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Beschluss

14 L 861/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0430.14L861.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2444/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 02.04.2014 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Ordnet die Verwaltungsbehörde, wie hier, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Beides ist hier nicht der Fall. Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 02.04.2014, mit der der Antragsgegner den Antragsteller für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 9 Monaten verpflichtet hat, erweist sich bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des derzeitigen Sach- und Streitstandes als offensichtlich rechtmäßig. Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVO kann sie dabei auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Dazu gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, juris; Beschluss vom 21.04.2008– 8 B 491/08 –, juris. Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, Vgl. OVG NRW, ; Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, juris; Beschluss vom 21.04.2008– 8 B 491/08 –, juris; Beschluss vom 05.10.2005 – 8 A 4268/04 –; Beschluss vom 09.09.2004– 8 B 1815/04 –; Nds. OVG, Beschluss vom 12.03.2003 – 12 LA 442/03 –, juris. Danach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO hier erfüllt. Vorliegend dürfte ein entsprechender Verkehrsverstoß gegeben sein. Ausweislich des Bußgeldvorganges hat der Führer des Pkw mit dem Kennzeichen XX‑XX 00 am 08.06.2013 am 20.15 Uhr in W. , A 000, km 5,772, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 28 km/h überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht stimmen, sind nicht ersichtlich. Dieser dargestellte Verstoß stellt auch eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 41 Abs.1, 49 Straßenverkehrsordnung (StVO), Zeichen 274 der StVO dar Der für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortliche Fahrer konnte vorliegend auch nicht ermittelt werden. Ein hierfür ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 27.06.2013 zu dem Geschwindigkeitsverstoß angehört und er wurde gebeten, die Personalien des Verantwortlichen mitzuteilen, falls er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben sollte. Der Antragsteller hat hierauf mit Schreiben vom 02.07.2013 mitgeteilt, dass die Kopie des beigefügten Bildes nicht geeignet sei, um eine Identifizierung des Fahrzeugführers vorzunehmen. Diese Angaben stellen aber keine ordnungsgemäße Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts dar. Der Antragsteller hat hier überhaupt keine Angaben zu einem möglichen Fahrzeugführer gemacht. Es ist auch nicht anzunehmen, dass er Angaben zu dem Fahrzeugführer gemacht hätte, wenn der Anhörungsbogen ihn ausdrücklich (nur) als Zeugen angesprochen hätte; dies behauptet der Antragsteller auch nicht. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Foto unscharf war, so hätte der Antragsteller zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördern können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, juris; Beschluss vom 21.04.2008– 8 B 491/08 –, juris; Beschluss vom 05.10.2005 – 8 A 4268/04 –; Beschluss vom 09.09.2004– 8 B 1815/04 –. Der Antragsteller hat aber keinerlei Angaben zu einem möglichen Täterkreis gemacht; er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitwirken wollte, obwohl ihm eine Mitwirkung zur Überzeugung des Gerichts trotz der seit dem Verkehrsverstoß verstrichenen Zeit von mehr als zwei Wochen noch zumutbar und möglich war. Da die Einlassung des Antragstellers im Bußgeldverfahren keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bot, war eine weitere Aufklärung nicht geboten. Schließlich sind auch Ermessensfehler des Antragsgegners nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von ihrem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Fahrtenbuchauflage von 9 Monaten erweist sich insbesondere als verhältnismäßig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, handelt die Straßenverkehrsbehörde ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückgreift, OVG NRW, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, juris. Danach begegnet die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Dauer von 9 Monaten für einen gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß, im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken, vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17.02.2009 – Au 3 K 08.1680 –, juris: Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten verhältnismäßig; VG Köln, Urteil vom 11.06.2007 – 11 K 527/07 –, juris: Fahrtenbuchauflage von 30 Monaten verhältnismäßig; VG Würzburg, Beschluss vom 10.02.2010 – W 6 S 10.71 –, juris: Fahrtenbuchauflage von 18 Monaten verhältnismäßig. Auch die übrige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahme gegen sie ergreifen zu können. Gerade bei Kraftradführern ist oftmals die Identifizierung eines verkehrswidrig Handelnden anhand eines gefertigten Lichtbilds aufgrund der Helmpflicht erschwert. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinaus gezögert werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung von Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Hiernach sind für jeden Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro, bei 18 Monaten also 3.600,00 Euro festzusetzen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).