Urteil
20 K 7869/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Zuparken eines anderen Kfz kann eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 8 Abs.1 PolG NRW begründen und den Verdacht einer Nötigung (§ 240 StGB) begründen.
• Polizeiliche Ersatzvornahmen wie das Beauftragen eines Abschleppdienstes sind zulässig, wenn begründeter Verdacht einer Straftat und keine sicherere, gleichwirksame Alternative vor Ort besteht.
• Die Kosten der Ersatzvornahme sind nach Landes- und Verwaltungskostenrecht vom Verursacher zu erheben, wenn die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig war.
Entscheidungsgründe
Zuparken als polizeirechtlicher Eingriffsgrund und Kostentragungspflicht • Das Zuparken eines anderen Kfz kann eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 8 Abs.1 PolG NRW begründen und den Verdacht einer Nötigung (§ 240 StGB) begründen. • Polizeiliche Ersatzvornahmen wie das Beauftragen eines Abschleppdienstes sind zulässig, wenn begründeter Verdacht einer Straftat und keine sicherere, gleichwirksame Alternative vor Ort besteht. • Die Kosten der Ersatzvornahme sind nach Landes- und Verwaltungskostenrecht vom Verursacher zu erheben, wenn die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig war. In der Nacht des 09.08.2008 war ein Fahrzeug des Klägers auf einer weiß markierten Fläche vor seiner Grundstückseinfahrt in der Kreuzbergstraße geparkt. Dadurch konnte der Zeuge G. seinen zuvor dort abgestellten PKW wegen eines geringen Abstands (max. 20–30 cm) nicht ausparken. Die Polizei forderte den Kläger erfolglos auf, sein Fahrzeug wegzufahren; er berief sich auf Alkoholkonsum und bot an, die Beamten mögen sein Fahrzeug versetzen. Da der Kläger sich weigerte, ließ die Polizei einen Abschleppdienst kommen; dieser konnte wegen Hanglage und engen Abständen nicht abschleppen und versetzte statt dessen das vorn stehende Fahrzeug. Der Abschleppdienst rechnete 136,85 EUR ab; die Behörde setzte dem Kläger die Kosten und Gebühren fest. Der Kläger klagte gegen den Bescheid und bestritt die Verwerflichkeit seines Parkens und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig; einzelne Portokosten streitig erledigt, insoweit Einstellung nach §92 Abs.3 VwGO. • Gefahrenlage: Das Zuparken begründete einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (§1 Abs.2 StVO) und damit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. §8 Abs.1 PolG NRW. • Strafrechtlicher Verdacht: Das Verhalten erfüllte den objektiven Tatbestand der Nötigung (§240 Abs.1 StGB); vor Ort lag ein nachvollziehbarer Verdacht auf verwerfliches "Gewolltes Behindern" (§240 Abs.2 StGB) vor, sodass polizeiliches Einschreiten gerechtfertigt war. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Den Polizeibeamten stand bei begründetem Verdacht ein Bewertungsspielraum zu; eine vertiefte Prüfung war vor Ort nicht zumutbar. Das Angebot des Klägers, die Beamten sollten sein Fahrzeug versetzen, war wegen versicherungs- und haftungsrechtlicher Bedenken keine zumutbare Alternative. • Eignung und Erforderlichkeit: Die Ersatzvornahme durch Beauftragung des Abschleppdienstes war geeignet und erforderlich; vor Ort existierten keine weniger einschneidenden, ebenso wirksamen Mittel. • Kostentragung: Nach einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften war der Kläger als Verursacher der polizeilichen Maßnahme kostenpflichtig (§77 VwVG NW i.V.m. KostO und PolG NRW). Die Klage ist im Übrigen abgewiesen; der angefochtene Leistungs- und Gebührenbescheid vom 04.11.2008 ist rechtmäßig. Die Ersatzvornahme durch Beauftragung des Abschleppdienstes war angesichts der konkreten Gefahrlage, des begründeten Verdachts einer Nötigung und fehlender sicherer Alternativen vor Ort verhältnismäßig. Demzufolge trägt der Kläger die angefallenen Kosten und Gebühren. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften des Verwaltungs- und Polizei- sowie Kostenrechts; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.