Beschluss
5 B 12/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, weil die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 133 VwGO nicht erfüllt sind.
• Bei der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung ist darzulegen, welche bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage für die Revisionsentscheidung erheblich ist und worin die fallübergreifende Bedeutung liegt.
• Das Merkmal der Eignung einer Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt; eine Prognose auf Erreichen der Verselbständigung bis zum 21. Lebensjahr ist nicht vorausgesetzt.
• Die Beschwerde durfte nicht auf eine andere, von der Vorinstanz nicht getroffene Tatsachenbasis abstellen; tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die nicht angegriffen wurden, binden das Revisionsgericht.
• Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten entsprechend den maßgeblichen Vorschriften der VwGO und des GKG.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision wegen ungenügender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§ 133 VwGO) • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, weil die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 133 VwGO nicht erfüllt sind. • Bei der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung ist darzulegen, welche bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage für die Revisionsentscheidung erheblich ist und worin die fallübergreifende Bedeutung liegt. • Das Merkmal der Eignung einer Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt; eine Prognose auf Erreichen der Verselbständigung bis zum 21. Lebensjahr ist nicht vorausgesetzt. • Die Beschwerde durfte nicht auf eine andere, von der Vorinstanz nicht getroffene Tatsachenbasis abstellen; tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die nicht angegriffen wurden, binden das Revisionsgericht. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten entsprechend den maßgeblichen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in einem Streit um die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII. Streitgegenstand war, ob der Begriff "begrenzter Zeitraum" und das Merkmal der Eignung der Maßnahme voraussetzen, dass die Hilfe voraussichtlich bis zur Vollendung eines bestimmten Alters (insbesondere 21./27. Lebensjahr) zum Erfolg führt. Die Vorinstanz hatte ausgeführt, dass das Gesetz keine starren Vorgaben zur Dauer enthält und die Hilfe auch dann fortgesetzt werden kann, wenn Abschluss bis zum 27. Lebensjahr nicht sicher erwartet wird. Die Beschwerde stellte eine weitreichende Rechtsfrage zur Prognoseanforderung und zur Einordnung nach Jugend- oder Erwachsenensystem. Das Oberverwaltungsgericht hielt die Hilfe im vorliegenden Fall für geeignet und sah hinreichende Erfolgsaussichten. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. • Rechtliche Anforderungen: Eine Beschwerde nach § 133 VwGO muss konkret eine bestimmte, für die Revisionsentscheidung erhebliche und höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage formulieren und die allgemeine Bedeutung darlegen. • Dahlegungspflicht erfüllt? Die Beschwerde hat die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht substantiiert angegriffen und unterstellte dem Oberverwaltungsgericht Rechtspositionen, die dieses nicht vertreten hat. • Zur Normauslegung § 41 Abs. 1 SGB VIII: Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der "begrenzte Zeitraum" nicht pauschal an das Alter gebunden ist und die Hilfe enden kann, wenn das Entwicklungsziel erreicht oder als in absehbarer Zeit nicht erreichbar erkannt wird. • Eignung der Maßnahme: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt klar, dass § 41 SGB VIII keine Prognose verlangt, wonach die Verselbständigung bis zum 21. Lebensjahr oder innerhalb eines begrenzten Zeitraums erreicht werden muss; ausreichend ist die Aussicht auf erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung. • Bezug zur Tatsachenfeststellung: Die Beschwerde stützte sich auf eine Sachverhaltsdarstellung, die im Wesentlichen von den nicht angegriffenen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz abweicht; das Oberverwaltungsgericht hatte aber unter Einbeziehung medizinischer und psychosozialer Unterlagen Erfolgsaussichten gesehen. • Fehlende Entscheidungserheblichkeit: Die Beschwerde zeigte nicht schlüssig auf, dass die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für die Revisionsentscheidung entscheidungserheblich wäre. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Mangels erfüllter Darlegungspflichten ist die Beschwerde zurückzuweisen; Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerde die Anforderungen des § 133 VwGO nicht erfüllt: Sie hat die entscheidungserhebliche, grundsätzliche Rechtsfrage nicht konkret genug dargelegt, sich nicht substantiiert mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt und auf eine Tatsachengrundlage abgestellt, die so nicht festgestellt wurde. Zudem ist die streitige Auslegung des Begriffs "begrenzter Zeitraum" und das Merkmal der Eignung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII nach bisheriger Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt, sodass kein revisionsrechtlicher Klärungsbedarf vorliegt. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 140213,53 € festgesetzt.