Beschluss
3 L 1617/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0915.3L1617.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der am 17. August 2020 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4807/20 gegen die Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 15. Juli 2020 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeld-androhung in Ziffer III. anzuordnen, ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß der §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und 112 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungs-behörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 112 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag eines Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 14. August 2020 ist sowohl hinsichtlich ihrer Ziffer I. als auch hinsichtlich ihrer Ziffer III. nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird zunächst auf die angefochtene Ordnungsverfügung und auf das Schreiben der Bezirksregierung E. an das Gericht vom 31. August 2020 Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), ergänzend auf das weitere Schreiben vom 7. September 2020. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen vermögen weder jeweils für sich noch insgesamt eine stattgebende gerichtliche Entscheidung zu begründen. Zunächst hat die Bezirksregierung E. die unter Ziffer II. angeordnete sofortige Vollziehung auf Seite 5 des Bescheides formell ordnungsgemäß im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass eine solche Begründung in allen Teilen zutreffend bzw. vollständig ist. Die Begründung darf allerdings nicht lediglich allgemein gehalten sein und nur die Gründe der zugrundeliegenden Ordnungsverfügung wiederholen. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Ausführungen der Bezirksregierung hinsichtlich einer möglichen Strafbarkeit nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne Genehmigung) und der Notwendigkeit der sofortigen Verhinderung weiterer entsprechender Straftaten sind im Ergebnis ausreichend, um die gesetzlich vorgesehene Begründungspflicht bejahen zu können. Auch materiell-rechtlich ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist hinsichtlich ihrer Ziffer I. offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen deren inhaltliche Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, da die streitbefangene Grundstücksfläche sowohl im Tenor genau bezeichnet als auch in der Anlage zur Ordnungsverfügung (farbiges Luftbild) als deren Bestandteil deutlich erkennbar rot umrandet ist (im Schriftsatz der Bezirksregierung an das Gericht vom 31. August 2020 blau markiert). Gleiches gilt für ihren Tenor. Die dort genannten Begrifflichkeiten sind als unbestimmte Rechtsbegriffe auslegungsfähig und müssen nicht spezialgesetzlich definiert sein bzw. in der Ordnungsverfügung gesondert definiert werden. Gemäß § 3 Abs. 1 KrWG sind zunächst Abfälle alle Stoffe, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Bei Abfällen zur Verwertung handelt es sich um Abfälle, die verwertet werden; bei Abfällen zur Beseitigung handelt es sich um solche, die nicht verwertet werden. Eine Lagerung ist eine dauerhafte längerfristige Aufbewahrung, eine Zwischenlagerung die zeitlich vorübergehende Aufbewahrung, ein Bereitstellen ein kurzfristiges Lagern und ein Umschlagen eine Bearbeitung im Sinne einer Umverteilung. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2018 - 3 K 17865/17 -; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 21 B 1468/00 -, juris (im Nachgang zu VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2000 - 3 L 2743/00 -). Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine (genehmigungsbedürftige) Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich verändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die Vorschrift erfasst nur den Betrieb von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß § 4 (ff.) BImSchG wie hier. Vgl. nur Kotulla, BImSchG, Loseblattkommentar, Stand: September 2019, § 20 Rn. 43 (ff.). Hier betreibt die Antragstellerin auf dem fraglichen Grundstückssteil, der nicht von der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Oktober 2010 (Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen auf dem Grundstück P.straße 00 in E) erfasst ist, im Ergebnis eine genehmigungsbedürftige Anlage (oder ein entsprechendes Anlagenteil) nach den Vorschriften des BImSchG ohne entsprechende vorhandene Genehmigung. Die mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 gewährte Fristverlängerung hinsichtlich der vorübergehenden Betriebs-unterbrechung bis zum 31. Dezember 2021 steht dem nicht entgegen, weil sich hieraus erkennbar keine aktuell gültige Betriebsgenehmigung ergibt. Die räumliche Situation ergibt sich gut erkennbar und nachvollziehbar aus der Anlage 1 zum Schreiben der Bezirksregierung an das Gericht vom 31. August 2020. Nähere Einzelheiten zu genehmigungsbedürftigen Anlagen ergeben sich aus der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Hierunter fallen u.a. Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr (Ziffer 8.12.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV) und Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag (Nr. 8.11.2.4 Anhang 1 der 4. BImSchV). Ausweislich der von der Bezirksregierung E. erstellten (textlichen und bildlichen) Dokumentationen über ihre Vor-Ort-Termine am 19. Februar, 6. März und 15. Mai 2020 ergibt sich, dass die Antragstellerin ohne Genehmigung und ohne beantragte Genehmigung auf dem hier streitigen Grundstücksteil räumlich außerhalb der ihr erteilten vorgenannten Genehmigung und ihres Genehmigungsumfangs Abfälle gelagert, zwischengelagert, bereitstellt, umgeschlagen bzw. behandelt hat. Aufgrund der örtlichen Situation ist von einer Einheit im Sinne von § 1 Abs. 2, 3 der 4. BImSchV auszugehen. Darüber hinaus könnte diese Fläche aufgrund der Angaben der Bezirksregierung E. in ihrem Schreiben vom 7. September 2020 auch als eigene genehmigungs-bedürftige Anlage angesehen werden. Diesbezüglich kann auf die nachvollziehbare und plausible Schätzung bzw. Überschlagsrechnung hinsichtlich der Menge der dort aufgefundenen Abfälle verwiesen werden. Eine Flächenerweiterung zur Nutzung als Lagerplatz bzw. die entsprechende Nutzung ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2014 - 3 K 4825/12 -; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 8 A 1692/14 -, juris; Kotulla, a.a.O., § 20 Rn. 43 ff. Ausweislich der Dokumentationen der Bezirksregierung handelt es sich bei den aufgefundenen Kegel auch erkennbar nicht um abgelagerten Mutterboden als Wertstoff, sondern um Abfall. Die von der Antragstellerin vorgelegten Rechnungen vom 16. April und 4. Mai 2020 sind nicht ansatzweise geeignet, die Feststellungen der Bezirksregierung E. im Zeitpunkt des Erlasses ihrer Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2020 und insbesondere aufgrund der Feststellungen anlässlich ihrer Vor-Ort-Termine entkräften zu können. Im Übrigen hat die Antragstellerin vor Erlass der hier streitigen Ordnungs-verfügung auch keinerlei Einwendungen gegen die Feststellungen der Bezirksregierung insbesondere hinsichtlich des Betriebsgeländes, des Anlagen-begriffs oder der Abfalleigenschaft erhoben, so dass die aktuellen anwaltlichen Ausführungen lediglich als im Ergebnis untauglichen Versuch erscheinen, von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage ablenken zu wollen. Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer III. als Annex zur Ordnungsverfügung auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW ist offensichtlich rechtmäßig. Erkennbar ist die Androhung mit einer angemessenen Frist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz VwVG NRW versehen worden („nach Zustellung dieser Verfügung“). Das angedrohte Zwangsgeld bezieht sich zudem erkennbar auf eine erste Zuwiderhandlung gegen jede Anordnung in der Ziffer I. (Verstoß gegen das Verbot des Lagerns, Zwischenlagerns, Bereitstellens, Umschlagens, Behandelns). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ist in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 der hälftige Wert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.