Beschluss
7 L 2550/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0403.7L2550.13.00
2mal zitiert
20Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO, § 114 ZPO. 3 Der am 5. Dezember 2013 sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage (7 K 9307/13) gegen die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 14. November 2013 hinsichtlich der Ausweisung und der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wiederherzustellen und bezüglich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag kann nicht bereits aus formellen Gründen Erfolg haben. Die Antragsgegnerin hat in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus Gründen des Einzelfalls in der angefochtenen Ordnungsverfügung angeordnet und entsprechend schriftlich begründet. Sie hat dazu ausgeführt, dass im Hinblick auf die jahrelange Täuschung der Antragstellerin und ihres Ehemannes über dessen wahre Identität mit weiteren Rechtsverstößen während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens zu rechnen sei. Im Übrigen sei es aus Gründen der Abschreckung anderer Ausländer geboten, die Ausweisung vor Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens zu vollziehen.Im Hinblick auf den zweiten Begründungsteil sei folgendes angemerkt: Eine maßgeblich auf generalpräventive Erwägungen gestützte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vermag ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes nicht zu begründen. Denn dies liefe der gesetzgeberischen Grundentscheidung nach § 84 Abs. 1 AufenthG, Klagen gegen Ausweisungsverfügungen grundsätzlich nicht von der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO ausnehmen zu wollen, zuwider. 7 So bereits Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2013 , - 7 L 2189/13 -. 8 Dementsprechend fordert die Rechtsprechung, dass – wie hier - die Umstände benannt werden, die im Einzelfall das Vollzugsinteresse begründen können (etwa Straffälligkeit oder das Angewiesensein auf öffentliche Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts). 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2009, - 18 B 421/09 -, zur nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis, in NRWE. 10 Hinsichtlich der Ausweisung ist der Antrag auch unbegründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wiederherzustellen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. 11 Danach überwiegt hier das öffentliche Vollziehungsinteresse hinsichtlich der Ausweisung. Diese ist offensichtlich rechtmäßig. 12 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes (I) der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. 13 BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45.08 -, InfAuslR 2008, 156. 14 Die Antragsgegnerin hat – als für den Erlass der Ausweisung nach § 4 Abs. 1 OBG NRW zuständige Behörde – die Ausweisung nach Anhörung der Antragstellerin (§ 28 VwVfG NRW) in der erforderlichen Schriftform (§ 71 AufenthG) unter Beachtung der Sach- und Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verfügt. 15 Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung ist § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Er kann insbesondere ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat.Die Antragstellerin hat gegen die Strafvorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verstoßen. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen. Unstreitig hat die Antragstellerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet die Personalien ihres Ehemannes, den sie als Freund oder Lebensgefährten bezeichnete obwohl sie mit ihm seit dem 19. November 1993 verheiratet war, als B. H. angegeben. Selbst als im Zuge einer Hausdurchsuchung durch die Ausländerbehörde der Stadt F. ihr Pass mit ihren richtigen Personalien aufgefunden wurde und über die Visumsunterlagen die Personalien des Ehemannes mit C. C1. S. bekannt wurden, hielt sie die Täuschung im kollusiven Zusammenwirken mit ihrem Ehemann aufrecht, bis dieser im Rahmen der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis sich offenbarte. Diese Täuschung führte zur rechtswidrigen Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an den Ehemann der Antragstellerin. Der Einzelrichter hat hierzu im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren des Ehemannes 7 L 2548/13 ausgeführt: 16 „Die Aufenthaltserlaubnisse vom 28. November 2008 und 7. Dezember 2009 wurden dem Antragsteller rechtswidrig erteilt. Die Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlagen herangezogenen §§ 23, 104a AufenthG lagen schon bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht vor. Nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG wird einem Ausländer nach dieser Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht (1.Alt.) oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat (2.Alt.). Unstreitig hat der Antragsteller die Antragsgegnerin im Zeitraum ab seiner Einreise im Juni 1998 bis zum 17. April 2012 über seine Identität getäuscht. Er hatte durchgehend angegeben, er heiße B. H. (geb. 0.0.1981), bevor er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. April 2012 seine wahre Identität als C. C2. S1. (geb. 00.0.1972) offenbarte. Zum Beleg seines Aliasnamens legte er sogar einen auf diesen Namen ausgestellten nepalesischen Pass vor. Da es sich bei der Identität eines Ausländers um einen aufenthaltsrechtlich relevanten Umstand handelt, wie sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AufenthG ergibt, hat der Antragsteller die erste Alternative der Vorschrift verwirklicht. Anhaltspunkte dafür, dass er dies nicht vorsätzlich unternommen hätte, sind nicht ersichtlich. Ob er darüber hinaus mit seinem Verhalten auch die zweite Alternative der Vorschrift verwirklicht, kann hier offenbleiben.Die Erteilungsvoraussetzung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG galt auch für die Verlängerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, 17 Erlass des IM NRW vom 30. September 2009, Gz: 15-39.08.01-1/3-09-101, Anwendungshinweise zu §§ 104a und 104b AufenthG, zu I.2. 18 und stand mithin wegen der auch zu diesem Zeitpunkt noch fortdauernden Täuschung der Ausländerbehörde auch der Verlängerung zwingend entgegen.Der Einwand des Antragstellers im Verwaltungsverfahren, die Aufenthaltserlaubnisse wären ihm auch mit dem jetzt auf seine richtigen Personalien ausgestellten Pass erteilt worden, trifft nicht zu. Denn mit der Vorlage dieses Passes ist die jahrelange Täuschung der Ausländerbehörde offenbar geworden. Diese Täuschung über die Identität ist auch von erheblichem Gewicht, insbesondere wenn man deren Dauer und die damit verbundene Täuschungsenergie in Betracht zieht. Denn der Antragsteller hat die Täuschung nicht nur bis weit über den 1. Juli 2007 hinaus aufrechterhalten, 19 vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2009, - 18 A 3049/08 -, NRWE, 20 sondern mit einem nepalesischen Pass aus dem Jahr 2008, der für die deutschen Behörden nicht als Fälschung zu erkennen war, noch zu belegen versucht.“ 21 Diese im Tatsächlichen unstreitigen Verstöße gegen die Rechtsordnung sind weder geringfügig noch vereinzelt. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996, 1 C 9.94, BVerwGE 102, 63 ff. (66) und Urteil vom 5. Mai 1998, 1 C 17.97, BVerwGE 106, 351 ff. (357). 23 Zwar kann es auch bei vorsätzlichen Straftaten unter engen Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu bewerten ist. Das kann trotz der gebotenen ordnungsrechtlichen Beurteilung etwa dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 a.a.O. S. 67. 25 Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben. Zwar hat die Staatsanwaltschaft im Verfahren 714 Js 268/12 A das Strafverfahren gegen den Ehemann der Antragstellerin auf dessen Selbstanzeige wegen mittelbarer Falschbeurkundung eingestellt. Aus welchen Gründen dies verfügt wurde ist indes nicht bekannt. In einer Gesamtschau wiegt die Straftat der Antragstellerin durchaus schwer. Sie hat offenkundig nach einem vorgefassten gemeinsamen Plan ein Aufenthaltsrecht für ihren Ehemann erwirkt. Von Anfang an war klar, dass nur über die Benutzung von falschen Personalien verhindert werden konnte, dass die zuständigen Behörden die seit dem erfolglosen Asylverfahren bestehende Ausreisepflicht gegen über ihrem Ehemann würden vollstrecken können. So haben tatsächlich mehrere Versuche der Antragsgegnerin den Ehemann der Antragstellerin über seine falschen Personalien im Heimatland verifizieren zu lassen und auf diesem Weg zu Passersatzpapieren für aufenthaltsbeendende Maßnahme zu gelangen nicht zum Erfolg geführt. Ihm wäre eine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung nie erteilt worden, wenn die Antragsgegnerin von der wahren Identität Kenntnis gehabt hätte. Letztlich hat die Antragstellerin von dieser Täuschung durch die Empfehlung der Härtefallkommission auch profitiert, nachdem die Antragsgegnerin auf diese Empfehlung auch ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilte. 26 Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG berufen, dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. 27 Ist somit der Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, stand es im Ermessen der Antragsgegnerin, die Antragstellerin auszuweisen. Diese Entscheidung, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 Satz 1 VwGO), lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Antragsgegnerin hat sich gemäß § 40 VwVfG an dem - ordnungsrechtlichen - Zweck der Ermächtigungsgrundlage orientiert und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Insbesondere hat er die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Es ist eine umfassende Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte des Einzelfalles vorzunehmen. 28 BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 und vom 10. August 2007 – 2 BvR 535/06; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 ; Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG zu Abs. 3; Discher in GK-AufenthG II vor §§ 53ff , 410.5. 29 Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin werden diesen Anforderungen gerecht, einschließlich der von der Antragsgegnerin zur Begründung der Ausweisung auch herangezogenen Ziele der Generalprävention. 30 Die Antragsgegnerin hat bei ihrer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichteten Entscheidung die Umstände der von der Antragstellerin begangenen Straftaten und ihre persönlichen Verhältnisse sorgfältig ermittelt und eingehend gewürdigt. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin insofern darauf, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, anderen Ausländern die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen der Begehung von Straftaten aufzuzeigen. 31 Eine Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass von einer Ausweisung im Falle der Antragstellerin wegen entgegenstehendem höherrangigem Recht 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 ‑ 1 C 10/07 ‑, InfAuslR 2008, 116. 33 abzusehen ist, liegt nicht vor.Durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interessen werden durch die Ausweisung nicht verletzt, weil die Antragsgegnerin mit jeweils weiteren Ordnungsverfügungen vom 14. November 2013 die Ausreisepflicht der Familienangehörigen (Ehemann und Kind) herbeigeführt hat und keinem der Familienangehörigen die Ausreise in das gemeinsame Heimatland unzumutbar ist. 34 Vgl. die Beschlüsse des Einzelrichter vom heutigen Tage in den Verfahren der Familienangehörigen - 7 L 2548/13 – und – 7 L 2549/13 -. 35 Auch erweist sich die Ausweisung bei einzelfallbezogener Betrachtung der Lebenssituation der Antragstellerin als verhältnismäßig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG. Dabei sind die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 EMRK gelten, auch hier heranzuziehen. 36 BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 ‑ 2 BvR 535/06 -, InfAuslR 2007, 443. 37 Der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist unter diesem Aspekt insoweit eröffnet, als die Ausweisung das in Deutschland entfaltete Privatleben der Antragstellerin betrifft, welches das Recht eines Individuums umfasst, mit anderen Menschen Beziehungen aufzubauen und zu entwickeln, einschließlich beruflicher und geschäftlicher Beziehungen. 38 EGMR, Urteil vom 7. August 1996 - C./Belgien -, InfAuslR 1997, 185 m.w.N. 39 Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf aber nicht so ausgelegt werden, als vermittele sie dem fremden Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. 40 OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 ‑ 18 B 1252/07 – m.w.N., juris. 41 Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung ‑ z.B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland ‑, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen das Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle – insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen – in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. 42 OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 ‑ 18 B 1252/07 – m.w.N., juris. 43 Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist – erneut – zu fragen, inwieweit der Ausländer – wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland – von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. 44 OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 ‑ 18 B 1252/07 – m.w.N., juris und Beschluss vom 7. Februar 2006 ‑ 18 E 1534/05 ‑, NRWE. 45 In Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die verfügte Ausweisung als verhältnismäßig dar. Dabei ist zunächst zu Grunde zu legen, dass die Antragsgegnerin mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2010 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK bereits versagt hat. 46 Urteil der Kammer vom 11.- Juni 2010 - 7 K 1712/10 – (rechtskräftig). 47 Durch die zusätzliche Ausweisung kann sie in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nur in sehr eingeschränktem Maße berührt sein. 48 Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2011, - 10 ZB 10.243 – InfAuslR 2011, 238. 49 Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Lebenssituation der Antragstellerin kann nicht festgestellt werden, dass ihr ein Leben in Nepal als dem Staat ihrer Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden könnte. Eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin und dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Schützenswerte Belange sind auf Seiten der volljährigen Antragstellerin insbesondere in ihrer langen Aufenthaltsdauer in Deutschland und den Integrationserfolgen in sprachlicher Hinsicht zu sehen. Diese Belange begründen jedoch keine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse bei gleichzeitiger Entwurzelung aus dem Heimaltland, die geeignet wäre, das Recht der Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Einzelfall zurücktreten zu lassen. Insoweit sind zunächst die nachhaltigen Straftaten der Antragstellerin in Rechnung zu stellen. Schließlich ist auch der alleinige Zweck des (Vor-) Aufenthaltes, das letztlich erfolglose Asylverfahren und der sich anschließende titellose, nur geduldete Aufenthalt, bis auf die Zeit ab dem 16. Februar 2011 bis zur Ausweisung mit Verfügung vom 14. November 2013, der Antragstellerin in Rechnung zu stellen. 50 Fehlt es mithin schon an einer Verwurzelung innerhalb der hiesigen Gesellschaft, erweist sich die Ausweisung der Antragstellerin nicht als unverhältnismäßig. Darüber hinaus ist nicht feststellbar, dass die Antragstellerin im Land seiner Staatsangehörigkeit entwurzelt wäre. Sie ist im Alter von 29 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und hat damit die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend, der Schul- und Berufsausbildung im Heimatland verbracht. Eine Reintegration wird nicht auf unüberwindliche Hindernisse stoßen. 51 Eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung bei Erlass der Ausweisungsverfügung gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht. 52 Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 28. Juni 2007 – 31 753/02 (Kaya), InfAuslR 07, 325 und Urteil vom 22. März 2007 – 1638/03 – (Maslov), InfAuslR 07, 221. 53 Im Übrigen hat die Antragsgegnerin bereits mit der angefochtenen Ordnungsverfügung die Wirkungen der Ausweisung auf drei Jahre befristet. Dafür, dass entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG ganz ausnahmsweise, 54 vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 4. September 2007, 1 C 43/06, BVerwGE 129, 226 und Urteile vom 6. März 2014, - 1 C 2.13 – und – 1 C 5.13 – zitiert nach der Pressemitteilung. 55 auf einen Zeitpunkt vor der Ausreise zu befristen wäre, spricht nichts. Denn dass bei der Antragstellerin nicht mehr die Gefahr bestünde, auch strafrechtliche relevante Täuschungshandlungen gegenüber den Ausländerbehörden zur Ermöglichung eines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet zu begehen, lässt sich vor dem Hintergrund der langanhaltenden und nachhaltig vertretenen Falschangaben zur Identität ihres Ehemannes nicht ernsthaft begründen. Die rechtmäßige Frist wird vielmehr aus heutiger Sicht die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht unterschreiten. 56 Dass ihr im Heimatland auch keine erheblichen Gefahren drohen, steht nach den bindenden Feststellungen des Bundesamtes fest (§ 42 AsylVfG). 57 Bei dieser Sachlage verdient das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme den Vorzug vor dem gegenläufigen privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, auch anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass der weitere Aufenthalt mit erschlichenen Aufenthaltstiteln nicht toleriert wird. 58 Auch hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das ist bereits deshalb der Fall, weil die Antragstellerin ‑ sofern man nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auch insoweit schon die Zulässigkeit des Antrags verneint ‑ gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig ist. Eine Aussetzungsentscheidung bezüglich der Rücknahmeentscheidung wäre für sie deshalb ohne großen Wert. Auch bei einem Erfolg des diesbezüglichen Antrags wäre sie wegen der bereits aus anderen Gründen bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht gezwungen, ihr Begehren auf Aufhebung der Rücknahmeentscheidung vom Ausland aus zu verfolgen. Dementsprechend kommt es im vorliegenden Verfahren auf die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung nicht an. 59 Hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Abschiebungsandrohung besteht ebenfalls kein Anlass, der Klage aufschiebende Wirkung zu geben. Diese Maßnahme findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 58 Abs. 1, 59 AufenthG. Die Antragstellerin ist im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da sie nicht im Besitz des nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Der Zielstaat der Abschiebung ist mit Nepal eindeutig benannt, § 59 Abs. 2 AufenthG. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes, das gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnte, liegen nicht vor. Die gesetzte Ausreisefrist ist auch unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthaltes angemessen. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 61 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 GKG. Das Gericht bemisst das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung der Ausweisungsentscheidung und der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis jeweils mit der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden gesetzlichen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- Euro. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben nicht ins Gewicht.