Urteil
14 K 7732/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0625.14K7732.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid nach einer durchgeführten Abschleppmaßnahme. Am Sonntag, den 25.08.2013 wurde auf dem Gelände des T. in N. -X. ein Open-Air-Konzert mit verschiedenen Schlagersängern veranstaltet. Dem Veranstalter wurde zu diesem Zweck von der Stadt N1. am 15.05.2013 eine Erlaubnis zur besonderen Nutzung der öffentlichen Grünbereiche im Bereich des T. erteilt. Diese Erlaubnis berechtigte den Veranstalter die Wege des T. zur Anlieferung (Be- und Entladen) mit Fahrzeugen bis zu 3,5 t Gesamtgewicht zu befahren. Ein Parken auf den Wegen war nicht zulässig. Die Erlaubnis enthält zudem die Auflage, dass geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden an der Anlage ergriffen werden und der Erlaubnisinhaber für Schäden, die durch die Inanspruchnahme entstehen, haftet. Am 25.08.2013 parkte das Fahrzeug des Klägers, Typ Ford Explorer, mit dem amtlichen Kennzeichen N2. -XX 113 gegen 22:28 Uhr nach Beendigung der Konzertveranstaltung mit der Front auf einem Privatparkplatz und mit dem Heck auf einem unbefestigten Fußweg des T. in N1. -X. . Die Motorhaube des Fahrzeuges war geöffnet, das Fahrzeug selbst war verschlossen. Bei dem unbefestigten Fußweg handelt es sich um eine Zuwegung, über die das Schlossparkgelände erreicht und verlassen werden kann. Der Fußweg ist durch das Verkehrszeichen 239 als Gehweg ausgewiesen und weist eine Breite von 2,65 m auf. Das Fahrzeugheck ragte so weit in den Gehweg hinein, dass die verbleibende Restbreite des Gehwegs auf ca. 1,50 m bis 1,80 m reduziert wurde. Wegen der genauen Einzelheiten der Örtlichkeit und des Fahrzeugstandortes wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Skizze und die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Der Kläger betreibt auf dem Tgelände einen Gastronomiebetrieb. In der Vergangenheit wurde die Bewirtung der Besucher von auf dem Tgelände stattfindenden Musikveranstaltungen durch den Gastronomiebetrieb des Klägers übernommen. Nachdem es jedoch zu Differenzen zwischen dem Kläger und dem Veranstalter gekommen war, wurde die Bewirtung der Veranstaltung am 25.08.2013 durch externe Schausteller übernommen, die über schwere Fahrzeuggespanne mit Zugfahrzeugen und Anhängern verfügten. Aufgrund des mit dem Heck auf dem unbefestigten Fußweg abgestellten Fahrzeugs des Klägers, war es acht Schaustellern nicht möglich, das Tgelände mit ihren Fahrzeuggespannen zu verlassen, weil die Ausfahrt durch das klägerische Fahrzeug versperrt wurde. Die Schausteller informierten die Polizei. Nach Eintreffen von zwei Polizeibeamten des Beklagten gaben die Schausteller diesen gegenüber an, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug aufgrund vorangegangener Differenzen absichtlich die Ausfahrt aus dem T versperre. Die Polizeibeamten wiesen die Schausteller darauf hin, eine bestehende zweite Ausfahrtmöglichkeit aus dem T zu nutzen. Daraufhin wandten die Schausteller ein, dass die Fahrzeuggespanne hierfür auf den, durch vorangegangene starke Regenfälle aufgeweichten, Rasenflächen gewendet werden müssten und hierdurch der Rasen beschädigt würde. Es bestehe zudem die Gefahr, dass die schweren Fahrzeuggespanne mit hoher Wahrscheinlichkeit in den aufgeweichten Rasen einsinken und sich festfahren könnten. Ein direktes Wenden der Fahrzeuggespanne war aufgrund der Bepflanzung und des neben dem Fußweg befindlichen Gewässers nicht möglich. Als die Polizeibeamten nach einigen Suchbemühungen zunächst den Sohn des Klägers antrafen, gab dieser an, das Fahrzeug nicht wegsetzen zu können, weil er über keinen Fahrzeugschlüssel verfüge. Wenig später erschien der stark alkoholisierte Kläger in der Nähe des Fahrzeuges. Der Kläger wies eine erhebliche Alkoholfahne auf und lehnte auf Ansprache der Polizeibeamten jegliche Kooperation und Gesprächsführung ab. Er war weder willens, noch in der Lage das Fahrzeug zu versetzen, um die eingetretene Behinderung für die Schausteller zu beseitigen. Nachdem die Polizeibeamten den Kläger zur Herausgabe des Fahrzeugschlüssels aufforderten, gab dieser zunächst an, keinen Schlüssel zu besitzen. Kurz darauf griff er jedoch in seine Hosentasche, zog den Fahrzeugschlüssel heraus und warf ihn in das neben dem Fußweg befindliche Gewässer. Da die Situation aufgrund der aggressiven Verhaltensweise des Klägers zu eskalieren drohte, wurden weitere Einsatzkräfte der Polizei hinzugezogen. Ferner beauftragten die Polizeibeamten gegen 23:01 Uhr das Abschleppunternehmen C. mit der Versetzung des klägerischen Fahrzeugs. Das Fahrzeug des Klägers wurde vom Abschleppunternehmen ca. zwei Meter nach vorne versetzt, um den teilweise blockierten Fußweg wieder vollständig freizugeben. Anschließend konnten die Schausteller das Gelände mit ihren Fahrzeuggespannen ungehindert verlassen. Die Schausteller stellten am 26.08.2013 gegen den Kläger Strafanzeige wegen Nötigung. Mit Schreiben vom 12.09.2013 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides hinsichtlich der durch die Versetzung des Fahrzeugs entstandenen Kosten und Verwaltungsgebühren an. Von der eingeräumten Anhörungsmöglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch. Mit Leistungsbescheid vom 27.09.2013 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger Abschleppkosten für die Versetzung des Fahrzeugs in Höhe von 57,12 Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 58,80 Euro fest. Zur Begründung führt er aus, das Fahrzeug des Klägers habe am 25.08.2013 gegen 23:05 Uhr durch ein Abschleppunternehmen versetzt werden müssen, weil es verbotswidrig in N1. am Schloss X. geparkt und andere Fahrzeuge am Verlassen des Geländes gehindert habe. Der Kläger hat am 04.10.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, bei der streitgegenständlichen Örtlichkeit handele es sich um einen Fußweg im T vor dem Schloss X. . Sein Fahrzeug habe noch überwiegend auf dem Privatgelände des Schlosses gestanden und nur mit dem Heck etwas in den Fußweg hineingeragt. Es habe sich dann bei dem Fahrzeug eine Funktionsstörung eingestellt. Da der Fußweg noch in ausreichender Breite zu benutzen und auch keine sonstige Störung zu erkennen gewesen sei, habe er keine sofortigen Maßnahmen zur Entfernung des Fahrzeugs eingeleitet, sondern zunächst die Funktionsstörung beseitigen wollen, um das Fahrzeug aus eigener Kraft wegfahren zu können. Kurze Zeit später hätten gerade an dieser Stelle zwei Schausteller mit ihren Fahrzeugen nebst Verkaufsanhängern den T verlassen wollen und sich durch sein Fahrzeug gehindert gesehen. Die Schausteller hätten das Gelände an mehreren Stellen ohne Aufwand verlassen können. Dennoch sei die Polizei gerufen worden, was auf eine rechtliche Problematik zwischen ihm und dem Veranstalter im Vorfeld der Veranstaltung zurückzuführen sei. Die Polizei habe dann die Beseitigung des Fahrzeugs veranlasst. Von dem Fahrzeug sei indes keine Gefahr ausgegangen, so dass kein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 27.09.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, das Versperren des Fußweges, zu dessen Benutzung die Schausteller mit ihren Fahrzeugen berechtigt gewesen seien, stelle einen Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO dar. Hiernach habe sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werde. Der Verstoß gegen diese Norm begründe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Zudem habe das Verhalten des Klägers nach Auffassung der eingesetzten Polizeibeamten den Verdacht einer Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB begründet, bei der nach den Umständen im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens davon auszugehen war, dass sie als gewollte Behinderung im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB verwerflich gewesen sei. Das Einschreiten der Polizeibeamten sei zur Abwehr dieser Störung gerechtfertigt gewesen. Die verbleibende Fußwegbreite von ca. 1,5 m sei nicht ausreichend gewesen, um mit den Fahrzeuggespannen ohne zu wenden das Parkgelände zu verlassen. Soweit der Kläger vortrage, das Fahrzeug habe eine Funktionsstörung gehabt, handele es sich hierbei um eine Schutzbehauptung. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger die Polizeibeamten vor Ort auf eine derartige Funktionsstörung aufmerksam gemacht. Die anwesenden Schausteller hätten das Tgelände nicht über eine andere Ausfahrt verlassen können. Insoweit hätten die Fahrzeuggespanne unter Benutzung der vor Ort befindlichen Rasenflächen gewendet werden müssen, was angesichts vorangegangener starker Regenfälle zu erheblichen Flurschäden geführt hätte. Das Befahren der Rasenflächen hätte zudem einen Verstoß gegen die Erlaubnis der Stadt N1. vom 15.05.2013 dargestellt und unweigerlich zu ersatzpflichtigen Flurschäden geführt. Im Übrigen habe der Kläger sich beharrlich geweigert, den anwesenden Polizeibeamten den Fahrzeugschlüssel auszuhändigen. Es sei folglich nicht möglich gewesen, das Fahrzeug um einige Meter nach vorne zu verschieben. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 14.06.2014 (Kläger) und vom 23.06.2014 (Beklagter) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 27.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1.) Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die mittels Versetzung durchgeführte Abschleppmaßnahme in Höhe von 57,12 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) Der Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig. Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist seitens des Beklagten durchgeführt worden. Dem Kläger ist mit Schreiben vom 12.09.2013 Gelegenheit gegeben worden, sich zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides zu äußern. Der Leistungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt entstandenen Kosten zu tragen. Die insoweit vorausgesetzte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung – mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze – sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben. Vorliegend war ein Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung gegeben. Der Kläger hat gegen das in § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) normierte allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Hiernach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Indem der Kläger sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum mit dem Heck derart auf dem vor seinem Privatparkplatz vorbeiführenden Gehweg geparkt hat, dass die verbleibende Restbreite des Gehwegs auf ca. 1,50 m bis 1,80 m reduziert wurde und hierdurch die auf dem Schlossparkgelände befindlichen Fahrzeuggespanne der Schausteller an der Ausfahrt hinderte, hat er das allgemeine Rücksichtnahmegebot verletzt. Denn er hat die betroffenen Schausteller in offensichtlich vermeidbarer Weise am Verlassen des Tgeländes gehindert. Vgl. VG Köln, Urteil vom 03.12.2009 – 20 K 7869/08 –, Rn. 19, juris; VG Bremen, Urteil vom 07.05.2009 – 5 K 1816/08 –, Rn. 18, juris; jeweils zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Falle des Zuparkens anderer Fahrzeuge. Hinzu kommt, dass der Fußweg auf dem das Fahrzeug des Klägers mit dem Heck abgestellt war gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. lfd. Nr. 18 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO durch das Verkehrszeichen 239 eindeutig als Gehweg ausgewiesen war. Anderer als Fußgängerverkehr ist in diesem Bereich nicht erlaubt. Das Abstellen des klägerischen Fahrzeugs im Bereich des Gehwegs verstieß folglich gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Demnach ist zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen; sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Hingegen ist das Parken auf Gehwegen nicht erlaubt, wie insbesondere der systematische Zusammenhang mit § 12 Abs. 4a StVO zeigt, der eine besondere Gehwegbenutzung für Kraftfahrzeuge nur im Falle des ausdrücklich erlaubten Gehwegparkens durch besondere Kennzeichnung vorsieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 – 3 C 3.90 –, Rn. 17, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 – 14 K 2623/13 –, Rn. 25, juris. Ein Verstoß gegen das Verbot des Gehwegparkens entfiel auch nicht dadurch, dass dem Veranstalter des Open-Air-Konzerts für den 25.08.2013 durch die Stadt N1. am 15.05.2013 eine Erlaubnis zur besonderen Nutzung der öffentlichen Grünbereiche im Bereich des T. erteilt worden ist. Denn ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger in die Durchführung der Musikveranstaltung in keiner Weise eingebunden war, berechtigte die Erlaubnis den Veranstalter ausschließlich dazu, die Wege des T. zur Anlieferung (Be- und Entladen) mit Fahrzeugen bis zu 3,5 t Gesamtgewicht zu befahren. Ein Parken auf den Gehwegen des Schlossparkes war indes ausdrücklich von der Erlaubnis ausgenommen. Schließlich lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch im Hinblick auf den Verdacht einer strafbaren Nötigung vor. Indem der Kläger sein Fahrzeug derart auf dem Gehweg parkte, dass den anwesenden Schaustellern ein Verlassen des Tgeländes mit ihren Fahrzeuggespannen über den betreffenden Gehweg nicht mehr möglich war, hat er diese mit Gewalt dazu genötigt, auf ein Verlassen des Geländes über den streitgegenständlichen Gehweg zu verzichten bzw. dazu genötigt, die Fahrzeuge zu wenden und das Gelände unter Inkaufnahme von Beschädigungen der vorhandenen durchnässten Rasenflächen infolge der schweren Fahrzeuggespanne über eine andere Zuwegung zu verlassen. Damit hat der Kläger den objektiven Tatbestand einer Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht. Ob für die einschreitenden Polizeibeamten darüber hinaus der Verdacht eines verwerflichen Handelns im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB bestand, richtet sich nach deren Sach- und Erkenntnisstand zu dem Zeitpunkt, in dem die Maßnahme getroffen werden muss. Aus Gründen einer effektiven polizeilichen Gefahrenabwehr ist es ausreichend, wenn die zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bekannten Umstände keinen Anhalt für ein sozial unschädliches und damit nicht verwerfliches Verhalten des Störers bieten, mithin der begründete Verdacht verwerflichen Handelns besteht. Eine vertiefte, dem Einzelfall gerecht werdende, eingehende Verwerflichkeitsprüfung kann den Polizeibeamten im Einsatz vor Ort regelmäßig nicht abverlangt werden. BVerwG, Urteil vom 01.07.1975 – I C 35.70 –, Rn. 32, juris; OVG Saarland, Urteil vom 06.05.1993– 1 R 106/90 –, Rn. 25 ff., juris; OVG Saarland, Urteil vom 15.09.1993 – 3 R 6/93 –, Rn. 24 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 03.12.2009 – 20 K 7869/08 –, Rn. 19, juris; VG Bremen, Urteil vom 07.05.2009– 5 K 1816/08 –, Rn. 17, juris. Dies zugrunde gelegt konnte das teilweise Blockieren des Gehwegs in Verbindung mit dem Verhalten des vor Ort anwesenden Klägers von den einschreitenden Polizeibeamten nur als sozialschädlicher und gravierend rücksichtsloser Gewaltakt gewertet werden. Denn der Kläger war auch nach unmissverständlicher Aufforderung durch die Polizeibeamten, sein Fahrzeug vom Gehweg zu entfernen, nicht gewillt, den polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten und die durch das Fahrzeug hervorgerufene konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer zu beseitigen. Auf die Aufforderung der Polizeibeamten, den Fahrzeugschlüssel herauszugeben, gab er zunächst an, keinen Fahrzeugschlüssel bei sich zu haben. Wenig später warf er jedoch den bei sich geführten Fahrzeugschlüssel absichtlich in das naheliegende Gewässer, um insoweit eine Versetzung des Fahrzeuges durch die Polizeibeamten oder andere Personen zu verhindern. Aus diesem provokativen und aggressiven Verhalten konnten die anwesenden Polizeibeamten ohne Weiteres auf ein verwerfliches Handeln des Klägers im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB schließen. Ob der Kläger auch den subjektiven Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt kann vorliegend offenbleiben, denn für die Frage, ob das Verhalten des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte, kommt es lediglich darauf an, ob der objektive Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt ist und für die einschreitenden Polizeibeamten der begründete Verdacht eines verwerflichen Handelns gemäß § 240 Abs. 2 StGB besteht. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 06.05.1993 – 1 R 106/90 –, Rn. 28, juris; OVG Saarland, Urteil vom 15.09.1993 – 3 R 6/93 –, Rn. 35, juris; VG Bremen, Urteil vom 07.05.2009 – 5 K 1816/08 –, Rn. 17, juris. Der Kläger ist der richtige Adressat des Leistungsbescheides. Er selbst hat die Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht, indem er sein Fahrzeug mit dem Heck auf dem Gehweg des Schlossparkgeländes geparkt hat. Er ist mithin zutreffend als Verhaltens- und Zustandsstörer gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 PolG NRW in Anspruch genommen worden. Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Der Beklagte hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Abschleppmaßnahme war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und den durch das Fahrzeug teilweise blockierten Gehweg wieder vollständig freizugeben, um den anwesenden Schaustellern mit ihren Fahrzeuggespannen ein störungsfreies Verlassen des Schlossparkgeländes zu ermöglichen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Da der Kläger sich weigerte das Fahrzeug selbst zu versetzen und den Polizeibeamten auch den Fahrzeugschlüssel zum Zwecke eines Wegsetzens oder Verschiebens des Fahrzeugs nicht zur Verfügung stellte, erwies sich die Einleitung einer Abschleppmaßnahme als alternativlos. Der Kläger vermag insbesondere nicht mit dem Einwand durchzudringen, die anwesenden Schausteller hätten ihre Fahrzeuge wenden und das Tgelände an einer anderen Stelle verlassen können. Der im Verwaltungsvorgang befindlichen Stellungnahme der einschreitenden Polizeibeamten vom 26.08.2013 ist zu entnehmen, dass im Falle eines Wendemanövers die Rasenflächen des T. hätten befahren werden müssen. Die Rasenflächen waren jedoch durch vorangegangene Regenfälle stark aufgeweicht, so dass aus Sicht der einschreitenden Polizeibeamten im Falle eines Wendevorganges nicht unerhebliche Flurschäden entstanden wären. Etwaig hervorgerufene Flurschäden hätten angesichts der dem Veranstalter des Open-Air-Konzertes erteilten Erlaubnis zur besonderen Nutzung der öffentlichen Grünbereiche im Bereich des T. vom 15.05.2013 und der darin enthaltenen Auflagen zudem eine Schadensersatzverpflichtung des Erlaubnisinhabers gegenüber der Stadt N1. ausgelöst. Hinzu kam, dass die aus Anhängern und Zugfahrzeugen bestehenden schweren Fahrzeuggespanne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in dem stark aufgeweichten Untergrund der Grasflächen eingesunken wären und sich festgefahren hätten. Ein milderes, gleich effektives Mittel zur Gefahrenabwehr stand somit aus ex-ante Sicht nicht zur Verfügung. Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den Kosten für die Versetzung des Fahrzeugs in Höhe von 57,12 Euro und der Verwaltungsgebühr in Höhe von 58,80 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, den anwesenden Schaustellern mit ihren Fahrzeuggespannen ein ungehindertes Verlassen des Tgeländes zu ermöglichen und hierbei den Eintritt von Flurschäden an den Grasflächen des Schlossparkes zu vermeiden, in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Hinzu kommt, dass eine Abschleppmaßnahme regelmäßig geboten erscheint und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, wenn – wie vorliegend – andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51.00 –, Rn. 3 f., juris. Eine konkrete Behinderung war offensichtlich gegeben, weil das teilweise auf dem Gehweg geparkte Fahrzeug des Klägers die Fahrzeuggespanne der Schausteller am Verlassen des Tgeländes hinderte. Die Kosten der rechtmäßigen Abschleppmaßnahme wurden folglich rechtsfehlerfrei dem Kläger als Verhaltens- und Zustandsstörer auferlegt, da er durch sein Handeln eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit herbeigeführt hat und somit als Kostenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 VwVG NRW anzusehen ist. 2.) Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 58,80 Euro begegnet weder dem Grunde, noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 PolG NRW. Hiernach kann die Polizeibehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Polizeipflichtigen für eine rechtmäßige Ersatzvornahme eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Abschleppmaßnahme war – wie unter Ziffer 1.) dargelegt – rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat, mithin bereits mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder – wie in der VO VwVG NRW – durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. Diese Vorgaben hat der Beklagte beachtet. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr bewegt sich im unteren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro und erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 115,92 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.