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Urteil

21 K 3716/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0404.21K3716.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin beantragte am 30. September 2008 erstmals erfolglos Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für ihren am 0.0.2006 geborenen Sohn. Der niederländische Vater des Kindes zahlte nach Angaben seines Anwaltes in einem Schreiben vom 5. März 2007 bis Dezember 2006 Unterhalt und stellte die Zahlungen ab Januar 2007 ein. Die Klägerin hat im Wege einer einstweiligen Anordnung (Beschluss des Amtsgerichts L. , Familiengericht vom 4. April 2008 – 00 F 00/08 -) einen Unterhaltstitel für ihren Sohn in Höhe von 202,-- Euro monatlich ab Februar 2008 erstritten, das Verfahren dann aber nicht weiter geführt. Auch später beim Beklagten gestellte Anträge auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen waren erfolglos. 3 Die Klägerin arbeitete ab dem 12. Dezember 2009 in den Niederlanden, wohnte aber mit ihrem Sohn weiterhin in U. . Am 31. Januar 2012 beantragte die Klägerin schriftlich per Telefax, im Übrigen formlos erneut Leistungen nach dem UVG. Ein Antragsformular wurde vom Beklagten am 1. Februar 2012 zur Post gegeben und ging am 20. März 2012 ausgefüllt beim Beklagten wieder ein. Mit Bescheid vom 3. April 2012 bewilligte der Beklagte für den Sohn der Klägerin Leistungen nach dem UVG ab dem 1. März 2012 in Höhe von 133,‑ Euro sowie ab dem 1. April 2012 in Höhe von 180,‑ Euro. Bei der Berechnung zog der Beklagte vom zugrunde zu legenden Mindestunterhalt Kindergeld in der nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewährenden Höhe ab. Am 2. Mai 2012 wies die Klägerin telefonisch darauf hin, dass für ihren Sohn niederländisches Kindergeld in geringerer Höhe gezahlt werde. Dazu legte sie der Beklagten einen Bescheid der Familienkasse vom 30. Juni 2010 vor, mit dem die Festsetzung des (deutschen) Kindergeldes ab Januar 2010 aufgehoben wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin sei in das soziale Sicherungssystem in den Niederlanden integriert und unterliege nach den zu beachtendeneuroparechtlichen Bestimmungen den Rechtsvorschriften dieses Staates. Die Gewährung von deutschem Kindergeld sei deshalb gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. Zudem legte die Klägerin ein Schreiben der Sociale Verzekeringsbank in O. vom 7. Mai 2012 vor. Darin wird bestätigt, dass die Klägerin Anspruch auf niederländisches Kindergeld hat, weil sie seit dem 12. Dezember 2009 in den Niederlanden arbeitet. Für das erste Quartal 2012 wurden ausweislich des Schreibens insgesamt 442,82 Euro (Kindergeld und Kinderzuschlag) ausgezahlt. 4 Die Klägerin hat am 3. Mai 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Sie begehre Leistungen nach dem UVG ab dem frühest möglichen Zeitpunkt und in anderer Höhe. Anstatt des deutschen Kindergeldes sei das tatsächlich ausgezahlte niederländische Kindergeld zu berücksichtigen. 5 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. April 2014 Unterhaltsvorschussleistungen für den Sohn der Klägerin auch für die Monate Januar und Februar 2012 in Höhe von 133,-- Euro bewilligt. Insoweit haben die Beteiligten Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 6 Die Klägerin beantragt nunmehr noch, 7 den Beklagten zu verpflichten, ihr für ihren Sohn unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 3. April 2012 in der Gestalt wie er in der mündlichen Verhandlung von heute Inhalt gefunden hat, Leistungen nach dem UVG bereits ab dem 1. Januar 2012 in Höhe von mehr als 133,-- Euro und ab dem 1. April 2012 in Höhe von mehr als 180,‑ Euro zu bewilligen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt vor: Unterhaltsvorschuss sei ab dem Monat bewilligt worden, in dem der Antrag eingegangen sei. Voraussetzung für eine rückwirkende Bewilligung seien Bemühungen des Berechtigten, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Derartige Bemühungen der Klägerin seien hier nicht ersichtlich. Die Klägerin habe weder die zwangsweise Beitreibung des im Wege einer einstweiligen Anordnung titulierten Anspruchs gegen den Kindesvater auf Unterhaltsleistungen in Höhe von 202,‑ Euro versucht noch das Hauptsacheverfahren in der Unterhaltssache weiter betrieben. Gemäß Punkt 2.3 der Richtlinien zur Durchführung des UVG betrage der Anrechnungsbetrag gemäß § 2 Abs. 2 UVG auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stets das gesamte deutsche Erstkindergeld. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte 21 K 749/14 nebst Verwaltungsvorgang verwiesen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 14 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als alleinerziehender Elternteil berechtigt, den Anspruch ihres Kindes auf Leistungen nach dem UVG im eigenen Namen geltend zu machen. 15 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Februar 2003 – 16 A 1387/01 -, juris; ständige Rspr. der Kammer, vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2013 – 21 K 3006/12 -. 16 Die Klage ist jedoch unbegründet. 17 Der Bescheid des Beklagten vom 3. April 2012 in der Gestalt wie er in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2014 Inhalt gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf zusätzliche Bewilligung von Leistungen nach dem UVG in Höhe der Differenz zwischen deutschem und niederländischem Kindergeld für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 3. April 2012. 18 Dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 UVG erfüllt, ist unstreitig. 19 Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid bewilligten Unterhaltsvorschussleistungen sind der Höhe nach rechtmäßig. Die vom Beklagten in dem Bescheid dargelegte Berechnung ist nach den Vorgaben des § 2 UVG nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte zu Recht einen Abzug in Höhe des nach § 66 EStG zu zahlenden Kindergeldes von 184,-- Euro vorgenommen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UVG mindert sich die Unterhaltsleistung um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld nach § 66 EStG, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld nach EStG hat. 20 Die Klägerin ist nach den nationalen Regelungen Deutschlands für ihren Sohn nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 EStG kindergeldberechtigt. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Deutschland. Ihr Sohn ist mit ihr im ersten Grad verwandt. 21 Der inländische Kindergeldanspruch der Klägerin wird auch nicht durch unionsrechtliche Regelungen ausgeschlossen. Er ist allerdings nach den hier anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen bis zur Höhe des nach niederländischem Recht vorgesehenen Betrages der Familienleistungen ausgesetzt. 22 Ab dem 1. Mai 2010 und damit für den hier streitbefangenen Zeitraum koordiniert beim Zusammentreffen der nationalen (Kindergeld-) Ansprüche zweier EU-Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (VO (EG) Nr. 883/2004) die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten. 23 Die Klägerin unterfällt als deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland dem persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 (Art. 2 Abs. 1). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist eröffnet, denn die VO (EG) Nr. 883/2004 gilt nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j) unter anderem für Familienleistungen. Familienleistungen sind nach Art. 1 Buchstabe z) der VO (EG) Nr. 883/2004 alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen. Neben dem deutschen Kindergeld sind dazu auch das niederländische Kindergeld sowie die nach niederländischem Recht vorgesehene einkommensabhängige kinderbezogene Beihilfe, 24 vgl. dazu Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in den Niederlanden, Stand: Juli 2013, 25 zu zählen. 26 Vgl. etwa Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 18. Juli 2013 – III R 71/11 -, juris; Finanzgericht (FG) Köln, Urteil vom 31. Januar 2013 – 15 K 2058/09 -, juris. 27 Nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) der VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt die Klägerin, die in den Niederlanden eine Beschäftigung ausübte, allein den Rechtsvorschriften der Niederlande. Daneben ist auch der deutsche, durch den Wohnort ausgelöste Kindergeldanspruch zu berücksichtigen, der ohne Vermittlung von Europarecht allein durch nationales Recht eingeräumt wird. Die sich aus dem deutschen Recht ergebende Anspruchsberechtigung entfällt nicht dadurch, dass eine Person gemäß Art. 11 ff der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht den deutschen Rechtsvorschriften, sondern nur – wie hier – den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegt. 28 Vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 – III R 8/11 – juris noch zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als Reaktion auf Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 20. Mai 2008 – C-352/06 – „Bosmann“ und vom 12. Juni 2012 – C-611/10 und C-612/10- „Hudzinski und Wawrzyniak“, jeweils juris. 29 Nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist der Anspruch der Klägerin auf niederländische Familienleistungen gegenüber ihrem nationalen deutschen Anspruch auf Kindergeld vorrangig. 30 Eine Anspruchskumulierung ist nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 aufzulösen. Danach sind zur Vermeidung grenzüberschreitender Doppelleistungen konkurrierende Kindergeldansprüche wie folgt zu priorisieren: Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU‑Mitgliedsstaaten zu gewähren, so stehen nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j) i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 883/2004 an erster Stelle die durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche – hier der unionsrechtlich durch die Erwerbstätigkeit ausgelöste niederländische Kindergeldanspruch der Klägerin. Hiernach folgen von der Priorität die durch den Bezug einer Rente und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche – hier der an den Wohnsitz der Klägerin und ihres Sohnes anknüpfende rein deutsche Kindergeldanspruch. 31 Dieser nachrangige deutsche Kindergeldanspruch ruht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbs. VO (EG) Nr. 883/2004 bis zur Höhe der niederländischen Familienleistungen. Hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen den deutschen und den niederländischen Familienleistungen kann die Klägerin ihren Anspruch auf deutsches Kindergeld auf Art. 68 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. VO (EG) Nr. 883/2004 stützen. 32 Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. Danach wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das eine Leistung, die im Ausland gewährt wird und dem Kindergeld vergleichbar ist, zu zahlen ist. § 65 EStG wird durch die Regelung des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 verdrängt. 33 Vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 - III R 51/09 -, juris noch zur VO (EWG) Nr. 1408/71; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 2 BvL 5/00 -, juris. 34 Die Klägerin ist nach alledem darauf zu verweisen, den hier unterhaltsvorschussrechtlich eingeklagten Differenzbetrag bei der Familienkasse geltend zu machen. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Soweit der Beklagte nach Überprüfung seiner Rechtsauffassung Unterhaltsvorschussleistungen für den Sohn der Klägerin bereits ab Januar 2012 bewilligt hat, sind nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Hinsichtlich des weiterhin streitigen Begehrens hat die unterliegende Klägerin die Kosten zu tragen. Hinsichtlich der Bestimmung der Quote hat das Gericht Folgendes berücksichtigt: Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage ursprünglich zumindest 375,17 Euro mehr als bewilligt. Die Kammer geht dabei davon aus, dass bei der gerichtlichen Verfolgung eines Leistungsanspruchs nach dem UVG regelmäßig lediglich die Zeit bis zum Erlass des das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheides zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann, 36 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 16 E 1118/06 -, juris, 37 hier also nur die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum Erlass des Bescheides vom 3. April 2012. Zudem hat die Kammer bei der ‑ lediglich für die Bildung der Kostenquote erforderlichen ‑ Berechnung zum Zwecke der Vereinfachung die ersten Tage des Monats April 2012 außer Acht gelassen, die allenfalls mit wenigen Euro hätten berücksichtigt werden müssen. Zugrunde gelegt wurde demnach, dass die Klägerin ursprünglich für den Monat März 2012 den Differenzbetrag zwischen deutschem und niederländischem Kindergeld in Höhe von 36,39 Euro begehrte und für die Monate Januar und Februar 2012 Leistungen nach dem UVG in Höhe von jeweils 133,-- Euro zuzüglich des Differenzbetrages von jeweils 36,39 Euro. Dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 375,17 Euro hat die Kammer den Betrag in Höhe von 266,-- Euro 38 - in dieser Höhe hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung in Abänderung des Bescheides vom 3. April 2012 für den streitbefangenen Zeitraum zusätzlich Leistungen nach dem UVG bewilligt - 39 gegenüber gestellt und daraus näherungsweise die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote gebildet.