Urteil
7 K 9307/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0304.7K9307.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 14. November 2013 wird hinsichtlich Ziffer 3. des Tenors (Rücknahme der am 16. Februar 20011 erteilten und unter dem 19. Dezember 2011 verlängerte Aufenthaltserlaubnis) aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens, die Beklagte trägt ein Drittel der Kosten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. 1 Tatbestand: 2 Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin am 17. November 2001 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 19. November 2001 unter den Personalien S. S1. , geb. 00. 0. 1979 in C. U. – Nepal -, die Anerkennung als Asylberechtigte. Sie gab dabei an, nicht über Personaldokumente zu verfügen. Bei der Asylantragsaufnahme gab sie den 00.00. 1979 als Geburtstag an. 3 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Az.: 0000000 – 458) den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte anderenfalls die Abschiebung nach Nepal an. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. 4 VG Arnsberg, stattgebender Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz vom 21. Januar 2002, - 7 L 5/02.A - und abweisendes Urteil vom 13. März 2003, - 7 K 11/02.A. 5 Am 00.0.2002 wurde die Tochter der Klägerin (C1. S1. ) in M. geboren. In der Urkunde des Jugendamtes der Stadt M. vom 24. Juni 2002 stimmte die Klägerin der Anerkennung der Vaterschaft durch ihren angeblichen Lebensgefährten, Herrn B. H. , zu, mit dem sie in Wahrheit schon seit dem 19. November 1993 verheiratet ist und dessen richtige Personalien C2. C3. S1. lauten. Am 19. August 2002 wurde die Sorgeerklärung über die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind C1. von dem Jugendamt der Stadt M. beurkundet. 6 Bei einer Hausdurchsuchung stellte die Ausländerbehörde der Stadt F. den auf den richtigen Namen der Klägerin T. N. B1. S1. (geb. 00.0.1972) lautenden und bis zum 14. Juni 2006 gültigen nepalesischen Reisepass sicher. Aus entsprechenden Visa-Unterlagen ergibt sich die Eheschließung mit Herrn S1. (alias H. ) und eine Einreise mit Visum am 14. September 2001. 7 In der Folge wurde der Aufenthalt der Familie weiter geduldet, da weder für den Ehemann noch das gemeinsame Kind Reisedokumente zur Verfügung standen. Die Klägerin und ihr Ehemann leugneten auch weiterhin die zutreffenden Personalien der Klägerin (Vorsprache am 2. Februar 2005). 8 Aus dem von der Ausländerbehörde der Beklagten in Auftrag gegebenen gutachtlichen Lichtbildabgleich des Bundeskriminalamts vom 20. April 2005 ergibt sich u.a., dass das Lichtbild der Klägerin aus ihrer Duldungsbescheinigung mit dem Foto des aufgefundenen Passes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dieselbe Person abbildet. 9 Nach einer Bescheinigung der nepalesischen Botschaft in Berlin vom 29. August 2005 hat die Klägerin dort unter ihren Aliaspersonalien um die Ausstellung eines neuen Passes vorgesprochen. 10 Nach Auskunft der ZAB C4. habe die deutsche Botschaft mithilfe der Polizeibehörden Nepals (Interpol Section) die wahre Identität der Klägerin bestätigt. 11 Einen Antrag vom 4. Januar 2007 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17. November 2006 lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 2. Januar 2008 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klägerin jahrelang falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht habe um ihre Abschiebung zu verhindern. Derzeit könne sie nicht abgeschoben werden, da auch ihr Lebensgefährte und Vater des gemeinsamen Kindes falsche Angaben zu seiner Person mache. Darüber hinaus würden das Passerfordernis und die Voraufenthaltszeiten nicht erfüllt und die Aufenthaltserlaubniserteilung sei durch § 10 Abs. 3 AufenthG gesperrt. 12 Im Rahmen eines erneuten Aufenthaltserlaubnisantrags für den Ehemann legte dieser einen auf seine Aliaspersonalien lautenden nepalesischen Nationalpass (ausgestellt am 00. 0. 2008 in Kathmandu) vor. Er habe diesen Pass durch einen Bekannten im Heimatland ausstellen lassen. Für die Klägerin sei bei der Auslandsvertretung ein Pass beantragt worden, für das gemeinsame Kind sei dies nicht erfolgt. Dem Ehemann der Klägerin wurde hierauf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 i.V.m. § 104a AufenthG am 26. November 2008 erteilt. 13 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Januar 2009 wurde der der Klägerin unter ihren richtigen Personalien ausgestellter Reisepass (vom 12. Januar 2009) vorgelegt mit dem Bemerken, den Lebensgefährten alsbald heiraten zu wollen, da die Botschaft die Ehelichkeit des gemeinsamen Kindes für die Passerteilung an C1. verlange. Der damit gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde mit Schriftsatz vom 5. März 2009 auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützt. 14 Nach Auskunft der ZAB C4. unter Berufung auf Auskünfte aus der nepalesischen Botschaft könne für das gemeinsame Kind ein Pass ausgestellt werden, wenn die Eltern über entsprechende Pässe verfügten. Nach einer von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der Botschaft vom 9. September 2009 sei die Vorlage einer Heiratsurkunde zur Passausstellung an C1. erforderlich. 15 Mit Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2010 lehnte die Beklagte die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Klägerin ab. Ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis lasse sich nicht aus Art. 6 GG ableiten, da der Klägerin und ihren Familienangehörigen die Führung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsstaat zugemutet werden könne. 16 Mit Beschluss vom 29. April 2010 – 7 L 640/10 – untersagte das VG Düsseldorf vorübergehend die Abschiebung der Klägerin durch die Ausländerbehörde der Beklagten, weil viel dafür spreche, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind nur deswegen im Bundesgebiet gelebt werden könne, weil viel dafür spreche, dass dem Lebensgefährten eine Ausreise als faktischer Inländer nicht mehr zugemutet werden könne (Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss des OVG NRW vom 5. August 2010, - 18 B 604/10 -).Die gegen die Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2010 erhobene Klage wurde mit Urteil des VG Düsseldorf vom 11. Juni 2010 – 7 K 1712/10 – abgewiesen. 17 Unter dem 19. Januar 2011 ersuchte die Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW die Ausländerbehörde der Beklagten, unter Berücksichtigung der guten Schulnoten der Tochter und der langjährigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Lebensgefährten der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG zu erteilen. Dem kam die Beklagte unter dem 16. Februar 2011 nach. 18 Im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis offenbarte der angebliche Lebensgefährte unter Vorlage eines neuen nepalesischen Reisepasses, dass er bislang unter falscher Identität im Bundesgebiet gelebt habe. Die Ehe mit der Klägerin bestehe seit dem 19. November 1993. 19 Auf das Anhörungsschreiben der Ausländerbehörde der Beklagten machte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 geltend, die Familie sei sozial und wirtschaftlich in das Leben in der Bundesrepublik integriert und die Ehefrau und das Kind hätten von Anfang an unter dem richtigen Namen im Bundesgebiet gelebt. 20 Mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 wies die Ausländerbehörde der Beklagten die Klägerin aus dem Bundesgebiet aus (Ziff. 1), befristete die Wirkungen der Ausweisung auf 3 Jahre ab Ausreise (Ziff. 2), nahm die am 16. Februar 20011 erteilte und unter dem 19. Dezember 2011 verlängerte Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziff. 3), forderte sie zur Ausreise binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Verfügung auf und drohte anderenfalls die Abschiebung nach Nepal, oder einen anderen Staat, der zu ihrer Übernahme verpflichtet sei oder in den sie einreisen könne, an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ordnungsverfügung Bezug genommen. 21 Hiergegen hat die Klägerin am 5. Dezember 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: 22 Sie sei nepalesische Staatsangehörige. Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ihres Ehemannes sei ihr von der Beklagten mit Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 ihre Aufenthaltserlaubnis (damals noch bis zum 18. Dezember 2013 gültig) mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft zurückgenommen worden. Gleichzeitig sei sie ausgewiesen worden und ihr die Abschiebung angedroht worden. 23 Sie habe das Zertifikat A2 in einem Deutsch-Test für Zuwanderer am 18. Juni 2013 ausgestellt bekommen und an einem Integrationskurs ordnungsgemäß teilgenommen. Die Familie begehre parallel zum laufenden Klageverfahren Aufenthaltserlaubnisse nach§ 25b AufenthG. 24 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 25 die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen, 28 und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. 29 Mit Schriftsatz vom 30. November 2015 teilte die Beklagte noch mit, dass sie vor dem Hintergrund der Rechtsänderung zu § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG auch im Ermessenswege an der Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf drei Jahre nach Ausreise festhalte. Unter ausführlicher Würdigung des Verhaltens der Klägerin im Hinblick auf die Täuschung über die Identität des Ehemannes über einen Zeitraum von elf Jahren und in Gewichtung der positiven Integrationsleistungen sei die verfügte Befristung wegen der anhaltenden Wiederholungsgefahr regelwidrigen Verhaltens verhältnismäßig. 30 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 31 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. August 2015 auf den Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 32 Einen mit der Klageerhebung gleichzeitig gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 3. April 2013 – 7 L 2550/13 – abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 – abgewiesen. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (auch derer des Ehemannes – 7 K 9305/13 – und der gemeinsamen Tochter - 7 K 9306/13 -) sowie den der beigezogenen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde der Beklagten Bezug genommen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. 36 Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. 37 Die angefochtene Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 14. November 2013 ist, mit Ausnahme der darin verfügten Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen (I.), aber die Ausweisung (II.) sowie die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (IV.) betreffend, nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die rechtswidrige Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen war aufzuheben.Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verlängerung der ihr zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis (III.), sowie auf eine kürzere Befristung der Wirkungen der Ausweisung (V.), § 113 Abs. 5 VwGO. 38 I. Die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung unter Ziffer 2 ausgesprochene Rücknahme der ihr am 16. Februar 2011 erteilten und am 19. Dezember 2011 bis zum 18. Dezember 2013 verlängerten Aufenthaltserlaubnisse kann im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht auf § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW gestützt werden.Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. 39 Die der Klägerin am 16 Februar 2011 erteilte und am 18. Dezember 2013 verlängerte Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG ist nicht rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift darf die oberste Landesbehörde anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat (Abs. 1 S. 3). Die Landesregierungen werden nach Abs. 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen.Nordrhein-Westfalen hat von dieser Ermächtigung durch die Härtefallkommissions-verordnung 40 Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens vom 14. Dezember 2004 – HFKVO -, GV.NRW. 2004, S. 820, 41 Gebrauch gemacht. Da es sich bei der Vorschrift um einen von den übrigen Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes weitestgehend losgelösten Erteilungstatbestand handelt, wird er in der Kommentarliteratur auch als übergesetzlicher „Gnadentatbestand“ 42 Maaßen, in Kluth/Heusch Beck´scher OK, Stand 1.9.2014; zu § 23a , I. m.w.N. 43 bezeichnet. Die Anordnungsbehörde ist an das Härtefallersuchen nicht gebunden und entscheidet im Rahmen ihres – rechtlich ungebundenen – Ermessens, das gerichtlich nicht überprüfbar ist.Dabei geht das Gericht allerdings davon aus, dass die Vorschrift des § 23a AufenthG die Rücknahme eines einmal nach dieser Norm erteilten Aufenthaltstitels nicht grundsätzlich ausschließt. Denn es bestehen keine Gründe den begünstigten Personenkreis bei der Rückabwicklung rechtswidrig erteilter Aufenthaltserlaubnisse besser zu stellen, als wenn diese nach Anspruchstatbeständen erteilt werden. Ferner geht das Gericht davon aus, dass diese Rücknahmeentscheidungen auch justitiabel sind. Dies ergibt sich schon aus dem Rechtsstaatsprinzip, nachdem Eingriffe in bestehende Rechtspositionen – auch wenn auf ihre Gewährung kein Anspruch bestehen sollte – einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und diese Entscheidungen der Rechtsschutzgewährleistung unterliegen müssen. 44 Vor diesem Hintergrund kann sich die Rechtswidrigkeit einer Aufenthaltserlaubniserteilung nach § 23a AufenthG nur daraus ergeben, dass entweder das Verfahren zur Erteilung nicht eingehalten ist oder hinsichtlich des begünstigten Ausländers Ausschlussgründe – ggflls. in Unkenntnis ihres Bestehens - nicht beachtet wurden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.Das Härtefallersuchen wäre im Falle der Klägerin etwa dann rechtswidrig gewesen, wenn in ihrer Person Ausschlussgründe nach § 5 HFKVO vorgelegen hätten. Nach § 5 Abs. 2, 3. Spiegelstrich HFKVO, der hier allein in Betracht kommt, wäre dies etwa dann der Fall, wenn die Klägerin Straftaten von erheblichem Gewicht im Sinne des § 23a AufenthG begangen hätte. Weder die Vorschrift der Verordnung noch der in Bezug genommene § 23a Abs. 1, Satz 3 AufenthG selbst definieren, wann eine Straftat von erheblichem Gewicht vorliegt. Wegen des ähnlichen Wortlauts und des vergleichbaren Zwecks in § 25 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG kann auf den Inhalt der dort verwendeten Formulierung „Straftat von erheblicher Bedeutung“ zurückgegriffen werden. 45 Maaßen, in Kluth/Heusch Beck´scher OK, Stand 1.9.2014; zu § 23a , I. 2. m.w.N. 46 Danach liegt eine Straftat von erheblichem Gewicht vor, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinflussen. 47 Vgl. auch VwV-AufenthG Ziff. 25.3.8.2.1 48 Zur Bewertung der konkreten Tat können als Anhaltspunkte auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden. Zu berücksichtigen sind hierbei zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch die in § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG genannten Delikte, als da sind: Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Handlungen die den Zielen und Grundzügen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen und Gefährdungen für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.Vor diesem Hintergrund kann die von der Klägerin begangene Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (siehe hierzu im Einzelnen unten) – unrichtige und unvollständige Angaben gemacht oder benutzt zu haben, um für einen anderen einen Aufenthaltstitel zu verschaffen – auch unter Berücksichtigung des Maximalstrafmaßes von drei Jahren Freiheitsstrafe nicht als Straftat von erheblichem Gewicht im Sinne des § 23a Abs. 1 Satz 3 AufenthG angesehen werden. Es handelt sich zwar keinesfalls um ein Bagatelldelikt, wie sich schon aus dem Strafrahmen (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe) ergibt. Aber weder sind elementare Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Freiheit einer Person verletzt worden, noch lässt sich ein Vermögensschaden beziffern, der erhebliches Gewicht hat. Auch sonstige Wirkungen auf die Allgemeinheit von erheblichem Gewicht sind im vorliegenden Einzelfall nicht feststellbar.War damit die Klägerin nicht gem. § 5 Abs. 2 HFKVO vom Verfahren vor der Härtefallkommission ausgeschlossen und lag damit gleichzeitig auch kein gesetzlicher Ausschlussgrund nach § 23a Abs. 1 S. 3 AufenthG vor, konnte weder das Ersuchen der Härtefallkommission noch die darauf gestützte Aufenthaltserlaubniserteilung aus diesem Grunde rechtswidrig sein.Soweit die Ausländerbehörde der Beklagten die Rücknahmeentscheidung konkret darauf stützt, die Klägerin habe die Aufenthaltserlaubnisse durch unrichtige und unvollständige Angaben erlangt, trifft dies schon tatbestandlich auf die ihr erteilten Aufenthaltserlaubnisse nicht zu. Denn die Falschangaben betreffen die Identität ihres Ehemannes, die für die Aufenthaltserlaubniserteilung an sie nicht von Belang war. Ausweislich des Sitzungsprotokolls der Härtefallkommission vom 18. November 2010 hat die Kommission sich bei ihrer Entscheidung (des Ersuchens) „von den guten Schulnoten der Tochter und der langjährigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Lebensgefährten leiten lassen“. Sie sah „auf Grund der guten Integrationsleistungen eine Härte im Falle einer Rückführung in das Heimatland“. Die lange Zeit der Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Klägerin lag zu diesem Zeitpunkt überwiegend in Zeiträumen der formellen Illegalität seines Aufenthalts. Die durch Täuschung über die Identität erlangten Aufenthaltserlaubnisse des Ehemannes sind damit nicht zur Grundlage der Entscheidung nach § 23a AufenthG gemacht worden. 49 Andere Gesichtspunkte, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnisse ergeben könnte, sind nicht ersichtlich oder von der Beklagten geltend gemacht. Mithin war die in der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffene Rücknahmeentscheidung gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben. 50 II. Die in Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Ausweisung , für deren Überprüfung ebenfalls auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007, - 1 C 45.06 -, juris Rz. 12; 52 findet nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften zum Ausweisungsrecht 53 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386), zum 1. Januar 2016 54 ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. 55 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015, BGBl. I S. 1802 und Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken vom 2. Februar 2016, BGBl I S. 130. 56 Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.Hierbei sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Für die Abwägung hat der Gesetzgeber vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist.Abweichend von diesen Grundsätzen bestehen für bestimmte Personengruppen wie Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber ein besonderer Ausweisungsschutz, vgl. § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG. 57 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt hier Folgendes: 58 Der Klägerin kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 oder 4 AufenthG zu (a). Es besteht indes ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach §§ 54 Abs. 2 Nr. 9, 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (b) und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 53 Abs. 1 AufenthG (c), dem ein schwer wiegendes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG gegenübersteht (d). Bei der danach geforderten Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß 53 Abs. 1 und 2 AufenthG sowie den Boultif/Üner-Kriterien des EGMR überwiegt das Ausweisungsinteresse (e). 59 (a) Die Klägerin gehört keiner der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen an, deren Ausweisung nur unter einem modifizierten Ausweisungsmaßstab zulässig ist. Insbesondere ist sie weder als Asylberechtigte anerkannt noch genießt sie die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings. Vielmehr ist ihr Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Dezember 2001 (Gz.: 0000000-458) bestandskräftig abgelehnt. Die Anwendung des § 53 Abs. 4 AufenthG setzt ein anhängiges Asylverfahren voraus und kommt hier deshalb nicht in Betracht. 60 b) Es besteht im Fall der Klägerin ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach§ 54 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG besteht ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Zu den von der Vorschrift geschützten Rechtsvorschriften gehören insbesondere die Normen des Strafrechts und des Ausländerstrafrechts.Die Klägerin hat unstreitig die deutschen Behörden über einen Zeitraum von nahezu 12 Jahren über die Identität ihres Ehemannes und den gemeinsamen Familienstand (ledig statt verheiratet) getäuscht, zu dem sie zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis sogar einen – für die deutschen Behörden nicht erkennbar – gefälschten Pass vorgelegt haben. Damit hat sie den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (bzw. für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2005 § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) objektiv erfüllt. Es liegt auch auf der Hand, dass es ihr hierbei wissentlich und willentlich zunächst um die Abwendung einer Abschiebung in sein Heimatland und später mit der Vorlage des gefälschten Passes um die Erlangung der zunächst auch erhaltenen Aufenthaltserlaubnisse ging, bei der auch der Familienstand bei der Frage nach der Sicherstellung des Lebensunterhalts rechtserheblich war. Relevante Einwendungen hiergegen hat sie oder ihr Ehemann auch nicht geltend gemacht. Das pauschale Vorbringen, ihr Mann habe nur unter der Aliasidentität einen Reisepass ausgestellt bekommen können, ist schon nicht nachvollziehbar und angesichts des auf seine zutreffende Identität nun vorgelegten Passes auch widersprüchlich.Der Täter ist nach der Vorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Angesichts der Höhe der Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und der konkret zur Tatausführung nötigen erheblichen kriminellen Energie und der über den genannten erheblichen Zeitraum aufrecht erhaltenen Täuschung kann auch nicht von einem vereinzelten oder geringfügigen Verstoß die Rede sein.Anhaltspunkte dafür, dass das Ausweisungsinteresse im Einzelfall entgegen der gesetzgeberischen Typisierung nicht schwerwiegend wäre, 61 soweit dies hier auf Tatbestandsebene schon korrigierbar sein kann (so wohl Neidhardt, HTK-AuslR / § 54 AufenthG / Abs. 2 01/2016 Nr. .Anm. 1) 62 sind nicht ersichtlich. Insbesondere beträgt die Maximalstrafe des begangenen Delikts das Dreifache der nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vorgesehenen Mindeststrafe bei abgeurteilten Straftaten zur Begründung des schwer wiegenden Ausweisungsinteresses. 63 c) Der weitere Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet gefährdet auch die öffentliche Sicherheit. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt weiter voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Hierbei ist nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird. 64 Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097, S. 49; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, zu § 53 AufenthG, Rz. 19. 65 Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung. Dabei gelten nicht an Resozialisierungsgesichtspunkten, sondern an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose erfordernde gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe. 66 OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008, - 18 A 1145/07 -, juris (Rn. 8). 67 Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Entscheidung des Gerichts. 68 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011, - 10 B 30.10 -, juris (Rn. 6) und Urteil vom 16. November 2000, - 9 C 6.00 -, juris (rn. 16). 69 Nach diesen Maßstäben stellt der weitere Aufenthalt der Klägerin eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar, weil sich die in der vorgenannten von ihr begangenen Straftat verwirklichte Gefährlichkeit in Gestalt der Wiederholungsgefahr fortbesteht. Die Nachhaltigkeit und Beharrlichkeit, mit der sie über diesen außerordentlich langen Zeitraum über die Identität des Ehemannes und den gemeinsamen Familienstand täuschte, auch als die eigene zutreffende Identität der Klägerin längst aufgeklärt war, lässt erwarten, dass die Klägerin zur Abwendung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erneut in ähnlich gravierender Weise gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Besondere Beachtung verdient dabei auch der Umstand, welche erhebliche kriminelle Energie die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann aufgewendet hat, um einen auf seine Aliaspersonalien ausgestellten gefälschten Nationalpass zu erhalten, den er dann auch im Rechtsverkehr genutzt hat und letztlich damit die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch erreicht hat.Der Annahme einer weiter bestehenden Wiederholungsgefahr steht auch nicht entgegen, dass der Ehemann der Klägerin sich wegen dieser Straftat selbst angezeigt und die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren (mit dem Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung) eingestellt hat. Denn dies sagt schon nichts über einen etwaigen Sinneswandel bei ihr aus. Desweiteren ist zu auch berücksichtigen, dass die zögerlich abgegebene Selbstanzeige des Ehemannes unter dem starken ausländerbehördlichen Druck ihm gegenüber stand, dass die Straftat sonst von Amts wegen angezeigt würde. Zum Anderen ist zu beachten, dass die Offenbarung der wahren Identität des Ehemannes der Klägerin im Zusammenhang mit der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis stand. Dieser Zusammenhang ist nicht nur zeitlich zu sehen, sondern erschließt seinen Sinn in der wohl gehegten Hoffnung, unter der wahren Identität in die Verfestigung des Aufenthalts zu wachsen. Da diese Hoffnung nunmehr enttäuscht wurde, ist mit erneuten Rechtsbrüchen zur Erlangung eines Bleiberechts im Bundesgebiet erst recht zu rechnen. Denn eine die Annahme der Wiederholungsgefahr beseitigende Reue und ernsthafter zukünftiger Verzicht auf Straftaten zur Erlangung eines Bleiberechts in Deutschland ist nicht erkennbar. Die pauschale und inhaltsleere Entschuldigung des Ehemannes der Klägerin entwertet sich selbst, wenn die Nichtbefolgung der Ausreisepflicht und Verhinderung von Vollstreckungsmaßnahmen als selbstverständlich nachvollziehbare und legitime Motivation dargestellt wird. Auf künftiges rechtstreues Verhalten der Klägerin lässt dies jedenfalls nicht schließen. 70 Darüber hinaus stellt der weitere Aufenthalt der Klägerin auch deswegen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit dar, weil andere Ausländer ohne die aufenthaltsrechtliche Sanktion des jahrelangen Täuschungsverhaltens der Klägerin und ihres Ehemannes davon ausgehen könnten, ein Aufenthalt im Bundesgebiet könne auch ohne Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erreicht werden, bzw. die Verletzung strafbewehrter Normen des Aufenthaltsrechts wirke sich nicht nachteilig auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes aus ( Generalprävention ). Würden die Ausländerbehörden in Fällen der Erlangung von Aufenthaltstiteln durch falsche oder unrichtige Angaben das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Instrumentarium nicht nutzen, bestünde die Gefahr, dass auch andere Ausländer sich zur Erlangung von Aufenthaltstiteln ebenfalls falscher oder unrichtiger Angaben bedienten. Es ist gerichtsbekannt, dass die Ausländerbehörde der Beklagten, die in der angefochtenen Ordnungsverfügung diese Gefahren ausdrücklich und als die Entscheidung selbständig mitbegründend benannt hat, das aufenthaltsrechtliche Instrumentarium zur Begegnung dieser Gefahren konsequent nutzt.d) Die Klägerin verfügt über kein in § 55 Abs. 1 AufenthG als besonders schwerwiegend vertyptes Bleibeinteresse. Ihr kommt jedoch ein schwer wiegendes Bleibeinteresse zu. 71 Die in Abs. 1 der Vorschrift abschließend aufgezählten besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen setzen entweder den Besitz eines Aufenthaltstitels und fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt, die Lebensgemeinschaft mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen oder die Rechtsstellung einer/eines subsidiär Schutzberechtigten voraus. Die Klägerin verfügt indes seit dem 18. Dezember 2013 (Ablauf der Gültigkeit der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis) nicht mehr über eine Aufenthaltserlaubnis und erreicht die Mindestdauer an rechtmäßigem Aufenthalt nicht. Die Klägerin lebt auch weder mit einem deutschen Staatsangehörigen in familiärer oder ehelicher/lebenspartnerlicher Lebensgemeinschaft zusammen, noch verfügt sie nach seinem erfolglos betriebenen Asylverfahren über die Rechtsstellung als subsidiär Schutzberechtigter. 72 Die Klägerin verfügt aber über ein in § 53 Abs. 2 AufenthG benanntes schwer wiegendes Bleibeinteresse.Allerdings liegen die Voraussetzungen des in Nummer 3) vertypten Bleibeintesses nicht vollständig vor. Zwar übt die Klägerin ihr Personensorgerecht für ihre ebenfalls im Bundesgebiet aufhältige minderjährige Tochter C1. aus, deren Aufenthalt ist jedoch nicht – wie von der Vorschrift vorausgesetzt - rechtmäßig. Denn C1. bedarf als nepalesische Staatsangehörige für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 AufenthG einer Aufenthaltserlaubnis, über die sie nach Rücknahme der ihr am 00.0. 2009 erteilten und am 0.00. 2009 verlängerten Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit und Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 nicht mehr verfügt.Demgegenüber liegt der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor. Danach wiegt das Bleibeinteresse im Sinne des § 53 Absatz 1 (insbesondere) schwer, wenn die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind, beziehungsweise ist. Da gem. § 53 Abs. 1 AufenthG, auf den in der Vorschrift ausdrücklich Bezug genommen wird, alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind und nach § 53 Abs. 2 AufenthG hierzu insbesondere die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige zählen, besteht (allein) wegen der betroffenen Belange Bivsis und des damit verbundenen Kindeswohls ein schwerwiegendes Bleibeinteresse. 73 Ein weiteres schwer wiegendes Bleibeinteresse ergibt sich aus § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war und sie sich zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält. 74 Ein darüber hinausgehendes – den in Abs. 2 genannten vertypten Bleibeinteressen an Gewicht und Bedeutung gleichkommendes Bleibeinteresse - das in der nicht abschließenden Aufzählung der Vorschrift 75 Vgl hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097, S. 39, 3. Absatz, 76 nicht genannt ist, ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 77 e) Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt das Interesse der Klägerin am Verbleib im Bundesgebiet.§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, wobei die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen oder diesen entgegenstehen. Insbesondere ist an dieser Stelle der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe - etwa auch solche rechtlicher Art - ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren.Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946) wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen. 78 Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016, - 11 S 889/15 -, juris Rz. 141ff. 79 Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland. 80 Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/4097, S. 49; Vgl. EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010, - 47486/06, <Abdul Waheed Khan>, in Fortschreibung der Boultif/Üner Kriterien; für den früheren Rechtszustand OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012, - 18 A 951/09 -, juris Rn. 83; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2015, - 7 K 3592/14 -. 81 Davon ausgehend erweist sich die Ausweisung der Klägerin als verhältnismäßig, da hier das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse der Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher den Fall prägenden Umstände überwiegt.Zunächst ist in Rechnung zu stellen, dass die gesetzliche Bewertung des festgestellten Ausweisungsintereses als schwer wiegend gemessen an den Umständen des Einzelfalles keiner Korrektur bedarf. Denn die das Ausweisungsinteresse begründende Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG prägt den überwiegenden Aufenthalt des Ehemannes der Klägerin und ihres eigenen Aufenthalts im Bundesgebiet. Auf die Einreise mit Besuchsvisum ist das betriebene Asylverfahren erfolglos geblieben und die Klägerin ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Sie hat durch die Täuschung der deutschen Behörden über ihre eigene und die Identität ihres Ehemannes sowie den gemeinsamen Familienstand die Vollstreckung der Ausreisepflicht über Jahre hinweg nachhaltig hintertrieben und schließlich mittels eines eigens hergestellten Reisepasses unter den bislang benutzten Aliaspersonalien des Ehemannes die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ihn erreicht. Der gesamte sich an das Asylverfahren anschließende Aufenthalt des Ehemannes der Klägerin im Bundesgebiet, mithin seit nahezu 16 Jahren, gründet auf diesen Täuschungshandlungen, die auch ihren Aufenthalt entscheidend prägen. 82 Demgegenüber bedarf die Gewichtung des Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG als „schwer wiegend“ einer einschränkenden Korrektur, weil das leibliche minderjährige Kind der Klägerin, ihre Tochter C1. , und die sie betreffenden Belange insbesondere des Kindeswohls, ihrer Ausweisung nicht mit bedeutendem Gewicht entgegenstehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass auch ihre Tochter und deren Vater mit Ordnungsverfügung vom selben Tage ausreisepflichtig sind und eine Trennung der Klägerin von ihrer Tochter oder deren Vater nicht in Rede steht. Vielmehr verweist die Ausländerbehörde der Beklagten die Klägerin und ihre beiden Familienangehörigen, die alle die nepalesische Staatsangehörigkeit besitzen, zur weiteren Führung der familiären Lebensgemeinschaft auf das gemeinsame Herkunftsland. Das Kindeswohl von C1. steht einer Aufenthaltsbeendigung der Klägerin auch nicht durchgreifend entgegen. Zum Einen beabsichtigt die Ausländerbehörde der Beklagten keine Trennung der Familie, sodass der Schutzbereich von Art. 6 GG nicht betroffen wird. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass die am 00.0. 2002 geborene C1. noch keine 14 Jahre alt ist und damit erfahrungsgemäß noch auf die elterliche Betreuung angewiesen ist. Den Stellungnahmen der Schulen lässt sich entnehmen, dass C1. noch immer (wenn auch im stetig geringerem Maße) sprachliche Defizite hat. Daraus kann geschlossen werden, dass sie im elterlichen Haushalt muttersprachlich aufgewachsen ist, was ihr die Integration in Nepal erleichtern wird. Dem gesamten Akteninhalt und dem Vorbringen der Klägerin – auch in den Verfahren der übrigen Familienmitglieder, insbesondere C5. Verfahren – werden keine Umstände vorgetragen, aus denen sich schließen ließe, dass C5. Kindeswohl durch eine Aufenthaltsbeendigung entscheidungserheblich beeinträchtigt würde. Dass hierzu auch gegebenenfalls endgültige Trennungen vom zunehmend größere Bedeutung erlangenden Freundeskreis gehören, liegt in der Natur der Sache, ohne dass erkennbar wäre, dass dieser Umstand mehr als nur vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens mit sich brächte. 83 Auch das oben festgestellte schwer wiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG bedarf bezüglich der gesetzlichen Gewichtung einer einschränkenden Korrektur. Denn die lange Aufenthaltsdauer der Klägerin und ihrer Familie ist allein den Täuschungen über den gemeinsamen Familienstand und die Identität des Ehemannes der Klägerin geschuldet, die eine von der Ausländerbehörde der Beklagten aus humanitären Gründen nur gemeinsam in Aussicht genommene Abschiebung der Familie ausschloss. Zwar setzt der gesetzliche Tatbestand nicht zwingend einen rechtmäßigen Aufenthalt über fünf Jahre voraus, wie sich schon aus dem Vergleich mit den Bleibeinteressen nach Absatz 1 ergibt. Es dürfte aber ausgeschlossen sein, dass der gesetzgeberischen Wertung ein nur auf Täuschung beruhender Aufenthalt als typischer Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. 84 Auch die – wenn auch nur auf bescheidenem nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes hinreichendem Niveau - gelungene wirtschaftliche Integration der Familie der Klägerin und ihre unzweifelhaften deutschen Sprachkenntnisse und der langjährige – allerdings allein auf den Täuschungen beruhende – Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet rechtfertigen – auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht die Annahme, ihre Ausweisung - und in Konsequenz daraus eine Abschiebung - seien unverhältnismäßig. Hervorzuheben ist allerdings an dieser Stelle, dass es zwar zutrifft dass der Ehemann der Klägerin seit vielen Jahren einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, allerdings ist der hierbei erzielte Lohn nicht auskömmlich, da er zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft nicht hinreicht. So hat die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 28. Januar 2010 einen Antrag auf Kinderzuschlag mit der Begründung abgelehnt, selbst bei Berücksichtigung eines Wohngeldanspruchs könne mit einem Kindergeldzuschlag von 140,- Euro monatlich die Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden. Das Einkommen des Ehemanns hat sich seither nicht nennenswert erhöht. Die Klägerin hat auch die Erwartung der Härtefallkommission anlässlich des an die Beklagte gerichteten Ersuchens um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG, sie werde zukünftig nach ihren Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen, nicht erfüllt. Eine Erwerbstätigkeit der Klägerin ist bislang nicht vorgetragen worden.Zur Begründung im Übrigen und Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die den Beteiligten bekannte Begründung des Beschlusses des Einzelrichters im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 7 L 2550/13 vom 3. April 2014 und die Gründe des Beschlusses des OVG NRW im Beschwerdeverfahren 18 B 486/14 vom 21. Juli 2015 Bezug genommen. Auch ihr Ehemann hat diese Täuschungen der Klägerin mitgetragen und über die eigene Identität und den gemeinsamen Familienstand getäuscht.Dass die Familie insgesamt unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Reintegration ins Heimatland gegenüberstehen würde, ist weder vorgetragen noch angesichts des Alters der Klägerin von 29 Jahren bei der Einreise (Ehemann 26 Jahre) zu erwarten, da diese ihre prägende Sozialisation damit im Heimatland erfahren haben und mit der dortigen Lebenswirklichkeit wohl vertraut sind. Es steht zu erwarten, dass die Eltern ihrer im Bundesgebiet geborenen Tochter (00. 0. 2002 in M. ) jegliche erdenkliche und nötige Hilfe bei der Integration in den Heimatstaat angedeihen lassen werden. Die für C1. vorgelegten Schulzeugnisse lassen keine Integrationsschwierigkeiten erkennen, die ein Gelingen der Integration in die Lebensverhältnisse Nepals ausschlössen. Angesichts der erst späten Bemühungen der Klägerin und ihres Ehemannes um die deutsche Sprache ist davon auszugehen, dass C1. in der Familie jedenfalls auch in der Landessprache aufgewachsen ist und diese ausreichend beherrscht. 85 III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Verlängerung der ihr zuletzt am 19. Dezember 2011 bis zum 18. Dezember 2013 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG. Ein Anspruch ist schon nach § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgeschlossen. Danach steht die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung nach dieser Vorschrift ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers. 86 OVG NRW Beschluss vom 26. September 2005, - 18 B 1476/05 -, juris Rz. 2. 87 Ein Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 VwGO, der die Verletzung eigener Rechte voraussetzt, ist damit rechtlich nicht möglich.Das neben dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten geltend gemachte Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist von den Beteiligten nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden. Erlaubt sei nur der Hinweis, dass das OVG NRW bereits mit Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 – ausgeführt hat, dass und warum der Klägerin ein derartiger Anspruch nicht zustehen dürfte. Im Übrigen steht einem solchen Anspruch bereits die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG in Folge der wirksamen Ausweisung entgegen. 88 IV. Die Rechtmäßigkeit der mit der Ausweisung verbundenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung folgt aus § 59 AufenthG. Die Länge der eingeräumten Ausreisefrist von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Verfügung geht weit über den regelmäßigen Rahmen von sieben bis 30 Tagen hinaus und ist unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts angemessen verlängert (§ 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG). Das Abschiebezielland ist mit Nepal hinreichend bezeichnet und der Hinweis auf einen mögliche Abschiebung in ein anderes Land, in den die Klägerin abgeschoben werden kann in das sie einreisen darf oder das zu ihrer Übernahme verpflichtet ist, beruht auf § 59 Abs. 2 AufenthG. 89 V. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine kürzere Befristung des auf die Ausweisung von Gesetzes wegen entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG, das die Ausländerbehörde der Beklagten mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 in Gestalt der Erklärung vom 30. November 2015 (nunmehr im Ermessenswege) auf drei Jahre befristete. Es besteht auch kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung, da die Festsetzung nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. 90 Nach § 11 Abs. 2 S. 1 bis 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt und im Fall der Ausweisung mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen ist. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG sieht vor, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach § 11 Abs. 3 S. 3 AufenthG soll diese Frist zehn Jahre nicht überschreiten. 91 Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Regelung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in § 11 Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG a.F. hat die Ausländerbehörde auch bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG n.F. zum einen das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es insbesondere der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrundeliegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Zum anderen muss sich die Frist aber an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK, messen lassen. Insoweit sind insbesondere auch die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG a.F., § 53 Abs. 2 AufenthG n.F. genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. 92 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, juris (Rn. 14 f.), zuletzt auch, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 18/14 –, juris (zur Befristung nach § 7 Abs. 2 S. 6 FreizügG/EU). 93 Die Ausländerbehörde der Beklagten hat diese Vorgaben beachtet, das ihr hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte – nicht auf eine kürzere Befristung reduzierte – Ermessen erkannt und bei seiner Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 S. 1 VwGO). 94 Die Beklagte hat mit der Befristung auf drei Jahre die in § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG gezogenen zeitlichen Grenzen nicht überschreiten. Auch lässt die erstmalige Ermessensentscheidung der Beklagten zur Befristung, die erst im Laufe des Klageverfahrens zum 1. August 2015 durch die Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG eingeräumt worden ist und deshalb mit Schriftsatz vom 30. November 2015 in zulässiger Weise nachgeschoben werden durfte, 95 vgl. zur entsprechenden Konstellation infolge der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 –, juris (Rn. 8 ff.), 96 keine Ermessensfehler erkennen. Die Beklagte hat in ihrer Ermessensentscheidung zur Länge der Befristung alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und angemessen gewichtet. Sie hat alle persönlichen Belange der Klägerin – insbesondere ihren langen Aufenthalt in Deutschland, ihre – wenn auch nur bescheidene - wirtschaftliche und sprachliche Integration sowie ihre geschützten privaten Bindungen - einbezogen und gewichtet. Dem gegenübergestellt hat sie die öffentlichen Interessen an der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dabei hervorgehoben, dass das Gewicht der Ausweisungsgründe und der bedrohten Rechtsgüter schwer wiege. Ihre auf der Grundlage der in der Ausweisungsverfügung dargestellten und auf fortgesetzter Täuschung der Behörden beruhende Aufenthaltsbiographie vorgenommene Einschätzung einer jedenfalls für die nächsten drei Jahre von ihr ausgehenden Gefährdung ist nicht zu beanstanden, wie sich aus obigen Ausführungen zur Ausweisung ergibt. Danach fehlt es hinsichtlich der Klägerin derzeit – wie die Beklagte abschließend feststellt – an einem belastbaren Kriterium für eine Unterschreitung der Frist von drei Jahren. Sollte es hinsichtlich der Klägerin entgegen der aktuell negativen Prognose in der Zukunft zu einer nachhaltigen erkennbaren Akzeptanz aufenthaltsrechtlicher Regeln kommen, besteht die Möglichkeit einer späteren Verkürzung der Frist gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG. 97 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 98 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.