiederholte Aktenvortrag zu berücksichtigen sei. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. 7. 1987, Az.: 7 C 118/86, folge, dass die mündliche Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen als Einheit konzipiert sei, die im Fall ihrer Wiederholung nicht zum Nachteil des Prüflings zerrissen werden dürfe. Davon sei das Bundesverwaltungsgericht auch in späteren Entscheidungen nicht abgerückt. Ein Verfahrensfehler, der dem Prüfungsgespräch anhafte, müsse deshalb nicht nur die Wiederholung dieses Prüfungsteils, sondern auch die Wiederholung des Aktenvortrags nach sich ziehen. Die durch den Prüfungsausschuss vorzunehmende vergleichende Betrachtung der Leistungen aller Prüflinge gebiete es, auch den durch den Aktenvortrag vermittelten Eindruck über das Leistungsvermögen eines Prüflings in die Notenfindung einzubeziehen. Denn der Prüfungsausschuss habe im Anschluss an die Prüfung über die Frage zu entscheiden, ob eine Abweichung vom rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote den Leistungsstand des Prüflings nach dem Gesamteindruck der Prüfung besser kennzeichne. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. 12. 2001, Az.: 6 C 14/01, veranlasse keine andere Beurteilung. Die Wiederholung auch des Aktenvortrages sei für ihn - den Kläger - nicht unzumutbar gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 1. 9. 2005 zu verpflichten, seine zweite juristische Staatsprüfung vom 24. 2. 2005 mit der Note "ausreichend" (5,85 Punkte) für bestanden zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat in die Klageänderung eingewilligt und zur Begründung vorgetragen, dass sich der dem Prüfungsgespräch vom 24. 2. 2005 anhaftende Verfahrensfehler nicht auf das Leistungsvermögen des Klägers während des zuvor gehaltenen Aktenvortrages habe auswirken können. Es verletze deshalb den Grundsatz der Chancengleichheit, in die Ermittlung des Gesamtergebnisses für die Prüfung auch seine während des Aktenvortrags am 26. 8. 2005 gezeigten Leistungen einzubeziehen. Prüfungsgespräch und Aktenvortrag seien im Rahmen der mündlichen Prüfung selbstständige und unabhängig voneinander zu bewertende Einzelleistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe ein Prüfling nur denjenigen Prüfungsteil erneut abzulegen, dem der rechtserhebliche Mangel anhafte. Bei der Entscheidung über ein Abweichen vom rechnerisch ermittelten Prüfungsergebnis müsse der Prüfungsausschuss die vorhandenen Dokumente über die bereits absolvierten Prüfungsteile heranziehen, soweit er selbst einen unmittelbaren Eindruck von den Leistungen des Prüflings nicht gewonnen habe. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Bundesverwaltungsgericht an seiner im Jahre 1987 entwickelten Rechtsprechung nach wie vor festhalte, nämlich dass die mündliche Prüfung als Einheit konzipiert sei und nicht zum Nachteil des Prüflings zerrissen werden dürfe. Sowohl die Bewertung der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen als auch die Entscheidung, ob vom rechnerisch ermittelten Wert der Gesamtnote abzuweichen sei, beruhe auf dem Gesamteindruck. Weder nach der im Jahre 1987 anzuwendenden noch nach der heute geltenden Rechtslage dürften bei einer Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote andere als fachliche Aspekte berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber bei den mehrfachen Änderungen des Justizausbildungsgesetzes seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1987 die Konzeption der mündlichen Prüfung habe ändern wollen, seien nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Prüfungsentscheidung vom 26. 8. 2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 1. 9. 2005, soweit die zweite juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote ausreichend (5,45 Punkte) für bestanden erklärt und dieses Ergebnis mitgeteilt wird, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die mündliche Prüfung nicht als Einheit konzipiert sei, sondern der Aktenvortrag und das Prüfungsgespräch Teilleistungen seien, die nicht einheitlich zu bewerten seien. Es gebe deshalb keinen Grund, die rechtsfehlerfreie Bewertung des Aktenvortrages vom 24. 2. 2005 im Rahmen der Gesamtbewertung nur deshalb außer Betracht zu lassen, weil dieser nicht an dem Tag gehalten worden sei, an dem das Prüfungsgespräch stattgefunden habe und bewertet worden sei. Die Auffassung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. 7. 1987 sei durch die Auffassung des nunmehr zuständigen 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seines Urteils vom 19. 12. 2001 überholt. Es bestehe auch kein Grund dafür, dass bei der Entscheidung über die Frage, ob von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote abgewichen werden solle, ein unmittelbarer Gesamteindruck der Prüfungskommission in beiden Teilen der mündlichen Prüfung zugrunde gelegt werden müsse. Es seien verschiedene Sachlagen denkbar, in denen diese Abweichungsentscheidung getroffen werden müsse, ohne dass die entscheidende Prüfungskommission einen eigenen Eindruck von der mündlichen Prüfung erlangt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Verfahrensakte 14 B 1066/05 (VG Düsseldorf 15 L 1153/05) verwiesen. Entscheidungsgründe: 1. Die Berufung ist mit dem nunmehr gestellten Antrag, auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hingewirkt worden ist, zulässig. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Prüfungsentscheidung vom 24. 2. 2005 mit dem Bescheid vom 9. 5. 2005 endgültig und vollständig aufgehoben worden ist und die Aufhebung in dem Bescheid vom 1. 9. 2005 über die Gesamtnote ausreichend (5,45 Punkte) deshalb ins Leere geht. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung im übrigen darin übereingestimmt, dass der Vorbehalt in dem Bescheid vom 1. 9. 2005 über die Gesamtnote ausreichend (5,85 Punkte) eine rechtskräftige Entscheidung zugunsten des Klägers meint. Das geänderte - allein auf die Berücksichtigung auch des Aktenvortrags vom 26. 8. 2005 gerichtete - Klageziel ist deshalb dadurch zu erreichen, dass die Prüfungsentscheidung vom 26. 8. 2005 und der Bescheid vom 1. 9. 2005, jeweils bezüglich der Gesamtnote ausreichend (5,45 Punkte), aufgehoben werden. 2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger wegen des verfahrensfehlerhaften Prüfungsgesprächs vom 24. 2. 2005 keinen Anspruch darauf hat, auch den an diesem Tag verfahrens- und bewertungsfehlerfrei gehaltenen Aktenvortrag zu wiederholen. Der Senat hält seine vorläufige Einschätzung von der prüfungsrechtlichen Einheit der mündlichen Prüfung in dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 13. 7. 2005 nicht aufrecht. Die einstweilige Anordnung war mit Rücksicht auf die seinerzeit von den Verfahrensbeteiligten erörterten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus 1987 und 2001 Urteile vom 17. 7. 1987 - 7 C 11/86 - (Mali), BVerwGE 78, 55, und vom 19. 12. 2001 - 6 C 14/01 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 = NVwZ 2002, 1375 = DVBl 2002, 973, vorsorglich ergangen, um dem Kläger bei einem Ausgang des Klageverfahrens zu seinen Gunsten nicht eine nochmalige Wiederholung der gesamten mündlichen Prüfung aufzubürden. 2.1 Für den Fall, dass - wie hier - eine Prüfungsleistung verfahrensfehlerhaft erbracht wurde, ist eine Neubewertung nicht möglich. Sie ist deshalb zu wiederholen. Juristenausbildungsgesetz und -ordnung in der für die Prüfung des Klägers maßgeblichen Fassung enthalten dafür keine normativen Regelungen. Nach gefestigter prüfungsrechtlicher Rechtsprechung ist in einem solchen Fall das erneute Prüfungsverfahren aufgrund der sich aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Gebote so zu gestalten, dass der Prüfling den geringstmöglichen Nachteil erleidet, aber auch Begünstigungen des Prüflings vermieden werden. Vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnrn. 413 und 508, und Brehm, Aktuelles zum juristischen Prüfungsrecht, NVwZ 2002, 1334, jeweils mit weiteren Nachweisen. Diese Erwägungen liegen den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass dem Gebot der Nachteilsvermeidung in der Regel dadurch Rechnung getragen wird, dass der Prüfling nur denjenigen selbstständigen Prüfungsteil wiederholt, dem der Mangel anhaftet. Eine Wiederholung auch anderer Prüfungsteile, ohne dass dafür ein zwingender Grund besteht, ist nicht zulässig; denn damit würde dem Prüfling unter Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit eine zusätzliche Möglichkeit gewährt, für weitere Prüfungsleistungen eine Notenverbesserung zu erreichen. 2.2 Entscheidungserheblich ist demnach allein, ob Aktenvortrag und Prüfungsgespräch aufgrund der für die Prüfung des Klägers maßgeblichen Regelungen in §§ 30, 31 Juristenausbildungsgesetz (JAG 1993) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. 11. 1993, GV NRW S. 924, und §§ 37, 37a Juristenausbildungsordnung (JAO 1993) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. 11. 1993, GV NRW S. 932, selbstständige und unabhängig voneinander zu bewertende Prüfungsteile sind oder aber die mündliche Prüfung eine unteilbare Einheit darstellt. Das erkennende Gerichts hat diese Frage bisher mit Ausnahme der vorläufigen Einschätzung in dem zwischen den Parteien ergangenen Beschluss im Eilverfahren nicht ausdrücklich entschieden. Auch die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bieten keine sichere Grundlage für die eine oder die andere Auffassung. Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht in beiden Entscheidungen davon ausgegangen, dass die mündliche Prüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung als eine Einheit konzipiert sei, die nicht zum Nachteil des Prüflings zerrissen werden darf, und die Bewertung sich grundsätzlich auf den durch die mündliche Prüfung als Ganze vermittelten Gesamteindruck stützt. Der Senat kann den Entscheidungen dennoch keinen für die hier maßgebliche Rechtslage bedeutenden Rechtsgrundsatz entnehmen. 2.21 Im Urteil vom 17. 7. 1987 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Aussage ausdrücklich auf die seinerzeit maßgebliche nordrhein-westfälische Rechtslage beschränkt, nämlich auf § 31 JAG 1979, und daraus die Folge abgeleitet, dass bei einem prüfungsrechtlich fehlerhaften Prüfungsgespräch die Beschränkung der Wiederholung auf das Prüfungsgespräch den Prüfling benachteiligen würde. Im Urteil vom 19. 12. 2001 hat das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage des niedersächsischen Landesrechts entschieden, dass trotz der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks aus der mündlichen Prüfung als Ganze bei einem prüfungsrechtlich fehlerhaften Aktenvortrag die Erstreckung der Wiederholung auch auf die - nach niedersächsischem Recht vier - Prüfungsgespräche den Prüfling benachteiligen würde. 2.22 Eine bundesrechtliche Rechtsquelle für die Annahme, dass die mündliche Prüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung als Einheit konzipiert ist, lässt sich beiden Entscheidungen nicht entnehmen. Sie ist auch nicht ersichtlich. Das insoweit allein in Betracht zu ziehende Deutsche Richtergesetz enthält keine spezifischen Regelungen über Form und Bewertung von mündlichen Prüfungen als Teil der juristischen Staatsprüfungen. Es setzte mündliche Prüfungen zunächst lediglich voraus, vgl. § 5d Abs. 2 DRiG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 16. 8. 1980, BGBl I 1451. Erst seit Inkrafttreten von § 5d Abs. 1 DRiG in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 25. 7. 1984, BGBl I 995, (vgl. heute § 5d Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4 DRiG) sind sie als Bestandteil der staatlichen juristischen Prüfungen vorgeschrieben, allerdings nach wie vor ohne Form und Bewertung konkretisierende Regelungen. 2.3 Der Senat braucht auch nicht zu untersuchen, wie aus der früheren nordrhein-westfälischen oder der aktuellen niedersächsischen Rechtslage der Rechtsgrundsatz von der einheitlichen Konzeption der mündlichen Prüfung hergeleitet werden kann. Denn dem für die Prüfung des Klägers maßgeblichen Recht lässt sich entnehmen, dass es sich bei Aktenvortrag und Prüfungsgespräche um zwei getrennte Teile der mündlichen Prüfung handelt. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 2.31 Seit Inkrafttreten von § 5d Abs. 1 DRiG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 16. 8. 1980, BGBl I 1451, (heute § 5d Abs. 4 DRiG) und § 31 Abs. 4 JAG idF des 8. Änderungsgesetzes vom 13. 7. 1982, GV.NW. S. 346, und seither im wesentlichen unverändert gilt die Abweichungsregelung, die den Prüfungsausschuss ermächtigt, nach seinem Ermessen und unter Beachtung weiterer Voraussetzungen von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abzuweichen, wenn dies den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet. Diese Regelung ist an die Stelle der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. 7. 1987 zu berücksichtigen gewesenen "Hebeentscheidung" nach § 31 Abs. 4 JAG 1979 getreten. Sie vermittelt allerdings Aktenvortrag und Prüfungsgespräch keinen Zusammenhang, der bei einer Bewertung nicht aufgelöst werden dürfte. Der Prüfungsausschuss hat, wie in § 5d Abs. 1 Satz 1 DRiG ausdrücklich geregelt, auf Grund "des Gesamteindrucks" zu entscheiden. Damit ist ausgeschlossen, dass die eröffnete Ermessensentscheidung auf punktuelle Wahrnehmungen oder auf Teileindrücke gestützt werden darf. Der zu berücksichtigende Gesamteindruck ist also nicht nur aus der mündlichen Prüfung zu gewinnen und hat im übrigen nur den Leistungsstand des Prüflings mit den hierfür erheblichen Umständen in den Blick zu nehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. 8. 1997 - 6 B 44/97 - m. w. N., JURIS. Der Prüfungsausschuss hat nach der gesetzlichen Konzeption Prüfungsergebnisse zu berücksichtigen und bei der Abweichungsentscheidung zu würdigen, ohne einen eigenen Eindruck gewonnen zu haben oder die Prüfungsleistung gar selbst bewerten zu dürfen, vgl. §§ 11 Abs. 1 und 3, 28 JAG 1993. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. 10. 2002 - 6 C 7/02 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 = NJW 2003, 1063, (in diesem Punkt wie das aufgehobene Urteil des Senats vom 27. 8. 2001 - 14 A 4813/96 -, NVwZ-RR 2002, 193). Einen Normgehalt des Inhalts, dass abweichend von dieser Konzeption jedenfalls in Bezug auf die beiden Bestandteile der mündlichen Prüfung der unmittelbare persönliche Eindruck für eine Abweichungsentscheidung unerlässlich ist, kann der Senat deshalb nicht erkennen. 2.32 Auch eine anderweitige normative Anordnung eines nicht auflösbaren Zusammenhangs zwischen Aktenvortrag und Prüfungsgespräch ist Juristenausbildungsgesetz und -ordnung 1993 nicht zu entnehmen. Zwar benennt das Juristenausbildungsgesetz, vgl. §§ 10 Abs. 1, 28, zwei Prüfungsteile, nämlich den schriftlichen und den mündlichen Teil, und regelt deren Anteile an der rechnerisch zu ermittelnden Gesamtnote in § 31 Abs. 4 JAG 1993. Die einzelnen Bestandteile der beiden Prüfungsteile gemäß §§ 29, 30 Abs. 1 JAG 1993 sind jedoch jeweils getrennt voneinander und selbstständig zu bewerten. Das folgt in Bezug auf den schriftlichen Prüfungsteil aus dem Verfahren für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten. Diese sind nämlich durch je zwei Prüfer - für den Prüfungsausschuss grundsätzlich verbindlich - zu bewerten, §§ 11, 28 JAG 1993. Das Ergebnis der einzelnen Aufsichtsarbeit fließt mit 7,5 % in die Gesamtnote ein. Trotz fehlender Differenzierung nach einzelnen Prüfungsbestandteilen in §§ 10 Abs. 1 und 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 JAG 1993 ist von einem Prüfling nicht die Wiederholung aller Aufsichtsarbeiten zu verlangen, wenn eine einzelne Aufsichtarbeit irreparable prüfungsrechtliche Mängel aufweist. Desgleichen kann aus der Zusammenfassung zweier Bestandteile im Prüfungsteil "mündliche Prüfung" nicht der Schluss gezogen werden, dass sie untrennbar konzipiert ist. Der Gesetzgeber hat in § 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 JAG 1993 die prozentualen Anteile der beiden Bestandteile der mündlichen Prüfung an der Gesamtnote selbst festgelegt und damit deren Gewichtung für den Prüfungsausschuss verbindlich vorgegeben. 2.33 Soweit § 37a Abs. 1 Satz 1 JAO 1993 anordnet, dass der Prüfungsausschuss Vortrag und Prüfungsgespräch nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet, ist damit keine Rechtsgrundlage für eine Gesamtbetrachtung geschaffen, mit der die Prozentanteile der beiden Prüfungsteile und damit deren gesetzlich vorgegebene Gewichtung relativiert werden dürfte. Allerdings verkennt der Senat nicht die Prüfungswirklichkeit. Diese ist dadurch geprägt, dass bei normalem Prüfungsverlauf Aktenvortrag und Prüfungsgespräch an einem Tag stattfinden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der im einen Teil gewonnene persönliche Eindruck - unabhängig von seinem Inhalt - auch auf den anderen Teil ausstrahlen kann. Zwar enthalten Juristenausbildungsgesetz und - ordnung 1993 keine Verfahrensregelungen zur vorbeugenden Abwehr einer daraus sich ergebenden denkbaren Gefahr. Das rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass eine solche denkbare Gefahr wie ein Band für die beiden Bestandteile der mündlichen Prüfung wirkt. Denn nicht jede Möglichkeit eines Einflusses auf die Entscheidung des Prüfers stellt eine Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Prüferpflichten dar. Der Gesetzgeber darf grundsätzlich von dem Bild des Prüfers ausgehen, der zu einer selbstständigen, eigenverantwortlichen und normgerechten Bewertung fähig und bereit ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. 10. 2002, a. a. O. Anhaltspunkte dafür, dass Prüfern eine gesonderte und voneinander unabhängige Bewertung zweier von einem Prüfling an einem Tag erbrachter Prüfungsleistungen grundsätzlich nicht möglich wäre, hat der Senat nicht. Dann aber hat der Kläger einen Anspruch auf Wiederholung des Aktenvortrags nur, wenn bei objektiver Betrachtungsweise bei Durchführung oder Bewertung des am 24. 2. 2005 gehaltenen Aktenvortrags gegen diese Prüferpflichten verstoßen wurde. Dazu hat der Kläger nichts geltend gemacht. Durch den erst im Prüfungsgespräch vorgefallenen und zu korrigieren gewesenen Verfahrensfehler wurde der Vortrag nicht berührt. Die Frage, ob nur der fehlerbehaftete oder auch der prüfungsrechtlich nicht zu beanstandende weitere Prüfungsbestandteil einer mündlichen Prüfung zu wiederholen ist, ist nicht subjektiv zu entscheiden, etwa danach, ob der Prüfling mit der in dem weiteren Prüfungsbestandteil erzielten Note zufrieden ist oder nicht und deshalb eine Chance zur Verbesserung sieht und wahrnehmen will. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m § 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.