Beschluss
14 K 6859/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anfechtungsklage gegen einen Kostenbescheid ist nur innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs.1 Satz 2 VwGO statthaft; diese Frist ist bei verspätetem Klageerheben ohne wirksamen Wiedereinsetzungsantrag zu beachten.
• Eine Mahnung zur Zahlung einer bestehenden Gebühr stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NRW dar und ist nicht mit der Anfechtungsklage angreifbar.
• Mahngebühren, soweit in einem Mahnschreiben nur angekündigt, bedürfen keiner gesonderten Festsetzung und können bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 20 Abs.1 VwVG NRW mit der Hauptforderung beigetrieben werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Anfechtung gegen Kostenbescheid und fehlende Verwaltungsaktqualität der Mahnung • Eine Anfechtungsklage gegen einen Kostenbescheid ist nur innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs.1 Satz 2 VwGO statthaft; diese Frist ist bei verspätetem Klageerheben ohne wirksamen Wiedereinsetzungsantrag zu beachten. • Eine Mahnung zur Zahlung einer bestehenden Gebühr stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NRW dar und ist nicht mit der Anfechtungsklage angreifbar. • Mahngebühren, soweit in einem Mahnschreiben nur angekündigt, bedürfen keiner gesonderten Festsetzung und können bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 20 Abs.1 VwVG NRW mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Der Kläger war Fahrzeughalter; sein offen stehendes Fahrzeug mit Dokumenten wurde am 07.02.2013 durch Polizeibeamte sichergestellt und abgeschleppt. Der Kläger holte das Fahrzeug am 08.02.2013 ab und zahlte Abschlepp- und Unterstellkosten in Höhe von 138,04 Euro an das Abschleppunternehmen. Mit Kostenbescheid vom 04.04.2013 setzte die Behörde eine Verwaltungsgebühr von 100,90 Euro fest. Mangels Zahlung wurde am 06.06.2013 durch die Vollstreckungsbehörde eine Mahnung mit Ausweis einer Mahngebühr von 6,00 Euro versandt. Der Kläger erhob am 27.08.2013 Klage ohne substantielle Begründung. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung und prüfte, ob die Klage gegen Kostenbescheid und Mahnung zulässig sei. • Zulässigkeit und Frist: Die Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid vom 04.04.2013 ist zwar grundsätzlich statthaft, wurde jedoch nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 74 Abs.1 Satz2 VwGO erhoben. Der Bescheid galt durch Postversand am 07.04.2013 als bekanntgegeben; die Klagefrist endete damit am 07.05.2013. Die Klageeingabe am 27.08.2013 war deutlich verspätet und ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO wurde nicht gestellt. • Wiedereinsetzung: Es lagen keine offenkundigen, aus der Akte ersichtlichen Gründe vor, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen rechtfertigen würden; weder Klageschrift noch Umstände machten einen offensichtlichen Wiedereinsetzungsanspruch glaubhaft. • Statthaftigkeit gegen Mahnung: Die Mahnung vom 06.06.2013 ist eine vorbereitende Handlung der Vollstreckung und fehlt es an dem Regelungscharakter eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 VwVfG NRW. Sie fordert zur Zahlung einer bereits festgesetzten Gebühr auf und bewirkt damit keine unmittelbare Rechtsfolge, sodass eine Anfechtungsklage nicht statthaft ist. • Mahngebühr: Die im Mahnschreiben lediglich angekündigte Mahngebühr ist nicht gesondert festgesetzt; nach § 20 Abs.1 VwVG NRW können solche Nebenforderungen zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Die Ausweisung der Mahngebühr war in Art und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 77 Abs.1, § 19 VwVG NRW i.V.m. § 9 VO VwVG NRW). • Rechtsfolge: Da die Anfechtungsklage sowohl gegen den Kostenbescheid als auch gegen die Mahnung unzulässig ist, bleibt die Klage insgesamt ohne Erfolg. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die einmonatige Frist zur Anfechtung des Kostenbescheids versäumt und keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt oder Gründe vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würden, weshalb der Kostenbescheid bestandskräftig ist. Die Mahnung stellt keinen Verwaltungsakt dar und kann nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden; die angekündigte Mahngebühr kann bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Aufgrund dessen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.