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Beschluss

18 L 1210/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0625.18L1210.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 2.500,‑ Euro. 1 Gründe: 2 Der am 23. Mai 2014 eingegangene Antrag der Antragstellerin mit dem Begehren, 3 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, sie – die Antragstellerin - vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Gesamtschule Am M. – X. , L.--------straße 00000 X. aufzunehmen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Beschulung in einer 5. Klasse der Gesamtschule Am M. in X. (nachfolgend nur Gesamtschule) im Schuljahr 2014/2015 glaubhaft gemacht. 7 Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – Verf. NRW ‑, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz – GG ‑) bzw. der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. 8 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. August 1994 – 19 B 1459/94 ‑ m.w.N., vom 1. Oktober 1997 – 19 A 6455/96 ‑ und vom 18. Dezember 2000 – 19 B 1306/00 ‑. 9 Weist eine Schule ein besonderes pädagogisches Profil auf, so kann sich aus den vorstehenden Regelungen auch das Recht ergeben, innerhalb einer Schulform eine bestimmte Schule zu wählen. 10 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2013, ‑ 19 A 160/12 u.a. ‑, Juris, ebenda Randziffer 44. 11 Die Schulformwahlfreiheit findet allerdings ihre Grenze in den im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Verf. NRW) vorgegebenen 12 eignungs‑ und leistungsbezogenen Zugangsvoraussetzungen und ferner dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des Bildungs‑ und Erziehungsauftrages der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 – 19 B 1177/00 ‑ und 18. Dezember 2000 ‑ 19 B 1306/00 ‑. 14 Dies gilt auch gegenüber dem Recht, eine bestimmte Schule in Anspruch zu nehmen. Weder die Schulformwahlfreiheit noch erst recht das Recht auf Wahl der konkreten einzelnen Schule haben verfassungsrechtlich regelmäßig ein Gewicht, welches in diesem Fall den Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung zurückdrängen könnte. Denn sie finden prinzipiell ihre Grenzen im staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 10, 12 LV NRW, Art. 7 Abs. 1 GG zur Organisation des Schulwesens wie auch in den prinzipiell gleichrangigen Grundrechten anderer Eltern und Schüler. Das Recht auf Wahl der konkreten einzelnen Schule hat im Vergleich zur Schulformwahlfreiheit regelmäßig deutlich geringeres Gewicht. Gegenläufige Belange wie die Kapazitätserschöpfung an der gewählten konkreten einzelnen Schule können es leichter zurückdrängen als diese. 15 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2013, a.a.O. Randziffer 46. 16 Die Kapazität der Gesamtschule ist erschöpft. Den zur Verfügung stehenden 145 Plätzen (davon 135 Plätze für Kinder ohne und 10 Plätze für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf) standen insgesamt 196 Bewerbungen gegenüber. 17 Die Kapazität einer Schule ergibt sich aus der Anzahl der Eingangsklassen (sog. Zügigkeit) multipliziert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse). Vorliegend wird die Gesamtschule fünfzügig geführt. Dies entspricht der von der Schule hinzunehmenden Beschlusslage des Rates der Stadt X. und ist der Schulleitung durch Schreiben der Bürgermeisterin der Stadt X. mit Schreiben vom 3. Juni 2014 ebenso bestätigt worden wie das eine Erhöhung der Zügigkeit mangels Raumkapazität nicht beabsichtigt ist. Im Übrigen ist es im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstands nicht Sache der Schulleitung, die Kapazitätserwägungen des Schulträgers gegenüber der Antragstellerin zu erläutern, geschweige denn zu verantworten. 18 Die durchschnittliche Klassengröße hat der Schulleiter ermessensfehlerfrei auf 29 festgesetzt. Gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG in der vormaligen, im Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens (Februar 2014) veröffentlichten und bekannten Fassung der Änderungen durch Verordnung vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Gesamtschule 28. Gemäß Satz 2 ebenda gilt die Bandbreite von 26 bis 30, die bei vier‑ und mehrzügigen Gesamtschulen nicht weiter überschritten werden darf. Mithin ergibt sich eine theoretisch maximale Kapazität von (30 mal 5 =) 150 freien Plätzen, die der 19 Schulleiter hier wegen der Einrichtung von gemeinsamem Lernen an der Schule gemäß § 20 Abs. 2 SchulG NRW in der Fassung des 9. Schulrechtsänderungsgesetztes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 613, nachfolgend n.F. genannt) nicht ausgeschöpft, sondern in zulässiger Weise um einen Platz pro Klasse auf 145 Plätze beschränkt hat. 20 Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW n.F. kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn 1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird, 2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und 3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird. Die Regelung setzt ausweislich der Gesetzbegründung (Drucksache 16/2432, Seite 59) die Einsicht um, dass die allgemeinen, durch die Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW festgesetzten Klassengrößen aus pädagogischen Gründen dann nicht vertretbar sind, wenn an einer Schule Gemeinsames Lernen eingerichtet ist und Schülerinnen und Schüler ohne und mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gemeinsam unterrichtet werden. 21 Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG n.F. liegen vor. An der Gesamtschule ist ein Angebot für gemeinsames Lernen errichtet. Der Gesamtschule sind 10 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf und mithin rechnerisch zwei Kinder pro Klasse zugewiesen worden. Im Durchschnitt aller Parallelklassen wird der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz mit 29 nicht unterschritten, wobei im vorliegenden Verfahren dahin stehen kann, ob der Klassenfrequenzrichtwert für das Schuljahr 2014/2015 hier 28 oder lediglich 27 beträgt. Der ab dem 1. August 2014 geltende Klassenfrequenzrichtwert von 27 ergibt sich aus § 6 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG in der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Änderungen durch Verordnung vom 24. März 2014 (GV. NRW. S. 223). Die Änderungsverordnung bezieht sich schon nach ihrer Überschrift „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2014/2015“ ausdrücklich auf das nach dem 1. August 2014 beginnende Schuljahr 2014/2015. Die Änderungsverordnung vom 24. März 2014 war zwar im Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens im Februar 2014 noch nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht. Jedoch war der zukünftige Klassenfrequenzrichtwert von 27 auf anderem Weg bekannt gemacht worden. Diejenigen weiterführenden Schulen, an denen mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 gemeinsames Lernen eingerichtet wird, waren bereits durch den nicht veröffentlichten Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2014 (Aktenzeichen 223) vor der Durchführung des Auswahlverfahrens im Rahmen der Anwendung des § 46 Abs. 4 SchulG NRW n.F. darauf hingewiesen worden, „dass im Schuljahr 2014/2015 gemäß Haushaltsgesetz 2014 der Klassenfrequenzrichtwert für die 22 Klasse 5 an Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien 27 betragen wird.“ Zuletzt hat auch der Schulträger (Stadt X. ) der Beschränkung mit Schreiben vom 21. Januar 2014 zugestimmt. 23 Innerhalb der damit begründeten Gesamtkapazität von (5 x 29 =) 145 Plätzen standen 135 Plätze für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung. Zehn in einem gesonderten Verfahren (vgl. § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I [Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I, in der Fassung durch Änderungsverordnung vom 26. März 2014, GV. NRW S. 226]) zu vergebende Plätze standen nur für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung und somit von Anfang an nicht für die Antragstellerin. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf und deren Eltern berufen sich bei der Wahl ihrer Schule auf die gleichen Grundrechte wie die Antragstellerin. Die Realisierung dieser Rechte setzt aber voraus, dass auch für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechende Kapazitäten an allgemeinen Schulen errichtet und vorgehalten werden. 24 Angesichts dieser Rechtslage und der Ausschöpfung der ‑ in nicht zu beanstandender Weise begrenzten ‑ Kapazitäten der Schule bei der Bildung der 5 neuen Eingangsklassen ist fraglich, ob noch eine Überprüfung der von der Schulleitung vorgenommenen Aufnahmeentscheidung möglich ist, oder ob sich ein Aufnahmeanspruch im Falle rechtswidriger anderweitiger Aufnahmeentscheidungen dann herleiten lässt, wenn ein Verweis auf die Kapazitätserschöpfung im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährung in Art. 19 Abs. 4 GG zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 – 19 B 1306/00 ‑; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2000 – 1 L 1512/00 -. 26 Diese Frage kann hier dahinstehen. Denn den vorliegenden Unterlagen ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Schulleiter das ihm bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten der Antragstellerin fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 VwGO). 27 Gemäß § 1 Abs. 2 APO-S I gilt für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, die Schulleitung bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle berücksichtigt und im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heranzieht: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache, 4. in Gesamtschulen und in Sekundarschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität), 5. Schulwege, 6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 7. Losverfahren. 28 Ausweislich des Protokolls über das Auswahlverfahren überstieg die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze. Daher waren zunächst Härtefälle zu berücksich- 29 tigen. Die Eltern der Antragstellerin hatten ihre persönliche Situation ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters im Aufnahmegespräch selbst nicht formal „als Härtefall“ eingestuft. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der im Antrag erstmals geschilderten Situation der Antragstellerin (Getrennt-Leben der Eltern, die Antragstellerin lebe bei der alleinerziehenden und berufstätigen Mutter) nach der vertretbaren Ermessenspraxis des Schulleiters auch nicht um einen Härtefall, sondern (leider) um alltägliche soziale Realität, worauf auch die Antragserwiderung zutreffend hinweist. Es kann daher dahin stehen, dass die tatsächlichen Umständen nicht glaubhaft gemacht sind, weil die Eltern der Antragstellerin nicht nur auf dem Anmeldebogen vom 10. Februar 2014, sondern auch noch mit dem gerichtlichen Antrag eine einzige Anschrift angeben. 30 Im Übrigen hat der Schulleiter das Kriterium Leistungsheterogenität herangezogen und ein Losverfahren durchgeführt. Dies ist verfahrensfehlerfrei. Nach dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 2 APO‑S I („...und zieht eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran...“) steht es der Schulleitung frei, welche der dort genannten Auswahlkriterien sie heranzieht, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt. Der Schulleiter ist nicht gehalten, seine Entscheidung über die Heranziehung bzw. Nichtheranziehung bestimmter Kriterien im Aufnahmeprotokoll näher zu begründen. Dass und welche Kriterien er herangezogen hat, ergibt sich aus dem Protokoll über das Aufnahmeverfahren. Gemäß der vom Gericht geteilten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (nicht veröffentlichter Beschluss vom 29. Januar 2014, ‑ 19 B 1264/13 ‑) 31 „entspricht es bei Gesamtschulen verbreiteter Ermessenspraxis im Land, neben der in Nr. 4 zwingend vorgeschriebenen Leistungsheterogenität die Kriterien des Losverfahrens (Nr. 7) und gegebenenfalls auch das Geschlechterverhältnis (Nr. 2) heranzuziehen. Mit dieser Ermessenspraxis verfolgt die Schulleiterin offenkundig (Hervorhebung durch das Gericht) das Ziel, den Aufnahmebewerbern möglichst gleiche Aufnahmechancen zu geben und das Aufnahmeverfahren übersichtlich und effizient zu gestalten.“ 32 Offenkundiges muss aber nicht näher erläutert werden. Wenn überhaupt wäre es erläuterungsbedürftig, wenn der Schulleiter von der im Land verbreiteten Ermessenspraxis abgewichen wäre. 33 Die Anwendung des Kriteriums Leistungsheterogenität durch den Schulleiter lässt Verfahrensfehler nicht erkennen. Die Zuordnung der angemeldeten Schüler zu zwei Leistungsgruppen anhand des Notendurchschnitts ist nicht zu beanstanden. Von dem Kriterium Nr. 6 (Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule) hat der Schulleiter keinen Gebrauch gemacht. Dass viele Kinder aus der Nachbarschaft der Antragstellerin einen Platz erhalten haben, ist daher Losglück und kein Indiz für etwaige Fehler des Aufnahmeverfahrens. 34 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung 35 beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.