Urteil
3 K 4825/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ordnungsverfügung nach § 20 Abs. 2 BImSchG zur Entfernung von Stoffen aus nicht genehmigtem Bereich ist rechtmäßig, wenn aufgrund von Beschwerden und Feststellungen Staubabwehungen und eine Gefährdung der öffentlichen Belange vorliegen.
• Bei Gefahr im Verzug kann von der Anhörung abgesehen werden; frühere Hinweise an den Anlagenbetreiber können die Anhörungspflicht entfallen lassen.
• Maßnahmen zur Unterbindung eines ungeprüften Anlagenbetriebs sind verhältnismäßig, wenn mildere Mittel nicht genügen und die Anordnung der Herstellung formeller Legalität dient.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung nicht genehmigter Lagerflächen unter §20 BImSchG • Eine Ordnungsverfügung nach § 20 Abs. 2 BImSchG zur Entfernung von Stoffen aus nicht genehmigtem Bereich ist rechtmäßig, wenn aufgrund von Beschwerden und Feststellungen Staubabwehungen und eine Gefährdung der öffentlichen Belange vorliegen. • Bei Gefahr im Verzug kann von der Anhörung abgesehen werden; frühere Hinweise an den Anlagenbetreiber können die Anhörungspflicht entfallen lassen. • Maßnahmen zur Unterbindung eines ungeprüften Anlagenbetriebs sind verhältnismäßig, wenn mildere Mittel nicht genügen und die Anordnung der Herstellung formeller Legalität dient. Die Klägerin betreibt eine genehmigte Abfallumschlags- und Lageranlage mit ausgewiesener Betriebsfläche. Nach einer Beschwerde über rote Beläge an einer Nachbarweide stellte die Behörde bei einem Ortstermin Eisenoxid- und Schwefellagerungen auch außerhalb der genehmigten Fläche fest. Die Bezirksregierung erließ mündlich und schriftlich Anordnungen zur Entfernung der Stoffe, untersagte Lagerung und Be- und Entladen im nicht genehmigten Bereich und drohte Zwangsgelder an. Die Klägerin stellte einen Änderungsantrag und später eine Änderungsanzeige; Teile der Fläche wurden erlaubt und Stoffe umgelagert. Die Klägerin machte geltend, es lägen keine genehmigungsrelevanten Umschlagstätigkeiten vor und weniger einschneidende Maßnahmen hätten ausgereicht. Sie klagte auf Aufhebung der Ordnungsverfügung, der Beklagte verteidigte sie mit Verweis auf mögliche Umschlagstätigkeiten und die Notwendigkeit der Sofortmaßnahme. • Die Klage ist zulässig; Erledigung trat nicht ein, weil die Klägerin weiterhin an Nutzung interessiert war. Formelle Rechtmäßigkeit: Die Anhörungspflicht konnte entfallen, da die Klägerin bereits seit Dezember 2011 mit der Problematik konfrontiert war und wegen der akuten Staubabwehungen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW eine sofortige Entscheidung geboten war. Materielle Rechtmäßigkeit: Die Maßnahmen sind nach § 20 Abs. 2 BImSchG gerechtfertigt; die Behörde durfte die Gesamtbetrachtung vornehmen, um einen ungeprüften Weiterbetrieb bzw. schrittweise Umgehung des Genehmigungserfordernisses (vgl. § 1 Abs. 1 4. BImSchV i.V.m. Ziff. 9.11 Anhang) zu verhindern. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass weniger einschneidende Mittel (z. B. Nassreinigung, Beregnung) ausgereicht hätten oder dass die Mengenschwellen der 4. BImSchV nicht berührt wären. Die positive Bescheidung der Änderungsanzeige vom 17.07.2012 zeigt, dass die Behörde nicht ein allgemeines Tätigkeitsverbot, sondern die Herstellung formeller Legalität bezweckte. Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung sind nicht rechtsfehlerhaft dargetan. • Die Hilfsanträge sind unzulässig bzw. unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung vom 31.05.2012 (in der Fassung des Bescheids vom 17.07.2012) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Maßnahmen waren sowohl formell (Anhörungsrecht entfiel unter den besonderen Umständen) als auch materiell verhältnismäßig und erforderlich zur Verhinderung eines ungeprüften Betriebs der Anlage. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.