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Urteil

11 K 3648/12

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn nach § 18a Abs.1 LuftVG durch das Bauvorhaben mit nicht nur außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegender Möglichkeit Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. • Die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a Abs.1 Satz 2 LuftVG ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einem Beurteilungsspielraum unterworfen; Gerichte prüfen, ob die Wahl und Anwendung einer wissenschaftlich vertretbaren Methode, die Sachverhaltsfeststellung, die Begründung und die Offensichtlichkeit von Fehleinschätzungen gewahrt sind. • Für die Beurteilung der Hinnehmbarkeit einer Störung können fachlich anerkannte ICAO-Dokumente als Maßstab herangezogen werden; bei fehlenden verbindlichen nationalen Vorgaben ist ein worst-case-Ansatz zulässig.
Entscheidungsgründe
Versagung einer Genehmigung für Windenergieanlage wegen Störung der VOR-Navigationsanlage • Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn nach § 18a Abs.1 LuftVG durch das Bauvorhaben mit nicht nur außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegender Möglichkeit Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. • Die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a Abs.1 Satz 2 LuftVG ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einem Beurteilungsspielraum unterworfen; Gerichte prüfen, ob die Wahl und Anwendung einer wissenschaftlich vertretbaren Methode, die Sachverhaltsfeststellung, die Begründung und die Offensichtlichkeit von Fehleinschätzungen gewahrt sind. • Für die Beurteilung der Hinnehmbarkeit einer Störung können fachlich anerkannte ICAO-Dokumente als Maßstab herangezogen werden; bei fehlenden verbindlichen nationalen Vorgaben ist ein worst-case-Ansatz zulässig. Die Klägerin beantragte die Genehmigung für eine Windkraftanlage Nordex N100/2500 auf einem Grundstück im Außenbereich. Das Vorhaben liegt etwa 10,4 km östlich der VOR-/DME-Navigationsanlage (VOR DUS) des Flughafens E. und in der Nähe denkmalgeschützter Bereiche und Höfe. Die Flugsicherungsorganisation (Beigeladene zu 4) und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (Beigeladener zu 1) sahen eine mögliche Störung der VOR-Anlage und äußerten Bedenken; die Landesluftfahrtbehörde verweigerte daher die Zustimmung nach § 18a LuftVG. Der Beklagte lehnte daraufhin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ab, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Streitgegenstände sind insbesondere die technische Prognose der Störwirkung auf die VOR-Anlage, die anzulegenden Fehlertoleranzen nach ICAO, die Methode zur Summierung von Fehlerbeiträgen (RSS versus additive/worst-case-Ansatz) und die Frage des Umfangs gerichtlicher Überprüfbarkeit der Entscheidung nach § 18a LuftVG. • Rechtsgrundlage ist § 6 BImSchG i.V.m. § 18a Abs.1 LuftVG: eine Genehmigung ist zu versagen, wenn Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. • Nach § 18a Abs.1 LuftVG ist für die Frage der Störung der Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der Flugsicherung maßgeblich; diese Entscheidung ist im Verwaltungsprozess einem Beurteilungsspielraum unterworfen, da technische, wissenschaftlich umstrittene Faktoren und wertende Vorsorgeentscheidungen betroffen sind. • Gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob eine wissenschaftlich vertretbare Methode gewählt und einwandfrei angewandt wurde, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde, die Entscheidung hinreichend begründet ist und keine offensichtliche Fehleinschätzung vorliegt. • Die ICAO-Dokumente können als fachliche Maßstäbe herangezogen werden; in Ermangelung verbindlicher nationaler Vorgaben ist es vertretbar, ein Gesamtwinkelfehlerbudget von ±3,0° (ICAO Annex 10 Att. C §3.7.3.4) und einen linearen Abzug von ±2,0° für den anlageninternen Fehler zugrunde zu legen, so dass ein Restfehlerbudget von ±1,0° für externe Störeinflüsse verbleibt. • Die Beigeladene zu 4 hat nachvollziehbar gerechnet und einen zusätzlichen Fehlerbeitrag der geplanten WKA von etwa ±0,2–0,3° prognostiziert; Flugvermessungen zeigten bereits ohne die geplante Anlage erhebliche Vorbelastungen, sodass das Restfehlerbudget ausgeschöpft ist. • Die von der Klägerin vorgelegenen Gegenberechnungen und Gutachten stellen die Auswahl der Methodik, die Anwendung der Worst-Case-Prämissen und die Bewertung der Beigeladenen nicht durchgreifend in Frage; insbesondere ist die abweichende Anwendung der RSS-Formel nicht evident fehlerhaft, weil Abhängigkeiten zwischen Störquellen (Windrichtung/-stärke) berücksichtigt werden dürfen. • Vor diesem Hintergrund ist die Prognose einer nicht mehr hinnehmbaren Störung der VOR DUS durch Hinzurechnung der geplanten WKA wissenschaftlich vertretbar und überschreitet nicht die gerichtlichen Prüfungsgrenzen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, weil § 18a Abs.1 LuftVG ein Bauverbot begründet: die VOR-Navigationsanlage ist bereits derart vorbelastet, dass durch die prognostizierte Erhöhung des Gesamtwinkelfehlers durch die geplante Windkraftanlage die zulässigen Toleranzen überschritten und die Funktionsfähigkeit der Flugsicherung in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt würden. Das Gericht billigt die methodische Vorgehensweise der Fachbehörden und deren worst-case-orientierte Bewertung einschließlich der Heranziehung einschlägiger ICAO-Standards als fachlich vertretbar. Kosten trägt die Klägerin; die Berufung wird zugelassen.