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Urteil

17 K 1273/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0522.17K1273.14A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2014 aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2014 aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00. Februar 1994 geborene Kläger behauptet syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Nach eigenen Angaben verließ er Syrien am 31. Januar 2013 und reiste am 14. Februar 2014 über die Türkei mit einem LKW in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellte er am 22. Februar 2013 einen Asylantrag. Am 26. Februar 2013 bestätigte ein Treffer aus der EURODAC Datenbank die illegale Einreise des Klägers (am 2. November 2012) und dessen Asylantragstellung (am 10. Dezember 2012) in Bulgarien. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ersuchte Bulgarien am 18. Dezember 2013 um die Wiederaufnahme des Klägers zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Bulgarien erklärte sich unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II VO) mit Schreiben vom 7. Februar 2014 dazu bereit, den Kläger wieder aufzunehmen. Mit Bescheid vom 18. Februar 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien an (Ziffer 2.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig, da Bulgarien aufgrund des dort gestellten Asylantrages und der Wiederaufnahmeerklärung für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte zur Ausübung eines Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II VO veranlassen könnten, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren lägen nicht vor. Der Kläger hat am 24. Februar 2014 Klage erhoben und diese im Wesentlichen mit systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen begründet. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Februar 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiterhin hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) besteht. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 hat der Kläger die Klage zum Teil zurückgenommen. Zuletzt beantragt der Kläger, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) damit einverstanden erklärt haben. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. B. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage gegen den Bescheid vom 18. Februar 2014 ist als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist § 27a AsylVfG, wonach ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist, wenn die Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens gegeben ist. Die mit diesem Ausspruch regelmäßig verbundene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages führt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 28 ff. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Das Bundesamt hat sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der - einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorrangigen - Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. Diese Verfahrenssituation ist vergleichbar mit derjenigen im Falle der Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach §§ 33, 32 AsylVfG, in der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Anfechtungsklage gegen den Einstellungsbescheid des Bundesamtes statthaft ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn 12, 14. Zwar ist bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Aufhebung des den begünstigenden Verwaltungsakt ablehnenden Bescheids beschränken darf, was im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn. 15. Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz findet allerdings auf behördliche Entscheidungen, die auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, keine Anwendung. Denn ist - wie dargelegt - das Asylbegehren in der Sache noch gar nicht geprüft worden und wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge den Asylbewerbern eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie zur Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern sich anstelle der Exekutive erstmalig selbst mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat, übergangen würde, vgl. zum Vorstehenden auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 1506/12.A –, juris Rn. 18. II. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18. Februar 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Unrecht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, weshalb sich auch die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG als rechtswidrig erweist. Bulgarien ist nicht (mehr) im Sinne von § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 1. Bulgarien war zwar ursprünglich gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat. Die Vorschriften der Dublin II VO sind gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der inzwischen geltenden Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin III VO) auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 1. Januar 2014 (erster Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Dublin III VO am 19. Juli 2013 als dem 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung am 29. Juni 2013, Art. 49 Abs. 1 Dublin III VO) eingereicht wurde, weiter anwendbar. So verhält es sich hier. Der Kläger beantragte bereits am 22. Februar 2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Die innerhalb der Dublin II VO vorrangig zu prüfenden Zuständigkeitskriterien, Art. 6 bis 9 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO, sind nicht einschlägig. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Danach war zunächst Bulgarien für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig. Denn ausweislich eines Treffers in der EURODAC Datenbank stellte der Kläger am 10. Dezember 2012 in Bulgarien einen Asylantrag, nachdem er die Grenze am 2. November 2012 illegal überschritten hatte. Indes endete die Zuständigkeit Bulgariens nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin II VO am 2. November 2013 – zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertrittes. Mithin war Bulgarien zum Zeitpunkt des Wiederaufnahmeersuchens des Bundesamtes am 18. Dezember 2013 bereits nicht mehr der zuständige Mitgliedstaat. 2. Ungeachtet dessen, ist es der Beklagten auch wegen des zwischen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland am 22. Februar 2013 und dem Wiederaufnahmeersuchen am 18. Dezember 2013 liegenden Zeitraums von knapp zehn Monaten verwehrt, sich auf die Zuständigkeit Bulgariens zu berufen, was der Kläger im Hinblick auf sein Asylrecht nach Art. 18 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) geltend machen kann. a. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO hat der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, diesen in jedem Fall innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags zu ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Bei Überschreitung der Frist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO geht nach Satz 2 die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat über. Das Bundesamt hat hier erst knapp zehn Monate nach Stellung des Asylantrages am 22. Februar 2013, am 18. Dezember 2013, das Gesuch an Bulgarien gestellt. Wegen der Überschreitung der Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO kann der Kläger allerdings die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens nicht für sich beanspruchen. Denn die Frist gilt unmittelbar nur im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, nicht aber in Fällen des – hier gegebenen – Wiederaufnahmeverfahrens. Das Aufnahmeverfahren findet nur dann statt, wenn der Asylsuchende in dem ersuchten Mitgliedsstaat noch keinen Asylantrag gestellt hat, während das Wiederaufnahmeverfahren Platz greift, wenn dort – wie hier in Bulgarien – bereits ein Asylantrag gestellt worden ist. Die Dublin II VO unterscheidet gerade in Art. 16 Abs. 1 lit. a) einerseits und lit. c), d) und e) andererseits zwischen der Überstellung des Asylsuchenden in einem Aufnahmeverfahren gemäß den Art. 17 bis 19 der Dublin II VO und einer Überstellung des Asylsuchenden im Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 20 Dublin II VO. Durch Art. 16 Dublin II VO wird der Anwendungsbereich der nachfolgenden Art. 17 bis 20 Dublin II VO bestimmt. Aus der Trennung zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren folgt, dass – weil Art. 20 Dublin II VO weder eine Frist nennt, noch auf die Regelung in Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO Bezug nimmt – für das Wiederaufnahmeverfahren eine Übernahmeersuchensfrist nicht vorgesehen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 – 10 B 17/14 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 11 A 123/14.A –, n.v. UA Seite 3 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 ‑ 17 K 4737/12.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A –, juris; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2012 – 22 L 1158/12.A – , juris, Rn. 24. Es ist gerade nicht so, dass Art. 20 Dublin II VO nur spezielle Modalitäten für die Wiederaufnahme regelt und im Übrigen die Regelungen der Art. 17 bis Art. 19 Dublin II VO anwendbar wären. Es kann dahinstehen, ob Art. 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Dublin II VO auf das Wiederaufnahmeverfahren analoge Anwendung findet, verneinend vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 – 10 B 17/14 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 11 A 123/14.A –, n.v. UA Seite 4. Denn selbst wenn dies so wäre, vermittelte er dem Kläger nämlich kein subjektives Recht, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2014 – 17 L 2677/13.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 ‑ 17 L 150/13.A –, juris Rn. 46 f.; im Übrigen so auch VG Osnarbrück, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 5 B 12/14 – juris Rn. 22; VG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 2013 ‑ 33 L 403.13.A –, juris Rn. 10; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2013 ‑ RN 9 K 11.30445 –, juris Rn. 18; VG Potsdam, Urteil vom 5. Februar 2013 – 6 K 2512/12.A –, juris Rn. 24; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2013 – 25 L 454/13.A – juris Rn. 7 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 24 L 68/14.A –, juris. Ob eine Vorschrift dem Schutz subjektiver Interessen dient, folgt maßgeblich aus dem Inhalt und Regelungszweck der anzuwendenden Norm. Nach seinem Wortlaut regelt Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO allein einen Verfahrensablauf zwischen zwei Hoheitssubjekten, ohne Bezug zu nehmen auf den Asylbewerber selbst. Die dort konstituierte mitgliedstaatliche Obliegenheit steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Dublin II VO, der letztlich in der Verwirklichung des in Art. 78 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen gemeinsamen europäischen Asylsystems besteht, vgl. auch Art. 78 Abs. 2 lit e) AEUV. Grundgedanke der Dublin II VO ist ausweislich der ihr vorangestellten Erwägungen 3 und 16, eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu entwerfen. Eine solche Formel sollte nach Erwägung 4 auf objektiven und gerechten Kriterien basieren, die insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten. Gerecht sollen die Kriterien nach dieser Erwägung zwar sowohl für die Mitgliedstaaten als auch die Betroffenen sein. Hinsichtlich der Frist steht im Vordergrund aber das Interesse der Mitgliedstaaten, einen von ihnen zeitnah für zuständig zu erklären, damit es zu einer Überprüfung des Asylantrags nur durch einen einzigen Mitgliedstaat kommt, nicht aber, dass ein ganz bestimmter Mitgliedstaat die Antragsprüfung durchführt – jedenfalls wenn es wie hier nicht um eine spezielle Zuständigkeit nach den Art. 6 bis 9 der Dublin II VO geht. Würde man außerhalb dieser besonderen Fallkonstellationen dem Einzelnen ein subjektives Recht auf Prüfung des Asylantrags in einem bestimmten ‑ nach der Dublin II VO (möglicherweise) zuständigen ‑ Mitgliedstaat zuerkennen, würde dies den zuvor dargestellten Zweck der Verordnung konterkarieren, auch deshalb, weil die uneingeschränkte Klärung von Zuständigkeitsfragen im Rahmen eines (einstweiligen) Rechtsschutzverfahrens von nationalen Gerichten erhebliche Verfahrensverzögerungen zur Folge hätte. Im Hinblick auf die Interessen des Asylbewerbers ist zu beachten, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden, und dass die Mitglieder einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen, vgl. so zuletzt etwa EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C 394/12 –, juris Rn. 52 f. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin II VO erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragsstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrages zuständigen Staates zu erhöhen. Da die für die Asylanträge geltenden Regelungen in weitem Umfang auf Unionsebene harmonisiert wurden, so insbesondere zuletzt durch die Richtlinien 2011/95 und 2013/32, wird der von einem Asylbewerber gestellte Antrag weitgehend nach den gleichen Regelungen geprüft werden, welcher Mitgliedstaat auch immer für seine Prüfung nach der Dublin II VO zuständig ist, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C 394/12 –, juris Rn. 54 f. Das Asylgrundrecht aus Art. 18 Grundrechtecharta wird demgemäß in der Regel – selbst bei Überschreitung der Frist aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO – nicht tangiert. b. Allerdings ist es der Beklagten als ersuchendem Mitgliedstaat im konkreten Einzelfall zum Schutz der (europäischen) Grundrechte des Klägers verwehrt, sich diesem gegenüber auf die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates (Bulgarien) zu berufen. Sie ist deshalb verpflichtet, den Asylantrag des Klägers in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Derartiges kommt bei einer unangemessen langen Verfahrensdauer in Betracht. Insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 18 Grundrechtecharta und den der Dublin II VO vorangestellten Erwägungen 4 und 15 kann nämlich nicht jegliche Außerachtlassung der Obliegenheit, ein Übernahmeersuchen in angemessener Zeit nach Asylantragstellung an den für zuständig erachteten Mitgliedstaat zu richten, konsequenzlos bleiben, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2014 – 13 L 148/14.A –, juris Rn. 22 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2014 – 17 L 2677/13.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 ‑ 17 L 150/13.A –, juris; so auch VG Göttingen, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 2 B 806/13 –, juris Rn. 10. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird, vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C-4/11 –, juris Rn. 35; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 – juris, Rn. 98, 108. Aus der Entscheidung selbst, den für diese einschlägigen Normen und den dazugehörigen Materialien lassen sich Anhaltspunkte dafür, wann von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen ist, nicht ausmachen. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die wiedergegebene Aussage aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof im Anschluss an die Feststellung getroffen wurde, dass ein Mitgliedstaat – wenn die Überstellung in den nach der Dublin II VO primär zuständigen Mitgliedstaat wegen beachtlicher systemischer Mängel nicht möglich ist – anhand der Kriterien des Kapitels III der Dublin II VO zu prüfen hat, ob gemäß eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann und daher schon nicht unmittelbar auf die hiesige Fallkonstellation übertragbar ist. Mangels sonstiger Anhaltspunkte für eine zeitliche Eingrenzung ist – unabhängig davon, ob diese vorliegend analog anwendbar ist, – orientierend für „das Ordnungsgemäße“ im Sinne eines „jedenfalls Angemessenen“ die Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO heranzuziehen. Indes führt nicht jede Fristüberschreitung zugleich zu einer die (europäischen) Grundrechte des Asylbewerbers beeinträchtigenden unangemessen langen Verfahrensdauer; vielmehr bedarf es dafür des Hinzutretens eines weiteren Zeitmoments. Unter Berücksichtigung der für die Asylbewerber aus der Nichteinhaltung der Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO resultierenden Folge einerseits, die nicht zuletzt in einem für den Einzelnen belastenden Zustand der Ungewissheit liegt, und dem Charakter der Zuständigkeitsbestimmungen als objektive, eine Obliegenheit begründende Verfahrensvorschriften andererseits, ist von einer unangemessen langen Verfahrensdauer ohne Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls in aller Regel dann auszugehen, wenn eine Fristüberschreitung von mehr als sechs Monaten vorliegt, also zwischen Asylantragstellung und Stellung eines (Wieder-)Aufnahmegesuchs mehr als neun Monate vergangen sind, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2014 – 13 L 148/14.A –, juris Rn. 23 unter Verweis auf die innerstaatlich für die Entscheidung über den Asylantrag im Regelfall vorgesehene Frist von sechs Monaten in § 24 Abs. 4 AsylVfG; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2014 ‑ 17 L 2677/13.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, n.v. In Anwendung dieser aufgestellten Maßstäbe ist hier ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gegeben. Die – orientierend herangezogene – Dreimonatsfrist gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO wurde um mehr als sechs Monate hinaus überschritten; zwischen Asylantragstellung (am 22. Februar 2013) und Stellung des Wiederaufnahmegesuchs (am 18. Dezember 2013) liegen knapp zehn Monate. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.