OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 2805/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0416.11K2805.13.00
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist eine Interessengemeinschaft, die Modellflug auf einer Teilfläche des ehemaligen Truppenübungsplatzes „T. “ betreiben will. Dieses Gebiet liegt im Geltungsbereich des im Jahr 2005 in Kraft getretenen Landschaftsplanes „X. -P. “ der Beklagten (im Folgenden: Landschaftsplan), der es als Landschaftsschutzgebiet ausweist und der unter Ziffer A. 8. seiner textlichen Festsetzungen das Verbot enthält, Motorflugmodelle oder Leichtflugzeuge über dem Gebiet zu betreiben. Zudem liegt die Teilfläche in einem Bereich, der als Kompensationsfläche für Eingriffe in die Landschaft und die Natur durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 0000V „Q.---straße /F. “ der Beklagten dienen soll. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des Motormodellfluges. Hierzu führte sie aus: Es würden von ihr ausschließlich elektrisch angetriebene Motor- und Segelflugmodelle bis zu einem maximalen Abfluggewicht von 5 kg betrieben. Die Landschaftsschutz- bzw. Umweltziele würden nicht beeinträchtigt. Selbst unter idealen Bedingungen seien maximal 10 bis 15 Modellflieger gleichzeitig vor Ort und nicht mehr als fünf bis sechs Flugmodelle gleichzeitig im Luftraum. Da seit den 1950er Jahren auf der von der Klägerin vorgesehenen Fläche Modellflug betrieben werde, stelle das landschaftsrechtliche Verbot von Motormodellflug eine besondere Härte dar. Zudem sei die Suche nach Alternativflächen bislang erfolglos geblieben. Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2013 den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung von dem Verbot Nr. 8 des Landschaftsplanes ab und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,-- Euro fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Dem Betrieb von Motorflugmodellen über der von der Klägerin gewünschten Fläche stehe das Verbot Nr. 8 des Landschaftsplanes entgegen. Eine Befreiung von diesem Verbot könne nicht erteilt werden, weil dies nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liege und weil auch keine unzumutbare Belastung für die Klägerin erkennbar sei. Zudem sei die Erteilung einer Befreiung auch nicht mit den Belangen der Natur- und Landschaftspflege vereinbar, weil die Fläche der Erfüllung von Kompensationsleistungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 0000V „Q.---straße /F. “ diene. Die Klägerin hat am 1. März 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Klage sei zulässig. Als Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei die Klägerin im Verwaltungsprozess beteiligungsfähig. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2013 sei rechtswidrig. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Landschaftsplan wirksam sei. Das Verbot unter Ziffer A. 8 des Landschaftsplanes sei unwirksam, weil es nicht hinreichend klar formuliert sei und es den Luftraum entgegen den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes in unzulässiger Weise einschränke. Zudem sei das Verbot unverhältnismäßig, weil auf der betreffenden Fläche seit den 1950er Jahren Modellflug betrieben werde und daher schutzwürdiges Vertrauen bestehe. Zudem stünden Alternativflächen für den Modellflug nicht zur Verfügung. Die von ihr vorgesehenen Flächen in dem Landschaftsschutzgebiet seien auch nicht geeignet, einen Brut- und Lebensraum für bodenbrütende Vögel zu entwickeln. Elektrisch betriebene Modellflugzeuge, wie sie die Klägerin verwende, fielen nicht unter das Verbot Nr. 8 des Landschaftsplanes, weil sie wenig Lärm produzierten und die Schutzziele des Landschaftsplanes nicht beeinträchtigten. Aus diesem Grund habe die Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung. Die Förderung des Modellfluges als Sportart liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Außerdem stelle das Verbot für die Klägerin eine nicht beabsichtigte Härte dar. Das Versagen einer Befreiung sei zudem gleichheitswidrig, weil die Beklagte auf der betreffenden Fläche andere, die Schutzziele des Landschaftsplanes störende Freizeitnutzungen erlaube beziehungsweise dulde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Februar 2013 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 15. Oktober 2012 eine Befreiung von dem Verbot unter Ziffer A. 8. des Landschaftsplanes X. -P. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Verbot von Motormodellflug durch Ziffer A. 8 des Landschaftsplans sei wirksam. Luftrechtliche Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes stünden weitergehenden landschaftsrechtlichen Regelungen nicht entgegen. Das Verbot von Motormodellflug sei verhältnismäßig. Eine Störung landschaftspflegerischer Schutzgüter durch elektrische betriebene Motorflugmodelle sei trotz ihrer geringeren Emissionen nicht ausgeschlossen. Die Eignung der betreffenden Fläche des Landschaftsschutzgebietes zur Entwicklung eines Brut- und Lebensraumes für Vögel werde durch Monitoringberichte belegt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von dem Verbot des Motormodellfluges. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausübung dieser Tätigkeit auf dieser konkreten Fläche und es liege kein atypischer Sachverhalt vor, durch den die Klägerin aufgrund des Verbotes stärker belastet werde als andere Motormodellflugbetreiber. Die Versagung einer Ausnahme sei schließlich auch nicht gleichheitswidrig. Die von der Klägerin genannten anderen Freizeitnutzungen seien entweder aufgrund straßenrechtlicher Regelungen erlaubt bzw. würden bei der nächsten Änderung des Landschaftsplanes ebenfalls ausdrücklich verboten. Die zunächst am 31. März 2013 durchgeführte mündliche Verhandlung ist mit Beschluss vom 1. April 2014 wieder eröffnet worden. Sodann haben die Beteiligten mit Schriftsätzen jeweils vom 3. und vom 15. April 2014 auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligungsfähig i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 61 Rn. 9; BGH NJW 2001, 1056. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung von dem Verbot aus Ziffer A. 8. des Landschaftsplanes. Der Bescheid der Beklagten vom. 1. Februar 2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Befreiung ist § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) in Verbindung mit der textlichen Festsetzung D. des Landschaftsplanes, wonach die Beklagte auf Antrag eine Befreiung von einem Verbot des Landschaftsplanes erteilen kann, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder wenn sie zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin bedarf für die von ihr beabsichtigte Ausübung des Motormodellfluges der beantragten Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes. Nach der textlichen Festsetzung unter Ziffer A. 8. des Landschaftsplanes ist es verboten, Motorflugmodelle oder Leichtflugzeuge über dem Landschaftsschutzgebiet zu betreiben. Auch der Betrieb elektrischer Flugmodelle fällt unter dieses Verbot. Eine einschränkende Auslegung des Verbotes zugunsten elektrisch betriebener Flugmodelle ist nicht geboten (hierzu sogleich). Das Verbot ist wirksam. Konkrete Bedenken gegen die Wirksamkeit des gesamten Landschaftsplanes hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie das Verbot von Motormodellflug für unwirksam hält, greifen diese Bedenken nicht durch. Das Verbot ist hinreichend klar formuliert. Es lässt den Willen der Plangeberin erkennen, den Betrieb aller motorisierten Flugmodelle, mithin auch solche mit Elektromotoren, über dem Landschaftsschutzgebiet zu regeln. Der Wirksamkeit dieses Verbotes steht § 1 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, wonach die Benutzung des Luftraumes frei ist, sofern sie nicht durch luftverkehrsrechtliche Regelungen beschränkt wird, nicht entgegen. Die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes lassen landesrechtliche Vorschriften zur Regelung der Belange des Naturschutzes unberührt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1986, - 4 B 94/86 -; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2000, - 20 A 722/00 -, beide in juris. Auch gegen die Wirksamkeit des Verbotes im Übrigen bestehen keine Bedenken. Es ist insbesondere nicht unverhältnismäßig, auch elektrisch betriebene Motorflugmodelle in das Verbot einzubeziehen. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes sind unter anderem erfolgt zur Erhaltung, Ergänzung, Pflege und Entwicklung von Hecken, Gebüsch- und Gehölzsäumen sowie zur Erhaltung, Entwicklung und Optimierung der Lebensräume insbesondere von Vögeln (vgl. Ziffer 2.3 auf Seite 36 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes). Das Verbot von Motormodellflug unter Ziffer A. 8 des Landschaftsplanes ist geeignet, das Erreichen dieser landschaftspflegerischen Ziele zu sichern. An der Eignung der von der Klägerin beanspruchten Fläche für die Entwicklung eines Brut- und Lebensraumes insbesondere für bodenbrütende Vögel bestehen aufgrund der Angaben in dem Monitoringbericht zu den Kompensationsmaßnahmen für die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 0000V „Q.---straße /F. “ aus den Jahren 2010 bis 2012 (Beiakte 11, S. 88) und der im gerichtlichen Verfahren ergänzten Beobachtungen der Beklagten zu den in dem Schutzgebiet anzutreffenden Vogelarten (vgl. den Schriftsatz vom 27. März 2014) keine Bedenken. Das Verbot, das den Betrieb elektrisch angetriebener Flugmodelle einschließt, ist erforderlich, weil auch durch elektrische Motorflugmodelle die Ziele des Landschaftsplanes beeinträchtigt werden können. Trotz der im Einzelfall möglicherweise geringeren Lärm- und Schadstoffemissionen im Vergleich zu Flugmodellen mit Verbrennungsmotor besteht in Anbetracht der Vielzahl verschiedener Ausführungen auch beim Betrieb elektrischer Flugmodelle grundsätzlich die Möglichkeit, dass durch den Motorbetrieb der Schutzzweck des Landschaftsplanes, insbesondere die Entwicklung der geschützten Fläche zu einem Brut- und Lebensraum für Vögel, beeinträchtigt wird. Demgegenüber hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass eine solche Beeinträchtigung durch bestimmte elektrisch betriebene Flugmodelle und durch den von ihr konkret beabsichtigten Modellflugbetrieb ausgeschlossen sein könnte. Hiervon abgesehen stellt eine solche Möglichkeit auch nicht das generelle Verbot von Motormodellflug durch den Landschaftsplan in Frage und auch nicht die darin zum Ausdruck kommende, ohne Weiteres nachvollziehbare Bewertung, dass durch den Motormodellflugbetrieb das Erreichen der landschaftspflegerischen Ziele beeinträchtigt werden kann. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, der von ihr beabsichtigte Modellflug laufe dem Schutzzweck des Landschaftsplanes ausnahmsweise nicht zuwider, zielt nicht auf die Unwirksamkeit des generellen Verbotes, sondern vielmehr auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von dem Verbot im einzelnen Fall. Das Verbot von Motormodellflug ist auch nicht unangemessen. Der Schutz und die Entwicklung von Naturräumen auch und gerade in stadtnahen Bereichen erweist sich als hoher öffentlicher Belang. Ihm gegenüber hat die ihrer Art nach kollisionsträchtige Freizeitbeschäftigung eines überschaubaren Personenkreises – vorbehaltlich nicht beabsichtigter Härten bzw. auszuschließender Kollisionen im Einzelfall – im vorliegenden Fall zurückzutreten, zumal es nicht ausgeschlossen ist, dass im Stadtgebiet der Beklagten Alternativflächen für die Ausübung des Motormodellfluges gefunden werden. Dafür, dass die Klägerin hierzu allein die teilweise besonders geschützten Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes in Anspruch nehmen kann, ist jedenfalls nichts ersichtlich. Auch auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin gegenüber dem im Jahr 2005 in Kraft getretenen Verbot nicht berufen. Allein der Umstand, dass seit vielen Jahren an der von der Klägerin verlangten Stelle Modellflug betrieben wird, begründet gegenüber Änderungen der Rechtslage kein schutzwürdiges Vertrauen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von dem Verbot des Motormodellfluges liegen nicht vor. Die Durchführung der Vorschrift führt für die Klägerin nicht zu einer unbeabsichtigten Härte i.S.v. § 69 Abs. 1 Buchst. a) aa) LG NRW. Die Vorschrift setzt das Vorliegen eines atypischen Sachverhaltes voraus, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2009, - 8 A 2064/08 -, juris m.w.N., der im Falle der Klägerin nicht gegeben ist. Dafür, dass das Verbot die Klägerin härter trifft als andere Modellflugbetreiber, liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) LG NRW liegen nicht vor. Danach kann eine Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gedeckt sind alle Maßnahmen, an denen ein öffentliches Interesse besteht. Liegt ein solches vor, ist zu prüfen, ob dieses die Befreiung erfordert. Eine Befreiung ist nicht erst dann erforderlich, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Es genügt nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist. Ist die Befreiung in diesem Sinne erforderlich, müssen die Gründe des Wohls der Allgemeinheit die geschützten Belange des Landschaftsschutzes, von denen zu befreien ist, in der konkreten Wertung überwiegen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2012, - 8 A 104/10 -, juris. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Selbst wenn an der Förderung des Modellfluges als Sportart grundsätzlich ein öffentliches Interesse bestehen sollte, ist es zur Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses nicht geboten, das Vorhaben der Klägerin an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Es steht, wie bereits dargelegt, schon nicht fest, dass die Klägerin einzig auf die von ihr vorgesehene Fläche angewiesen ist. Im Übrigen überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Förderung des Modellfluges nicht die hier betroffenen landschaftspflegerischen Belange, weil insbesondere die von der Klägerin vorgesehenen Flächen zum Teil besonders schutzwürdig sind. Die dort geplante Entwicklung eines Brut- und Lebensraumes für Vögel erfordert, wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, einen besonderen Schutz, der mit der Realisierung des Vorhabens der Klägerin an eben dieser Stelle nicht vereinbar ist. Darauf, dass die von der Klägerin verwendeten Flugmodelle möglicherweise keine bzw. nur sehr geringe Lärmemissionen verursachen, kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an, weil schon nicht nachvollziehbar vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar ist, dass der Klägerin keinerlei Alternativflächen zur Verfügung stehen und zudem, weil auch nicht nachgewiesen worden ist, dass die landschafspflegerischen Belange durch den Modellflugbetrieb, wie ihn die Klägerin beabsichtigt, tatsächlich nicht beeinträchtigt werden. Auch auf das Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Eine Ermessensentscheidung über die Erteilung der Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG, bei der das Gleichbehandlungsgebot zu beachten wäre, hatte die Beklagte nicht zu treffen. Denn ein entsprechender Ermessensspielraum war ihr nicht eröffnet. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorbezeichneten Vorschrift nicht erfüllt. Unmittelbar aus Artikel 3 Abs. 1 GG lässt sich der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht herleiten. Anders könnte es nur dann sein, wenn die Erteilung der Befreiung erforderlich wäre, um eine sonst eintretende, mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung zu vermeiden. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin lediglich eine Gleichbehandlung mit einem rechtmäßigen Vorgehen in anderen Fällen verlangen kann (keine "Gleichheit im Unrecht") und dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur vorliegt, wenn bei im Wesentlichen gleicher Sach- und Rechtslage ohne hinreichenden sachlichen Grund (willkürlich) unterschiedlich vorgegangen wird. Hiervon ausgehend kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf Artikel 3 Abs. 1 GG berufen. Die von der Klägerin genannten Sachverhalte (im Wesentlichen: die Beklagte erlaube bzw. dulde, dass Hunde auf der in Rede stehenden Fläche ohne Leine laufen dürften und dass dort sogenanntes „Kitelandboarding“ betrieben werde) sind schon deshalb nicht vergleichbar, weil eine ausdrückliche Erlaubnis dieser Nutzungen durch die Beklagte – soweit ersichtlich – nicht vorliegt. Ferner kann sich die Klägerin auch deshalb nicht mit Erfolg auf das Gleichbehandlungsgebot berufen, weil gegen die Rechtmäßigkeit der von ihr angeführten Nutzungen ebenfalls Bedenken bestehen. Zwar mag ein entsprechendes Verbot dieser Nutzungen nicht ausdrücklich in dem Landschaftsplan ausgesprochen worden sein. Es bestehen jedoch Bedenken, ob diese Nutzungen dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsplanes, wie er der Klägerin entgegengehalten worden ist, ebenfalls zuwiderlaufen und sie damit dem allgemeinen gesetzlichen Verbot aus § 34 Abs. 2 LG NRW unterfallen. Besteht somit erst die Pflicht der Beklagten, die von der Klägerin angeführten weiteren Nutzungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls ordnungsbehördlich einzuschreiten, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.