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Beschluss

8 A 2064/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0306.8A2064.08.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2008 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2008 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung der Klägerin, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung für die Errichtung eines Wohngebäudes im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes I. Berg/I. Bruch als Ersatzgebäude für das dort zuvor befindliche Wohnhaus, das im Jahr 2001 bei Bauarbeiten nahezu vollständig eingestürzt ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Befreiung zwar erforderlich sei, da keine im Landschaftsplan vorgesehene Ausnahme eingreife; die Befreiung könne aber nicht erteilt werden, weil die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Das mit der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets angeordnete Bauverbot führe auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es der Klägerin um einen Ersatz für das bei Inkrafttreten des Landschaftsplans bestandsgeschützte Wohngebäude gehe, nicht zu einer unbeabsichtigten Härte. Die dagegen im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Klägerin stellt weder in Frage, dass das betreffende Grundstück in einem durch den Landschaftsplan der Stadt L. wirksam festgesetzten Landschaftsschutzgebiet liegt, noch dass für das Bauvorhaben die im Landschaftsplan vorgesehene Ausnahme für bestandsgeschützte Nutzungen nicht gilt, weil der Bestandsschutz des Wohngebäudes mit dessen Einsturz untergegangen ist. Zu den Grenzen des Bestandsschutzes vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 -, NVwZ 2002, 92. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung allein in Betracht kommenden § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) aa) LG NRW liegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht vor. Die Durchführung der Vorschrift - hier: die Beachtung des Bauverbots - führt im Einzelfall nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte, weil die Verhinderung einer Bebauung sowie die Beendigung einer ehemals bestandsgeschützten Nutzung nach Wegfall des Bestandsschutzes mit der Unterschutzstellung beabsichtigt ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1999 - 10 A 1699/99 -, NWVBl. 2000, 149. Die Erteilung der begehrten landschaftsrechtlichen Befreiung setzt das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts voraus, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, NVwZ 2001, 1179, wofür hier aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Ersatzbauten im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Nach § 35 Abs. 4 BauGB kann bestimmten, nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB - unter anderem der Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle - nicht entgegen gehalten werden, dass sie Darstellungen eines Landschaftsplans widersprechen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich sind und die in § 35 Abs. 4 BauGB bestimmten, hier nicht näher interessierenden Voraussetzungen erfüllen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn dem geplanten Ersatzgebäude nicht lediglich Darstellungen, sondern - wie hier - verbindliche Festsetzungen eines Landschaftsplans in Form eines Bauverbots entgegenstehen. Vgl. zu dieser Unterscheidung bereits OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1996 - 10 A 188/96 -, juris, Rn. 23. An dieser Rechtsprechung, die sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Eigen gemacht hat, ist festzuhalten. Mit der Verwendung eines in einem anderen (Bundes-)Gesetz - dem Bundesnaturschutzgesetz - geregelten Gesetzesbegriffs knüpft § 35 Abs. 4 BauGB ersichtlich an das für diesen Rechtsbereich geltende Begriffsverständnis an. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege u.a. in Landschaftsplänen "darzustellen"; dazu zählen insbesondere Angaben zum vorhandenen und zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft sowie zu den konkretisierten Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Den Begriff der "Festsetzung" verwendet das Bundesnaturschutzgesetz hingegen für die rechtsverbindliche Bestimmung von besonderen Schutzgebieten (vgl. §§ 23 ff. BNatSchG). Diese Unterscheidung ist eindeutig und entspricht dem auch für das sonstige Bauplanungsrecht geltenden Begriffsverständnis, wonach zwischen Darstellungen eines Flächennutzungsplans, denen - von der Ausnahme des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abgesehen -, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382, keine unmittelbare Außenwirkung zukommt, und den verbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans zu unterscheiden ist. Diese Auslegung des § 35 Abs. 4 BauGB wird durch die Ausführungen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Zwar trifft der Hinweis zu, dass die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BNatSchG aufgezählten Erfordernisse und Maßnahmen der Sache nach auf konkrete Anordnungen zielen. Dazu steht aber nicht in Widerspruch, dass die in Betracht kommenden Anordnungen Rechtsverbindlichkeit nach außen erst durch entsprechende Festsetzungen erlangen. Ebenso wie das Bundesnaturschutzgesetz unterscheidet das Landschaftsgesetz NRW zwischen Darstellungen, die sich auf Zielsetzungen ohne Normcharakter beziehen, und rechtsverbindlichen Festsetzungen. Gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 1 und § 18 LG NRW beziehen sich Darstellungen auf die Entwicklungsziele für die Landschaft; sie geben als räumlich- fachliche Leitbilder Auskunft über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung. Demgegenüber beziehen sich Festsetzungen auf die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NRW. Die Festsetzung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote (§ 19 Satz 2 LG NRW). Die Auffassung der Klägerin, dass § 35 Abs. 4 BauGB den Begriff der Darstellungen als Oberbegriff für den gesamten denkbaren Inhalt eines Landschaftsplans verwendet, trifft nicht zu. Entgegen der Annahme der Klägerin führt die Differenzierung zwischen Darstellungen und Festsetzungen keineswegs zu Wertungswidersprüchen oder Ungereimtheiten im Regelungsgefüge des Baugesetzbuchs. § 35 Abs. 4 BauGB stellt eine Ausnahmeregelung zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB dar, wonach ein Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt, wenn es den Darstellungen eines Landschaftsplans widerspricht. Ob dies der Fall ist, hat die Baugenehmigungsbehörde gegenüber dem Bauherrn in eigener Verantwortung zu prüfen. Widerspricht das Vorhaben aber verbindlichen landschaftsrechtlichen Festsetzungen, bedarf es einer gesonderten landschaftsbehördlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 69 LG NRW (für den verbleibenden Bereich des Bundesrechts vgl. § 62 BNatSchG). Diese Entscheidung ergeht in einem rechtlich eigenständigen Verfahren; der Baugenehmigung kommt keine Konzentrationswirkung zu. Daher ist es folgerichtig, dass § 35 Abs. 4 BauGB nur den Fall eines Widerspruchs zu Darstellungen des Landschaftsplans erfasst. Entscheidungen darüber, ob ein Widerspruch des Vorhabens zu den für ein besonderes Schutzgebiet rechtsverbindlich festgesetzten Ge- oder Verboten eines Landschaftsplans durch Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung überwunden wird, fallen nicht in die Zuständigkeit der Baugenehmigungsbehörde. Es handelt sich nicht um eine Frage des - bundesrechtlich geregelten - Bauplanungsrechts, sondern des - landesrechtlich geregelten - Landschaftsrechts. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g) BauGB, wonach Darstellungen von Landschaftsplänen bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind. Festsetzungen sind in dieser Vorschrift nicht erwähnt. Dass § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g) BauGB ausschließlich auf Darstellungen von Landschaftsplänen verweist, beruht darauf, dass die Vorschrift solche Belange nennt, die bei der Aufstellung der Bauleitpläne "zu berücksichtigen" sind, d.h. Belange, über die sich die Gemeinde nach Abwägungsgrundsätzen hinwegsetzen kann. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2008, § 1 Rn. 151. Das trifft auf Festsetzungen eines Landschaftsplans nicht zu. Ein Flächennutzungsplan, dessen Inhalt der landschaftsrechtlichen Festsetzung eines Schutzgebiets widerspricht, verstößt gegen § 6 Abs. 2 BauGB und ist deshalb nicht genehmigungsfähig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371. Landschaftsrechtliche Festsetzungen sind im Vorhabengenehmigungsverfahren aufgrund ihres Rechtsnormcharakters gemäß § 29 Abs. 2 BauGB verbindlich. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2008, § 35 Rn. 83. Die von der Klägerin ferner angeführte Rechtsprechung zu § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führt nicht weiter. Sie betrifft den hier nicht einschlägigen Sonderfall einer planerischen Steuerung bestimmter Außenbereichsvorhaben. 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich, wie vorstehend dargelegt, ohne weiteres im Zulassungsverfahren beantworten. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, wonach sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist. Der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsgründe war hier nicht durch die Schwierigkeit der in der Rechtsprechung ohnehin bereits geklärten Rechtsfrage veranlasst, sondern Folge des Bemühens, auf die klägerseits vorgebrachten Argumente möglichst vollständig einzugehen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Daran fehlt es hier. Die Frage, ob und inwieweit eine Baumaßnahme nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB privilegiert ist und was in diesem Zusammenhang unter einer Darstellung i.S.v. § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB zu verstehen ist, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist, soweit für den hier vorliegenden Rechtsstreit von Belang, in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, und lässt sich im Übrigen auf der Grundlage des Gesetzestexts ohne weiteres beantworten. Einen weitergehenden Klärungsbedarf wirft die Zulassungsbegründung aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).